Bauzonen- und Kulturlandplan Grund
Piano d'utilizzazione · Rothrist · Abrogato il 1 mag 2024
Documento
- Numero
- 2006-000454
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Rothrist
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 29 mar 2006
- In vigore dal
- 29 mar 2006
- Abrogato
- 1 mag 2024
Carta
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File
NUPLA-4282-2006-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
29. März 2006
Art. Nr. 2006-000454
Gemeinde Rothrist; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Gewerbezone "Grund", Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 10 Abs. 7; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
keine Eingaben 19. August 2005 6. September – 5. Oktober 2005 24. November 2005 30. Januar 2006 1. März 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Im Jahr 2003 wurde im Gebiet "Grund" eine grossflächige Umzonung von der Landwirtschafts- in die Gewerbezone vorbereitet, um das allfällige Erstellen eines Briefzentrums der Schweizerischen Post in Rothrist zu ermöglichen. Diese Umzonung beschloss die Gemeindeversammlung am 27. November 2003. Nach dem negativen Standortentscheid der Post hat der Regierungsrat in Absprache mit der Gemeinde von der Genehmigung dieser Umzonung abgesehen. Mit der vorliegenden Einzonung soll für zwei ansässige Betriebe die Möglichkeit der dringend erforderlichen Erweiterungen geschaffen werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 19. August 2005 ohne Vorbehalte. Versand: 4. April 2006
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2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Gewerbezone wird im Gebiet "Grund" zulasten der Landwirtschaftszone um einen 50 m breiten Streifen in Richtung Westen erweitert. Diese Fläche liegt im Gebiet des ehemals vorgesehenen Briefzentrums. Im südlichen Bereich, entlang der Kantonsstrasse K 103, wird ein 15 m breiter Streifen der Grünzone zugewiesen. Diese Fläche kann einer möglichen Bachverlegung und einer denkbaren Bachöffnung dienen. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Das für die Einzonung vorgesehene Gebiet ist lärmbelastet. § 10 der BNO wurde mit Abs. 7 ergänzt, der dieses Anliegen aufnimmt. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die Gemeinde zont insgesamt 1.4 ha ein. Dies ist kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert (3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets, höchstens aber 5 ha pro 10 Jahre [Richtplan S 2.1, Beschluss 4.1, lit. a]). Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. Von der Einzonung sind sehr gute Fruchtfolgeflächen (FFF1) betroffen. Die vorliegende Planung setzt keine Richtplananpassung bezüglich der FFF voraus. 3.1.3 Grösse und Abgrenzung der Bauzone (Art. 15 RPG)/Waldfeststellung Die neu einzuzonende Fläche von gesamthaft ca. 1.4 ha wird der Gewerbezone und Grünzone zugewiesen. Damit wird für zwei bestehende Betriebe die Möglichkeit für eine dringend notwendige Erweiterung geschaffen. Der Bedarf für die vorliegende Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans ist ausgewiesen. Die bebaubare Grösse der Wohn- und Mischzonen bleibt unverändert. Der Waldgrenzenplan lag vom 26. September bis 26. Oktober 2005 öffentlich auf. Im Gebiet der Einzonungsfläche wurde kein Wald festgestellt. Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. Die Feststellung, dass kein Wald an die Einzonungsfläche grenzt, ist daher rechtskräftig.
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3.1.4 Erschliessung Die verkehrstechnische Erschliessung erfolgt über die Helblingstrasse und von dort über den Kreisel "Rishalde". Dies führt zu einer verstärkten Beanspruchung dessen. Die erwartete Mehrbeanspruchung durch die um 1.4 ha vergrösserte Gewerbezone ist tragbar. 3.1.5 Landwirtschaftsbetrieb Von der Einzonung ist das rund 7 ha grosse Hofgrundstück eines Landwirtschaftsbetriebs betroffen. Es handelt sich um einen kleineren Milchwirtschafts- und Ackerbaubetrieb mit Schweinemast. Die Verkleinerung der Hofparzelle gefährdet die Standortsicherheit dieses Betriebs nicht. 3.1.6 Umweltschutz/Lärm Die Einzonungsfläche liegt zwischen Kantonsstrasse und SBB-Linie und ist lärmbelastet. Mit den ergänzenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 7 BNO) werden die Lärmschutzanforderungen erfüllt. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans Gewerbezone "Grund" sowie die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung § 10 Abs. 7 der Gemeinde Rothrist vom 24. November 2005 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: