Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen 2009
Piano d'utilizzazione · Rothrist · Abrogato il 1 mag 2024
Documento
- Numero
- 2011-000229
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Rothrist
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 23 feb 2011
- In vigore dal
- 23 feb 2011
- Abrogato
- 1 mag 2024
Carta
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Testo
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. Februar 2011
Nr. 2011-000229
Gemeinde Rothrist; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Änderungen Bauzonenplan/Kulturlandplan, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. August 2009 31. August 2009 bis 30. September 2009 26. November 2009 16. März 2010 10. Februar 2010
Nachdem das Beschwerdeverfahren abgeschlossen werden konnte, sind die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Änderungen Bauzonenplan/Kulturlandplan Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Gemeinde hat für die Änderungen der Nutzungsplanung folgende Ziele festgelegt: Anpassung der Nutzungsbestimmungen in der bisherigen Industrie- und Gewerbezone mit Berücksichtigung kommunaler und regionaler Ziele für Arbeitszonen; Im Zusammenhang damit: neue Bezeichnung dieser Zonen und den örtlichen Verhältnissen besser angepasste Systematik der Massvorschriften; Berücksichtigung der neuen Ausgangslage in der Arbeitszone Hungerzelg;
Versand: 1. März 2011
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Diverse kleinere Anpassungen von Zonierungen im Baugebiet aufgrund veränderter Verhältnisse; Umsetzung eines neuen Naturschutzbereichs im Gebiet Gfill. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 25. August 2009 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die bisherigen Gewerbe- und Industriezonen werden neu als Arbeitszonen bezeichnet. Im Gebiet Hungerzelg wird die Bauzone um rund 0,5 Hektaren erweitert. Verschiedene Flächen werden aufgrund geänderter Bedürfnisse umgezont. Im Planungsbericht sind die einzelnen Neufestlegungen nachvollziehbar begründet. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Angepasst werden die Bestimmungen bei den Arbeitszonen. Die Naturschutzzonen werden ergänzt mit dem Feuchtgebiet Gfill (§ 17). Neu aufgenommen werden Bestimmungen zu den hochwassergefährdeten Gebieten (Delegationsmodell). Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte (ESP) von kantonaler Bedeutung (S 1.2, Beschlüsse 1.1–2.2) Der aktuelle Richtplan bezeichnet die heutigen Industrie- und Gewerbezonen (neu: Arbeitszone) als Entwicklungsschwerpunkte (ESP) von kantonaler Bedeutung. Primär vorgesehen sind produzierende und verarbeitende Nutzungen (PVN) sowie arbeitsplatzintensive Nutzungen (APN). Die von der Gemeinde mit einer aktiven Landpolitik verfolgten Anstrengungen zur Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen in den raumplanerisch dafür prädestinierten Gebieten (ESP; urbaner Entwicklungsraum) sind von kantonalem Interesse. In der vorliegenden Planung werden die bisherigen Industrie- und Gewerbezonen in die Arbeitszonen A1 und A2 mit differenzierten Vorschriften umgewandelt. Die vorgesehenen Festlegungen kommen den kantonalen Entwicklungsvorstellungen entgegen und sind zweckmässig.
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Siedlungsgebiet Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die Gemeinde zont im Gebiet Hungerzelg insgesamt 0,49 Hektaren unter Auflagen in der BNO ein (Neueinzonungen, Beschluss 4.1, lit. a). Unter Berücksichtigung der früheren Einzonungen hat die Gemeinde das Siedlungsgebiet seit dem Inkrafttreten des Richtplans am 17. Dezember 1996 damit um total 3,79 Hektaren vergrössert. Die Einzonungen sind kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert von 5 Hektaren. Landwirtschaftsgebiet/Fruchtfolgeflächen (FFF) Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF) ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der FFF durch Einzonung ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Werden FFF um mehr als 3 Hektaren dauernd reduziert (zum Beispiel durch Einzonung), ist der Richtplan anzupassen (Beschluss 1.4). Die verschiedenen Ein- und Umzonungen beanspruchen 0,85 Hektaren Fruchtfolgeflächen. Diese Fläche liegt unter dem Grenzwert von 3 Hektaren. Die geplante Einzonung erfordert keine vorgängige Anpassung des Richtplans. 3.1.3 Zonierungen/Zonenabgrenzungen Die Gewerbezonen/Industriezonen werden neu als Arbeitszonen A1 und A2 bezeichnet. Insbesondere wird die starre Regelung mit Richthöhen durch maximale Gebäude-/Firsthöhen abgelöst, welche die örtliche Situation und das ortsbauliche Umfeld angemessen berücksichtigen. Die Erweiterung der Arbeitszone Hungerzelg (0,49 Hektaren) basiert auf einem Nutzzungskonzept, das Areal als Ganzes zur schrittweisen Entwicklung eines BioHightech-Komplexes zu nutzen. Das zugehörige Betriebskonzept bestand darin, verschiedene Firmen mit einem hohen Synergiepotenzial auf einem einzigen Areal zu vereinigen. Gemäss den Bestimmungen in § 11 Abs. 8 der Bau- und Nutzungsordnung handelt es sich um eine bedingte Einzonung. In der Zwischenzeit hat sich ein möglicher Investor zurückgezogen. Grundsätzlich soll das ehemalige Ford-Areal nur für grössere Projekte freigegeben werden, dies auch im Sinn der kantonalen Standortförderung. Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Einzonung kann daher belassen werden. Bei fehlendem Bedarf ist die Fläche nach Ablauf der 10-Jahresfrist im ordentlichen Verfahren einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. 3.1.4 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz, RPG) Die neu einzuzonende Fläche von ca. 0,8 Hektaren wird der Arbeitszone (0,5 Hektaren), der Uferschutzzone (0,25 Hektaren) und der Wohnzone W2 (0,03 Hektaren) zugewiesen. Die bebaubare Grösse der Wohn- und Mischzonen bleibt unverändert. 3.1.5 Naturschutzzonen/Naturobjekte Die Ausscheidung einer 0,3 Hektaren grossen Naturschutzzone erfolgt auf Antrag des Grundeigentümers, um einen Karpfenteich sowie Amphibientümpel realisieren zu können. Das Bauvorhaben wurde im Rahmen des Baugesuchs BVUAfB.09.16 ausführlich beschrieben und begründet. Demnach kommt dem Vorhaben in Bezug auf die ökologische Vernetzung eine regionale Bedeutung zu. Gleichzeitig soll eine bestehende Hecke neu geschützt werden. Die vorgesehenen Massnahmen (Gewässer) werten das Landschaftsbild auf und haben aufgrund der Senkenlage und Nähe zum Waldrand kaum Fernwirkung.
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Von der Umzonung sind bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen (FFF2) im Waldrandbereich betroffen. Gestützt auf die Erhebung der Pflanzengesellschaften handelt es sich um vernässte Böden. Die geplante Naturschutzzone wird gegenüber dem angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturland sinnvoll abgegrenzt. 3.1.6 Bachgerinne Nrn. 2.00.534 und 2.00.537 Die beiden eingedolten Bachgerinne Nrn. 2.00.534 und 2.00.537 queren das Gebiet Hungerzelg. Dieses Gebiet kann deshalb nur sinnvoll überbaut werden, wenn eine grossräumige Verlegung und Offenlegung der Eindolungen ab den Gebieten Oberwil und Holzweid erfolgt. Korrektionen an Gewässerläufen sind nur erlaubt, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert und der natürliche Verlauf wiederhergestellt wird (Art. 37 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [GSchG] vom 24. Januar 1991). Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 GSchG). Sie sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offenzulegen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten (§ 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 BauG). Die Machbarkeit der Bachverlegung und Offenlegung ab den Gebieten Oberwil und Holzweid wurde geprüft und ist realisierbar. Am Bauzonenrand, auf der Südwestseite wird dafür ein Korridor ausgeschieden. 3.1.7 Erschliessung Das Gebiet Hungerzelg wird ausschliesslich über die "neue Industriestrasse" an den gut ausgebauten Kreisel an die Kantonsstrasse erschlossen. Weiter beträgt die Distanz zum Bahnhof rund 1,25 km, zur nächst gelegenen Bushaltestelle (Oberwil) über 400 m. Die Bushaltestelle Oberwil wird von der Linie 3 Zofingen–Rothrist–Glashütten im 60-MinutenTakt bedient. In den Hauptverkehrszeiten verkehren zwei bis drei Kurse pro Stunde bis zur Haltestelle Oberwil. Bei arbeitsplatzintensiven Nutzungen des Areals stellen sich andere Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr als bisher. Bei konkreten Bauabsichten sollte zusammen mit dem Transportunternehmen und der Abteilung Verkehr des Departements Bau, Verkehr und Umwelt eine Verbesserung des öffentlichen Verkehrs angestrebt werden. 3.1.8 Lärm Die Arbeitszone A2 im Gebiet Hungerzelg (ehemaliges Ford-Areal) wird der ES IV zugeteilt; die Planungswerte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts gelten somit sowohl für Fenster lärmempfindlicher Räume in Wohnungen als auch für Räume in Betrieben. Im schraffierten Bereich sind diese Werte überschritten. Gemäss § 11 Abs. 3 BNO werden Wohnungen ausgeschlossen, Fenster lärmempfindlicher Betriebsräume sind auf die von der Bahnlinie abgewandte Seite hin zu orientieren. Die Anforderungen des Lärmschutzrechts werden eingehalten. 3.1.9 Waldgrenzenplan Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung (Feststellung, dass in und angrenzend der Einzonungsflächen kein Wald stockt) und der Nutzungsplanung erfolgte koordiniert. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einsprachen eingegangen, die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen der Waldgesetzgebung sind damit erfüllt.
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3.1.10 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte Hochwasser für Rothrist liegt vor. Die Gefahrenkarte zeigt nur wenige und kleine Schutzdefizitflächen auf. Geprüft wurden Hochwasserschutzmassnahmen an der Pfaffnern, einzelne davon wurden bereits realisiert. Die Umsetzung der vorhandenen Resultate der Gefahrenkarte Hochwasser in Form des "Delegationsmodells" (abschliessende Überprüfung und Massnahmenfestsetzung in den nachfolgenden Verfahren) ist sachgerecht. 3.2
Regionale Konzepte/Koordinierte Raumentwicklung Wiggertal
Der Planungsverband zofingenregio hat verschiedene regionale Konzepte sowie das Projekt "Koordinierte Raumentwicklung Wiggertal" verabschiedet. Das Industriegebiet von Rothrist ist als ESP für Arbeitsplätze bezeichnet, in Bahnhofsnähe sollen arbeitsplatzintensive Nutzungen bevorzugt werden, neue Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet sollen ausgeschlossen werden. Diese Zielsetzungen werden in der laufenden Planung bereits umgesetzt. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Änderungen Bauzonenplan/Kulturlandplan, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist vom 26. November 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: