Bau- und Nutzungsordnung

Kaisten

Documento

Numero
4169
Comune
Kaisten
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
26 mar 2014
In vigore dal
20 mar 2024

Carta

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Testo

Kanton

I

I

Aargau

Gemeinde Kaisten

B inten Aargau rspartsniont Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumeniwickiung

Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom 11. August 2023

Mitwirkung / öffentliche Auflage vom 28. August 2023 bis 26. September 2023

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 24. November 2023

Gemeindeammann

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRBNr. ?o2S-000'Ä‘^

AENDERUNG Nr. ....4

vom

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den 22, 2o2H

zu Bno/Bo/No vom..........

... 2£„3. ÌaI

Abteilung Raumentwicklung BVU

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

August 2023

Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung 2014 (Orientierungsinhalt)

Teilrevision 2023 (Genehmigungsinhalt)

Art. 12 Industriezone I

Art. 12 Industriezone I*

Die Industriezone I ist für Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und La­ gerbauten und dgl. bestimmt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. 2

Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2 pro Standort; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruchund Aushubmaterial.

“ Der schraffierte Bereich «Nutzungsbeschränkung ARA» ist für Anlagen der Ab­ wasserreinigung bestimmt. Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen für die unmittelbar zum Betrieb und Unterhalt der notwendigen Anlagen und deren Er­ neuerung und Erweiterungen zulässig.

* Hinweis: Paralielzu dieser Teilrevision läuft die Gesamtrevision der Nutzungs­ planung Kaisten. Dabei wird die Industriezone neu als «Arbeitszone A2» benannt und die Bestimmungen dazu leicht geändert (neu §15 Arbeitszone A2 mit 6 Ab­ sätzen). Der hier ergänzte Absatz wird nach Genehmigung der Gesamtrevision entspre­ chend am richtigen Ort eingefügt (neu § 15 Abs. 7).

’ Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal ge­ stattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

'*

Die maximale, talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe ohne Attikage­ schoss beträgt nördlich der Kantonsstrasse (K130) 12 m und südlich der Kan­ tonsstrasse (K130) 30 m.

5 Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden.

®

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Die Grünflächenziffer beträgt 10 %.

8

9

PLANAR

Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch ein­ zureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nut­ zen.

2/2

Gemeinde Kaisten

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

8. Juli 2013

Mitwirkung vom

5. November 2012 bis 4. Dezember 2012

Öffentliche Auflage vom

19. August 2013 bis 17. September 2013

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

22. November 2013

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Franziska Winter

Manuel Corpataux

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2-6 • (14 ta ZDA4 Der Staat /

Februar 2014 / =MN

chrei

r:

,

PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich

Art. 2 Ubergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

1 1 2 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

Art. 7 Dorfkernzone KE / D

Art. 8 Spezialzone Mühle SpM

Art. 9 Wohnzonen VV2a / VV2b / VV3

Art. 10 Wohn- und Gewerbezonen VVG2 / VVG3

Art. 11 Gewerbezone G

111 altri articoli

Art. 12 Industriezone I

Art. 13 Industriezone mit Restriktionen IR

Art. 14 Industriezone für industrielle Nebenanlagen IN

Art. 15 Zone für Schaltanlagen S

Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Art. 17 Hochwassergefahrenzonen HVVZ

Art. 18 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

3 3 4 5 5 6 7 7 8 8 9 9 9 10

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 19 Landwirtschaftszone

Art. 20 Bauten in der Landwirtschaftszone

10 10 11

3.3

Schutzzonen

Art. 21 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 22 Naturschutzzonen Wald

Art. 23 Uferschutzzone

11 11 13 14

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 24 Landschaftsschutzzone

15 15

3.5

Schutzobjekte

Art. 25 Naturobjekte

Art. 26 Kulturobjekte

15 15 16

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 27 Materialabbauzone

Art. 28 Übriges Gebiet

17 17 17

4

5

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

18

4.1

Störmass von Betrieben

Art. 29 Nicht! mässig / stark störende Betriebe

18 18

4.2

Nettoladenfläche

Art. 30 Nettoladenfläche

18 18

4.3

Abstände

Art. 31 Gemeinde- und Privatstrassen

Art. 32 Kulturland

18 18 19

BAUVORSCHRIFTEN

19

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 33 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

19 19

5.2

Technische Bauvorschriften

19

6

Art. 34 Allgemeine Anforderungen

Art. 35 Energieeffizienz

19 20

5.3

Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 37 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

20 20 20 21

5.4

Ausstattung

Art. 39 Velos / Kinderwagen

Art. 40 Spielplätze

Art. 41 Öffentlich zugänglicher Raum

21 21 21 21

SCHUTZVORSCHRIFTEN

22

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 42 Allgemeine Anforderungen

Art. 43 Brandruinen

Art. 44 Baulücken

Art. 45 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen

22 22 22 23 23

6.2

Umweltschutz

Art. 46 Einwirkungen

Art. 47 Lärmschutz

Art. 48 Materialablagerungen

23 23 23 23

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 49 Zuständigkeit

Art. 50 Gebühren

Art. 51 Vollzugsrichtlinien

24 24 24 24

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 52 Übergangsbestimmung

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

24 24 25

ANHANG I

26

Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)

26

Bauinventar

26

ANHANG II

28

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Die Bauzonenpläne (Ortsteil Kaisten im Massstab 1:2500 / Ortsteil Ittenthal im Massstab 1:2000) mit Eintrag der Hochwassergefahrenzonen gemäss Anhang und die Kulturlandpläne im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Übergeordnetes Recht

1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Planungsgrundsätze

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

1

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern, - der Aufwertung von Aussenräumen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 4

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 2

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. 5

6

Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu fördern.

Art. 4 Aussenraum- und

Umgebungsgestaltung

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert

werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 5 Sondernutzungsplanung

Sondernutzungsplanung

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (Baugebiete 2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

o

0

0

III

Art. 7 0

o

0

o

III

Art. 8 2

8

12

25

4

II

Art. 9 orange

2

8

12

25

4

4/8

II

Art. 9 WG2

orange schraffiert

2

9

13

35

4

4/8

III

Art. 10 Wohnzone 3

W3

rot

3

11

15

35

5

10

II

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone 3

WG3

rot schraffiert

3

12

16

45

5

10

III

Art. 10 Gewerbezone

G

violett

0

(9)

(14)

(60)

o

o

III

Art. 11 Industriezone

I

blau

o

(12) / (30)

0

o

o

o

IV

Art. 12 Industriezone

mit Restriktionen

IR

blau / grün schraffiert

o

(12)

o

(65)

o

0

IV

Art. 13 Industriezone

für industrielle Nebenanlagen

IN

grün/blau schraffiert

0

(5)

o

(25)

o

0

IV

Art. 14 Zone für Schaltanlagen

S

blau / weiss schraffiert

0

0

o

o

0

o

IV

Art. 15 Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen

OE

grau

0

0

o

o

o

o

II

Art. 16 SPM

braun schraffiert

(2)

Wohnzone 2a

W2a

gelb

Wohnzone 2b

W2b

Wohn- und Gewerbezone 2

Spezialzone Mühle

kleiner Grenzabstand mind. [m]

braun

Bauzonen

KE / D

Dorfkernzone

grosser Grenzabstand mind. [m]

Gebäudelänge max. [m]

0

Farbe

(2)

Abkürzung

Gesamthöhe max. [m]

folgende Bauzonen aus:

Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe max. [m]

1 Der Bauzonenplan scheidet

Vollgeschosse max.

Zonenübersicht

Seite 3

Ciemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 4

Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2

Die mit ') bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 4

In den Zonen D, WG2 und VVG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen. 5

In den Zonen VV2b und WG2 gilt für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser ein grosser Grenzabstand von 4 m, für Mehrfamilienhäuser sowie für Betriebe (WG2) 8 m.

Art. 7 Dorfkernzone

KE / D (Anhang I)

Dorfkernzone KE / D

1 Die Dorfkernzone KE / D dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe.

Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern 2

a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist; b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist; für Gebäude gemäss Bauinventar - Anhang I / Gebäude in der Dorfkernzone - ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachten zu belegen; c) das Grundstück gemäss den Anforderungen von Absatz 6 mit Neu- und Erweiterungsbauten einer verdichteten Bauweise zugeführt werden kann; davon ausgenommen sind die im Bauinventar erhobenen Gebäude in der Dorfkernzone gemäss Anhang 1. Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 3

4 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z.B. Fassadengestaltung, Fassadengliederung, Mass und Gliederung der Fenster / Dachaufbauten, Dachneigung usw.) der bestehenden Überbauung und Umgebung.

Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- und Gesamthöhen darf in der Regel, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden. 5

vemeinae Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 5

6

Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 42 Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 7

Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen.

Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat zwischen 35° und 45° zu betragen. Dacheinschnitte sind untersagt. 9 Bauten und Anlagen nach § 49 BauV sind bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern, die Erneuerung von Türen, Fenstern und Fensterläden. Erhebliche und für das Ortsbild störende Eingriffe in die Fassaden- und Dachgestaltung sind nicht zulässig. 8

10

Die Lage und Ausgestaltung von Parkierungsanlagen wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt.

Der Gemeinderat hat sich auf Kosten der Bauherrschaft für die Beurteilung für Neu-, Um- oder Anbauten durch unabhängige Fachleute des Ortsbildschutzes beraten zu lassen. An die daraus entstehenden Kosten kann die Gemeinde Beiträge leisten.

Art. 8 Spezialzone Mühle SpM

Spezialzone Mühle SpM

1 Die Nutzungsart der Spezialzone Mühle SpM (Ortsteil Kaisten) entspricht der Nutzungsart der Dorfkernzone.

(Anhang I)

2

Die ortsbildlich und landschaftlich ausserordentliche Lage der Mühle und ihrer Umgebung verlangt eine Bebauung, die sich harmonisch ins bestehende engere und weitere Orts- und Landschaftsbild einpasst und die eine schöne Beziehung zur Mühle (geschütztes Bauwerk) und zum Mühleweiher (erhaltenswertes Naturobjekt) schafft. Der Gemeinderat hat sich auf Kosten der Bauherrschaft für die Beurteilung für Neu-, Um- oder Anbauten durch unabhängige Fachleute des Ortsbildschutzes beraten zu lassen. An die daraus entstehenden Kosten kann die Gemeinde Beiträge leisten. 3

Art. 9 Wohnzonen

W2a / W2b / W3

Wohnzonen W2a / W2b / W3

1 Die Wohnzonen W2a, W2b und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2

Die Wohnzone W2a ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.

3 Die Wohnzone W2b ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt.

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig.

4

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 6

5

Unmittelbar an die Dorfkernzone / Spezialzone Mühle (Ortsteil Kaisten) angrenzende Bauten sind für den Charakter des Ortsbildes mitentscheidend. Sie haben sich bezüglich Gestaltung und Baumasse ins Ortsbild einzupassen und müssen sich nach den Kriterien von

Art. 42

Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung der Dorfkernzone / Spezialzone Mühle einfügen. Der Gemeinderat hat sich auf Kosten der Bauherrschaft für die Beurteilung für Neu-, Um- oder Anbauten durch unabhängige Fachleute des Ortsbildschutzes beraten zu lassen. An die daraus entstehenden Kosten kann die Gemeinde Beiträge leisten. 6

Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. Innerhalb des Ortsteils Ittenthal sind für Hauptgebäude in den Wohnzonen W2a und W2b nur Satteldächer zulässig. 7 Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 8

Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.

Art. 10 Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3

Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3

Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 1

2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 3 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Der Bau von Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig.

Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig.

4

5

Unmittelbar an die Dorfkernzone / Spezialzone Mühle (Ortsteil Kaisten) angrenzende Bauten sind für den Charakter des Ortsbildes mitentscheidend. Sie haben sich bezüglich Gestaltung und Baumasse ins Ortsbild einzupassen und müssen sich nach den Kriterien von

Art. 42

Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung der Dorfkernzone / Spezialzone Mühle einfügen. Der Gemeinderat hat sich auf Kosten der Bauherrschaft für die Beurteilung für Neu-, Um- oder Anbauten durch unabhängige Fachleute des Ortsbildschutzes beraten zu lassen. An die daraus entstehenden Kosten kann die Gemeinde Beiträge leisten.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 7

Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 6

7 Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 8

Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.

Art. 11 Gewerbezone G

Gewerbezone G

1

Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 2

Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2 pro Standort; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; d) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.

3

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, sodass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden.

4

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 6 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen. 5

Art. 12 Industriezone I

Industriezone 1

1 Die Industriezone I ist für Bauten und Anlagen von

Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

2

Seite 8

Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2 pro Standort; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.

3 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort

gebundenes Personal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 4 Die maximale, talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe ohne Attikageschoss beträgt nördlich der Kantonsstrasse (K130) 12 m und südlich der Kantonsstrasse (K130) 30 m.

Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. 5

6 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 7

Die Grünflächenziffer beträgt 10 %.

Schutzbepflanzungen und Grünflächen sind nach einem mit dem Baugesuch einzureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und so zu gestalten, dass sie ökologische Trittstein- und Vernetzungsfunktionen erhalten. 8

9 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.

Art. 13 Industriezone mit Restriktionen IR

Industriezone mit Restriktionen IR

Die Industriezone mit Restriktionen IR unterscheidet sich von der Industriezone I durch eine in Ausmass, Erscheinung und Störwirkung eingeschränkte grossgewerbliche resp. industrielle Nutzung. 1

Mindestens 20 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind mit Grünanlagen zu versehen. Der besondere Charakter der Zone ist durch eine geeignete Bepflanzung hervorzuheben. 2

Art. 14 Industriezone für industrielle Nebenanlagen IN

Industriezone für industrielle Nebenanlagen IN

Die Industriezone für industrielle Nebenanlagen IN ist für Nebenanlagen des Grossgewerbes und der Industrie in Verbindung mit Grünanlagen bestimmt, welche in Ausmass, Erscheinung und Störwirkung eingeschränkt sind. 1

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 9

2

Bauten, Anlagen und Einrichtungen mit grossgewerblichem und industriellem Charakter sind nicht gestattet. 3 Mindestens 50 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind mit Grünanlagen zu versehen. 4

Die ganze Zone ist derart zu gestalten, dass zusammen mit der Bestockung des Kaisterbachs ein möglichst ansprechendes Landschaftsbild entsteht. Dabei ist der Anlegung von Grünflächen mit standortheimischen Baum- und Strauchbepflanzungen ein besonderes Gewicht beizumessen.

Art. 15 Zone für Schaltanlagen S

Zone für Schaltanlagen

Diese Zone ist bestimmt für den Bau von Schaltanlagen. Andere Bauten sind nicht zulässig. 1

2

Der Abwasserkoeffizient darf im Maximum 0.1 betragen.

3

Entlang den dem Dorf zugewandten Zonenabgrenzungen (entlang den Wegparzellen Nr. 1418 und 1703) ist die Schaltanlage mit einem 10 Meter breiten Grüngürtel, bestehend aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen, zu bepflanzen.

Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE (Anhang I)

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3

Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.

Art. 17 Hochwassergefahrenzonen HWZ

Hochwassergefahrenzonen HWZ (vgl. Anhang II)

1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den

Grundnutzungszonen überlagert und im Anhang II verbindlich festgesetzt. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 10

3

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5

6

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 18 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

Oberflächenwasserschutz (Hangwasser) (vgl. Anhang II)

1

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 19 Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszone (Anhang I)

1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der

Art. 16

, Art. 16a Abs. 1, Abs. 1bis und 2 RPG bestimmt.

ciemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 11

2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Die im Kulturlandplan dargestellte Aufforstungszone (Ortsteil Kaisten) wird aufgehoben. 4

Art. 20 Bauten in der Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

1

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben, talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, namentlich Bauten und Anlagen, die dauernd bewohnt sind, an welchen grosse Folgeschäden auftreten können bzw. an welchen grosse finanzielle Schäden zu befürchten sind sowie wer in hochwassergefährdeten Spezialzonen neue Nutzungen plant, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 5

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich, wo vorhanden, die Gefahrenkarte Hochwasser, die Gefahrenhinweiskarte und der aktuelle Stand des Ereigniskatasters, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

3.3

Schutzzonen

Art. 21 Naturschutzzonen Kulturland

Naturschutzzonen Kulturland

1

Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 12

2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3

In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das freie Laufen lassen von Hunden. 4

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5

Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6

7

Ortsteil Kaisten:

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

orange

Nebeneinander verschiedenartiger Lebensräume (Lebensraummosaik)

Für die innerhalb der Naturschutzzone liegenden Magerwiesen, Hecken, Ufer- und Feldgeholze, stehenden Gewässer und Feuchtstandorte gelten die Nutzungseinschränkungen gemäss den Bestimmungen der Schutzzone / -objekte.

orange

Die alte "Steigrueb" ist Lebensraum seltener und geschützter Reptilien-, Insekten- und Vogelarten

Durch periodische Pflege ist einerseits der Verbuschung vorzubeugen, andererseits ist dadurch der Erhalt voll besonnter, vegetationsarmer Flächen sowie der Hecken und Geholze in ihrer heutigen Ausdehnung sicherzustellen.

Naturschutzzonen "Ankematt" "Heidebühl"

Ortsteil Ittenthal: Naturschutzzone "Ruderalfläche Steigrueb"

uemeinae Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Ortsteil Kaisten:

Seite 13

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

gelb

Artenreiche Heuwiese

Heuschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni

Magerwiesen

Keine Düngung Keine Beweidung

Ortsteil lttenthal: Magerwiesen (M) Ortsteil Ittenthal: Magerweiden (W)

gelb

Artenreiche Weide

Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung

Art. 22 Naturschutzzonen Wald

Naturschutzzonen Wald

Hinweis: Die Naturschutzzonen Wald ersetzen die im Kulturlandplan eingetragenen "besonderen Waldstandorte". Die Ausdehnung / Abgrenzung der Naturschutzzonen Wald fehlt im Kulturlandplan. Sie kann jedoch in einem separaten, auf der Gemeindekanzlei aufliegenden Plan eingesehen werden. 1

Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.

2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3

In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann.

4

Ortsteil Kaisten: Besondere Waldstandorte "Chinzhalde" "Wasehalde" "Zwanghau" "Heidebühl" "Rhibord" Ortsteil lttenthal: Besondere Waldstandorte "Buhalde" "Schinberghalde"

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:

Darstellung (siehe Hinweis oben)

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkun gen

Verträge mit der Abteilung Wald, Kanton Aargau

Naturschutzzone Wald

Naturwaldgemässe Bestockung

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten

keine

Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen Alt- und Totholzanteil fördern

uemeincie naisren Bau- und Nutzungsordnung

Darstellung (siehe Hinweis oben) Ortsteil Kaisten: Eichenwaldreservat "Hardwald"

Ortsteil Kaisten:

Schutzziele

Eichenwaldreser- Eichenreicher Laubmischwald vat

Altholzinseln

Altholzinseln "Schinberg" "Blaue" "Wasehalde" "Balschlag" "Pflanzgarten" "Chinzhalde" "Ankematt"

Alt- und totholzreiche Wälder

Seite 14

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Verträge mit der Abteilung Wald, Kanton Aargau

Schutz alter Eichen während 50 Jahren Eichen durch gezielte Durchforstungen fördern Begründung und Pflege von Eichenjungwald

Eichenwaldreservat Hardwald: Langfristige Verträge mit der OBG Kaisten, Ciba Spezialitätenchemie Kaisten AG (neu: BASF Kaisten AG) und Staatswald (alle Verträge gültig bis 30. November 2056)

Keine Bewirtschaftung Altholzinseln Schinwährend 50 Jahren berg, Blaue, Wasehalde, Balschlag, Alterungs- und ZerPflanzgarten, Chinzfallprozesse werden halde, Ankematt: zugelassen Mehrere langfristige Verträge mit der OBG Kaisten (alle Verträge gültig bis 31. Dezember 2049) Altholzinsel Schinberghalde (Vertrag gültig bis 30. September 2056)

Ortsteil lttenthal: Altholzinsel "Schinberghalde"

Art. 23 Uferschutzzone

Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten

Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.

2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 4 m (Baugebiet) resp. 3 m (Kulturland) auf. Gemessen wird ab der Gewässerparzellengrenze, bei nicht vermarkten Grenzen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand.

3

Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. 4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

3.4

Seite 15

Überlagerte Schutzzonen

Art. 24 Landschaftsschutzzone

Landschaftsschutzzone

1

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

3.5

Schutzobjekte

Art. 25 Naturobjekte

Naturobjekte

Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1

2

Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:

Ciemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Schutzziele Darstellung im Kulturlandplan

Seite 16

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden / verjüngen Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Teilweise Artenzusammensetzung verbessern Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

Hecke / Ufer- oder Feldgehölz

grün

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum

Hochstammobstgärten

Ortsteil Kaisten: kein Planeintrag Ortsteil Ittenthal: grün

Bestand nach Möglichkeit erhalten Brut- und Nahrungsbiotop Pflege auf lange Lebensdauer Trittstein- und Vernetzungselement Prägendes Element für Landschaftsbild Kulturrelikt

Stehende Gewässer / Feuchtstandorte

blau

Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

Ortsteil Kaisten:

rot

Standort erhalten

Beschränkte Bewirtschaftung Zeitlich gestaffelte Nutzung der Horstbäume

rot

Standort erhalten

Keine Beeinträchtigung in ihrer Eigenart und Ausformung Keine Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen

Markante Einzelbäume

Graureiherbrutplatz "Eichhard" Ortsteil lttenthal: Geologische Besonderheiten

Art. 26 Kulturobjekte

Kulturobjekte

1 Die nachfolgend speziell bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:

Bezeichnung

Beschreibung / Ortsbezeichnung

Objekt - Nr. im Bauinventar

Wegkreuz (1915) Wegkreuz (1863) Kreuz (1882)

KAI908D KAI908E KAI908F

Ortsteil Kaisten KK1 KK2 KK3

Ciemetnde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 17

Bezeichnung

Beschreibung / Ortsbezeichnung

Objekt - Nr. im Bauinventar

KK4 KK5 KK6 KK7 KK8

Brunnen (1903) Brunnen (1925) Brunnen (1898) Brunnen (1925) Brunnen (1925)

KAI909A KAI909B KAI909C KAI909D KAI909E

Wegkreuz (1908) Wegkreuz (1962) Brunnen (19. Jh.) Brunnen (1890) Brunnen (19. Jh.)

ITT908A ITT908D ITT909A ITT909B ITT909C

Ortsteil lttenthal KI1 KI2 KI3 KI4 KI5

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 27 Materialabbauzone

Materialabbauzone

Die Materialabbauzone dient der Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.). 2

In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3

Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 28 Übriges Gebiet

Übriges Gebiet

1

Im übrigen Gebiet (weisse Flächen) gelten bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig.

3

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

4

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

4.1

Störmass von Betrieben

Seite 18

Art. 29 Nicht / mässig / stark störende Betriebe

Nicht / mässig / stark störende Betriebe

1

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.

4.2

Nettoladenfläche

Art. 30 Nettoladenfläche

Nettoladenfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".

4.3

Abstände

Art. 31 Gemeinde- und Privatstrassen

Gemeinde- und Privatstrassen

1

Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen c) 4 m für Erdsonden

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 19

Art. 32 Kulturland

Kulturland

Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b) 60 cm für Einfriedungen bis 2.40 m c) 60 cm für Böschungen; Terraindifferenzen zum Kulturland sind mit natürlichen Böschungen zu gestalten; sind Stützmauern unvermeidbar, dürfen diese in einem Abstand von 60 cm maximal 2.40 m hoch erstellt werden 2

Entspricht der Bauzonenrand einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 33 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 34 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 20

Art. 35 Energieeffizienz

Energieeffizienz

Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 1

2 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.

5.3

Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Ausrichtung der Wohnungen

1

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 37 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

1

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2.40 m - Lichte Höhe: bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1 /15 der fenster: anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3

In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 21

Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

1

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 39 Velos/ Kinderwagen

Velos / Kinderwagen

1

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 40 Spielplätze

Spielplätze

1

Bei Mehrfamilienhäusern ist eine geeignete Spielfläche zu schaffen und freizuhalten.

Spielplatze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 41 Öffentlich zugänglicher Raum

Öffentlich zugänglicher Raum

1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4

Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

(gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 22

5

Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 6

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 42 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von

Bauten und Anlagen

in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung f) Fassadengliederung, -durchbrüche, g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die fachliche Begleitung der Bauausführung verlangen.

Art. 43 Brandruinen

Brandruinen

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse

beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 23

Art. 44 Baulücken

Baulücken

1 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder

Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

Art. 45 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen

Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen

1

Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen müssen sich dezent in das Ortsbild einpassen. Auf dem Dach montierte Parabolspiegel sind nicht zulässig.

6.2

Umweltschutz

Art. 46 Einwirkungen

Einwirkungen

1

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 47 Lärmschutz

Lärmschutz

1 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 48 Materialablagerungen

Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen G und I bewilligt werden.

1

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

7

Seite 24

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 49 Zuständigkeit

Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit

beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 50 Gebühren

Gebühren

1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 51 Vollzugsrichtlinien

Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz

und Unterhalt der

Naturschutzzonen und -objekte erlassen.

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 52 Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

1 Di e i m

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2 - altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Für Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. 3

Di e i n Anhang I enthaltenen Objekte, die nicht durch § 7 BNO erfasst werden, sind bis zur definitiven Umsetzung des Bauinventars im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung grundsätzlich zu erhalten. Die Beurteilung allfälliger baulicher Massnahmen hat bis zur definitiven Umsetzung mittels unabhängiger Fachbegutachtung auf der Basis des Bauinventars zu erfolgen.

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 25

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung): Bau- und Nutzungsordnung (Ortsteil Kaisten) vom 11. Juni 1999 Bau- und Nutzungsordnung (Ortsteil Ittenthal) vom 27. November 1992

Auftragsnummer

09.01.154

Verfasser

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum 1-initialen

Februar 2014 12.02.2014 / SG

Dateipfad / -name

1:\Planung\Kaisten\01\154\Planung\6_Genehmigung\BNO_Kaisten_Genehmigung_Feb2014. doc

Kontrolle

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Seite 26

ANHANG 1 Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)

Denkmalschutzobjekte

Nr.

Objekt

Strasse / Nr. (Koordinaten)

Vers.Nr.

Parz.Nr.

KAI001

Röm.-kath. Pfarrkirche (1716/17)

Kirchrain

145

260

KAI002

Kapelle St. Wendelin (1672) Kaisterstrasse

178

524

KAI003

Stiftsmühle Kloster Säckingen (1789)

Mühliweg 10

1

33

Strasse/ Nr. (Koordinaten)

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Bauinventar

Bauinventarobjekte

Nr.

Objekt

Ortsteil Kaisten KAI902

Bäuerlicher Vielzweckbau (1869)

Dorfstrasse 6

41

193

KAI904

Kapelle mit Lourdes-Grotte (1892)

Fasnachtberg

174

1233

KAI905

Burgstelle Chaistel (12.Jh.)

Fasnachtberg, Chaistel ---

1172

KAI906

Bäuerlicher Vielzweckbau (1780)

Tüttigrabenweg 1

154

945

KAI907

Bäuerlicher Vielzweckbau (1835)

Kaistenberg

168

737

KAI910

Schulhaus (1912-13)

Wuermatt 1

209

43

KAI911

Bäuerlicher Vielzweckbau (18.Jh.)

Herrengasse 1

81

139

KAI912

Bäuerlicher Vielzweckbau (18.Jh.)

Herrengasse 3

80

134

KAI913

Schmiede (1907)

Heubergstrasse / Lindengasse

199

280

KAI918

Eisenröststadel (16./17.Jh.)

Seematt / Seehübel

Gemeinde Kaisten Bau- und Nutzungsordnung

Nr.

Objekt

Seite 27

Strasse / Nr. (Koordinaten)

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Ortsteil Ittenthal ITT901

Kath. Pfarrkirche (1706 / 1812)

Kirchhof

1248

2077

ITT902

Bäuerlicher Vielzweckbau (18.Jh.)

Kirchweg 50

1250

2085

ITT903

Bäuerlicher Vielzweckbau (Kern von 1581)

Hauptstrasse 39

1239, 1240

2082

ITT904

Bäuerlicher Vielzweckbau (1867)

Hauptstrasse 28

1228

2055

ITT907

Altes Schulhaus (1843)

Kirchweg 43

1243

2079

KAI914

Bäuerlicher Vielzweckbau (18.Jh.)

lttenthalerstrasse 30

1230

2057

KAI915

Ländlicher Oberschichtbau (16./17.Jh.)

Ittenthalerstrasse 16

1259

2047

KAI916

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800)

Kirchstrasse 45A, Kirchstrasse 45B

1247, 1246

2071, 2070

KAI917

Trafohäuschen (1916)

Oberes Gässli / Hübelstrasse

1264

2012