Bauzonen- und Kulturlandplan 1. Etappe 2002
Piano d'utilizzazione · Laufenburg
Documento
- Numero
- 2002-000803
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Laufenburg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 29 mag 2002
- In vigore dal
- 29 mag 2002
Carta
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File
NUPLA-4170-2002-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
29. Mai 2002
Art. Nr. 2002-000803
Gemeinde Laufenburg; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Wasenhalde-Krottenhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
10. Dezember 2001 31. Oktober 2001 5. November - 4. Dezember 2001 21. Januar 2002 24. März 2002 26. März 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit "R" bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage und Planungsziele/Verfahrenskoordination Die Gemeinde Laufenburg besitzt einen Bauzonen- und Kulturlandplan von 1995. Mit der Erschliessungsplanung "Wasenhalde-Krottenhalde" sowie aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens hat die Gemeinde festgestellt, dass eine Anpassung des Bauzonen- und Kulturlandplanes in Teilbereichen notwendig ist. Die vorliegende Teiländerung ist VorausVersand:
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setzung für die Genehmigung des Erschliessungsplanes "Wasenhalde-Krottenhalde". Der Erschliessungsplan liegt als separate Vorlage ebenfalls zur Genehmigung vor. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 19. September 2001). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 31. Oktober 2001 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Die Vorlage umfasst verschiedene Umzonungen aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens (im Plan z. B. mit Nr. 3/4/5 gekennzeichnet) sowie Einzonungen (z.B. Nr. 2/11/14) in die Bauzone von Erschliessungsstrassen, welche bis anhin dem Kulturland zugeordnet waren. Zudem werden grössere bestockte Flächen, welche aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens nicht als Wald ausgeschieden sind, neu als Hecke aufgenommen (z.B. Nr. 1/10). Im Weiteren sind aufgrund der Erschliessungsplanung Umzonungen zwischen der Wohnzone W2a und der Spezialzone "Wasehalde-Krottehalde" vorgesehen. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Dies betrifft Flächen nach folgenden Kriterien: Ein- und Auszonung wegen Auswirkungen von Waldfeststellungsverfahren (Beschluss 4.1, lit. f) Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Beschluss 4.1, lit. c) Auch im Übrigen stimmt die Vorlage mit dem Richtplan überein. 3.1.3
Raumplanerische Beurteilung
Die Resultate des Waldfeststellungsverfahrens sowie notwendige Anpassungen aufgrund des Erschliessungskonzeptes für das Gebiet "Wasenhalde-Krottenhalde" führen zur vorliegenden Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplanes. Zudem hat die Gemeinde zweckmässigerweise die Erschliessungsstrassen in diesem Gebiet, die bisher entgegen den Anforderungen des übergeordneten Rechts teilweise im Kulturland lagen, der Bauzone zugewiesen. Die Planungsmassnahmen sind situationsgerecht und erweisen sich als rechtmässig.
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3.2 Koordination mit dem Erschliessungsplan Die vorliegende Änderung der allgemeinen Nutzungsplanung und der gleichzeitig eingereichte Erschliessungsplan werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat genehmigt die vorliegende Nutzungsplanung gemeinsam mit der Teiländerung des Erschliessungsplanes "Wasenhalde-Krottenhalde". 3.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Die Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung- und Kulturland der Gemeinde Laufenburg vom 21. Januar 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt, gleichzeitig mit der Teiländerung des Erschliessungsplanes "Wasehalde-Krottenhalde" beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug – Gemeinderat, 5080 Laufenburg – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: