Gestaltungsplan Meierhofweg

Piano d'utilizzazione speciale · Meisterschwanden

Documento

Numero
17.77
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Meisterschwanden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
17 giu 2019
In vigore dal
17 giu 2019

Carta

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Testo

SNP-4202-2019-E-1.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Meisterschwanden

Gestaltungsplan 'Meierhofweg

s

Kanton A3rgau Departernrrit

Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raurnentivicklung

gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile Genehmigungsinhalt Gestaltungsplan: - Situationsplan

ÜberstchtspLan 1.25000 ‘•

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a4D Architekten

24.10.2018

dir:4. Architekten ETH/SIA Weberstrasse 4 - 8004 Zürich F 044 279 75 00 T 044 279 75 75

bis: 10.12.2018

Mitwirkungsauflage vom: 09.11.2018

Vorprüfungsbericht vom: 19.09.2018

bis: 18.02.2019

Öffentliche Auflage vom: 18.01.2019

Beschlossen vom Gemeinderat am: 04.03.2019

Der G

Der Gemeindepräsident:

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chreiber:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Genera sekretär:

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ERSTELLUNGSDATUM

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Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan "Meierhofweg" bezweckt eine

koordinierte, in die örtliche Situation an der Schnittstelle von Dorfkern- zu Gewerbezone angepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan ist insbesondere der Erhalt der räumlichen Qualität der historischen Situation von Park und der Villa Fischer sicherzustellen. Darüber hinaus werden eine geordnete Entwicklung entlang der Bahnhofstrasse und im Gewerbeareal sowie eine hohe Wohnqualität garantiert. 2 Der Lärmschutz gegenüber der Bahnhofstrasse K370 ist zu

gewährleisten.

Art. 2 Bestandteile

'Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan 1:500 - Sondern utzungsvorschriften 'Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht - Richtprojekt 1:500 - Lärmschutzbericht

Art. 3 Planungsperimeter

Der Gestaltungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Perimeters.

1

Art. 4 Gestaltung

'Die Bauten und die Umgebung im Gestaltungsplangebiet sind besonders gut zu gestalten. Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Bezug zum Ortsbild und der landschaftlichen Umgebung, die architektonische Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen sowie der Nah- und Fernwirkung der Projekte zu legen. 2 Das Richtkonzept von a4D Architekten vom 22. Mai 2018 dient im

Baubewilligungsverfahren der Auslegung der SNV und gilt als Massstab für die geforderte Qualität.

Art. 5 Verhältnis zur

Grundordnung

'Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Meisterschwanden. 'Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 6 Nutzungen

'Das Baufeld A ist mit Ausnahme von § 6 Abs. 2 der Wohnnutzung vorbehalten. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. 'Im Baufeld A sind entlang der Bahnhofsstrasse Gewerbenutzungen und Verkaufsflächen gestattet.

3Für die restlichen Baufelder gelten die zonengemässen Vorschriften.

Art. 7 Baufelder

'Die Lage der Hauptbauten ist, mit Ausnahme der im Situationsplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz, durch die Baufelder A bis C vorgegeben. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Gebäude- und Grenzabstände sowie gesetzlichen Strassenabstände. 'Je Baufeld ist eine Hauptbaute zulässig.

Klein- und Anbauten

3 Klein- und Anbauten sind im Rahmen des übergeordneten Rechts im

gesamten Gestaltungsplanperimeter zulässig.

Art. 8 Pflichtbaulinie

'Entlang der Pflichtbaulinie im Baufeld A sind die Fassaden von Hauptbauten auf mindestens 2/3 der Fassadenlänge auf diese zu stellen. Es sind keine über die Pflichtbaulinie hinausragenden Gebäudeteile gestattet. 'Loggien, Eingangsbereiche sowie Gewerbebereiche in den unteren Geschossen dürfen von der Pflichtbaulinie zurückgesetzt werden.

Art. 9 Maximale Höhen

'Die maximalen Höhenlagen der Hauptbauten in den Baufeldern A bis C sind im Situationsplan mittels Koten (HB) in Meter über Meer fixiert. 'Die maximalen Höhen dürfen durch notwendige technische Aufbauten überschritten werden.

Art. 10 Baufeld A

'Im Baufeld A ist ein einziges zusammenhängendes Gebäude zu erstellen. Die durch die Form des Baufeldes vorgegebene Grossform ist auf mindestens zwei Vollgeschossen in durchgängig geschlossener Bauweise zu gestalten. Darüber hinaus sind Zäsuren, Durchgänge und Einschnitte gestattet.

Bereich Akzent

2 In dem im Situationsplan bezeichneten „Bereich Akzent- des Baufelds A ist ein Attikageschoss zur Akzentuierung der Gebäudeecke zur Industriestrasse zulässig. Die maximale Höhenlage in diesem Bereich ist im Situationsplan mittels Kote (BA) in Meter über Meer fixiert.

Dachterrasse

'Wird das Dach des im „Bereich Akzent- realisierten Geschosses als Dachterrasse zugänglich gemacht, so ist die Absturzsicherung deutlich von der Fassade zurückzusetzen und als möglichst leichte Geländerkonstruktion auszubilden. Auf der Dachterrasse ist die Erstellung jeglicher fester Bauten und Anlagen mit Ausnahme untergeordneter technischer Aufbauten untersagt.

Gestaltung

'Die zur Villa Fischer (Objekt Nr. 207) weisende Fassade der Baute im Baufeld A ist als aufgelöste Fassade mit einer durchgängigen Balkonschicht mit mindestens 1.20 m Tiefe zu gestalten. 'Die zur Bahnhofstrasse gerichtete Fassade der Baute im Baufeld A ist als kompakte Fassade mit mehrheitlich eingezogenen Loggien zu gestalten. Die Gewerbe- und Eingangsbereiche sind gestalterisch als Sockelbereich vom restlichen Baukörper abzusetzen. 'Der Ausbildung der Gebäudeecke Bahnhofsstrasse/Park ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sie ist mit architektonischen Massnahmen zu akzentuieren.

71m „Bereich Rücksprung- ist das oberste Geschoss der Baute im Baufeld A mindestens um das Mass seiner Höhe zurück zu versetzen.

Art. 11 Baufetder B und C

'Die Baufelder Bund C dienen der Sicherung und Erweiterung der bestehenden Gewerbebaute.

Gebäudehöhe

21m „Bereich Grenzbau-

dürfen Gebäudeteile bis maximal 8.0 m Gebäudehöhe errichtet werden.

Art. 12 Ausnutzungsziffer

'Die Ausnutzungsziffer für die Kernzone beträgt 1.2. 'Wird die Bebauung eines Baufelds in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige AZ-Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.

10 altri articoli

Art. 13 Dachformen

'Mit Ausnahme des Schutzobjektes 207 sind ausschliesslich Flachdächer gestattet. Im Baufeld C sind Sheddächer zulässig.

Art. 14 Umgebungsgestaltung

'Die Planung der Aussenräume hat gesamtheitlich zu erfolgen. Sie muss durchlässig und zusammenhängend sein und von einer Fachperson aus dem Bereich Landschaftsarchitektur koordiniert werden. Alle Planungsphasen sind rechtzeitig der Gemeinde vorzulegen und müssen begutachtet werden.

Bereich Park

2 Die Bereiche „Park privat- und „Park Bewohner- dienen zur Erhaltung und Entwicklung des Parks der Villa Fischer. Massnahmen haben besonders hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität aufzuweisen und sind als Parkanlage zu konzipieren. 3 Der Bereich „Park privat- ist der Villa Fischer zugeordnet und der jeweiligen Nutzung vorbehalten. Im Bereich „Park Bewohner- ist die Spiel- und Erholungsnutzung der Parkanlage für die Bewohner im Baufeld A sicherzustellen.

4Die Gestaltung ist Teil des Bauprojekts und im Baugesuch auszuweisen. Die Realisierung hat spätestens mit der angrenzenden Bauetappe des Baufelds A zu erfolgen.

5IDie Bereiche „Park privat" und „Park Bewohner" sind zu den

Strassenseiten hin mit einer Einfriedung zu versehen, die sich hinsichtlich Dimension und Gestaltung an derjenigen des historischen Bestandes orientiert. Bereich erweiterte

6 In den 'Bereichen für erweiterte Strassengestaltung' sind bauliche

Strassengestaltung

und pflanzliche Gestaltungselemente unter Berücksichtigung der Freihaltung der Bushaltestelle samt Wartehaus vorgesehen. Die genaue Gestaltung des Bereichs ist im Bauprojekt detailliert nachzuweisen.

Ökologischer Ausgleich

'Nicht für Spiel, Erholung oder Infrastruktur genutzte Flächen sind als ökologisch hochwertig gestaltete und begrünte Bereiche mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Sie haben mindestens 15% der Aussenraumflächen zu betragen und sind von Neophyten freizuhalten.

Art. 15 Erschliessung

'Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über den Meierhofweg und die Industriestrasse. 2 Die Tiefgaragenzufahrt für die Villa Fischer (Objekt Nr. 207) und das

Baufeld A erfolgt über den Meierhofweg. 2 Die Tiefgaragenzufahrt für die Gewerbenutzung erfolgt über die

Industriestrasse. Die genaue Lage der Zufahrt ist im Zusammenhang mit dem entsprechenden Bauprojekt zu bestimmen, rechtlich sicherzustellen und mit Dienstbarkeiten zu sichern.

Art. 16 Parkierung

'Die erforderlichen Abstellplätze für die Bewohner der Villa Fischer (Objekt Nr. 207) und von Baufeld A sind unterirdisch in dem im Situationsplan bezeichneten „Bereich Tiefgaragen" vorzusehen. 2 Die Anzahl der über den Meierhofweg erschlossenen

Tiefgaragenplätze ist beschränkt auf 70 Plätze. 'Die restlichen nachzuweisenden Parkfelder für die Gewerbenutzung sind auf den Parzellen 1568 und 1654 zu realisieren. Sie sind mit Dienstbarkeiten rechtlich sicherzustellen.

Besucherparkplätze

'Oberirdische Besucher-Parkplätze sind ausschliesslich in den im Situationsplan orange schraffierten Bereichen gestattet. Senkrechtparkfelder sind mit einem Abstand von min. 1.0 m zum Fahrbahnrand anzuordnen.

Art. 17 Entsorgung

'Die Entsorgung beschränkt sich auf die im Situationsplan generell festgelegte Sammelstelle. Diese ist möglichst harmonisch in die Umgebung und Überbauung zu integrieren. Der genaue Standort wird im Baubewilligungsverfahren definiert.

Art. 18 Energieeffizienz

1 Für Neubauten gilt als Minimalforderung der Minergie-Standard oder

eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.

Art. 19 Flachdachbegrünung

'Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassen ausgebildet werden, sind sie mit einer Substratstärke von mindestens 12 cm extensiv zu begrünen. 2 Das Flachdach über dem Baufeld B ist von den dahinterliegenden

Wohnungen im Baufeld A gut einsichtig. Nicht genutzte Dachflächen sind daher mit intensiver Begrünung besonders gut zu gestalten.

Art. 20 Etappierung

I lm Baufeld A ist eine Erstellung des Gebäudes in zwei Bauetappen (Bauteil Park und Bahnhofsstrasse) zulässig, wobei als erste Etappe der Bauteil Park zu realisieren ist. 2 Die übrige Etappierung ist frei wählbar.

Art. 21 Fachgremium

'Die Einzelbauprojekte sind durch ein Fachgremium mit vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern zu begleiten.

'Das Fachgremium berät die Bauherrschaft bei der Gestaltung der Bauten und der Umgebung gemäss Richtkonzept. 'Fachgremium und Bauverwaltung sollen die Bauvorhaben von Anfang an begleiten und dafür sorgen, dass Bauherrschaft und Planer das Bauprojekt optimal auf die qualitativen Vorgaben abstimmen. Fachgutachten

'Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Art. 22 Inkrafttreten

'Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Änderung und Aufhebung

'Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Genehmigung

MIM m * Nim mese KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/pmoa

Datum Genehmigung: 17.06.2019

Versand:

1 8. Juni 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.77 Gemeinde Meisterschwanden; Gestaltungsplan "Meierhofweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. September 2018 9. November 2018 bis 10. Dezember 2018 18. Januar 2019 bis 18. Februar 2019 4. März 2019 1. Mai 2019 8. April 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. November 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,7 ha grosse Areal des Gestaltungsplans "Meierhofweg" liegt mitten in Meisterschwanden an der Kreuzung zwischen Bahnhofstrasse und Aescher- respektive Hauptstrasse (K 370 und K 251) in der Kernzone und teilweise in der Industriezone. Mit dem Gestaltungsplan soll die Villa Fischer (kommunales Substanzschutzobjekt) mit den wichtigen Teilen des zugehörigen Parks erhalten werden. Ferner sollen eine haushälterische Nutzung des Bodens ermöglicht, eine hohe Wohnqualität und

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eine gute Gesamtwirkung im Ortsbildung erreicht sowie eine Betriebserweiterung ermöglicht werden. Die Ausgangslage, die Ziele und die geplante Umsetzung sind im Planungsbericht umschrieben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Meisterschwanden am 4. März 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Meierhofweg", bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 17. April 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. September 2018 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen worden. Diese konnten bereinigt werden (Dienstbarkeitsvertrag, Anpassung SNV).

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsqualität / Ortsbild und Städtebau Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Ortsbild von Meisterschwanden hat gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nationale Bedeutung. Das Areal des vorliegenden Gestaltungsplans liegt am Rande des Industriegebiets am Dorfbach (G 1) mit dem höchsten Erhaltungsziel (A). Es ist durch die Bahnhofstrasse vom Grossteil des Gebiets G 1 abgetrennt. Die Ziele des ISOS werden durch die Konzentration der Baumassen entlang der Gewerbeüberbauung und der Erhaltung eines grossen Teils des Parks in weiten Teilen gut umgesetzt.

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Die Villa Fischer (Nr. 207 BNO-Anhang, Kurzinventar-Nr. MEI917) ist kommunal geschützt. Sie bezieht ihre Qualität vorwiegend aus der spezifischen Lage als freistehendes Volumen vor einer Parkkulisse. Das vorliegende Konzept mit dem Erhalt der Villa und weiten Teilen des Parks überzeugt weitgehend und wird aus ortsbaulicher Sicht unterstützt. Ungünstig ist, dass der Park durch Besucherparkplätze entlang des Meierhofwegs beeinträchtigt werden soll. Dies wiegt umso schwerer, da der Park im Randbereich bereits durch ein kantonales Kreiselprojekt tangiert werden muss. Diese Anordnungen liegen jedoch im Ermessen des Gemeinderats. Das Richtprojekt sieht vor, den Bereich um die Villa freizuhalten und die neue Bebauung ganz an den Parzellengrenzen zu konzentrieren. Im Bereich der Kreuzung zur Industriestrasse wird mit einem zusätzlichen Attikageschoss ein Akzent gesetzt (§ 10 Abs. 2 SNV), was aus städtebaulicher Sicht nachvollziehbar ist. Es wird begrüsst, dass dem Flachdach auf Baufeld "B" besondere Beachtung geschenkt wird (Einsehbarkeit, § 19 Abs. 2 SNV). Ebenso essentiell ist, dass die Bauprojekte durch ein Fachgremium begleitet werden sollen (§ 21 SNV). Insgesamt wird von kantonaler Seite die Einschätzung aus dem Fachgutachten geteilt, wonach das Konzept als Ganzes grundsätzlich überzeugt. 4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessungskonzept Das Erschliessungskonzept sieht eine rückwärtige Erschliessung über den Meierhofweg und die Industriestrasse vor. Dies ist aufgrund der knotennahen Lage und der Bushaltestelle sachgerecht (Verkehrssicherheit, Freihaltung). Die Zufahrt zur Tiefgarage ist über die ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters liegende Parzelle 1569 vorgesehen. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag liegt vor. Dies ist sachgerecht. Strassenabstand Entlang der Bahnhofstrasse ist eine Pflichtbaulinie in 6 m Distanz zur heutigen Strassengrenze vorgesehen. Dies entspricht dem Kantonsstrassenabstand nach § 111 BauG. Die SNV wurden dahingehend ergänzt, dass keine über die Pflichtbaulinie hinausragenden Gebäudeteile gestattet sind (§ 8 Abs. 1 SNV). Dies ist sachgerecht. Betriebs- und Gestaltungskonzept Die Strassenbauelemente Kreisel und Busbucht gemäss Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) K 251 sind im Situationsplan im Orientierungsinhalt eingetragen worden. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Lärm Für das Richtprojekt erstellte die Kopitsis Bauphysik AG, Wohlen, einen Lärmschutznachweis, welcher plausibel aufzeigt, dass sowohl bei einer gewerblichen als auch bei einer Wohnnutzung die massgebenden Immissionsgrenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III eingehalten sind. An der strassenzugewandten Fassade ist mit Beurteilungspegeln von 64 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Dies ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen Bestimmungen.

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Die im Rahmen der Vorprüfung eingebrachten Hinweise zu den SNV wurden aufgenommen. Der Vorbehalt zu § 14 Abs. 6 SNV besteht aufgrund der zweckmässig angepassten Formulierung ebenfalls nicht mehr. Die SNV sind rechtmässig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Meierhofweg", beschlossen vom Gemeinderat Meisterschwanden am 4. März 2019, wird genehmigt. 2. ie Abtilug Fumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

.11 S ephan Attiger R gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 10, 5616 Meisterschwanden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.

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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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