Erschliessungsplan Gemeindehaus-Süd

Piano d'utilizzazione speciale · Staffelbach

Documento

Numero
11.138
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Staffelbach
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
29 nov 2012
In vigore dal
29 nov 2012

Carta

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Testo

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GEMEINDE STAFFELBACH KANTON AARGAU Kanton Aargau

Departemen Pa

Ortsplanung

Erschliessungsplan "Gemeindehaus - Süd"

Situationsplan 1:500

gemäss 817 Baugesetz

PROJEKTVERFASSER OBJEKT NR. 4590 DRUCKDATUM: 26.06.2012 BERGER WENGER PLATTNER AG

INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- UND TIEFBAU

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Laurenzenvorstadt 119 29.08.2011 (| 5000 Aarau T:06218229988 F:062182298 17 Info@bwp-ngich I 7e [sooo | Pt | m | w |

Mitwirkungsbericht vom: 21. NOV. 2011 Vorprüfungsbericht vom: 22..MRZ. 2012 Öffentliche Auflage vom:4 3, pr. 2012

Beschlossen vom Gemeinderat am: "- 7; JUL] 2012

Der Gemeindeammann:

Genehmigung Genehmigung duı

Bau, Verkel Aarau, der

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rer Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 5 132 BauG)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Ein- und Ausfahrtsverbot

Im Zeitpunkt einer Nutzungsänderung bei den best. Liegenschaften

auf Parzelle 712 und 713 ist die Erschliessung Über die Strasse C zu lösen. Baulinie

2. Orientierungsinhalt

bestehende Strassen / Wege

bestehende Gehwege / Fusswege

Besen Be Fr Erschliessungsstrasse

Dr] Gehwege / Fusswege

Zonenabgrenzung und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Perimeter der strassenbautechnischen Erschliessung Grünstreifen / bepflanzte Flächen

Text

Erläuterung zu weiteren Erschliessungsmassnahmen

Plangenauickeit: Die Neuvermessung ist in Bearbeitung. Bis

diese so weit ist, dienten ältere Kataster- u “. und Mutationspläne als Grundlage

Ober Feld

Die Parzellen 739 und

1506 bleiben über die Kantonsstrasse K325

Spielwiese erschlossen.

Der ehemalige Tennisplatz und die Turnhalle bleiben Über den

Schmittenweg erschlossen.

Pausenplatz

Einwohnergemeinde 741

1 : 20'823m?2 OBA

martin : \

Einwohnergemeinde und sl

Schweizerische Post

Friedhof

Kl . o o . e . . \o . . io ie io o o . e e . eo eo e eo e io eo

Feuerwehrgeböude

. . . . Q

Friedhofgebäude

658

Wiesenweg

— Be

“ \ Projekt Sanierung K 325 mit Mehrzweckstreifen. Ausführung

vorgesehen 2013 / 2014.

Eliane Hübscher 714 3602m?

150

EG Hans Sommer Anita Sommer

713

4294m?

g

Schmittenwe O

Lochmatte

“Feld

Strassenende ist auf die Ober Feld

Parzellierung der Parz. 713 Heidi Hunziker \ und 712 auszurichten 712 = 4667m?

Keine Ein- und Ausfahrt über Parzelle 1312

nossaıya.ı YOPU

n „ spgfer, Parzelle 708 h R n zur Roschbrunnenstrasse |

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

29.11.2012

NVOG/mmvv

j:\03_geschafte\3jenehmigungen\02_ are\ro\20121123_bdv_11.138.doc

BVUR0 11 1

Mr '

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Gemeinde Staffelbach; Erschliessungsplan "Gemeindehaus-Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. März 2012 13. April bis 14. Mai 2012 2. Juli 2012 10. Juli 2012 13. August 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 9. Januar 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet südlich des Gemeindehauses (ca. 1,2 ha) ist teilweise erschlossen und überbaut. Das Gebiet ist der Wohnzone W2 und der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugeordnet. Mit dem Erschliessungsplan "Gemeindehaus-Süd" wird die strassenmässige Erschliessung neu festgelegt, die Flächen mit Strassenlinien gesichert und somit die Voraussetzungen für eine zukünftige vollständige Überbauung geschaffen.

Versand:

" 3. DeZ. 2012

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3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan werden die Voraussetzungen zur Erschliessung und Bebauung einer rund 1,2 ha grossen, teilweise überbauten Fläche im Gebiet "Ober Feld" geschaffen (§ 32 BauG). 4.2.2 Erschliessung Strassenerschliessung Das Gebiet "Ober Feld" ist über die bestehende Schulstrasse direkt zur Kantonsstrasse K 325 erschlossen. Die Breite von 5,5 m ermöglicht das Kreuzen von Personenwagen/Lastwagen. Innerhalb dieser Strassenbreite sind Gestaltungselemente vorgesehen. Details werden mit dem Strassenbauprojekt festgelegt. Die Strassen B und C werden als Stichstrasse mit einer maximalen Breite von 4,5 m ausgebildet. Die Festlegungen sind zweckmässig und auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Sichtzonen bei der Ausfahrt Schulstrasse auf die K 325 Die Kantonsstrasse K 325 soll in den Jahren 2013/2014 saniert werden. Im Bereich der Einmündung der Schulstrasse ist eine Aufweitung des Strassenraums mit einem Mehrzweckstreifen vorgesehen. Dabei sollen der Strassenrand der K 325 im Bereich der Einmündung Schulstrasse um ca. 1 m nach Westen verschoben und der überfahrbare Gehweg auf 1,6 m reduziert werden. Die im Erschliessungsplan eingetragenen Sichtzonen sind auf das Ausbauprojekt der K 325 abgestimmt. Bei einer Nichtrealisierung des Mehrzweckstreifens auf der K 325 wäre die Sichtzone anders festzulegen. Die Sichtzone nach Süden wäre auf die westliche Fahrspur auszurichten, damit überholende Fahrzeuge erkannt werden können. Die Beobachtungsdistanz wäre ab dem heutigen Gehwegrand mit 4,5 beziehungsweise 3,5 m zu messen, die Einschränkungen auf das Grundeigentum der Privatparzelle 714 wären in etwa gleich. Die Sichtzonen sind für die heutige und zukünftige Situation mit dem Ausbau der K 325 ausgelegt. 4.2.3 Baulinien Die Parzelle 714 kann von der Schulstrasse her überbaut und erschlossen werden, auch wenn die Schulstrasse noch nicht wie vorgesehen ausgebaut ist. Die Festlegung von Baulinien auf der Parzelle 714, gemessen ab zukünftigem Strassenmark, ist nachvollziehbar und zweckmässig. Eine Überbauung der Parzellen 713 und 712 setzt voraus, dass die

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Strassen B und C erstellt sind. Nach erfolgtem Strassenausbau genügt die Regelung gemäss § 111 BauG. Daher kann auf die Festlegung von Baulinien im Bereich dieser Parzellen verzichtet werden. 4.2.4 Lärm Das Gebiet Gemeindehaus-Süd ist noch unerschlossen. Deshalb müssen bereits im Sondernutzungsplanverfahren die Anforderungen nach Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) erfüllt sein. Konkret muss der Nachweis erbracht werden, dass die Planungswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Die Kantonsstrasse K 325 ist mit ca. 2'500 Motorfahrzeugen proTag frequentiert. Gemäss Planungsbericht werden die Planungswerte eingehalten. Die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung werden damit erfüllt. 4.2.5 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte Hochwasser liegt vor. Das Gebiet ist nicht hochwassergefährdet. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Gemeindehaus-Süd" der Gemeinde Staffelbach vom 2. Juli 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen

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und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) z u r Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Dorfstrasse 386, 5053 Staffelbach - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Rechtsabteilung BVU - Abteilung Verkehr BVU