Gestaltungsplan Bölli Nord inkl. Änderungen 1999

Piano d'utilizzazione speciale · Niederlenz

Documento

Numero
1999-002350
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Niederlenz
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
13 dic 1995
In vigore dal
1 dic 1999

Carta

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•

Gemeinde Niederlenz

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Bölli Nord AVEILUNG RAUMPLANUNG

gem. §21 BauG / genehmigt 13. Dezember 1995

ii/e„„ cPA Ret

Änderungen Inhalt: Sondernutzungsvorschriften Perimeter- und Baukubenplan Plan Erschliessung und Parkierung

übersichtsplan 1 : 25000

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom :

26. November 1998

Öffentliche Auflage vom:

8. Februar 1999 bis 8. März 1999

Beschlossen vorn Gemeindprat am:

3. Mai 1999

Der Ge

Der Ge

eammann:

Genehmigung:

deschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

4. Deee-e-l-,6er Age9 Der S atss

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner BSP

Frey-Heros-Str. 25 5000 Aarau

Zweck

Sondernutzungsvorschriften bisher

Sondernutzungsvorschriften neu

Die Einwohnergemeinde Niederlenz erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 1. September 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:'

Die Einwohnergemeinde Niederlenz -erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 1. September 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

Art. 1

Art. 1 Der Gestaltungsplan Bölli Nord bezweckt eine einheitliche und

geordnete Überbauung des Bereiches Bölli Nord unter besonderer Berücksichtigung der topografisch empfindlichen Lage und der benachbarten Industriezone.

Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: -

Sondernutzungsvorschriften

--

Perimeter- und Baukubenplan

-

Plan Erschliessung und Parkierung

Bestandteile

Der Gestaltungsplan umfasst die im Perimeter- und Baukubenplan grün umrandete Fläche.

Perimeter- und Baukubenplan Plan Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Perimeter

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Bauordnung der Gemeinde Niederlenz. 2 Bauvorhaben innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, welche mehr als 5 Wohneinheiten umfassen, haben die Anforderungen für Arealüberbauungen zu erfüllen. 3 Der Gestaltungsplan sieht von der Grundordnung abweichende Bestimmungen in folgenden Bereichen vor:

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan Bölli Nord bezweckt eine einheitliche und geordnete Überbauung des Bereiches Bölli Nord unter besonderer Berücksichtigung der topografisch empfindlichen Lage und der benachbarten Industriezone.

Der Gestaltungsplan umfasst die im Perimeter- und Baukubenplan grün umrandete Fläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz. (Der bisherige Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen) Der Gestaltungsplan sieht von der Grundordnung abweichende Bestimmungen in folgenden Bereichen vor:

2

2 2 -

Interne Abstände

Art. 5 Sondernutzungsvorschriften

-

Gebäudehöhe

Art. 5 Zulässige Gebäudetypen

Art. 6 Ausnützungsziffer

§

-

Interne Abstände

Art. 5 Sondernutzungsvorschriften

-

Gebäudehöhe

39 altri articoli

Art. 5 Zulässige Gebäudetypen

Art. 6 Ausnützungsziffer

§

11

Art. 5

Art. 5 Baukuben

Baukuben

1 Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen oberirdische Hauptgebäude nur innerhalb der im Perimeter- und Baukubenplan ausgeschiedenen Baubereiche erstellt werden. Diese ersetzen die Festlegung interner Gebäudeabstände gemäss Bauordnung.

Die externen Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken sind gemäss Bauordnung inklusive allfälliger Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten.

2

2 Die externen Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken sind gemäss Bauordnung inklusive allfälliger Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten.

3 In Abweichung von den ordentlichen Massvorschriften (---) der Bauordnung beträgt die zulässige Gebäudehöhe in den Baubereichen 3, 4 und 9 7.50 m und die zulässige Firsthöhe 11.50 m, in allen übrigen Baubereichen 7.00 m resp. 11.00 m.

3 In Abweichung von den ordentlichen Massvorschriften gemäss Art. 39 der Bauordnung beträgt die zulässige Gebäudehöhe 7.00 m und die zulässige Firsthöhe 11.00 m. 4 Der erweiterte Baubereich bei der bestehenden Liegenschaft Geb. Nr. 690 ( orange umrandet) darf nur für das bestehende Gebäude und allfällige Um- oder Anbauten desselben benützt werden. Wird das Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt, ist allein der rot umrandete Baubereich massgebend.

Der erweiterte Baubereich bei der bestehenden Liegenschaft Geb. Nr. 690 ( orange umrandet ) darf nur für das bestehende Gebäude und allfällige Um- oder Anbauten desselben benützt werden. Wird das Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt, ist allein der rot resp. im Änderungsplan blau umrandete Baubereich massgebend.

6 Tiefbauten, unterirdische Bauten, Klein- und Anbauten richten sich nach den Bestimmungen der Bauordnung, dürfen aber zusätzlich nicht im Widerspruch zu den Zielen und allgemeinen Bestimmungen dieser Sondernutzungsvorschriften und der zuzugehörigen Pläne stehen.

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4

Tiefbauten, unterirdische Bauten, Klein- und Anbauten richten sich nach den Bestimmungen der Bauordnung, dürfen aber zusätzlich nicht im Widerspruch zu den Zielen und allgemeinen Bestimmungen dieser Sondernutzungsvorschriften und der zuzugehörigen Pläne stehen.

Art. 6 Nutzungen

Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen oberirdische Hauptgebäude nur innerhalb der im Perimeter- und Baukubenplan ausgeschiedenen Baubereiche erstellt werden. Diese ersetzen die Festlegung interner Gebäudeabstände gemäss Bauordnung.

In Abweichung von Art. 40, Absatz 1 sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sowohl Einfamilien- wie auch Mehrfamilienhäuser möglich, wenn alle übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplanes eingehalten sind.

Art. 6 Nutzungen

In Abweichung von den allgemeinen Zonenbestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sowohl Einfamilienwie auch Mehrfamilienhäuser möglich, wenn alle übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplanes eingehalten sind.

3 3

Art. 7

Art. 7 Ausnützung

Ausnützung

1 Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.50. Sie ist gesamthaft, d.h. über die ganze Perimeterfläche gerechnet einzuhalten.

In Ergänzung zur Ausnützungsziffer über die gesamte Arealfläche sind in den einzelnen Baubereichen die im Perimeter- und Baukubenplan festgelegten minimalen und maximalen Bruttogeschossflächen einzuhalten. Da die Anrechenbarkeit eines alfälligen Dach- oder Attikageschosses erst beim Vorliegen eines Bauprojektes beurteilt werden kann, gelten die im Plan festgehaltenen Zahlen inklusive Wohn- oder Gewerberäume im Dach- resp. Attikageschoss.

2

2 In Ergänzung zur Ausnützungsziffer über die gesamte Arealfläche sind in den einzelnen Baubereichen die im Perimeter- und Baukubenplan festgelegten minimalen und maximalen Bruttogeschossflächen einzuhalten.

Art. 8 Gestaltung

1 Sämtliche Bauten innerhalb des Perimeters sind nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Gebäudekuben, Dachformen, Materialien und Farben sind aufeinander abzustimmen. Erfolgen Baueingabe und Realisierung etappiert, sind die entsprechenden Vorgaben der ersten Etappe bei der Gestaltung der nachfolgenden Bauten zu übernehmen.

Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.50. Sie ist gesamthaft, d.h. über die ganze Perimeterfläche gerechnet einzuhalten.

Art. 8 Gestaltung

2 Pro Baubereich ist bei zusammenhängenden oder getrennten Baukörpern maximal eine Horizontal- oder Vertikalstaffelung zulässig. In den Baubereichen 1 - 6 ist die Firstrichtung allfälliger Sattel-oder Pultdächer parallel zur Längsseite des Baubereichs zu legen.

Sämtliche Bauten innerhalb des Perimeters sind nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Gebäudekuben, Dachformen, Materialien und Farben sind aufeinander abzustimmen. Erfolgen Baueingabe und Realisierung etappiert, sind die entsprechenden Vorgaben der ersten Etappe bei der Gestaltung der nachfolgenden Bauten zu übernehmen. Pro Baubereich ist bei zusammenhängenden oder getrennten Baukörpern maximal eine Horizontal- oder Vertikalstaffelung zulässig. In den Baubereichen 1 - 6 ist die Firstrichtung allfälliger Sattel-oder Pultdächer parallel zur Längsseite des Baubereichs zu legen.

3 In den Baubereichen 1 - 4 ist der Bau freistehender Einfamilienhäuser untersagt. 4 Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Umbau- oder Erweiterungsmassnahmen an der bestehenden Liegenschaft Geb.-Nr. 690.

In den Baubereichen 1 - 4 ist der Bau freistehender Einfamilienhäuser untersagt.

3

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Umbau- oder Erweiterungsmassnahmen an der bestehenden Liegenschaft Geb.-Nr. 690.

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Art. 9 Etappierung

Zur Sicherung des Gesamtkonzeptes sind bei einer etappierten Realisierung in der ersten Etappe mindestens die Baubereiche 2 - 4 zu überbauen. Im übrigen ist die Etappierung freigestellt.

(Der bisherige § 9 wird ersatzlos gestrichen).

Art. 9 (bisher § 10)

Art. 10 Lärmschutz

Zur Reduktion der Lärmimmissionen über das gemäss LSV erforderliche Mass hinaus sind innerhalb des im Perimeter- und Baukubenplan violett markierten Bereiches nach Möglichkeit folgende Massnahmen vorzusehen: -

Anordnung der Fenster lärmempfindlicher Räume auf der lärmabgewandten Seite

Lärmschutz

Zur Reduktion der Lärmimmissionen über das gemäss LSV erforderliche Mass hinaus sind innerhalb des im Perimeter- und Baukubenplan violett markierten Bereiches nach Möglichkeit folgende Massnahmen vorzusehen: -

Anordnung der Fenster lärmempfindlicher Räume auf der lärmabgewandten Seite

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-

Bauliche Zusatzmassnahmen wie geschlossene Balkonbrüstungen oder vorgesetzte Wintergärten auf der lärmexponierten Seite.

Bauliche Zusatzmassnahmen wie geschlossene Balkonbrüstungen oder vorgesetzte Wintergärten auf der lärmexponierten Seite.

Art. 10 (bisher § 11)

Art. 11 Erschliessung

Erschliessung

1 Das Erschliessungsprinzip der Perimeterfläche für den Fahrund Fussgängerverkehr ist im Plan Erschliessung und Parkierung festgehalten.

1 Das Erschliessungsprinzip der Perimeterfläche für den Fahrund Fussgängerverkehr ist im Plan Erschliessung und Parkierung festgehalten. Die Haupterschliessung für den Fahrverkehr erfolgt auf der Nordseite des Grundstücks ab Lenzhardstrasse.

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2 Die Haupterschliessung für den Fahrverkehr erfolgt auf der Nordseite des Grundstücks ab Lenzhardstrasse.

3 Maximal 8 Park- oder Abstellplätze (ohne Garagenvorplätze, jedoch inkl. bestehender Liegenschaft Geb.-Nr. 690) können - sofern erforderlich — direkt von der Böllistrasse her erschlossen werden.

3 Maximal 8 Park- oder Abstellplätze (inkl. bestehender Liegenschaft Geb.-Nr. 690) können - sofern erforderlich - direkt von der Böllistrasse her erschlossen werden. 4 Die mittlere Notzufahrt ist innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches nach den Vorschriften des Aarg.Versicherungssamtes zu erstellen (max. Steigung, Nutzlast usw.) und darf eine Breite von maximal 4.50 m aufweisen. Ausser für Notfälle ist sie durch geeignete Massnahmen von jeglichem motorisiertem Verkehr freizuhalten.

Die mittlere Notzufahrt ist innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches nach den Vorschriften des Aarg.Versicherungsamtes zu erstellen (max. Steigung, Nutzlast usw.) und darf eine Breite von maximal 4.50 m aufweisen. Ausser für Notfälle ist siedurch geeignete Massnahmen von jeglichem motorisiertem Verkehr freizuhalten.

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Art. 12 Parkierung

1 Für die Ermittlung, Anordnung und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos sind die Bestimmungen des kant. Baugesetzes massgebend. Die Gesamtzahl der ober- und unterirdischen Abstellplätze für Bewohner und Besucher beträgt für den gesamten Perimeter maximal 75. 2 Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in den im Plan Erschliessung und Parkierung vorgesehenen Bereichen anzuordnen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die maximal 8 Einheiten gemäss § 11, Absatz 3, welche im Bereich der Böllistrasse im Rahmen der ordentlichen Bestimmungen der Bauordnung angeordnet werden können.

Art. 11 (bisher § 12)

Parkierung

Für die Ermittlung, Anordnung und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos sind die Bestimmungen des kant. Baugesetzes massgebend. Die Gesamtzahl der ober- und unterirdischen Abstellplätze für Bewohner und Besucher beträgt für den gesamten Perimeter maximal 75.

1

Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in den im Plan Erschliessung und Parkierung vorgesehenen Bereichen anzuordnen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die (---) Einheiten gemäss § 11, Absatz 3, welche im Bereich der Böllistrasse im Rahmen der ordentlichen Bestimmungen der Bauordnung angeordnet werden können.

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3 Als unterirdische Parkplätze gelten erdüberdeckte Abstellplätze in geschlossenen oder teilweise offenen Einsternhallen sowie erdüberdeckte Einzelgaragen am Hang, welche nur talseitig in Erscheinung treten.

Innerhalb der Bereiche für die oberirdische Parkierung dürfen offene Unterstände oder geschlossene Garagen erstellt

4

5 werden, soweit sie einen Strassenabstand von 4 m und einen ausreichenden Vorplatz aufweisen. Liegen offene oberirdische Parkplätze auf dem Niveau von Wohnräumen, haben sie von den entsprechenden Bauten einen Abstand von mindestens 2.00 m einzuhalten.

Art. 13 Bepflanzung,

Freiräume

Art. 12 (bisher § 13)

Die Bepflanzung sowie die Nutzung und Gestaltung der Freiräume haben innerhalb der ganzen Perimeterfläche nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Ein entsprechender Konzeptplan ist im Zusammenhang 'mit der Baueingabe der gesamten Überbauung oder einer ersten Etappe davon vorzulegen.

Bepflanzung, Freiräume

Art. 13 (bisher § 14)

Art. 14 Archäologie

Das Areal des Gestaltungsplans liegt in einem Bereich, in welchem mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Grab- und Aushubarbeiten dürfen erst nach Abschluss allfälliger archäologischer Untersuchungen und nach Rücksprache mit der Kantonsarchäologie vorgenommen werden. Allfällige Funde nach Aufnahme der Arbeiten sind sofort der Kantonsarchäologie zu melden und sind Eigentum des Kantons Aargau.

Öffentliche Auflage vom 10. April 1995 bis 9. Mai 1995.

Vom Gemeinderat beschlossen am:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Die Bepflanzung sowie die Nutzung und Gestaltung der Freiräume haben innerhalb der ganzen Perimeterfläche nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Ein entsprechender Konzeptplan ist im Zusammenhang mit der Baueingabe der gesamten Überbauung oder einer ersten Etappe davon vorzulegen.

Der Gemeindeschreiber:

Archäologie

Das Areal des Gestaltungsplans liegt in einem Bereich, in welchem mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Grab- und Aushubarbeiten dürfen erst nach Abschluss allfälliger archäologischer Untersuchungen und nach RückSprache mit der Kantonsarchäologie vorgenommen werden. Sämtliche Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe im Zusammenhang mit der Erschliessung und Überbauung sind frühzeitig, spätestens jedoch im Baubewiligungsverfahren, der Kantonsarchäologie zu melden.

Kanton Aargau

Gemeinde Niederlenz

Gestaltungsplan Bölli Nord

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

c-PA RTE

Inhalt: 1.

Sondemutzungsvorschriften

2.

Perimeter- und Baukubenplan

3.

Plan Erschliessung und Parkierung

' Übersichtsplan 1: 25'000

Mitwirkungsbericht vom:

20. Juli 1994

Vorprüfungsbericht vom: 16. März 1995 Öffentliche Auflage vom:

10. April 1995 bis 9. Mai 1995

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

095 Der

schreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

n3. Dczerylbet AcietsDpr Staatss

reiber:

9A, Schibli + Zerkiebel Architekten AG Dipl. Architekten ETH/SI und Raumplaner 5000 Aarau

Sondernutzungsvorschriften

Die Einwohnergemeinde Niederlenz erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 1. September 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan Bölli Nord bezweckt eine einheitliche und geordnete Überbauung des Bereiches Bölli Nord unter besonderer Berücksichtigung der topografisch empfindlichen Lage und der benachbarten Industriezone.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: Sondernutzungsvorschriften -

Perimeter- und Baukubenplan

-

Plan Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst die im Perimeter- und Baukubenplan grün umrandete Fläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Bauordnung der Gemeinde Niederlenz. 2 Bauvorhaben innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, welche mehr als 5 Wohneinheiten umfassen, haben die Anforderungen für Arealüberbauungen zu erfüllen. 3 Der Gestaltungsplan sieht von der Grundordnung abweichende Bestimmungen in folgenden Bereichen vor:

2 -

Interne Abstände

Art. 5 Sondernutzungsvorschriften

-

Gebäudehöhe

Art. 5 -

Zulässige Gebäudetypen

Art. 6 -

Ausnützungsziffer

Art. 7 11

Art. 5 Baukuben

1 Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen oberirdische Hauptgebäude nur innerhalb der im Perimeter- und Baukubenplan ausgeschiedenen Baubereiche erstellt werden. Diese ersetzen die Festlegung interner Gebäudeabstände gemäss Bauordnung. 2 Die externen Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken sind gemäss Bauordnung inklusive allfälliger Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. 3 In Abweichung von den ordentlichen Massvorschriften gemäss Art. 39 der Bauordnung beträgt die zulässige Gebäudehöhe 7.00 m und die zulässige Firsthöhe 11.00 m. 4 Der erweiterte Baubereich bei der bestehenden Liegenschaft Geb. Nr. 690 ( orange umrandet ) darf nur für das bestehende Gebäude und allfällige Um- oder Anbauten desselben benützt werden. Wird das Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt, ist allein der rot umrandete Baubereich massgebend. 6 Tiefbauten, unterirdische Bauten, Klein- und Anbauten richten sich nach den Bestimmungen der Bauordnung, dürfen aber zusätzlich nicht im Widerspruch zu den Zielen und allgemeinen Bestimmungen dieser Sondernutzungsvorschriften und der zuzugehörigen Pläne stehen.

Art. 6 Nutzungen

In Abweichung von Art. 40, Absatz 1 sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sowohl Einfamilien- wie auch Mehrfamilienhäuser möglich, wenn alle übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplanes eingehalten sind.

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Art. 7 Ausnützung

1 Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.50. Sie ist gesamthaft, d.h. über die ganze Perimeterfläche gerechnet einzuhalten. 2 In Ergänzung zur Ausnützungsziffer über die gesamte Arealfläche sind in den einzelnen Baubereichen die im Perimeter- und Baukubenplan festgelegten minimalen und maximalen Bruttogeschossflächen einzuhalten.

Art. 8 Gestaltung

1 Sämtliche Bauten innerhalb des Perimeters sind nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Gebäudekuben, Dachformen, Materialien und Farben sind aufeinander abzustimmen. Erfolgen Baueingabe und Realisierung etappiert, sind die entsprechenden Vorgaben der ersten Etappe bei der Gestaltung der nachfolgenden Bauten zu übernehmen. 2 Pro Baubereich ist bei zusammenhängenden oder getrennten Baukörpern maximal eine Horizontal- oder Vertikalstaffelung zulässig. In den Baubereichen 1 - 6 ist die Firstrichtung allfälliger Sattel-oder Pultdächer parallel zur Längsseite des Baubereichs zu legen. 3 In den Baubereichen 1 - 4 ist der Bau freistehender Einfamilienhäuser untersagt. 4 Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Umbau- oder Erweiterungsmassnahmen an der bestehenden Liegenschaft Geb.-Nr. 690.

Art. 9 Etappierung

Zur Sicherung des Gesamtkonzeptes sind bei einer etappierten Realisierung in der ersten Etappe mindestens die Baubereiche 2 - 4 zu überbauen. Im übrigen ist die Etappierung freigestellt.

Art. 10 Lärmschutz

Zur Reduktion der Lärmimmissionen über das gemäss LSV erforderliche Mass hinaus sind innerhalb des im Perimeter- und Baukubenplan violett markierten Bereiches nach Möglichkeit folgende Massnahmen vorzusehen: -

Anordnung der Fenster lärmempfindlicher Räume auf der lärmabgewandten Seite

4 -

Bauliche Zusatzmassnahmen wie geschlossene Balkonbrüstungen oder vorgesetzte Wintergärten auf der lärmexponierten Seite.

Art. 11 Erschliessung

1 Das Erschliessungsprinzip der Perimeterfläche für den Fahrund Fussgängerverkehr ist im Plan Erschliessung und Parkierung festgehalten. 2 Die Haupterschliessung für den Fahrverkehr erfolgt auf der Nordseite des Grundstücks ab Lenzhardstrasse. 3 Maximal 8 Park- oder Abstellplätze (inkl. bestehender Liegenschaft Geb.-Nr. 690) können - sofern erforderlich - direkt von der Böllistrasse her erschlossen werden. 4 Die mittlere Notzufahrt ist innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches nach den Vorschriften des Aarg.Versicherungssamtes zu erstellen (max. Steigung, Nutzlast usw.) und darf eine Breite von maximal 4.50 m aufweisen. Ausser für Notfälle ist sie durch geeignete Massnahmen von jeglichem motorisiertem Verkehr freizuhalten.

Art. 12 Parkierung

1 Für die Ermittlung, Anordnung und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos sind die Bestimmungen des kant. Baugesetzes massgebend. Die Gesamtzahl der ober- und unterirdischen Abstellplätze für Bewohner und Besucher beträgt für den gesamten Perimeter maximal 75. 2 Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in den im Plan Erschliessung und Parkierung vorgesehenen Bereichen anzuordnen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die maximal 8 Einheiten gemäss § 11, Absatz 3, welche im Bereich der Böllistrasse im Rahmen der ordentlichen Bestimmungen der Bauordnung angeordnet werden können.

Art. 13 Bepflanzung,

Freiräume

Die Bepflanzung sowie die Nutzung und Gestaltung der Freiräume haben innerhalb der ganzen Perimeterfläche nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Ein entsprechender Konzeptplan ist im Zusammenhang mit der Baueingabe der gesamten Überbauung oder einer ersten Etappe davon vorzulegen.

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Art. 14 Archäologie

Das Areal des Gestaltungsplans liegt in einem Bereich, in welchem mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Grab- und Aushubarbeiten dürfen erst nach Abschluss allfälliger archäologischer Untersuchungen und nach Rücksprache mit der Kantonsarchäologie vorgenommen werden. Allfällige Funde nach Aufnahme der Arbeiten sind sofort der Kantonsarchäologie zu melden und sind Eigentum des Kantons Aargau.

Öffentliche Auflage vom 10. April 1995 bis 9. Mai 1995.

Vom Gemeinderat beschlossen am:

Der Gemeindeammann:

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Der Gem

A.) •

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

A . Dcze,-nIzel Act9 Derr,Staatsschreiber:

chreiber:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

01. Dezember 1999

Art. Nr. 1999-002350

Gemeinde Niederlenz; Gestaltungsplan "Bölli Nord", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Mai 1999 26. November 1998 8. Februar–8. März 1999 3. Mai 1999 31. Mai 1999 28. Juni 1999

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. Mai 1988 sowie die ans Baugesetz angepasste Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 24. November 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Ausgangslage/Zielsetzungen Der Regierungsrat genehmigte am 13. Dezember 1995 den Gestaltungsplan Bölli Nord. In einer 1. Etappe sahen die Sondernutzungsvorschriften im Minimum die Realisierung der Baubereiche 2–4 vor. In der Zwischenzeit haben sich die Randbedingungen und die Marktlage wesentlich verändert. Generell ist es schwieriger geworden, grössere zusammenhängende Flächen zu verkaufen oder geeignete Investoren für Projekte im Umfang der vorliegenden Gesamtüberbauung zu finden. Zudem haben sich die Käuferwünsche und die Zielgruppen innerhalb des Sektors Wohnungsbau verschoben. Mässig verdichtete Formen wie Doppel-Einfamilienhäuser entsprechen eher den Bedürfnissen. Diese Entwicklung führt im vorliegenden Fall dazu, dass sowohl der festgelegte Zwang zum Realisieren einer umfangreichen ersten Bauetappe wie auch der kaum zu umgehende Bau einer unterirdischen Sammelgarage zu unüberwindlichen Hindernissen führte. Der Gestaltungsplan wird den heutigen Bedürfnissen angepasst. Das grundsätzliche Bebauungskonzept wird beibehalten.

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Zielsetzung der Teiländerung ist: -

Grösserer Freiheitsgrad in der Etappierung, namentlich Verzicht auf eine zu grosse, investitionshemmende erste Etappe.

-

Grössere Flexibilität in der Anlage der notwendigen Parkplätze, Möglichkeit zum Verzicht auf eine zusammengefasste Tiefgarage.

-

Etwas grösserer Spielraum in den einzelnen Baufeldern im Hinblick auf die momentane Marktlage mit Schwergewicht Doppel-Einfamilienhäuser.

-

Punktuelle Anpassungen, um eine bessere Abstimmung mit den inzwischen geänderten Bestimmungen (BNO) zu erreichen.

3.2 Vorlage Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Teiländerung Perimeter- und Baukubenplan Die Baubereiche werden geringfügig erweitert, entsprechend werden die Bereiche der zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen neu abgegrenzt. Teiländerung Plan Erschliessung und Parkierung Der Bereich der Notzufahrt wird geringfügig verschoben. Die Sichtzone bei der Einmündung in die Böllistrasse wird angepasst. Der Bereich der oberirdischen Parkierung wird wesentlich erweitert. Sondernutzungsvorschriften Wesentliche Änderungen betreffen die Vorschriften zur Etappierung und Parkierung. 3.3 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: 

Perimeter- und Baukubenplan 1:500 mit: - Korrekturen Baubereiche mit minimaler und maximaler BGF-Begrenzung - Bereich zusätzliche Lärmschutzmassnahmen, neue Abgrenzung - Aufzuhebende Abgrenzungen Erschliessung und Parkierung 1:500 mit: - Bereich Notzufahrt, neue Abgrenzung - Sichtzone, neue Abgrenzung - Bereich oberirdische Parkierung, Vorplätze oder oberirdische Zufahrten - Aufzuhebende Abgrenzungen

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Teiländerung des Gestaltungsplans „Bölli Nord“ erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans „Bölli Nord“ der Gemeinde Niederlenz vom 3. Mai 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 5702 Niederlenz - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei

Staatsschreiber: