Erschliessungsplan Mörikerstrasse West
Piano d'utilizzazione speciale · Niederlenz
Documento
- Numero
- 2009-001528
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Niederlenz
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 14 ott 2009
- In vigore dal
- 14 ott 2009
Carta
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Testo
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Gemeinde Niederlenz Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Mörikerstrasse West"
Kanton Aargau ä Departement ER TEIR Bau, Verkehr und Umwelt N Abteilung Raumentwicklung
Situationsplan 1: 500
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© Übersichtsskizze 1 : 250007 ug W Ö PIE] 0 alz © SiS a zo I EB 3 ' sis Ry NıQ NR,
nach Möriken - Wildegg — =
Datum Projekt Format Plan Nr. Kurt Bodmer AG | 37 onoser 06 60/63 Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau - z . 0763/01 Tellisirusse 114 5001 Aurau Gezeichnet Geprüft Freigegeben Tel 062 83821 80 Fax 062 8382181 | Wo/rg . ö
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Mitwirkungsbericht vom: 30. März 2009 Vorprüfungsbericht vom: 12. November 2008
Öffentliche Auflage vom: 05. Dezember 2008 bis: 12. Januar 2009
‚emeinderat am: 30. März 2009
Landwirtschaftszone
Tschanz Anton Rölli - Schaffner Regula 5702 Niederlenz
Die Landabtretung von der Parzelle 411 an die Strassenparzelle 412 (Ortolanweg) und die Sichtzone auf Parzelle 411 werden zwischen
den Gemeinden Möriken - Wildegg und Niederlenz bilateral geregelt.
2.50 /60,0 Mörikerstrasse K 393
Genehmigung, Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 14. Oltobo 2004
Der Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungsplan i | = E I}
1. Genehmigungsinhalt 1149
rot Baulinien
des Kull Jakob —— rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) (MITAC Iematiken AG, S600lerzbuug) || 1 1 I... hellviolett Bereich für Fussweg und Werkleitungen, Breite 1.50 m. Die genaue Lage wird mit
der Überbauung festgelegt (als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen).
violett Fussweg (als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen)
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A ; ira. In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe I i von 80 cm und 3 m gewährleistet sein .. i
braun Lärmbelastetes Gebiet mit überschrittenem Planungswert
(Kleiner Teil, Art. 30 LSV)
Lärmempfindliche Räume in Wohnungen (LSV Art. 2, Abs. 6) müssen mindestens ein Fenster mit einem Aspektwinkel (Winkel unter welchem die Lärmquelle vom Fenster aus einsehbar ist) von höchstens 90° (bezogen auf die K 393) aufweisen.
‚nde Mörike“ wide: „ = VG
Vorgesehener Fussgängerstreifen
Ge a pink Weglinie, Lage wird mit der Überbauung festgelegt. (als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen)
= = | braun Die Erstellung von Ein- und Ausfahrten ist untersagt
2. Orientierungsinhalt
u baum blau rechtskräftige Baulinie mit Genehmigungsdatum Fr] grau bestehende Strassen / Wege 4 BEESSERn | hellgelb Erschliessungsstrassen ES Be] hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen 1148 «ED schwarz Zonengrenzen mit Zonenbezeichnungen
grau Perimeter des Erschliessungsplanes rot Kant. Radroute R550 / Schulweg
rot Fahrbahnrand in bestehender Strassenparzelle
grün Grosskronige Hochstammbäume Be
rot Vorgesehener Fussgängerstreifen (separates Bewilligungsverfahren erforderlich)” [NEN Bee N U N NN N
schwarz Rechtsvortritt generell
1!
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
14. Oktober 2009
Nr. 2009-001528
Gemeinde Niederlenz; Erschliessungsplan "Mörikerstrasse West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. März 2009 12. November 2008 5. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 30. März 2009 9. April 2009 14. Mai 2009
Da das Areal zum Teil über die Gemeinde Möriken-Wildegg erschlossen wird, ist der Erschliessungsplan gleichzeitig in der Gemeinde Möriken-Wildegg öffentlich aufgelegt worden. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zum Erschliessungsplan ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Der Erschliessungsplan stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. November 2006, die der Regierungsrat am 8. August 2007 genehmigt hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan "Mörikerstrasse West" regelt die Erschliessung der 1 Hektare grossen Parzelle 1149. Das Areal liegt am Bauzonenrand in der Wohnzone E2 mit Sondernutzungsplanpflicht. Der Erschliessungsplan sieht unter anderem die Verbreiterung des in der Gemeinde Möriken-Wildegg liegenden Ortolanwegs vor. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 19. Oktober 2009
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Areal wird über die Alte Wildeggerstrasse und den Ortolanweg erschlossen, der in der Gemeinde Möriken-Wildegg liegt. Der Ortolanweg wird auf dem Gemeindegebiet von Niederlenz auf 5 m Breite ausgebaut. Die Einmündung in die Mörikerstrasse K 393 wird auf 5,5 m Breite erweitert. Die erforderliche Landabtretung für den Einmündungsradius von 6 m kann vertraglich zwischen den beiden Gemeinden geregelt werden. Der Erschliessungsplanperimeter muss daher nicht auf die Gemeinde Möriken-Wildegg erweitert werden. Entlang der Kantonsstrasse K 393 wird eine Ein- und Ausfahrtsbeschränkung festgelegt. Zudem sind zweckmässige Fusswegverbindungen vorgesehen. Ein Fussweg führt zur K 393. Die Querung mit einem Fussgängerstreifen ist Gegenstand eines separaten Verfahrens und daher lediglich zur Orientierung dargestellt. Ebenfalls Gegenstand eines separaten Verfahrens sind die dargestellten baulichen Massnahmen auf der Alten Wildeggerstrasse. Die Erschliessung ist sachgerecht. 4.3
Lärmschutzrecht
Das Areal war beim Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung 1985 bereits Bauzone und gilt damit im Sinne des Lärmschutzrechts als bestehende Bauzone. Die im Erschliessungsplan vorgesehene Umsetzung des Lärmschutzes ist korrekt. 4.4
Archäologische Fundstelle
Das Areal liegt nahe der archäologischen Fundstelle "Schürz", einer mittelbronzezeitlichen Siedlungsstelle (rund 1500 v. Chr.). Siedlungsreste können bis ins Areal reichen. Die Kantonsarchäologie beabsichtigt deshalb, die ersten Bodeneingriffe zu begleiten. Die Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe im Areal sind von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologie in Brugg zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Mörikerstrasse West" der Gemeinde Niederlenz vom 30. März 2009 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Mühlestrasse 2, 5702 Niederlenz Gemeinderat Möriken-Wildegg, Dorfstrasse, 5103 Möriken Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: