Gestaltungsplan Schartenfels
Piano d'utilizzazione speciale · Wettingen
Documento
- Numero
- 2005-001060
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Wettingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 10 ago 2005
- In vigore dal
- 10 ago 2005
Carta
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Testo
SNP-4045-2005-E.pdf
*wettingen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Schartenfels" gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: -
Situationsplan 1:500
-
Sondernutzungsvorschriften
Mitwirkungsbericht vom: --
Vorprüfungsbericht vom:
2. März 2004
Öffentliche Auflage vom:
3. Dezember 2004
Einspracheentscheid
13. Juni 2005
11. Januar 2005
bis:
4. Juli 2005
Beschlossen vom Gemeinderat am: 9. Mai 2005
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
L_\ Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
Ao
ALivAs4 2e04" Der Staatsschreiber:
Thomas Endres Dipl. Architekt ETH/SIA Bruggerstrasse 37 b 5400 Baden 15. Mai 2003 /27. April 2005 / 30. Mai 2005
Inhaltsverzeichnis
Art. 1 Zweck
2
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
2
Art. 3
Art. 4 Perimeter
2
Verhältnis zur BNO
2
Art. 5
Art. 6 Abstände
2
Bauvorschriften
3
Art. 7
Art. 8 Baufelder
3
Maximale Höhenkote Terrasse Attika
3
Art. 9
Art. 10 Architektonische Gestaltung
4
Erschliessung
4
Art. 11 Parkierung
4
Art. 12 Dachgestaltung
5
17 altri articoli
Art. 13 Klein- und Anbauten
5
Art. 14 Umgebungsgestaltung
5
Art. 15 Inkrafttreten
5
1
Der Gemeinderat Wettingen erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine städtebaulich, architektonisch und funktionell hochstehende Wohnüberbauung. Durch den Gestaltungsplan soll, unter gebührender Rücksichtnahme auf das angrenzende Schutzgebiet, eine gleichmässige Verteilung der Volumen auf der gegebenen Landfläche und ein optimales Einfügen in die Landschaft erreicht werden. Nebst einer haushälterischen Nutzung des Raumes wird Wert auf eine rationelle Erschliessung der Parzellen mit gemeinsamen Parkierungsanlagen und guter Freiraumgestaltung gelegt.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: a) Situationsplan 1:500 (GP) b) Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2
Der Planungsbericht dient dem Verständnis der architektonischen Gestaltung sowie der Erläuterung der technischen Inhalte und des Verfahrens.
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur BNO
Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wettingen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Planungsrechts.
Art. 5 Abstände
Innerhalb des Gestaltungsplanes können die Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2
Art. 6 Bauvorschriften
1m Hauptgeschoss bzw. Vollgeschoss sind die minimal notwendigen Keller- und Abstellräume für die Berechnung des Attikageschosses massgebend. Die Grösse dieser Räume richtet sich nach § 42 BNO. 1
Die BGF der einzelnen Baufelder beträgt:
2
Baufeld 1: Baufeld 2: Baufeld 3: Baufeld 4:
253 m2 275 m2 294 m2 259 m2
Total:
1'081m2
3
Der Gemeinderat kann eine Übertragung der Bruttogeschossfläche von einem auf ein anderes Baufeld im Rahmen von zirka 10% zulassen. Die Baugrube hat die Sperrzone zu respektieren.
4
5
Die Gesamtfläche der Nebenräume im Vollgeschoss ist begrenzt. Die maximal zulässige Fläche entspricht der notwendigen Anzahl m2 für Nebenräume in Mehrfamilienhäusern gemäss § 42 BNO.
§ Baufelder
Die Baufelder für Hauptbauten legen die Stellung und die maximale horizontale Ausdehnung der Gebäude und Gebäudeteile fest. 2
Die Grenze zum Dekretsgebiet ist mit geeigneten Massnahmen deutlich und dauerhaft zu markieren (Trockensteinmauer, Hecke, Holz/Drahtzaun etc.), wobei eine naturnahe Gestaltung anzustreben ist. 3Die unterirdischen Baufelder legen die maximale Ausdehnung der Einstellhalle fest. Die Einstellhalle und allfällige Notausgänge dürfen nur im Bereich der Ein- und Ausfahrt, bzw. des Ein- und Ausganges, in Erscheinung treten.
Art. 8 Maximale Höhenkote Terrasse Attika
Für jedes Baufeld gilt eine maximale Höhenkote Terrasse Attika, die im Gestaltungsplan als Meereshöhe festgelegt ist. 2Kamin- und Lüftungsanlagen, Liftaufbauten, Brüstungen, Geländer sowie Handläufe sind von dieser Höhenbeschränkung ausgenommen.
3
Art. 9 Architektonische Gestaltung
Die Volumen sind in ihrer Höhe dreiteilig zu gliedern in: -
Attikageschoss Hauptgeschoss Sockelgeschoss
2
Das Hauptgeschoss hat über mindestens die Hälfte der Fassade gegen die Strasse als auskragender Bauteil in Erscheinung zu treten. 3
Das Sockelgeschoss sowie das Attikageschoss müssen entsprechend über mindestens die Hälfte der Fassadenlänge gegen die Strasse von der Vorderkante des Hauptgeschosses um mindestens ihre Geschosshöhe zurückversetzt werden. Die seitliche Staffelung von Attikageschoss und Hauptgeschoss hat mind. 2 m zu betragen. 4
Das Attikageschoss ist hangseitig zu platzieren und darf auf maximal zwei Seiten die Fassadenflucht des Hauptgeschosses übernehmen.
5
Das Attikageschoss ist seitlich mit dem Sockelgeschoss zu verbinden.
6
Die Gebäude sind nach Westen und Süden auszurichten, mit einer geschlossenen Ostfassade, wobei begründete Ausnahmen möglich sind. 7
Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 10 Erschliessung
Die Erschliessung für Motorfahrzeuge erfolgt von der Schartenfelsstrasse aus. Sie hat grundsätzlich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche für Ein- und Ausfahrten zu erfolgen. 2
Entlang der Schartenfelsstrasse sind zwei Ausweichstellen, welche gleichzeitig als Einfahrten in die unterirdischen Einstellhallen dienen, zu erstellen. Für die Ausweichstellen ist ein öffentliches Fussund Fahrwegrecht zu begründen. 3
Ab der Schartenfelsstrasse sind private Fusswege zu den einzelnen Gebäuden vorzusehen.
Art. 11 Parkierung
'Die Parkierung muss in Einstellhallen unterirdisch angeordnet werden. Ein zweites Untergeschoss ist nur für die Realisierung von Pflichtparkplätzen und der Hauserschliessung, sowie Schutzräumen zulässig. 21n der Verlängerung der öffentlich zugänglichen Ausweichstellen ist je ein Besucherparkplatz oberirdisch zu erstellen.
4
Art. 12 Dachgestaltung
Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Alle Hauptbauten sind mit einem Flachdach zu gestalten und extensiv zu begrünen. Sonnenkollektoren können auf den Flachdächern montiert werden, dürfen aber nicht störend in Erscheinung treten.
Art. 13 Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten gemäss § 18 Abs. 1 ABauV sind in dem auf dem Plan bezeichneten Bereich zulässig, soweit sie sich in der Gestaltung gut ins Gesamtbild einfügen. 2
1n den Umgebungsbereichen A und B sind Klein- und Anbauten in die Mauern gegen die Zonengrenze zu integrieren.
3
Kleinbauten sind grundsätzlich im Baufeld zu integrieren. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Kleinbauten in untergeordnetem Mass in der Freifläche bewilligen.
Art. 14 Umgebungsgestaltung
'Vor Baubeginn ist ein detaillierter Umgebungsplan bewilligen zu lassen. 2
Das gewachsene Terrain zwischen Sockelgeschoss und Strasse, mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrtsbereiche, der Ausweichstellen und Hauszugänge, soll nur unwesentlich verändert werden und ist weitgehend zu begrünen. 3Stützmauern sind soweit möglich als Trockenmauern auszuführen. Die Mauern bei den Ausweichstellen, Einfahrten und Besucherparkplätzen und die Mauern an der Hinterkante der Häuser zwischen den Bauten dürfen eine maximale Höhe von 2.5 m aufweisen, soweit sie sich in der Gestaltung gut ins Gesamtbild einfügen. Höhere Mauern sind zu staffeln, wobei die obere Mauer in der Regel in Naturstein zu erstellen ist.
Ein Drittel des Gebäudezwischenraumes von max. 11.5 m ist wenn möglich als Hang auszubilden.
Art. 15 Inkrafttreten
i
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
10. August 2005
Art. Nr. 2005-001060
Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Schartenfelsstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Mai 2005 2. März 2004 3. Dezember 2004 bis 11. Januar 2005 9. Mai 2005 27. Juni 2005 4. Juli 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Gestaltungsplan Schartenfels wird die planerische Voraussetzung für die Überbauung eines der letzten grösseren zusammenhängenden Baugebiete am Lägernhang geschaffen. Aufgrund der Lage zum Dekretsgebiet enthält der Gestaltungsplan verschiedene Vorgaben zur Umgebungsgestaltung. Mit vier in der Lage und Stellung definierten Baufeldern gibt der Gestaltungsplan eine offene Bauweise vor. Die leichte Abdrehung der Bauten folgt der Ausrichtung des Hangs. Die Stellung der Bauten direkt angrenzend an die Sperrzone des Lägerndekretsgebiets erfordert eine spezifische Höhenbegrenzung, welche im Gestaltungsplan mit Koten fixiert wird. Ebenso fixiert ist die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) pro Baufeld. Die Sondernutzungsvorschriften schreiben eine Gliederung der Geschosse vor. Alle Hauptbauten sind mit Flachdach zu versehen und extensiv zu begrünen. Nicht störende Sonnenkollektoren dürfen auf den Flachdächern montiert werden. Die Erschliessung erfolgt von der Schartenfelsstrasse aus über die im Plan bezeichneten Einfahrten in unterirdische Einstellhallen. Versand: 18. August 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan schafft die Rahmenbedingungen für eine ansprechende und sich grundsätzlich gut in die ortsbauliche Situation einfügende Überbauung. Er schafft unter Berücksichtigung der exponierten Lage des Gebiets einen Kompromiss zwischen baulicher Dichte und landschaftlicher Transparenz. Eine geschlossen wirkende Abgrenzung des Siedlungsgebiets wird mit den Hochbau-Baufeldern ausgeschlossen. Die Baufelder reichen bis zur Zonengrenze, welche gleichzeitig Grenze der Sperrzone des Lägernschutzdekrets bildet. Bauten können bis an die Zonengrenze gestellt werden. Dies ist mit dem Risiko verbunden, dass z.B. für die Baugrubensicherung Land ausserhalb Bauzone (in der Sperrzone) beansprucht und in der Sperrzone eine zonenwidrige Nutzung resultiert. Dies würde Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) sowie den Vorschriften der Sperrzone des Lägernschutzdekrets widersprechen. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten verschiedene Vorschriften zur Sicherung der Naturschutzinteressen des Lägernschutzdekrets. So ist in § 6 Abs. 4 SNV vorgeschrieben, dass die Baugrube die Sperrzone zu respektieren hat. § 7 Abs. 2 SNV schreibt vor, dass die Grenze zum Dekretsgebiet mit geeigneten Massnahmen deutlich und dauerhaft (Trockensteinmauern, Hecke, Holz/Drahtzaun) zu markieren ist, wobei eine naturnahe Gestaltung anzustreben ist. Damit besteht eine ausreichende rechtliche Grundlage, die übergeordneten Interessen zu sichern und zu erhalten. Es ist Sache der Baubewilligungsbehörde, diese Vorgaben umzusetzen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Schartenfels" der Gemeinde Wettingen vom 9. Mai 2005 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: