Erschliessungsplan Staffelstrasse / Mattenstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Wettingen
Documento
- Numero
- 17.41
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Wettingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 5 mar 2018
- In vigore dal
- 5 mar 2018
Carta
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Testo
SNP-4045-2018-E.pdf
Kanton Aargau
*wettingen stern an der tirnrnat
Gemeinde Wettingen
Kanton Arzirpu
Erschliessungsplan «Staffelstrasse / Mattenstrasse»
Departement Bau, Verkehr Abteilung RzurA:
gemäss § 17 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans: -
Situationsplan 1:500 Kantonale Vorprüfung
Öffentliche Mitwirkung
Einwendungsverfahren
Beschlussfassung
Genehmigung
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Öffentliche Mitwirkung:
3. April 2017 bis 2. Mai 2017
Vorprüfungsbericht:
22. September 2017
Einwendungsverfahren:
30. Oktober 2017 bis 28. November 2017
Beschluss Gemeinderat:
14. Dezember 2017 Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Generaisekretär:
Erschliessungsplan «Staffelstrasse / Mattenstrasse»; Sondernutzungsvorschriften
A.
Seite 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1
Mit dem Erschliessungsplan «Staffelstrasse / Mattenstrasse» wird
die Erschliessung der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Plans grundeigentümerverbindlich geregelt. 2
Der Erschliessungsplan schafft die Voraussetzungen für eine ratio-
nelle Erschliessung in Form von zusammenhängenden, unterirdischen Parkierungsanlagen und einer gemeinsamen Tiefgaragenerschliessung (Ein- und Ausfahrt / Rampe).
Art. 2 Bestandteile und
Grundlage
'Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind: -
die Sondernutzungsvorschriften;
- der Situationsplan 1 : 500. 2
Erläuternde Grundlage des Erschliessungsplans ist:
- der Planungsbericht.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Erschliessungsplan gilt für das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit mit dem Erschliessungsplan nicht abweichende Regelungen
getroffen werden, sind die jeweils geltenden Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde VVettingen massgebend. 2
Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons
Aargau und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Erschliessungsplan «Staffelstrasse /Mattenstrasse» Sondernutzungsvorschriften
B.
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Erschliessung
Art. 5 Grundsatz zu
Erschliessungsanlagen
Die für die vorgesehenen Nutzungen erforderlichen Pflichtparkfelder sind in unterirdischen Parkierungsanlagen zu erstellen. Davon ausgenommen sind Parkierungs- und Anlieferungsanlagen gemäss §§ 7 und 8. 2
Die genaue Lage, Dimensionierung und Ausgestaltung der Er-
schliessungsanlagen werden mit den notwendigen Baugesuchen und Parkplatznachweisen bestimmt, die dem Gemeinderat zur Bewilligung einzureichen sind.
Art. 6 Erschliessungsbereich „Rampe"
Die Erschliessung der Grundstücke erfolgt für Motorfahrzeuge ab der Staffelstrasse innerhalb des im Plan bezeichneten Erschliessungsbereichs „Rampe". 2
Die Rampe ist mit den notwendigen Schallschutzmassnahmen zu
versehen, so dass die massgebenden Grenzwerte der LärmschutzVerordnung' eingehalten sind. 3
Der Erschliessungsbereich „Rampe" wird mittels Strassenlinien
(Enteignungsrecht nach § 132 BauG) gesichert. Der gegenüber diesen Strassenlinien einzuhaltende Strassenabstand wird aufgehoben.
Art. 7 Erschliessungsbereich „Zentrale
oberirdische Parkierungsanlage und Anlieferung"
1
Innerhalb des im Plan bezeichneten Erschliessungsbereichs „Zent-
rale oberirdische Parkierungsanlage und Anlieferung" ist eine Anlage für die Anlieferung anzuordnen und für einen Lastkraftwagen von 11 m Länge und nach Schweizer Norm (SN) 640 271a zu dimensionieren. Diese Anlage kann von anderen Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs des Plans mitbenutzt werden. 2
In diesem Bereich können zudem Parkfelder für Besuchende und
Kunden angeordnet werden. Diese Parkfelder sind zu bewirtschaften.
1 Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)
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Erschliessungsplan «Staffelstrasse / Mattenstrasse»; Sondernutzungsvorschriften
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Die Anlage ist gut zu gestalten. Die genaue Lage, Dimensionierung
und Ausgestaltung der Anlage wird mit den notwendigen Baugesuchen und Parkplatznachweisen bestimmt, die dem Gemeinderat zur Bewilligung einzureichen sind.
Art. 8 Oberirdische
Parkfelder
Ausserhalb des Erschliessungsbereichs „Zentrale oberirdische Parkierungsanlage und Anlieferung" sind nur einzelne oberirdische, dezentral angeordnete Kurzzeit-Parkfelder für Besuchende und Kunden zulässig.
Art. 9 Unterirdische
Parkierungsanlagen
1 Die unterirdischen Parkierungsanlagen sind derart zu konzipieren, dass die einzelnen Grundeigentümer ihre eigene Parkierungsanlage an die jeweils bestehenden Anlagen zweckmässig anschliessen können. 2
Zur Erschliessung ihrer eigenen Parkfelder können die gemeinsame
Zufahrt (Tiefgaragenrampe ab der Staffelstrasse) und die Fahrgassen von allen Grundeigentümern mitbenutzt werden. 3
Die in den unterirdischen Parkierungsanlagen vorgesehenen Park-
felder für Kunden sind zu bewirtschaften.
Art. 10
Anschlussbereiche; Durchfahrtsbreiten
Die einzelnen Tiefgaragen können an den im Situationsplan als «Anschlussbereiche für Tiefgarage» bezeichneten Lagen angeschlossen werden. 2
Der Grenzabstand für Tiefbauten gemäss § 18a Abs. 2 ABauV fin-
det gegenüber Parzellen, die sich innerhalb des Geltungsbereichs befinden, keine Anwendung. 3
Die Breite des Durchbruchs der Tiefgaragenwand ist auf die Lage
und Breite der Fahrgasse abzustimmen und mit dem vom Durchbruch der Tiefgaragenwand betroffenen Grundeigentümer zu koordinieren. 4
Zu diesem Zweck informiert der jeweils bauende Grundeigentümer
seinen Nachbarn vor Projektierungsbeginn über die beabsichtigte Lage und Breite der Garagendurchfahrt. Dem Nachbarn steht das
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Mitwirkungsrecht zu. Können sich die Nachbarn über die Lage und/ oder die Breite des Durchbruchs nicht einigen, dann entscheidet der Gemeinderat auf dem Verfügungsweg.
Art. 11 Fahrgassen
1 Die Lage der Fahrgassen, die zur Erschliessung der einzelnen Tief-
garagen notwendig sind, ist im Plan festgelegt. 2
Die Dimensionierung der Fahrgassen richtet sich nach der Schwei-
zer Norm (SN) 640 291a.
Art. 12 Abweichungen
Sofern sich die betroffenen Grundeigentümer schriftlich damit einverstanden erklären und die Nachbarrechte gegenüber Grundstücken ausserhalb des Geltungsbereichs nicht betroffen sind, können die im Plan bezeichneten Lagen für die Anschlüsse der Tiefgaragen und der Fahrgassen sowie die Lage des Anlieferungswegs verändert werden.
6 altri articoli
Art. 13 Bestehende Erschliessungsanlagen
1
Für bestehende Erschliessungsanlagen inklusive Ein- und Ausfahr-
ten gilt die Besitzstandsgarantie. 2
Wird ein bestehendes Gebäude durch einen Neubau ersetzt oder
werden grössere Änderungen am Bestand vorgenommen, die einem Neubau gleichzusetzen sind, sind die bestehenden Parkierungsanlagen aufzuheben und das betroffene Grundstück im Sinne dieses Erschliessungsplans zu erschliessen.
Art. 14 1
VeloparkierungsDer Nachweis über die Anzahl, die Anordnung und die Gestaltung anlagen
der Abstellplätze für Velos ist im Rahmen des Baugesuchverfahrens gemäss den Anforderungen der Schweizer Norm (SN) 640 065:2011 (Anzahl und Standortwahl) und 640 066:2011 (Gestaltung) zu erbringen. 2
Oberirdisch angelegte Veloparkierungsanlagen sind gut zu gestal-
ten und in die Umgebung zu integrieren.
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Erschliessungsplan «Staffelstrasse / Mattenstrasse»; Sondernutzungsvorschriften
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Art. 15 Abstand zu öffentlichen Fusswegen
Der gegenüber öffentlichen Fusswegen einzuhaltende Wegabstand kann im Rahmen des Baugesuchverfahrens reduziert oder aufgehoben werden.
C. Weitere Bestimmungen
Art. 16 Öffentlichrechtlicher
Vertrag
1
Die Einwohnergemeinde Wettingen und die Grundeigentümer im
Geltungsbereich des Erschliessungsplans schliessen einen öffentlichrechtlichen Vertrag ab, der von den Parteien zu unterzeichnen ist, bevor der Gemeinderat den Erschliessungsplan beschliesst. In diesem Vertrag werden die Finanzierung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen samt der gemeinsamen Tiefgaragenerschliessung (Rampe) sowie die dinglichen Rechte und Pflichten zur Umsetzung des Erschliessungskonzepts eigentümerverbindlich geregelt. 2
Art. 17 Planungs- und
Verfahrenskosten
Die Kosten für die Ausarbeitung des Erschliessungsplans und für das Planungsverfahren einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren werden unter den Grundeigentümern im Verhältnis der Parzellenfläche zur Gesamtfläche aufgeteilt.
D.
Schlussbestimmung
Art. 18 Inkrafttreten,
Änderung, Aufhebung
1
Der Erschliessungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in
Kraft. 2
Die Änderung oder die Aufhebung erfordert dasselbe Verfahren wie
der Erlass.
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Genehmigung
MONO 140111041 n*." 0~0 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/s52g
Versand:
Datum Genehmigung: 05.03.2018
06. März 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.17.41 Gemeinde Wettingen; Erschliessungsplan "Staffelstrasse/Mattenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. September 2017 03. April 2017 bis 2. Mai 2017 30. Oktober 2017 bis 28. November 2017 14. Dezember 2017 03. Januar 2018 01. Februar 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Juni 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab (Teiländerung Landstrasse).
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan Staffelstrasse/Mattenstrasse stellt sicher, dass eine rationelle Erschliessung des Areals über eine etappierbare Tiefgaragenanlage erfolgen kann und mit Ausnahme der Parzelle 4029 alle Grundeigentümer ihre Grundstücke direkt ab der Kernparzelle 3599 erschliessen können. Der Erschliessungsplan sichert auch den notwendigen Raum für die Rampe zur Tiefgarage. Der vorliegende Erschliessungsplan wurde mit öffentlich rechtlichen Verträgen kombiniert. Dieser enthält
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verbindliche Regelungen zur Finanzierung der Erstellung und des Betriebs der Tiefgarage, zur Etappierung, zum öffentlichen Fussweg sowie zur Einräumung von Dienstbarkeiten wie Grenzbaurecht für die Tiefgarage oder Fuss- und Fahrwegrechte. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vorn Gemeinderat Wettingen am 14. Dezember 2017 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Staffelstrasse/Mattenstrasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Dezember 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. September 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.1 sind die Gemeinden angehalten, die Areale entlang den stark befahrenen Kantonsstrassen (durchschnittlicher täglicher Verkehr >15000 Fahrzeuge) mit planerischen Massnahmen gezielt aufzuwerten. Die Gemeinde hat dieses Anliegen mit der Masterplanung Landstrasse aufgenommen und mit der Teiländerung Nutzungsplanung Landstrasse wichtige planungsrechtliche Rahmenbedingungen erstellt. Die Planung "Landstrasse Zentrum" wurde am 26. April 2017 vom Regierungsrat genehmigt. Die Landstrasse in Wettingen ist ein wichtiges Gebiet für die Innenentwicklung. Dies wird durch die langfristige Zielsetzung, die Limmattalbahn bis nach Baden weiterzuziehen, noch verstärkt. Mit dem Erschliessungsplan wird die erschliessungstechnische Grundlage für die mit dem regionalen Entwicklungskonzept (REK) angestrebte Siedlungsinnenentwicklung geschaffen. 4.2.2 Erschliessung Grundsätzliche Hinweise Die rückwärtige Erschliessung über Gemeindestrassen ist eine im Widmungszweck von Strassen enthaltene rechtliche Vorgabe (vgl. § 83 ff. BauG). Direkterschliessungen und die für die Gebäudenutzung nötigen Verkehrsflächen sind in aller Regel betriebsnotwendige Bauten und Anlagen. Diese sind von den allgemeinen und spezifischen Strassenabstandsvorschriften erfasst und nur unter den in §§ 67, 67a oder 68 BauG formulierten Bedingungen im Unterabstand bewilligungsfähig.
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Im Planungsbericht werden die Funktionen der Landstrasse deutlich aufgezeigt, einerseits als wichtige Ortsdurchfahrt für den übergeordneten Verkehr, andererseits als potentieller Träger der Limmattalbahn für die Weiterführung bis Baden (langfristige Option). Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Landstrasse von entbehrlichen Erschliessungseinrichtungen, welche den Projektierungsspielraum unnötig einschränken, zeitlich über das heute aktuelle Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) hinaus freizuhalten. Mit dem Erschliessungsplan werden Strassenlinien mit Enteignungsrecht für die Tiefgarageneinfahrt festgelegt. Mit § 8 Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden die Rahmenbedingungen festgelegt, damit die einzelnen Grundeigentümer ihre eigene Parkierungsanlage an die jeweils bestehende Anlage zweckmässig anschliessen können. Die Mitbenutzung der Tiefgaragenrampe ist gesichert. Erschliessung für alle Nutzergruppen Das Erschliessungskonzept vermag zu überzeugen. Die SNV regeln alle zentralen Punkte für die gemeinsame unterirdische Erschliessung wie die Zufahrt in die Tiefgarage, die Nutzung der Fahrgassen, die Anschlussbereiche (Aufhebung Grenzabstand) inklusive deren Dimensionierung und den Zeitpunkt für die Umstellung der Erschliessung auf das neue Konzept. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag werden insbesondere die Kostenzuweisungen und die dinglichen Rechte und Pflichten zur Umsetzung des Erschliessungskonzepts geregelt. Im Erdgeschoss sind gemäss Planungsbericht publikumsorientierte Nutzungen geplant. Die Erschliessung muss so leistungsfähig sein (vgl. § 32 BauG), dass sie den mit der Nutzung induzierten Verkehr zu bewältigen vermag. Bei grösseren Wohn- oder gewerblichen Nutzungen bedingt dies eine entsprechende Verkehrsfläche für LKW (Umzug, Anlieferung, Warenumschlag etc.). Diese Verkehrsfläche ist für den gesamten Perimeter zur Verfügung zu stellen und so anzuordnen, dass unter Berücksichtigung einer hochwertigen Freiraumgestaltung allesamt davon profitieren. Mit dem Erschliessungsplan werden mögliche Anlieferungswege aufgezeigt und ein Erschliessungsbereich "Zentrale oberirdische Parkierungsanlage und Anlieferung" festgelegt. Details regelt § 7 SNV. Zur Sicherung der kantonalen Mobilitätsstrategie und der Zielsetzungen des kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) sind auch Massnahmen zum nachhaltigen Umgang mit der Mobilität festzulegen. In § 9 Abs. 3 SNV wird festgehalten, dass die Parkfelder für Kunden zu bewirtschaften sind. Die Art der Bewirtschaftung wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Ebenfalls im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis für die Anzahl und Anordnung der Abstellplätze zu erbringen. Die weiteren Massnahmen bezüglich Mobilitätsstrategie sind in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) bereits verankert. Dazu gehört auch die Plafonierung der Anzahl Abstellplätze (Standorttyp A). Fussverkehr/Radverkehr Die Einrichtung einer Fusswegverbindung zwischen der Landstrasse und der Mattenstrasse (vgl. Planungsbericht zum Erschliessungsplan Staffelstrasse/Mattenstrasse, Kapitel 2.2.1 und 2.2.2) wird begrüsst; sie sichert eine gute Durchwegung des Areals und eine direkte Verbindung zur Bushaltestelle. Die Fusswegverbindung wird im Plan lediglich zur Orientierung aufgenommen. Gemäss Planungsbericht soll die Fusswegverbindung (2 m Breite) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und mit diesem abgestimmt erstellt werden. Die rechtliche Sicherung erfolgt mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der gegenüber öffentlichen Fusswegen einzuhaltende Wegabstand kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens reduziert oder aufgehoben werden (§ 15 SNV). Dies ist sachgerecht. Das übergeordnete Baugesetz und die Bauverordnung (BauV) regeln seit der Revision von 2011 Anzahl und Gestaltung der Veloabstellplätze. Dementsprechend ist es nicht zielführend, § 43 Abs. 4 BauV in den SNV zu wiederholen. Angezeigt sein kann jedoch eine ortsbezogene Spezifizierung des in den Normen enthaltenen Interpretationsspielraums. Die in § 14 SNV erwähnte VSS-Norm SN 640 065, Ausgabe 2011, gilt nur als Richtlinie für die Bestimmung des Veloabstellplatzangebots. Für die
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Anordnung (Gestaltung) ist die VSS-Norm SN 640 066, Ausgabe 2011 anzuwenden (vgl. § 44 Abs. 2 BauV). 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Erschliessungsplans.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Staffelstrasse/Mattenstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Wettingen am 14. Dezember 2017, wird genehmigt. 2. ie A
u g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
t iger teph egierungsrat
Verteiler • Gemeinde VVettingen, Alberich-Zwyssigstrasse 76, 5430 VVettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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