Gestaltungsplan Neumatt

Piano d'utilizzazione speciale · Stein (AG)

Documento

Numero
14.198
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Stein (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
7 giu 2016
In vigore dal
7 giu 2016

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Stein (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa

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SNP-4260-2016-E-2.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Stein

Sondernutzungsplanung

Gestaltungsplan Neumatt gemäss § 21 BauG

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situation 1:500

Vorprüfungsbericht vom

2. Dezember 2015

Mitwirkung vom

8. Juni 2015 bis 7. Juli 2015

Öffentliche Auflage vom

22. Februar 2016 bis 23. März 2016

Beschlossen vom Gemeinderat am

4. April 2016

NAMENS DES GEMEINDERATS Der Gemeindeammann

Der Gemeindesch

Hans Ulrich Bühler

Sascha Roth

Genehmigungsvermerk:

er

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der

Projektverfasser: BIRRI ARCHITEKTEN - STEIN THINK ARCHITECTURE - ZÜRICH VOGT LANDSCHAFTSARCHITEKTEN - ZÜRICH KOCH + PARTNER - LAUFENBURG

April 2016

Isekrefe:

BIRRI ARCHITEKTEN AG - STEIN VVWW.BIRRI.CH

Rene Birri, dipl. Architekt FH/SIA Simon Birri, dipl. Ing. FH, MAS REM

THINK ARCHITECTURE AG - ZÜRICH VVWW.THINKARCHITECTURE.CH

Ralph Brogle, dipl. Architekt ETH/SIA

VOGT LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - ZÜRICH Maren Brakebusch, dipl. Ing. Landschaftsarchitektin VVWVV.VOGT-LA.COM KOCH + PARTNER - LAUFENBURG VVVVW.KOPA.CH

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung

Auftragsnummer Status

32.01.061 Genehmigung

Verfassungsdatum

April 2016

Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name

03.05.2016/ NKA 1:\Planung\Stein\01\61_Neumatelanung\5_Genehmigung\GP_Neuma tt_SNV_G_ApriI2016.docx

Copyright

C) KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2016

Kontrolle

Gemeinde Stein Gestaltungsplan Neumatt - Sondernutzungsvorschriften

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Die Gemeinde Stein erlässt für den Gestaltungsplan Neumatt in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Art. 1 Zweck!

Planungsziele

Der Gestaltungsplan Neumatt bezweckt eine am Siedlungsrand gut in die örtliche Situation eingepasste Gesamtüberbauung. 2

3

Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt: •

Sehr gute gestalterische Integration der Überbauung in das Ortsund Landschaftsbild

•

Hohe architektonische Qualität mit klar festgelegter Anordnung der Bauten und ausgewogener Verteilung der Baukuben

•

Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität

•

Rationelle und flächensparende Erschliessung des Baugebiets

•

Durchgehende arealinterne Velo- und Fussgängerverbindung

•

Hohe gestalterische Qualität des Aussenraums

Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen.

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

2

•

Situationsplan 1:500

•

Sondernutzungsvorschriften

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: •

Planungsbericht mit Beilagen

•

Freiraumkonzept

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Stein. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.

Art. 5 Nutzung

1

Innerhalb des Perimeters sind Wohnen und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

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Art. 6 Baufelder 1 - 10

1

2

3

Die Baufelder 1 - 10 dienen dem Wohnen; sie sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Die Bauten gemäss Absatz 1 sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Ausserhalb der Baufelder 1 - 10 sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche der Erschliessung und der Nutzung der Freiräume dienen. Die Begrenzungen der Baufelder 1 - 10 gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Gebäude- und Strassenabstände.

5

6

7

Die Erdgeschosse sind vom Terrain abgesetzt anzuordnen (Hochparterre). Der Hauptzugang zum Gebäude muss ebenerdig erfolgen. Die Gebäude haben eine umlaufende Aussenraumschicht von mindestens 0.6 m mit Balkonen, Terrassen o.ä. aufzuweisen. Die Mehrfamilienhäuser sind möglichst quadratisch (Richtwert 27 m x 27 m) mit vier Vollgeschossen und ohne Attikageschoss zu erstellen.

Art. 7 Baufelderweiterung

1

2

Die Tiefgaragen für Personenwagen, Abstellplätze für Motorräder und Fahrräder, Kellerabteile, Technikräume und dergleichen sind innerhalb der Baufelder 1 - 10 sowie der Baufelderweiterungen zu erstellen. Die Begrenzungen der Baufelderweiterungen für unterirdische Bauten gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und die gesetzlichen Gebäude- und Strassenabstände.

Art. 8 Geschossfläche

1

2

Im Planungsperimeter ist eine maximale Geschossfläche von 23'100 m2 (Ausnützungsziffer: 0.62) zulässig. Die maximale zulässige Geschossfläche ist auf die 10 Baufelder gemäss Situationsplan zu verteilen. Die minimal zulässige Geschossfläche beträgt 21'000 m2. Wenn auf einem Baufeld weniger als 1/ 10 dieser Geschossfläche (2'100 m2) erstellt wird, ist mit dem Baugesuch nachzuweisen, dass die Minderfläche auf einem anderen Baufeld resp. auf anderen Baufeldern kompensiert wird.

Art. 9 Höhenkoten

1

In den Baufeldern 1 - 10 sind die im Situationsplan bezeichneten maximalen Höhenkoten (Erdgeschoss, Gebäude- und Firsthöhe) zugelassen. Über diesen Koten sind nur kleinere, technisch bedingte zurückversetzte Aufbauten (Lift- und Treppenhausaufbauten, Oblichter und dergleichen) sowie erforderliche Absturzsicherungen (keine Brüstungen) zulässig. Zurückversetzte Absturzsicherungen / Geländer und Bepflanzungen über diesen Höhenkoten sind zulässig.

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Art. 10 Dachform

In den Baufeldern 1 - 10 sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5 ° Neigung zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind zusammen zu fassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und Solaranlagen sind die Dächer extensiv zu begrünen. §

11

Parkierung

1

Die Parkierung für die Baufelder 1 - 10 muss, mit Ausnahme der bezeichneten Besucherparkplätze, in unterirdischen Einstellhallen erstellt werden.

Ein- /Ausfahrt Tiefgarage

2

Die zulässige Ein- und Ausfahrt ist im Situationsplan festgelegt.

3

Im Bereich der im Situationsplan eingetragenen Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage kann eine überdeckte Rampe auf einer Fläche von maximal 120 m2 zugelassen werden.

4

Oberirdische Abstellplätze für Besucher sind lediglich in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zugelassen. Die Abstellplätze sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.

Bereich für Feuerwehrstell- 5 plätze

Die im Situationsplan dargestellten Bereiche für Feuerwehrstellplätze sind dauerhaft freizuhalten. Die Belastungsfähigkeit sowie der Luftraum über den Stellflächen sind gemäss den Vorgaben der Aargauischen Gebäudeversicherung bzw. der örtlichen Feuerwehr zu projektieren und zu erstellen.

Geplante Zufahrt für Besu- 6 cherparkplätze

Der bestehende Flurweg, Parzelle Nr. 619, ist im Bereich der Besucherparkplätze auszubauen. Die Gestaltung wird mit dem Bauprojekt festgelegt.

Bereich für Besucherparkplätze

Art. 12 Umgebungsgestaltung

1

Das gewachsene Terrain darf um maximal 1.0 m (Richtwert) verändert werden. Niveauunterschiede sind fliessend auszubilden.

2

Gegenüber der Münchwilerstrasse und der Strasse, Parzelle Nr. 619, müssen Bäume einen Abstand von mindestens 1.5 m, gemessen ab Mitte Stamm, einhalten.

3

Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Im Umgebungsplan sind Art der Bepflanzungen, Beläge und Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen.

4

Mit dem Baugesuch ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 13 Bereich für

Streuobstwiesen

Die bezeichneten Bereiche sind als offene, grosszügige Wiesenflächen mit lockerem Baumbestand auszugestalten. Sie dienen als Freiraum und zur Einbettung der Siedlung in die Landschaft. 2

Es sind artenreiche und naturnahe Wiesenflächen anzulegen.

3

Die Bepflanzungsdichte beträgt mindestens 1 Baum pro 270 m2. Es sind hochstämmige Bäume zu wählen (Kronenansatz mindestens 2 m).

" Naturnahe Spielbereiche sind durch unterschiedliche Mahden und Aus-

stattungen zu schaffen.

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15 altri articoli

Art. 14 Bereich für Chaussierung

Die Bereiche für Chaussierung dienen als gemeinschaftlich nutzbare Begegnungs-, Spiel- und Freizeitflächen. Sie sind mit einem wassergebundenen Deckbelag auszuführen. 2

3

Im Bereich der Chaussierung ist parallel zur Münchwilerstrasse ein durchgehender Weg als öffentliche Velo- und Fussgängerverbindung schneeräumbar sicherzustellen (Gestaltung siehe § 20 SNV). Die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt. Die Sicherstellung der Verbindung mittels Dienstbarkeiten erfolgt im Rahmen der Bauprojekte. Die Flächen sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.

Art. 15 Bereich für Gehölzgürtel

Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als hainartige, offene Wäldchen zu gestalten. Sie dienen als gemeinschaftlich nutzbare Begegnungs-, Spiel- und Freizeitflächen. 2

Die Bepflanzungsdichte beträgt mindestens 10 Bäume pro 270 m2. Es sind hochstämmige Bäume zu wählen (Kronenansatz mindestens 3 m).

Art. 16 Bereich für Heckengarten

1

Die bezeichneten Flächen sind mittels Hecken als geschützte Freizeitbereiche auszuscheiden.

2

In diesen Bereichen sind Spielgeräte und / oder Sitzgelegenheiten und / oder Grillplätze vorzusehen. Die genaue Lage und Ausführung wird im Bauprojekt festgelegt.

3

Die Hecken haben zum Charakter der gewählten Bäume zu passen.

Art. 17 Bereich für Spielfeld

1

Die Bereiche für Spielfelder sind für intensivere Nutzung wie z. B. Ballspiel vorgesehen. Die Streuobstwiese ist auf diesen Flächen durch trittfesten Rasen zu ersetzen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

Art. 18

Bereich für Gemeinschafts- 1 Die Bereiche für Gemeinschaftsflächen sind für Aussenräume von Gefläche

meinschaftsräumen vorgesehen. Die Grösse dieser Aussenräume ist auf jeweils maximal 40 m2 beschränkt. Der Belag ist auf die Nutzung abzustimmen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

Art. 19

Gedeckter Gemeinschafts- 1 In den im Situationsplan eingetragenen Bereichen ist pro Bereich ein Paund Spielbereich

villon für Freizeitbeschäftigungen oder ein gedeckter, witterungsgeschützter Spielbereich vorzusehen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 4 m, die Gebäudefläche maximal 50 m2 pro Bereich. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

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Art. 20 Arealintemer Fuss- und

Fahrweg

1

2

3

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Flächen dienen der Erschliessung der Gebäude, der Spielbereiche, der separat ausgeschiedenen, gemeinschaftlich genutzten Areale sowie der Besucherparkplätze. Sie sind nach einem durchgehenden Gestaltungsprinzip zu erstellen. Der Fahrbereich bei den Besucherparkplätzen ist mindestens 5 m breit, Fuss- und Fahrwege mindestens 2.5 m breit, die reinen Fusswege mindestens 1.5 m breit anzulegen. Die Beläge sind einheitlich, mehrheitlich fugenlos und rollstuhlgängig zu gestalten. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. Die Beläge sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.

Art. 21 Notzufahrt Rettungsdienst

1

Die im Situationsplan dargestellte Notzufahrt Rettungsdienst ist bezüglich Belastungsfähigkeit, Durchfahrtsbreiten- und höhen sowie den Innenradien des Wegnetzes gemäss den Vorgaben der Aargauischen Gebäudeversicherung bzw. der örtlichen Feuerwehr zu projektieren und zu erstellen.

Art. 22

Standort für Sammelstellen 1 Die Standorte für die Sammelstellen Entsorgung (Unterfluranlagen) sind der Entsorgung

im Situationsplan festgelegt.

Art. 23

Gestaltung von Bauten und 1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzuAnlagen

stimmen. Die Gestaltungsqualität des Richtprojektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegweisend.

2

3

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: •

Sehr gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sowie die Dorfrandsituation

•

Sehr gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume

•

Stellung der Baukörper zueinander und zu den Freihalteflächen

•

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

•

Proportion der Bauvolumen und Bauteile

•

Gliederung der Fassaden und Dachflächen

•

Material- und Farbkonzept für Fassaden sowie Klein- und Tiefbauten

•

Terrain- und Umgebungsgestaltung

Die Wohnbauten sind als energieeffiziente Gebäude zu realisieren, welche den MINERGIE-P©-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erfüllen.

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Briefkästen sind in einem gedeckten Bereich beim Hauptzugang anzuordnen. 5

Abstellräume für Velo und Kinderwagen sind beim Hauptzugang anzuordnen.

6

Treppenhäuser sind im Gebäude anzuordnen und durch Oblichter natürlich zu belichten.

Art. 24 Versickerung

Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. 2

Für die Dimensionierung der Versickerungsanlagen sind ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Sickerversuch des Untergrunds erforderlich.

Art. 25 Freiraumkonzept

1 Das Freiraumkonzept dient als Grundlage für die Beurteilung der einzelnen Baugesuche. Abweichungen vom Freiraumkonzept sind zulässig, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird.

Art. 26 Etappierung

1

Die Bauten können in Etappen realisiert werden. Mit dem Baugesuch der 1. Etappe sind ein Etappierungskonzept für die Hoch-und Tiefbauten (inkl. Tiefgaragen) und die Aussenraumgestaltung (inkl. Lage der Entsorgung und der gemeinschaftlich genutzten Aussenräume) über das gesamte Gestaltungsplanareal vorzulegen. Ebenfalls sind die wesentlichen Elemente des architektonischen Erscheinungsbildes zu definieren.

2

In der 1. Etappe ist die Feinerschliessung mit den Werkleitungen über das gesamte Gestaltungsplanareal aufzuzeigen.

3

In jeder Etappe sind die zugehörigen Infrastrukturanlagen wie Parkplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen.

Art. 27 Geringfügige

Abweichungen

1

Der Gemeinderat kann im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit der Zweck, die Planungsziele und die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst werden.

Art. 28 Inkrafttreten

1

Der Gestaltungsplan Neumatt tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.

2

Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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Genehmigung

* offloto oweift more KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/NAMT

Datum Genehmigung: 07.06.2016

Versand:

- 8. Juni 2 016

Geschäfts-Nr. BVUR0.14.198-1 Gemeinde Stein; Gestaltungsplan Neumatt; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage

02. Dezember 2015 08. Juni 2015 bis 7. Juli 2015

Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung

22. Februar 2016 bis 23. März 2016 04. April 2016 11. Mai 2016

Ablauf der Beschwerdefrist

09. Mai 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. September 2012 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Nutzungsplanrevision vom Februar 2012 wurde das Gebiet in die Spezialzone Neumatt eingezont und mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Gemäss § 10 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) soll mit dem Gestaltungsplan Neumatt eine Bebauung mit hoher architektonischer Qualität gewährleistet werden. Der vorliegende Gestaltungsplan soll die wesentlichen "Eckpfeiler" einer zukünftigen Überbauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung aufzeigen und grundeigentümerverbindlich festlegen.

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20160525_bdv_14.198.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Stein am 4. April 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan Neumatt bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Mai 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. Dezember 2015 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohnzonen-Reserve erschlossen wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Zurzeit weist Stein eine Einwohnerdichte von rund 60 E/ha in der überbauten Wohn- und Mischzone auf und soll gemäss Richtplan bis 2040 eine weitere Steigerung anvisieren. Gemäss grossrätlicher Siedlungsstrategie hat diesbezüglich ganz besonders die kompakte und hochwertige Erstbebauung der noch vorhandenen Wohn- und Mischzonenreserven einen massgeblichen Beitrag zu leisten. Im Raumtyp der ländlichen Entwicklungsachse gemäss Raumkonzept des Kantons Aargau sind die Wohn- und Mischzonenreserven — über alles gesehen — mit 70 E/ha zu entwickeln. Die öffentliche Hand ist gestützt auf den Richtplan gefordert, die entsprechenden Anforderungen angemessen zu berücksichtigen und entsprechende Darlegungen beizubringen. Mit der vorliegenden Gestaltungsplanung wird eine Einwohnerdichte von über 100 E/ha ermöglicht, womit die vorliegende Planung auch die neuen Richtplanvorgaben sachgerecht erfüllt. 4.2.2 Siedlungsqualität Der vorliegende Gestaltungsplan ist sowohl aus landschaftlicher als auch aus städtebaulicher Sicht gelungen. Das baugesetzlich geforderte siedlungs- und landschaftsplanerisch bessere Ergebnis ist gegeben. Mit dem ergänzenden Freiraumkonzept wird eine gute Grundlage für die Freiraumgestal-

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tung hinsichtlich Siedlungsrand und gemeinschaftlicher Freiräume vorgegeben. Die wichtigsten Punkte daraus sind in den Sondernutzungsvorschriften verbindlich umgesetzt. Ortsbild und Städtebau Die Umsetzung des stringenten städtebaulichen Entwurfs erfolgt im Gestaltungsplan mittels angemessener Regelungsdichte. Das Freiraumkonzept bildet einen zentralen Bestandteil der städtebaulichen Qualität des vorliegenden Entwurfs. Es wird folgerichtig als Richtlinie in die Sondernutzungsvorschriften aufgenommen. Mit dem Baugesuch ist nachzuweisen, dass mit der Umgebungsgestaltung mindestens die Qualität des Freiraumkonzeptes vom 26. Mai 2015 erreicht wird. 4.2.3 Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Stein hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Neumatt, beschlossen vom Gemeinderat Stein am 4. April 2016, wird genehmigt. 2. ie Abtqilupg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

/ tep an Altiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Stein (AG), Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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