Bau- und Nutzungsordnung

Wallbach

Dokument

Nummer
4261
Gemeinde
Wallbach
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.03.1991
In Kraft seit
14.10.2009

Karte

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Text

Kanton Aargau

Gemeinde Wallbach

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Brühl Bau- und Zonenordnung gemäss § 15 BauG

Mitwirkungsauflage vom

14. April 2009 bis 13. Mai 2009

Mitwirkungsbericht vom

25. Mai 2009

Vorprüfungsbericht vom

02. April 2009

Öffentliche Auflage vom

14. April 2009 bis 13. Mai 2009

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Bernadette Favre-Bitter

Thomas Zimmermann

Genehmigung durch den Regierungsrat am

AENDERUNG

......

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚'t'+. old-obe.) zool

Der S, t atssc reiber:

zu Bno/Bo/No vom .32...6

, März 2009

PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

Gemeinde Wallbach Teiländerung Brühl - Bau- und Zonenordnung

Seite 2 / 5

Rechtskräftige Bau- und Zonenordnung

Geänderte Bau- und Zonenordnung

Art. 5 Sondernutzungsplanpflicht

Art. 5 Sondernutzungsplanpflicht

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

(...)

2 Eine Unterteilung in mehrere Sondernutzungspläne ist zulässig, wenn die Grundsätze der Siedlungsstruktur und der Erschliessung in einem Überbauungsund Erschliessungskonzept für das ganze Gebiet aufgezeigt werden.

(...)

Für das sondernutzungsplanpflichtige Gebiet Brühl ist ein übergreifender Gestaltungsplan erforderlich. Dieser richtet sich nach dem zugehörigen kommunalen Entwicklungsrichtplan vom 30. März 2009. 3

Art. 7 Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

1

1

Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnützungsziffer

max. Gebäudehöhen

Max. Firsthöhen

Grenzabstand

r.)

0.4

7m

-

vgl. Abs. 3

2

0 m

_

M

2

0

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

.

0 '5 150 e ,e _c

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

0 0 0

4-) rzi 0 ci)

c 0 _c :0 _c0 -0

c 0 .0

v c

—0 = o 0

ui

o2

>

<:

'2

e

o

•5 .›c «c 9 -7) c = a E ui

II

W2

2

0.4

7m

-

vgl. Abs. 4

II

III

W2 Brühl

(2)

o :'it, c ii= g

15m

15m

III

15m

15m

IV

c cp c o

N Z CU

o «c o 0 Lt)

0) T) ,

c .Ifi := C 0

= :cia _o <1) 0

:o .c 0 it

X

X

N C

vgl. §§ 5/ 8a /9

0 w .o (13 22

II

11 / 111

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Gemeinde Wallbach Teiländerung Brühl - Bau- und Zonenordnung

Seite 3 / 5

Rechtskräftige Bau- und Zonenordnung

Geänderte Bau- und Zonenordnung

* Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

(...)

2

3 Das in Klammern dargestellte Mass gilt bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3

Der Grenzabstand bemisst sich aufgrund der Gebäudelänge gemäss nachfolgender Tabelle. Gebäudelänge

-15m

15.0120.00m

20.0125.00m

25.0130.00m

30.0135.00m

35.0140.00m

40.0145.00m

ab 45.01m

Grenzabstand

4 00m .

4.50m

5.00m

5.50m

6.00m

6.50m

7.00m

7.50m

(neu Absatz 4)

" In den Zonen GE und I gilt keine maximal zulässige Höhe der Vollgeschosse.

(neu Absatz 5)

5

(neu Absatz 6)

In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen der Zone OeBA gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 8a Wohnzone W2 Brühl

Die Wohnzone W2 Brühl dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

1

2 Die Erschliessung und Bebauung wird anhand des zugehörigen Gestaltungsplans Brühl festgelegt (vgl. Randbedingungen gemäss § 9 BO).

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Gemeinde Wallbach Teiländerung Brühl - Bau- und Zonenordnung

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Rechtskräftige Bau- und Zonenordnung

Geänderte Bau- und Zonenordnung

Art. 9 Randbedingungen Sondernutzungspläne Brühl

Art. 9 Randbedingungen Gestaltungsplan Brühl

1

Die Rheinfeldstrasse steht für die Erschliessung (motorisierter Verkehr) der Gebiete "Brühl-Süd" und "Brühl-Nord" nicht zur Verfügung. Die Erschliessung des Gebietes "Brühl-Süd" ist unter Berücksichtigung einer möglichen Erschliessung des Gebietes "Brühl-Nord" und umgekehrt zu planen und festzulegen.

(...)

Bei einer Uberbauung des Gebietes ist eine Renaturierung des Grenzbaches zu prüfen. Es ist anzustreben, die grösseren, zusammenhängenden Siedlungsfreiräume des Neubaugebietes "Brühl" eventuell mit dem Grünraum entlang des Grenzbaches zu verbinden. 3

Die Ausnützungsziffer, die Stellung der Bauten, die kubische Gestaltung, die Gebäude- / Firsthöhen und die Parkierung sowie die Hochwassersicherheit werden im Rahmen des Gestaltungsplans vom Gemeinderat festgelegt. Für die Beurteilung und Begleitung der ortsbildschützerischen und architektonischen Qualitäten der Bauvorhaben ist eine Fachkommission einzusetzen. Diese setzt sich aus Sachverständigen der Architektur und des Ortsbildschutzes zusammen. Die Fachkommission beurteilt die Bauvorhaben gemäss den Kriterien des Entwicklungsrichtplans Brühl.

Art. 10 Dorfkernzone DK

Art. 10 Dorfkernzone DK

1

1

Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historisch und räumlich wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft.

Die Dorfkernzone dient der Erhaltung und Weiterentwicklung des historisch und räumlich wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen sowie Landwirtschaft. Der Gemeinderat erstellt dazu einen Richtplan «Dorfkernzone».

2

Gebäude dürfen abgebrochen werden, sofern sie für das Ortsbild unwichtig sind oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3

Bestehende Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungs- und Ersatzbauten bewilligen.

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Rechtskräftige Bau- und Zonenordnung

Geänderte Bau- und Zonenordnung

" Neu- und Ersatzbauten müssen sich betreffend Stellung, Abmessungen, Dach-

(...)

form, Dachgestaltung, Fassadengliederung, Materialien, Farben und Freiraumgestaltung gut in die bestehende Bebauung einfügen. Die herkömmliche Bauweise ist zu berücksichtigen. 0

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Es sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von mind. 45 ° zulässig.

(...) Es sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung in der Regel von 400 - 45 zulässig.

6 Entlang der Schiff-, Rhein- und Kapellstrasse sind Neubauten traufständig (Hauptfirst parallel zur Strasse) zu stellen.

5

7

Der Gemeinderat gewährleistet nach seinem Ermessen die fachliche Beratung und setzt für die Beurteilung der ortsbildschützerischen und architektonischen Qualitäten der Bauvorhaben eine Fachkommission aus Sachverständigen der Architektur und des Ortsbildschutzes ein. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Die Fachkommission beurteilt die Bauvorhaben gemäss den Kriterien von § 37 BO.

5

Der Gemeinderat gewährleistet nach seinem Ermessen die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen oder eine ausgewiesene Fachperson bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

5

Entlang der Schiff-, Rhein- und Kapellenstrasse sind Neubauten in der Regel traufständig (Hauptfirst parallel zur Strasse) zu stellen. 7

(.4

8

Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gemäss kantonalem Recht gilt für die Dorfkernzone nicht (§ 30 ABauV).

Auftragsnummer Status

31.01.004.04 Beschlussfassung / Genehmigung

Projektleitung Verfassung

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

März 2009 Kontrolle •4 ' 25.08.2009 / SG

Dateipfad / -name

1:\Planung\Wallbach101\00491anung\Teiländerung\Genehmigung\Tab_Teiländerung Brühl_ BNO_Beschlussfassung_Genehmigung.doc

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GEMEINDE WALLBACH

ABTEILUNG RAUMPLANUNG te 4c.PA FrTte-

Entwurf Bauordnung (BO) gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr....A........ vom ..A.4...A0..**1

Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 29. April 1998

Genehmigungsexemplar Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den

20.

1LAr-1;

Z000

Im Auftrage dee Grossen Rates Der S atss relber:

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Art. 3 Personenbezeichnung

3 3 3

2. Raumplanung 2.1. Sondernutzungsplanung

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

116 weitere Artikel

Art. 5 Sondernutzungsplanpflicht

3 4

2.2. Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Weitere Pläne und Inventare

4

3. Zonenvorschriften 3.1. Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

Art. 8 Wohnzone W2

Art. 9 Randbedingungen Gestaltungspläne

Art. 10 Dorfkernzone

Art. 11 Umgebungsschutzzone US

Art. 12 Gewerbezone

Art. 13 Industriezone

Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 15 Freihaltebereich

Art. 16 Grünzone Waldabstand

Art. 17 Uferschutzzone

4 5 5 6 6 7 7 7 7 8 8

3.2. Schutzobjekte

Art. 18 Naturobjekte

Art. 19 Gebäude mit Strukturschutz

Art. 20 Kulturobjekte

Art. 21 Übergangszone

8 10 9 9

4. Definitionen

Art. 22 Ausnützungsziffer

Art. 23 Zulässiges Schrägdach

Art. 24 Gewerbe

Art. 25 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 26 Unterschreitung Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 27 Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 28 Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand

Art. 29 Arealüberbauung

9 9 9 10 10 10 10 10

2

Seite

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung

Art. 30 Benützung von Privateigentum für öffentl. Zwecke 11

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 31 Allgemeine Anforderungen

Art. 32 Energiesparmassnahmen

Art. 33 Raummasse, Nebenräume

Art. 34 Parkplätze

Art. 35 Velos, Kinderwagen

Art. 36 Container-, Kompostplätze

11 11 12 12 12 12

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 37 Ortsbildschutz

Art. 38 Aussenraumgestaltung

Art. 39 Einfriedungen

13 13 13 14

6.2 Umweltschutz

Art. 40 Einwirkungen

Art. 41 Lärmschutz

14 14

7. Vollzug und Verfahren

Art. 42 Zuständigkeit

Art. 43 Gebührenreglement

15 15

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

15

Anhang 1 Verzeichnis der Gebäude mit Strukturschutz (§ 19)

16

3

1.

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1Die Bauordnung (BO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens innerhalb und ausserhalb der Bauzone soweit die Nutzungsordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 3Für die Baubewilligungspflicht gilt Verordnung zum Baugesetz (ABauV).

§

30

der

allgemeinen

Art. 3 Personenbezeichnungen

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

2.

Raumplanung

2.1.

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Verdichtung

und Siedlungserneuerung

Bei Bedarf kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter allfälligem Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

4

Art. 5 Sondernutzungsplanpflicht

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2Eine Unterteilung in mehrere Sondernutzungspläne ist zulässig, wenn die Grundsätze der Siedlungsstruktur und der Erschliessung in einem Überbauungs- und Erschliessungskonzept für das ganze Gebiet aufgezeigt werden.

2.2.

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Weitere Pläne

und Inventare

Weitere Pläne und Inventare dienen der Orientierung und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu.

3.

Zonenvorschriften

3.1.

Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus

Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

Vollgeschosse

Ausnutzung

max.Gebäudehöhen

max.Firsthöhen

W2

2

0.4

7m

--

(vgl. Abs.3)

11

DK

2

*

*

*

*

III

GE

*

*

15m

15m

*

111

I

*

*

15m

15m

*

IV

OEBA

*

*

*

*

*

11/111

Bauzonen

2Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

5

Grenzabstand

3Der Grenzabstand bemisst sich gemäss nachfolgender Tabelle:

aufgrund

Gebäude -15 m lange

15.0120.00 m

20.0125.00 m

25.0130.00 m

30.0135.00 m

35.0140.00 m

40.0145.00 m

ab 45.01 m

Grenzabstand

4.50 m

5.00 m

5.50 m

6.00 m

6.50 m

7.00 m

7.50 m

4.00 m

der

Gebäudelänge

Geschosshöhe

4In den Zonen GE und I gilt keine maximal zulässige Höhe der Vollgeschosse .

Lärmempfindlichkeitsstufe III

5In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen ÖBA gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

der Zone

Art. 8 Wohnzone W2

1Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2In der Zone W2 sind Einfamilienhäuser mit einer kleinen Zweitwohnung, Doppeleinfamilienhäuser sowie Reiheneinfamilienund Terrassenhäuser mit maximal 3 Wohneinheiten zulässig.

Art. 9 Randbedingungen

Sondernutzungspläne Brüh!

(Fassung nach Gemeindeversammlungsbeschluss)

1Die Rheinfeldstrasse steht für die Erschliessung (motorisierter nicht zur Verkehr) der Gebiete "Brühl-Süd" und "Brühl-Nord" "Brühl-Süd" ist unter Erschliessung des Gebietes Verfügung. Die Berücksichtigung einer möglichen Erschliessung des Gebietes "Brühl-Nord" und umgekehrt zu planen und festzulegen. 2Bei einer Überbauung des Gebietes ist eine Renaturierung des Grenzbaches zu prüfen. Es ist anzustreben, die grösseren, zusammenhängenden Siedlungsfreiräume des Neubaugebietes "Brühl" eventuell mit dem Grünraum entlang des Grenzbaches zu verbinden.

6

Art. 10 Dorfkernzone

DK

1Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historisch und räumlich wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Gebäude dürfen abgebrochen werden, sofern sie für das Ortsbild unwichtig sind oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3Bestehende Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungs- und Ersatzbauten bewilligen. 4Neu- und Ersatzbauten müssen sich betreffend Stellung, Abmessung, Dachform, Dachgestaltung, Fassadengliederung, Materialien, Farben und Freiraumgestaltung gut in die bestehende Bebauung einfügen. Die herkömmliche Bauweise ist zu berücksichtigen. 5Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Es sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von mind. 45° zulässig. 6Entlang der Schiff-, Rhein- und Kapellstrasse sind Neubauten traufständig (Hauptfirst parallel zur Strasse) zu stellen. 7Der Gemeinderat gewährleistet nach seinem Ermessen die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen oder eine ausgewiesene Fachperson bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 5Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gemäss kantonalem Recht gilt in der Dorfkernzone nicht (§ 30 AbauV).

Art. 11 Umgebungsschutzzone US

Schi benstuck

1Die Umgebungsschutzzone umfasst überlagernd das weitere empfindliche Gebiet zum Schutz des Ortsbildes. Sie bezweckt die Erhaltung der bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung. 2In der Umgebungsschutzzone gelten die Zonenvorschriften, sofern sie dem genannten Zweck nicht widersprechen. Dies gilt namentlich hinsichtlich Gebäudestellung, Abmessung, Abständen, Dachform und Freiraumgestaltung.

7

3Bei Gestaltungsplänen in der Umgebungsschutzzone darf die zonengemässe Vollgeschosszahl nicht überschritten werden. 4Der Gemeinderat gewährleistet nach seinem Ermessen die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen oder eine ausgewiesene Fachperson bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

Art. 12 Gewerbezone G

1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Art. 13 Industriezone I

1Die Industriezone ist für industrielle Bauten bestimmt. 2Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Art. 14 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen ÖBA

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2In der Zone öffentliche Bauten und Anlagen sind gegenüber angrenzenden Wohnzonen deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3Die Freiflächen sind möglichst naturnah zu gestalten. Es sind standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.

Art. 15 Freihaltebereich

1Der Freihaltebereich umfasst überlagernd die rückwärtigen Hofbereiche. Er bezweckt die Erhaltung zusammenhängender, zulässig. sind Kleinbauten siedlungsinterner Freiflächen. Hauptbauten (Hoch- und Tiefbauten) sind nur in Randlage und als Erweiterungsbauten der Strassenrandbebauung zulässig.

8

Art. 16 Grünzone

Waldabstand GW

1Die Grünzone "Waldabstand" dient der Erhaltung und Entwicklung eines landschaftlich und biologisch wertvollen Überganges von der Siedlung zum Wald. 2Die Grünzone "Waldabstand" ist von allen Bauten und Anlagen freizuhalten und gilt nicht als anrechenbare Grundstücksfläche.

Art. 17 Uferschutzzone

1Die Uferschutzzone dient der Freihaltung eines angemessenen des des Heidigrabens und entlang Uferbereichs entlang Grenzbachs. in Terrainveränderungen sind nur 2Bauten, Anlagen und Zusammenhang mit Unterhalts- und Renaturierungsmassnahmen die Aufwertung) zulässig. Für (gestalterische, ökologische Bepflanzung sind standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.

3.2.

Schutzobjekte

Art. 18 Naturobjekte

1Die im Bauzonenplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgendes Naturobjekt ist geschützt:

Naturobjekt

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Baum- u. Gebüschhecke

Waldheim

Gliederung • der Landschaft •

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Struktur erhalten periodisch zurückschneiden/verjüngen

9

Art. 19 Gebäude mit

Strukturschutz

Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Struktur, z.B. Brandmauersystem oder Geschosshöhen, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen oder in ihrem äusseren Erscheinungsbild verändert werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Art. 20 Kulturobjekte

1Die im Bauzonenplan bezeichneten Objekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Art. 21 Übergangszone

1Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

für

die

2Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4.

Definitionen

Art. 22 A usnützungsziffer

Betreffend Ausnützungsziffer gelten die Definitionen gemäss kantonalem Recht. Zudem wird die Fläche in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.

Art. 23 Zulässiges

Schrägdach

Als zulässige Schrägdächer gelten Dächer mit einer Kniestockhöhe bis 1.2 m und mit einer Dachneigung in der Wohnzone W2 und in der Gewerbezone bis 38° und in der Dorfkernzone bis 50°.

Art. 24 Nicht störende

Gewerbe

1Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

10

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als störend.

Art. 25 Abstand

gegenüber dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 26 Unterschreitung

Grenz- und Gebäudeabstände

1Bei Hauptbauten (Hochbauten ohne Klein- und Nebenbauten) können Grenzabstände durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf 3 m reduziert werden. 2Der Gebäudeabstand kann auf 6 m reduziert werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Ausgenommen sind Abstände gegenüber Mehrfamilienhäusern.

Art. 27 Ungleichverteilung der

Grenzabstände

1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat einzureichen.

mit dem Baugesuch

Art. 28 Besondere Vorschriften zum

Gebäude- und Grenzabstand

Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand, einhalten.

Art. 29 Arealüberbauung

Arealüberbauungen sind nicht zulässig.

11

5.

Bauvorschriften

5.1

Baureife, Erschliessung

Art. 30 Benützung von

Privateigentum für öffentliche Zwecke

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 31 Allgemeine

Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 32 Energiesparendes Bauen

1 Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und die rationelle Nutzung der verfügbaren Energie sowie nach Möglichkeit auf die Verwendung erneuerbarer Energiequellen zu achten. Für einen sparsamen Energiehaushalt sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Energiesparmassnahmen

2Aussenwände und Dächer dürfen nachisoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände, die Gebäude- und Firsthöhen nicht mehr in vollem Mass eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten ist.

12

Versickerung

3Dachwasser und Regenwasser von versiegelten Flächen ist unter Vorbehalt der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche zu leiten. 4Zur Entlastung der Kanalisation sind bei grösseren Überbauungen zur Aufnahme von Oberflächenwasser ausreichend Puffervolumen vorzusehen. Dieses ist wo möglich als offene, natürliche Wasserfläche zu gestalten.

Art. 33 Raummasse

Als Minimal-Richtwerte gelten die baulichen Anforderungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (technischer Anhang).

Art. 34 Parkplätze

1Für die Bemessung der Anzahl und die technische Gestaltung von Abstellplätzen gilt das kantonale Recht. 2Garagevorplätze rechtwinklig zur Strasse haben eine Tiefe von mindestens 5 m ab Fahrbahnrand bzw. Hinterkant Gehweg aufzuweisen.

Art. 35 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 36 Containerplätze

Bei Mehrfamilienhäusern Container auszuweisen.

ist

mindestens

ein

Abstellplatz

für

13

6.

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 37 Ortsbildschutz

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 38 Aussenraumgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis maximal 1.80 m zulässig 2Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

14

3Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 39 Einfriedungen

Für Einfriedungen zwischen privaten Nachbargrundstücken gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen.

6.2

Umweltschutz

Art. 40 Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und der weiteren Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 41 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) im Sinne der Vorsorge verschärfen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

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7.

Vollzug und Verfahren

Art. 42 Zuständigkeit

1Der Gemeinderat ist für Verfügungen und Entscheide zuständig. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 43 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8.

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) Die Bauordnung und der Zonenplan vom 31.3.1981 mit allen nachfolgenden Teilrevisionen (1.4.1985/5.3.1991/25.10.1994).

Genehmigungsvermerk: Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 29. April 1998.

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Bernadette Favre

Thomas Zimmermann

16

Anhang 1

Verzeichnis der Gebäude mit Strukturschutz (§ 19):

•

Unterdorfstrasse: Gebäude Nr. 56; Rudolf Vogel

•

Unterdorfstrasse: Gebäude Nr. 28 A/B; Ernst Wunderlin

•

Schulstrasse:

Gebäude Nr. 100, Gasthof Adler; Rudolf Müller

•

Schulstrasse:

Gebäude Nr. 105, alte Schmitte; Einwohnergemeinde Wallbach

•

Schiffstrasse:

Gebäude Nr. 132; Heiner Wunderlin

GEMEINDE

WALLBACH

NUTZUNGSORDNUNG

KULTURLAND

Stein, 16. März 1989 JM/kh R. 3286/0000 - 2

GRUNERAG INGENIEURUNTERNEHMUNG Langackerstrasse 12 4332 Stein Telefon 064 -633463

INHALTSÜBERSICHT Seite

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Einführung

Kulturlandplan Landwirtschaftszone I Landwirtschaftszone II Landschaftsschutzzone Hecken Naturschutz im Wald Magerwiesen Hochstammobstbestände Natur- und Kulturobjekte Aufforstungszone Materialabbauzone Erholungszonen Uebriges Gemeindegebiet Wald und Waldränder Gewässer Moränenwall Archäologische Fundstellen Wanderwege Grund- und Quellwasser Leitungen Naturinventar Bauten ausserhalb der Bauzonen Inkrafttreten

1 1 2 3 3 3 4 4 5 5 5 6 6 7 7 7 8 8 8 8 9 9 9 10

- 1Die Einwohnergemeinde Wallbach erlässt, gestützt auf Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, .5 145, Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 sowie §0§ 4 und 8 des Natur- und Landschaftsschutzdekretes (NLD) vom 25. Februar 1985 nachstehende

NUTZUNGSORDNUNG KULTURLAND

Einführung

Art. 1 Geltungsbereich

1Die Nutzungsordnung Kulturland regelt die Bodennutzung der gemäss Gemeindezonenplan ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gebiete.

Vorbehalte

2Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des kantonalen Baugesetzes sowie der Gemeindebauordnung, bleiben vorbehalten.

Baubewilligung

3A1le Bauten, ihre gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat, abweichende Zuständigkeitsregelung in besonderen Fällen vorbehalten (§ 150 BauG). Baubewilligungen für alle Bauten und Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale.

Kulturlandplan Oeffentlichkeit

Art. 2 1Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 ist

Bestandteil dieser Nutzungsordnung und kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in anderem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Inhalt

2Der Kulturlandplan enthält: a) den Genehmigungsinhalt (§ 3 - 14) - Landwirtschaftszone I - Landwirtschaftszone II - Naturschutzzone - Landschaftsschutzzone - Hecken und Feldgehölze - Naturschutz im Wald - Magerwiesen - Hochstammobstbestände - Natur- und Kulturobjekte - Aufforstungszone - Materialabbauzone - Erholungszonen - übriges Gemeindegebiet. b) den Informationsinhalt (§ 15 - 21) Im Sinne von Hinweisen und Informationen für Behörden und Grundeigentümer sind weitere Eintragungen vorhanden, deren rechtsverbindliche Wirkung besonderen Erlassen von Bund, Kanton und Gemeinde unterliegt.

a) Genehmigungsinhalt Landwirtschaftszone I

S 3

Nutzung

'Der Landwirtschaftszone I sind Gebiete zugeordnet, an denen ein überwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig ist die bodenabhängige Aufzucht und Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, der Tierhaltung, Obst- und Rebbau sowie dem Gartenbau.

Einfügung

2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Plastiktunnels sind gestattet, sofern sie ohne feste Fundamente erstellt und periodisch entfernt werden.

- 3Landwirtschaftszone II

S 4

Nutzung

'Der Landwirtschaftszone II sind Gebiete zugeordnet, an denen ein vorwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig sind die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus.

Bauten und Anlagen

2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen.

Wald- und Gartenbaumschulen

3Wa1d- und Gartenbaumschulen sind nur in der Landwirtschaftszone II gestattet und bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

Landschaftsschutzzone Ziel

Art. 5

1Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind gemäss Absatz 2 gestattet. 2Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, unterstehen der Zustimmung des Baudepartementes bzw. der Baugesuchszentrale sowie der Bewilligung durch den Gemeinderat. Sie können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Landschaftsschutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Hecken Hecken, Ufergehölze

Art. 6 'Die im Nutzungsplan bezeichneten Hecken

(einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen.

- 4 -

2Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD).

Naturschutz im Wald

5 7

Waldbestände

1Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldbestände zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentliche Interesse liegt.

Naturschutzzone Auenwald

2Zweck der Naturschutzzone ist die ungeschmälerte Erhaltung des Auenwaldes in seiner Gesamtheit. Das Betreten des Auenwaldes ist nur auf der bestehenden Pfaden zu den Fischerhütten gestattet. Fischern mit gültiger kantonaler Fischereilizenz ist der Zugang zum Rheinufer zur Ausübung ihres Sportes gestattet.

Waldränder

3Zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchschicht) sind die Waldränder in Rahmen der waldbaulichen Planung stufenförmig anzulegen. 4Die auf die Schutzziele ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan festgelegt.

Magerwiesen

5 8

Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Weitergehende Nutzungsbestimmungen werden vertraglich geregelt.

- 5 -

HochstammObstbestände

S 9 Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Die Gemeinde kann Neuanpflanzungen unterstützen.

Natur- und Kulturobjekte

S 10 1Die im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bei geeignetem Ersatz bewilligen. Als Objekte von besonderem Wert gelten: Nr. 1 - Ruine "Stelli" - Kastanienbäume beim Pontonierdepot Nr. 2 Nr. 3 - Pappelreihe im "Chatzestig" Nr. 4 - Pappelreihe am Rhein Nr. 5 - Eiche "Spitzacher" Nr. 6 - Ufervegetation "Unter der Halde" - Birnbaum im "Hertlebaum" Nr. 7 2Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement ein Reglement über die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.

Aufforstungszone

Art. 11

'Diese Zone ist für allfällige Ersatzaufforstungen aufgrund von Rodungsbewilligungen vorgesehen. 2Bis zu ihrer Beanspruchung für Ersatzaufforstungen gehört diese Fläche zur Landwirtschaftszone I. Mit der Beanspruchung wird die Fläche dem Waldareal zugewiesen. 3Kleinflächige Ersatzaufforstungen im Ausmass bis zu 30 a sind in den Nutzungszonen ausserhalb des Baugebietes unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Eignung sowie von § 17 NLD erlaubt.

6

Materialabbauzone

S 12

Nutzung

1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand und dergleichen) bestimmt sind.

Bewilligung für Materialabbau

2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung. 3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone I.

Nachnutzung

41m Gebiet "Wolftürli" sind mindestens 10 % der noch zur Rekultivierung vorgesehenen Landwirtschaftszone II für Zwecke des Naturschutzes bestimmt und als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere, insbesondere Amphibien, zu gestalten. Die Detailgestaltung richtet sich nach einem zu erarbeitenden Rekultivierungsplan.

Bauten und Anlagen

5Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues regeln Art. 24 RPG und § 129 Baugesetz.

Erholungszonen

S 13 Die Erholungszone am Rhein ist für Freizeit- und Badebetrieb vorgesehen. Die-

is-/

aZee

Afe2,4,.e4,

sind zugelaccen. Im weiteren gelteit die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz des Rheines und seiner Ufer vom 16. April 1948. Bauten und Anlagen bedürfen der Zustimmung durch die Baugesuchszentrale (Rheinufersperrzone).

- 7 -

Uebriges Gemeindegebiet

5 14

'Das keiner Nutzungszone zugewiesene und nicht zum Wald oder zu den Gewässern gehörende Areal wird als übriges Gemeindegebiet bezeichnet. 2Für das übrige Gemeindegebiet sowie den Wald gilt § 129 des Baugesetzes. Die Zulassung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Vorschriften von § 24 Abs. 1 RGP, den forstrechtlichen Bestimmungen sowie den betreffenden §§ dieser Nutzungsordnung.

b) Informationsinhalt

Wald und Waldränder

5 15

Wald

1Der Wald untersteht der Forstgesetzgebung.

Waldränder

2Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu pflegen. Insbesondere ist auf eine natürliche Abstufung des Waldrandes zu achten. Zur Pflege können die Waldränder zurückgeschnitten, aber nicht beseitigt werden.

Gewässer Uferschutz

S 16 lAn den Ufern ist ein möglichst naturnaher Zustand des Geländes, der Uferbestockung und des Bachbettes zu erhalten oder herbeizuführen. Die Uferbestockung darf zur Pflege zurückgeschnitten, aber nicht beseitigt werden. 2Im weiteren gelten die Vorschriften des Baugesetzes §§ 76 - 108. 3Das Ufer des Rheines ist durch die Verordnung über den Schutz des Rheines und seiner Ufer vom 16. April 1948 geschützt.

Moränenwall

S 17 Die Endmoräne der Rissvergletscherung ist landschaftlich und erdgeschichtlich von grosser Bedeutung. Sie darf durch Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden.

Archäologische Fundstellen

S 18 lArchäologische Fundstellen sind schützenswert. Ihre Bezeichnung bezweckt, sie vor einer Zerstörung ohne vorgängige wissenschaftliche Untersuchungen zu bewahren. 2Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen im Bereich archäologischer Fundstellen und deren unmittelbarer Umgebung sind von der Gemeindebehörde der Aargauischen Kantonsarchäologie frühzeitig anzuzeigen. 3Im weiteren gelten die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz von Kulturdenkmälern vom 14. Oktober 1975.

Wanderwege

Art. 19 Die Wanderwege sind der Wanderkarte Kanton

Aargau entnommen. Es gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 und dessen Verordnung.

Grund- und Quellwasser

Art. 20 Der Schutz der Grund- und Quellwasserfassungen und die Nutzungsbeschränkungen in

deren Bereich richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.

Leitungen

5 21

Gasleitungen

Für die Sicherheitsabstände und die Bodennutzung bei Gasleitungen sind die Vorschriften des Eidg. Rohrleitungsgesetzes und seiner Verordnungen massgebend. Bauprojekte in Leitungsnähe bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung.

Hochspannungsleitungen

Für die Sicherheitsabstände und die Bodennutzung bei Hochspannungsleitungen sind die Vorschriften des Eidg. Starkstrominspektorates massgebend. Bauprojekte in Leitungsnähe sind dem Leitungsinhaber zu melden.

Telefonleitungen

Für Telefonleitungen ist die Fernmeldekreisdirektion zuständig.

c) Weitere Bestimmungen Naturinventar

S 22 Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte sind im Naturinventar festgehalten. Es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben nach Art. 24 RPG beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind (§ 6 Abs. 4 NLD).

Bauten ausserhalb der Bauzonen Bewilligung

S 23 'Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden nur bewilligt, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

- 10 Ausnahmen

2Ausnahmen von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, können mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Unter den gleichen formellen und materiellen Voraussetzungen können Baubewilligungen erteilt werden für Zweckänderungen und bauliche Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen, welche den Vorschriften der Nutzungszone widersprechen.

Baumasse

3Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Oekonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand von der halben Firsthöhe, mindestens aber 4 m. Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen.

4Für die Erschliessung ist § 156 BauG analog anzuwenden. Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von den bestehenden Anlagen aus ohne übermässige Aufwendungen möglich sind.

Inkrafttreten

Art. 24

Diese Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Diese Nutzungsordnung mit Kulturlandplan ist von der Gemeindefk um.. beschlossen worden. versammlung am .14hAui L,, Im Namen der Gemeindeversammlung D,efmeindeschreiber Der Gemeindeammann

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung am Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber

Genehmigung uuruil den Grossen Rat Aarau, den

/71/2 /19,91

Ausgenommen Aenderungen gemäss _ RRB-Nr. „S"VOM 4". '1/ 2 72 (22,/ Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber in Vertretung