Erschliessungsplan Gebiet Kürzi-Süd
Piano d'utilizzazione speciale · Widen
Documento
- Numero
- 15.181
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Widen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 22 ago 2016
- In vigore dal
- 22 ago 2016
Carta
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Testo
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ERSCHLIESSUNGSPLAN GEBIET KÜRZI-SÜD, GEMÄSS $ 17 BAUG
SITUATIONSPLAN
KANTON AARGAU
GEMEINDE WIDEN
Kanton Aargau
Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Raumentwicklung
MST. 1:500
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VORPRÜFUNGSBERICHT VOM: ZI. 03. ?o Ab ÖFFENTLICHE AUFLAGE VO: 25. CU. 2cAb 88: 24.05.2o0lb BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AN: Oo. Ob. Toll
DER GEMEINDEAMMANN: n ENERBESSHNERER:
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GENEHMIGUNG: Bi: wm Departement
Bau, Verkehr und _ Aarau, den 2.
DIPL. ARCHITEKT HTU/STV
ROLF REY EMAUSSTRASSE 19
ARCHITEKTURBÜRO 5621 ZUFIKON
DATUM: 16.03.2016
LEGENDE ZUM GENEHMIGUNGSINHALT:
Ce] ERSCHLIESSUNGSSTRASSE / VERKEHRSFLÄCHE
PA er Generals
TELEFON 056 / 631 70 52 FAX 056 / 631 95 17
E-MAIL [email protected]
PLNR.: 288 - 10
—— STRASSEN- UND WEGLINIEN (ENTEIGNUNGSRECHT NACH $ 132 BAUG), PARZ. 40, 1071, 1072, 1103, 1193
Tr BAULINIE
SICHTZONE: IN DEN SICHTZONEN MUSS EIN SICHTFREIER RAUM ZWISCHEN DER HÖHE VON 80CM UND 3M GEWÄHRLEISTET SEIN
FLÄCHE FÜR CONTAINER HOCHWASSERGEFÄHRDETER BEREICH:
FLIESSTIEFE HQ100: 0.01M - 0.25M SCHUTZMASSNAHMEN SIND ERFORDERLICH
Bz2 E23
SCHUTZHÖHE: 0.3M (INKL FREIBORD) GEGENÜBER GEWACHSENEM TERRAN
LEGENDE ZUM ORIENTIERUNGSINHALT:
BESTEHENDE GEBÄUDE
BESTEHENDE STRASSEN / WEGE
BESTEHENDE TROTTOIRE
VORGESEHENE FLÄCHE ERSCHLIESSUNGSSTRASSE
PERIMETER / ERSCHLIESSUNGSPLANBEREICH
ZONENGRENZEN UND ZONENBEZEICHNUNG GEMÄSS BAUZONENPLAN DORFKERNZONE
ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN + ANLAGEN
KULTURLAND, LANDWIRTSCHAFTSZONE
UFERSCHUTZZONE
ga Talall
LEGENDE ZUM WERKLEITUNGSINHALT:
BESTEHENDE SCHMUTZWASSERLEITUNG ie BESTEHENDE METEORWASSERLEITUNG
NEUE SCHMUTZWASSERLEITUNG u NEUE METEORWASSERLEITUNG
798
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Schu Rn STZMSSERLEMUNG NEU
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Genehmigung
MIMOW * Mied *" KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JF RA/ss2g
Datum Genehmigung: 22.08.2016
Versand:
2 4. Aug. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.181-1 Gemeinde Widen; Erschliessungsplan "Kürzi-Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. März 2016 25. April 2016 bis 24. Mai 2016 6. Juni 2016 8. Juli 2016 18. Juli 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung wurde die Dorfkernzone im Gebiet "Kürzi" um die Parzellen 1071 und 1193 beziehungsweise um ca. 25 Aren erweitert und zugleich durch die neu festgelegte Uferschutzzone begrenzt. Gleichzeitig wurde diese Fläche zusammen mit drei weiteren Parzellen der Sondernutzungsplanpflicht unterstellt. Geplant ist die Realisierung von drei Mehrfamilienhäusern mit 20 Wohnungen sowie rund 200 m2 Gewerbeflächen. Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Erschliessungsstrasse im Grenzbe-
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reich zu einer Nachbarliegenschaft innerhalb des Planungsperinneters (Parzelle 40). Diese Zufahrt wird ausgebaut und dient künftig auch der Erschliessung der Parzelle 40. Deren separate Erschliessung soll aufgehoben werden. Die Parkierung mit 30 bis 40 Abstellplätzen erfolgt grösstenteils unterirdisch. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Widen am 6. Juni 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Kürzi-Süd", Situationsplan 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 16 März 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 29. März 2016 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Erschliessung Der Erschliessungsplan legt mittels Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG) die minimal erforderlichen Planinhalte zur rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung sämtlicher im Sondernutzungsplanperimeter enthaltenen Parzellen grundeigentümerverbindlich fest. Der Legendeneintrag zum Enteignungstitel benennt explizit die fahrwegberechtigten Parzellen 40, 1071, 1103 und 1193. Es obliegt der Gemeinde, die erforderlichen Dienstbarkeiten einzufordern. Die Festlegung der Sichtzonen entspricht den rechtlichen Vorgaben. 4.2.2 Hochwasser Der nördliche Teil des Perimeters weist ein Schutzdefizit durch Hochwasser auf. In diesem Bereich sind Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser vorgegeben (Festlegung Höhenkote).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Kürzi-Süd", beschlossen vom Gemeinderat Widen am 6. Juni 2016, wird genehmigt. 2. ie Abt ilu g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
d i tephan tiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Widen, Bremgarterstrasse 1, 8967 Widen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU, Sektion Wasserbau
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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