Erschliessungsplan Büntacher inkl. Änderung 2002
Piano d'utilizzazione speciale · Bözberg
Documento
- Numero
- 2002-001739
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Bözberg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 6 gen 1999
- In vigore dal
- 13 nov 2002
Carta
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File
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Testo
SNP-4124-2002-E.pdf
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Kanton Aargau
Teiländerung Erschliessungsplan Büntacher
Mitwirkungsbericht vom: 23. September 2002 Vorprüfungsbericht vom: 6. Juni 2002
Öffentliche Auflage vom: 19. August 2002 bis: 18. September 2002
Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. September 2002
Frau Gemeindeammann: Die Gemeipdeschreiberin:
Genehmigung:
Jost Jenny J Hauptstrasse 1 J 5028 Ueken Ueken, 3 0. Juli 2002
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Gemeinde Linn
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Situation 1:500
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 13. November 2002
Plan Nr. Format 60/84
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Baulinie gemäss $ 111 Abs. 1, lit.a BauG
Strassenlinie
GR 6.01.1999 Strassenlinien aufgehoben
2. Orientierungsinhalt
6.01.1999
[EEE EEEEEREE GT
rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum
Bestehende Strassen
Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite
Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Perimeter
Gemeinde Linn Kanton Aargau
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan "Büntacher" Situation 1:500
_ — rot Strassenlinien (Enteignungsrecht $ 132 BauG)
E32 hellblau Sichtzone mit
Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
2. Orientierungsinhalt
hellgelb _Erschliessungsstrasse
grau Bestehende Strasssen und Wege a Se Perimeter w2 Zonengrenzen und Zonenbezeichnbung gemäss Zonenplan
Mitwirkungsbericht vom 5.Oktober 1998 Vorprüfungsbericht vom 21.Juni 1996
Oeffentliche Auflage vom 22. Juli 1996 bis 22. August 1996 Oeffentliche Auflage vom 22. Juni 1998 bis 22. Juli 1998
Beschlossen vom Gemeinderat am 5. Oktober 1998
Frau Gemeindeammann: ER ingeschreiberin:
DA
Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den &. Januar 4294
Der hreiber:
ice
J JestJenny
Hauptstrasse 1 Ir Ueken, 3. November 1998
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
13. November 2002
Art. Nr. 2002-001739
Gemeinde Linn; Erschliessungsplan "Büntacher", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. September 2002 6. Juni 2002 19. August bis 18. September 2002 23. September 2002 8. Oktober 2002 27. Oktober 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1996/97 ab. Zudem besteht für das Gebiet ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vom 6. Januar 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Vorlage umfasst eine Teiländerung des rechtskräftigen Erschliessungsplans von 1999 zwecks kostengünstigerer Erschliessung des Gebiets "Büntacher". Die Gemeindeversammlung hat ein Bauprojekt für die Erschliessungsstrasse mit der Auflage zurückgewiesen, dass die Strasse maximal auf eine Breite von 4.00 m auszubauen sei und keine Ausweichstellen gebaut werden dürften. Es hat sich gezeigt, dass die Kosten in keinem Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. Die Strassenlinie wird mit einer Breite von 4.50 m wie bis anhin auf der ganzen Länge beibehalten. Auf die Ausweichstellen wird verzichtet. In diesen Bereichen wird neu die Strassenlinie durchgezogen. Im Bereich der Einfahrt aus dem Mehrzweckgebäude wird die Strassenlinie für die ehemals geplante Erweiterung aufgehoben und ebenfalls mit einer Strassenlinie von 4.50 m Breite ersetzt. Neu wird eine Baulinie im Abstand von 4.50 m ab der bestehenden Strasse bzw. 4.00 m ab der rechtsgültigen Strassenlinie ausgeschieden.
Versand:
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: − Erschliessungsplan (Teiländerung) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Erschliessungsplan von 1999 vorgesehene Strasse ist zwischenzeitlich mit einer Ausbaubreite von durchgehend 4.00 m erstellt. Dem vorgesehenen Verzicht auf die Ausweichstellen bzw. auf deren Festsetzung im Erschliessungsplan steht nichts Grundsätzliches entgegen. Mit der Beibehaltung der Strassenlinie für eine Fahrbahnbreite von 4.50 m soll die Möglichkeit eines späteren Ausbaus gesichert werden. Grundsätzlich würde die Strassenbreite von 4.00 m mit der beidseits gesicherten Seitenfreiheit von 0.60 m gemäss § 111 Abs. 1 lit. d BauG dem Begegnungsfall PW/PW genügen. Die langfristige Sicherung einer Strassenbreite von 4.50 m liegt jedoch im Ermessen der Gemeinde. Die Ausscheidung einer Baulinie im 4.50 m Abstand zur bestehenden Strasse sichert, dass die Bauten entlang der Schulstrasse auch dann noch den gesetzlichen Strassenabstand (§ 111 BauG) einhalten, wenn die Strasse auf 4.50 m ausgebaut wird. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans "Büntacher" der Gemeinde Linn vom 23. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5224 Linn Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: