Bauzonen- und Kulturlandplan

Nutzungsplan · Ammerswil · Aufgehoben am 29.04.2025

Dokument

Nummer
2004-001559
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Ammerswil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
20.10.2004
In Kraft seit
20.10.2004
Aufgehoben
29.04.2025

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Text

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

20. Oktober 2004

Art. Nr. 2004-001559

Gemeinde Ammerswil; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflage; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. September 2003 12. Juni 2003 16. September bis 15. Oktober 2003 18. Dezember 2003 8. März 2004 7. März 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Eine Beschwerde wurde inzwischen zurückgezogen. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Nutzungsplanung Siedlung wurde von der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 1988 beschlossen und am 24. November 1992 vom Grossen Rat genehmigt. Die Nutzungsplanung Kulturland wurde von der Gemeindeversammlung am 17. Dezember 1993 beschlossen und vom Grossen Rat am 2. Juni 1996 mit Ausnahmen und Auflagen genehmigt. So wurde das Verbot für begehbare Plastik- und Glastunnel in der Landwirtschaftszone nicht genehmigt. Mit der vorliegenden Gesamtrevision werden die 10 bis 15 Jahre alten Planungen, basierend auf einem Leitbild, das die Gemeinde 1999 erstellt hat, generell überprüft und soweit erforderlich die nötigen Anpassungen vorgenommen. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in mehreren Durchgängen. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 12. Juni 2003 ohne Vorbehalte. Versand: 27. Oktober 2004

-2-

2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Der Bauzonenplan bleibt im Wesentlichen unverändert. Einzonungen in den Gebieten Moos (Dorfzone und W2, 0.6 ha), Chübler (Zone E, 0.4 ha) und am westlichen Bauzonenrand (Zone W2 und WG, 0.4 ha) stehen einer Auszonung von 0.1 ha (Dorfzone) gegenüber. Weitere Anpassungen betreffen die Einzonung der Erschliessungsstrassen am Bauzonenrand und Anpassungen der Bauzonengrenzen an die Parzellengrenzen. Für vier unüberbaute Flächen gilt neu die Sondernutzungsplanpflicht. Die erhaltenswerten Bauten werden unter Substanzschutz gestellt. Die wesentlichsten Änderungen im Kulturlandplan betreffen die Landschaftsschutzzonen, die erweitert werden. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung

Die Bauordnung und die Nutzungsordnung werden zu einer Bau- und Nutzungsordnung zusammengelegt und dem geltenden Recht angepasst. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Siedlungsgebiet: Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die Bilanz der neu eingezonten und anzurechnenden Fläche beträgt 1 ha. Die Fläche geht nicht über den für Ammerswil für einen Richtplanbeschluss massgebenden Grenzwert von 3 ha pro 10 Jahre hinaus, der eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordert. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Siedlungstrenngürtel: Der am östlichen Rand der Gemeinde festgesetzte Siedlungstrenngürtel zur Gemeinde Hendschiken ist mit einer Landschaftsschutzzone im Sinne des Richtplans umgesetzt (Richtplan, Kapitel S 2.2, Beschluss 1.2). Landschaften von kantonaler Bedeutung: Die im Richtplan festgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung entlang des Stadtbachs sind mit Landschaftsschutzzonen sachgerecht umgesetzt (Richtplan, Kapitel L 4.1, Beschluss 1.3). Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein.

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3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 26.3 ha auf. Davon sind 20.9 ha mehrheitlich überbaut bzw. zonenkonform genutzt und 5.4 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 4.5 ha Wohn- und Mischzonen und 0.9 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Die berechnete Kapazität der Bauzonen beträgt ca. 920 Einwohner, wobei aufgrund der bestehenden Bebauungsstruktur innerhalb der Planungsphase keine Verdichtung der überbauten Flächen angenommen wird. Die kantonale Prognose für das Jahr 2018 rechnet mit rund 900 Einwohnerinnen und Einwohnern (E). Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) entsprechen die ausgeschiedenen Bauzonen mit einer Differenz von lediglich rund 0.3 ha dem Bedarf gemäss kantonaler Prognose. Da keine weiteren Gründe für eine andere Beurteilung vorliegen, entsprechen sie damit den Anforderungen von Art. 15 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes. 3.1.4 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Die bessere Nutzung des Baugebiets (z.B. durch Verdichtung) und die Siedlungserneuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung. Gleichzeitig soll die Siedlungsqualität erhalten oder verbessert werden (§ 46 BauG). Die Gemeinde schafft die wichtigsten planerischen Voraussetzungen zur Siedlungsverdichtung und Förderung der Siedlungsqualität. So werden die Dach- und Untergeschosse nicht mehr zur Ausnützung gezählt, keine Mehrlängenzuschläge verlangt und vier Flächen mit Sondernutzungsplanpflicht belegt. Zur Unterstützung einer Siedlungserneuerung oder Verdichtung kann die Gemeinde ferner bei Bedarf jederzeit einen Gestaltungsplan erlassen (§ 21 BauG). 3.1.5 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Die Dorfzone ist bezüglich der Abgrenzung und der Vorschriften auf das ISOS abgestimmt. Die erhaltenswerten Bauten sind unter kommunalen Schutz gestellt worden (§ 25 BNO mit Anhang 2). 3.1.6 Waldfeststellung Das Waldfeststellungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und in der vorliegenden Planung korrekt berücksichtigt. Die Waldfeststellung ist nach Abschluss der Vorprüfung durchgeführt worden. Die rechtskräftigen Waldgrenzen sind im Bauzonen- und Kulturlandplan dargestellt. Die Gemeindeversammlung hat verschiedene Änderungen am Bauzonenrand beschlossen. Auf den neu eingezonten Flächen stockt kein Wald. Um zu verhindern, dass in diesen Bereichen neu Wald entsteht, ist die formelle Waldfeststellung gemäss Waldgesetz in diesen Bereichen noch nachzuholen. Die Gemeinde ist mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens zu beauftragen. 3.1.7 Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 39 und 40 BauG. 3.1.8 Landwirtschaftliche Betriebe im Baugebiet Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe im Baugebiet werden der Dorfzone zugewiesen. Sie bleiben damit zonenkonform (§ 9 Abs. 2 BNO).

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3.1.9 Landwirtschaftszone Die Landwirtschaftszonen bleiben im Wesentlichen unverändert. Im Bereich der bestehenden Gemüsebetriebe mit Glashäusern ist eine Intensivlandwirtschaftszone festgelegt. Diese entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Zonierung. 3.1.10 Landschaftsschutz/Naturschutz/Naturobjekte Mit Ausnahme weniger Flächen werden alle Landwirtschaftszonen mit Landschaftsschutz überlagert. Damit will die Gemeinde die Gebiete ausserhalb der Intensivlandwirtschaftszone von Glashäusern und Bauten mit ähnlicher Auswirkung freihalten. Die Ausscheidung der Landschaftsschutzzone bis hart an die Gebäude von Landwirtschaftsbetrieben ist gemäss kantonaler Praxis unüblich und könnte im Baubewilligungsverfahren zu Problemen führen. Die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Bereich der Intensivlandwirtschaftszone und der Verzicht auf ein "Siedlungsei" für eine allfällige Aussiedlung des Betriebs im Gebiet "Moos" liegen jedoch im Ermessen der Gemeinde. Im Bereich der Parzellen 93 und 99 sind betriebsnotwendige Wasserspeicher in der Landschaftsschutzzone zugelassen (§ 19 Abs. 3 BNO). Die Naturschutzobjekte und Schutzzonen bleiben unverändert. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Ammerswil vom 18. Dezember 2003 werden genehmigt. 2. Die Gemeinde wird beauftragt, im Bereich der neu eingezonten Bauzonen, das Waldfeststellungsverfahren nach Waldgesetz durchzuführen und die neuen Waldgrenzen im Bauzonen- und Kulturlandplan einzutragen. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Lenzburgerstrasse 1, 5600 Ammerswil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Abteilung Wald FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: