Bau- und Nutzungsordnung

Ammerswil

Documento

Numero
4191
Comune
Ammerswil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
30 apr 2025
In vigore dal
30 apr 2025

Carta

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Testo

Gemeinde Ammerswil Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

Mitwirkungsbericht vom 8. August 2023 Vorprüfungsbericht vom 27. Juni 2023

öffentliche Auflage vom 18. August 2023 bis 18. September 2023 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 5. Juni 2024

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber:

IC Katharina Engeler

Stef^ Herzog

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr.2cQ5)'OCO^fi>t vom Im Auftrag der Staaiskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

BNO I Gemeinde Ammerswii

2

Inhaltsverzeichnis

1

Art. 1

Art. 2 2

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

Raumplanung

5 5 5

6

2.1

Planungsgrundsätze

6

Art. 3 Kommunaie Pianungsgrundsätze

6

2.2

Erschliessungs-und Gestaltungspläne

6

Art. 4 Erschiiessungspianpflicht

6

Art. 5 Gestaitungsplanpfiicht

7

Art. 6 Gestaltungsplangebiet «Lenzburgerstrasse / Rietenberg»

7

2.3

Weitere Planungsinstrumente

7

Art. 7 Weitere Planungsinstrumente

7

Art. 8 Festlegung Mehrwertabgabesatz

8

3

Zonenvorschriften

9

3.1

Bauzonen

Art. 9

Art. 10 Bauzonen

Art. 11

Art. 12 Einfamiiienhauszone am Hang EH

Wohnzone 2-geschossig

125 altri articoli

Art. 13 Dorfzone

Art. 14 Wohn- und Arbeitszone 2 WA2

Art. 15 Zone für öffentiiche Bauten und Aniagen

Art. 16 Grünzone

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 17

Art. 18 Landwirtschaftszone

Art. 19 Speziailandwirtschaftszone

Art. 20 Aufforstungszone

9 9 10 10 10 10 12 12 13 13 13 13 13 14

3.3

Schutzzonen

14

Art. 21 Naturschutzzone im Kulturiand

14

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 Landschaftsschutzzone

15 15

Einfamiiienhauszone E

Bauten in der Landwirtschaftszone

BNO I Gemeinde Ammerswil

3

Art. 23 Naturschutzzone Wald

16

Art. 24 Spezialzone

16

Art. 25 Gewässerraumzone / Gewässerraum (GR)

17

Art. 26 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern

17

Art. 27 Grund- und Quellwasserschutzzonen

17

Art. 28 Wildtierkorridor

18

3.5

Schutzobjekte

18

Art. 29 Naturobjekte

18

Art. 30 Waldränder

19

Art. 31 Bauten und Objekte mit Substanzschutz

19

Art. 32 Kulturobjekte

20

Art. 33 Widerherstellungspflicht

20

4

Baubegriffe und Messweisen und Nutzungsziffern

21

4.1

Nutzungsziffern

21

Art. 34 Ausnützungsziffer

21

Art. 35 Ausnützungszuschlag bei Wintergärten

21

Art. 36 Generationengerechtes Wohnungsangebot

21

Art. 37 Nutzungsbonus

22

4.2

Arealüberbauung

22

Art. 38 Arealüberbauung

22

4.3

Abstände

22

Art. 39 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen

22

Art. 40 Abstand gegenüber dem Kulturland

23

5

Bauvorschriften

24

5.1

Technische Bauvorschriften

24

Art. 41 Allgemeinde Anforderungen

24

Art. 42 Energieeffizienz

24

5.2

Wohnhygiene

24

Art. 43 Ausrichtung der Wohnungen

24

Art. 44 Raummasse und Aussensitzplätze

24

Art. 45 Geländer, Brüstungen und Handläufe

25

Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräume

25

5.3

Ausstattung

25

Art. 47 Parkierungsanlagen

25

Art. 48 Garagenvorplätze

25

BNO I Gemeinde Ammerswii

4

Art. 49 Ein- und Ausfahrten, Zufahrten

26

Art. 50 Begrünung Strassenräume

26

Art. 51 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen bei Mehrfamilienhäusern

26

Art. 52 Ausstattung bei Mehrfamilienhäusern

26

6

Schutzvorschriften

27

6.1

Ortsbild und Denkmalpflege

27

Art. 53 Allgemeinde Anforderungen

27

Art. 54 Dachgestaltung

27

Art. 55 Aussenraumgestaltung

28

Art. 56 Materialablagerungen

28

6.2

Umweltschutz

29

Art. 57 Einwirkungen

29

Art. 58 Siedlungsränder

29

Art. 59 Mobilfunkantennen

29

Vollzug und Verfahren

31

7 7.1

Zuständigkeit

31

Art. 60

Art. 61 Zuständigkeit

31

Gebühren

31

7.2

Vollzugsrichtlinien

31

Art. 62 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

31

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

32

8.1

Übergangsbestimmung

32

Art. 63 Übergangsbestimmung

32

8.2

Inkrafttreten

32

Art. 64 Inkrafttreten

32

8.3

Aufhebung bisherigen Rechts

32

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts

32

Anhang 1:

Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021)

32

Anhang 2:

Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Naturschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021)

33

Anhang 3:

Schemaskizze (Informationsinhalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 8)

34

BNO I Gemeinde Ammerswil

5

1

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geitungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben Vorbehalten.

BNO I Gemeinde Ammerswii

6

2

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Kommunaie

Pianungsgrundsätze

’ In Anwendung dieser BNO sind die nachstehenden kommunalen Planungsgrundsätze zu beachten. -

Bewahrung des baulichen Erbes und des ländlich geprägten Charakters des Ortsbildes unter Einbezug des Aussenraumes. Innenentwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Gebäudetypologie und der bisherigen Siedlungsentwicklung.

Bewahrung der starken Verzahnung des Freiraumes in der Ebene und der Durchblicke zwischen der Siedlung entlang der Hauptstrasse und am Hang. Das Kulturland dient der landwirtschaftlichen Produktion, der Erholung und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Eine naturnahe Landwirtschaft soll gefördert werden.

Die Strassenräume sind siedlungsorientiert, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

Ammerswil setzt sich für eine erhöhte Verkehrssicherheit auf den Haupt- und Quartierstrassen sowie Massnahmen zur Eindämmung des Durchgangsverkehrs ein. Die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. Ammerswil fördert Vorhaben, welche dem Wohnen im Alter dienen.

Der klimagerechten Siedlungsentwicklung ist bei Bauten, Anlagen, Frei- und Strassenräumen ein hoher Stellenwert beizumessen.

2.2

Erschliessungs-und Gestaltungspläne

Art. 4 Erschliessungsplanpflicht

< Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt. 2 Auf den Erschliessungsplan kann verzichtet werden, wenn im Rahmen des Baugesuches die bauliche Entwicklung der gesamten Fläche (insbesondere der Erschliessung) aufgezeigt wird.

BNO I Gemeinde Ammerswil

7

Art. 5 Gestaltungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichnete Fläche darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 6 Gestaltungsplangebiet

«Lenzburgerstrasse / Rietenberg»

Für das Gestaltungsgebiet «Lenzburgerstrasse / Rietenberg» gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

2,3

-

Gemeinsame Erschliessung von der Lenzburgerstrasse

-

Orientierung der Gebäudeerschliessung zum Strassenraum

-

Parzellenübergreifendes Richtprojekt für Gebäude und Umgebung als Grundlage für den Gestaltungsplan

-

Hohe Anforderung an die Einordnung ins Ortsbild mit Fassung des Strassenraumes

-

Gute Einpassung der Gebäude in die Topographie und in die Umgebung

-

Terrassenhäuser werden ausgeschlossen

-

Überwiegende naturnahe Umgebungsgestaltung, die den Bezug zum renaturierten Strübibach herstellt

-

Von den in § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5, 6, 7, 9, 12 und 13 festgelegten Vorschriften zur Gestaltung darf nicht abgewichen werden.

Weitere Planungsinstrumente

Art. 7 Weitere

Planungsinstrumente

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.

® Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

BNO 1 Gemeinde Ammerswil

8 '* Das Leitbild räumliche Entwicklung zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf.

Art. 8 Festlegung

Mehrwertabgabesatz

Die Gemeinde legt für Einzonungen einen Mehrwertabgabesatz von 25% fest.

BNO I Gemeinde Ammerswil

9

Zonenvorschriften

3

Bauzonen

3.1

Art. 9 Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

o c

Ä 'S! 12

■ö

N W

) w

:O

eE

:O £

ss "

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c

Bauzonen

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52

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2

£

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□

I

2

s

i

klein

£

Einfamilienhauszone

E

0.35

6.50

9.50

20.00

4.00

II

Art. 10 Einfamilienhauszone

am Hang

EH

0.30

6.50

9.50

20.00

4.00

II

Art. 11 Wohnzone 2

W2

0.45

7.00

10.50

25.00

4.00

II

Art. 12 Dorfzone

D

0.70*

8.50*

13.50*

III

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone

2

WA2

7.00

12.00

III

Art. 14 Zone f. öffentliche

Bauten und Anlagen

OeBA

III

Art. 15 Grünzone

GF

0.70=

25.00

4.00

0.50

Art. 16 2 Die mit "*" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als

Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. *

Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten:

-

Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig.

-

Für Gebäude am Hang gelten entsprechend der Hangneigung die folgenden Zuschläge zur Fassadenhöhe: > 10% Zuschlag FH +0.50 m ab > 20% Zuschlag FH +1 m.

® Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Für Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine Abgrabung bis zu 6 m ' ES = Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung 2 Ausnutzung bei Mischnutzung 0.70, bei Wohnnutzung 0.50

BNO I Gemeinde Ammerswii

10 Breite zulässig, auch wenn dies mehr als ein Drittel der Fassadenlänge ist. Bei Abgrabungen am Hang, welche von der Ausnahmeregelung gemäss Abs. 5 Gebrauch machen, ist kein Hangzuschlag gemäss Abs. 4 zulässig.

® Wo nachfolgend nichts Anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig In der Dorfzone sowie in der Wohn- und Arbeitszone dürfen gewerblich genutzte erste Vollgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.5 m aufweisen.

Art. 10 Einfamilienhauszone E

’ Die Einfamilienhauszone Zweifamilienhäuser.

E

ist

bestimmt für

Ein-

und

2 Nicht störende Betriebe (siehe § 15c Abs. 1 BauV) sind gestattet.

Art. 11 Einfamilienhauszone am

Hang EH

Die Einfamilienhauszone am Hang ist für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern bestimmt

2 Der Einbau einer zusätzlichen Kleinwohnung (Einliegerwohnung) von max. 2V2 Zimmern ist erlaubt. 3

Die Hauptfirstrichtung ist in der Regel hangparallel.

4

Nach Süden exponierte Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.

5

Hangsicherungen sind im Grünverbau auszuführen.

6

Bei der Umgebungsgestaltung müssen Bäume, Obstbäume oder Feldgehölze berücksichtigt werden.

Nicht störende Betriebe sind gestattet.

Art. 12 Wohnzone 2 W2

Die Wohnzone W2 ist bestimmt für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser mit max. 6 Wohnungen.

2 Nicht störende Betriebe sind gestattet.

Art. 13 Dorfzone

Die Dorfzone D umfasst den alten, gewachsenen Dorfteil. Die bestehende bauliche Struktur ist zu erhalten. Der Charakter darf durch Neu- und Umbauten weiterentwickelt, aber nicht beeinträchtigt werden.

BNO I Gemeinde Ammerswil Nutzung

11

2 Eine gemischte Nutzung von Wohnen. Gewerbe und Landwirtschaft ist erwünscht. Glashäuser und begehbare Folientunnel für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung sind nicht zulässig. 3

Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe.

4

Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal Verkaufsfläche pro Laden.

500

m^

Dachformen

® Für Gebäude sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 35° bis 45° erlaubt.

Dacheinschnitte

® Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.

Bestehende Bauten / Wiederaufbau

® Bestehende Bauten sollen erhalten und gepflegt werden. Der Abbruch und Wiederaufbau ist, auf der bisherigen Grundfläche mit gleicher Fassaden- und Gesamthöhe, in zu begründenden Ausnahmen möglich. Der Umbau ist jedoch einem Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen. Das gilt insbesondere für alle Bauten entlang der Hendschiker- und Lenzburgerstrasse.

Eingliederungspflicht

® Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Fassadengestaltung, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Die Fenster sollen in der Regel hochrechtwinklig oder Fenstergruppen in hochrechtwinkliger Anordnung sein. Insbesondere gilt dies für alle Bauten entlang der Hendschiker- und Lenzburgerstrasse. Bauweise

Der Gemeinderat kann eine geschlossene Bauweise verlangen oder gestatten, sofern die architektonische Lösung befriedigt und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt.

Solaranlagen

Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachlandschaft einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu erhalten.

Freiräume

Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, Bäume, Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen.

Umgebung

’’ Der Umgebungsplan ist bei Neu- und Umbauten Bestandteil der Baueingabe. Im Umgebungsplan sind Terrainanpassungen an Nachbargrundstücke festzuhalten.

12

BNO I Gemeinde Ammerswii

Parzelie WO

Auf der Parzelle 100 ist für wesentliche Änderungen oder einem Neubau im Baubewilligungsverfahren mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass die Fenster von lärmempfindlichen Räumen eine Gesamtdämpfung von 10 dB(A) gegenüber der Kantonsstrasse K 376 aufweisen.

Beratung / Projektanmeldung

Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes. Zur Gewährung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden, insbesondere gilt dies für alle Bauten entlang der Hendschiker- und Lenzburgerstrasse.

Art. 14 Wohn- und Arbeitszone 2

WA2

Die Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 ist bestimmt für Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebauten. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m^ Verkaufsfläche pro Laden. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe.

2 Die für Wohnungen genutzten Geschossflächen dürfen eine Ausnützung von max. 0.50 nicht überschreiten. Die Ausnützung für Mischnutzungen beträgt max. 0.70. 3 In der WA2 Zone entlang der Lenzburgerstrasse sind die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume zu gestalten. Gärten und Vorplätze, Bäume, Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen.

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die OeBA Zone „Schulhaus" ist nur für Schule, Freizeit- und Erholungsflächen mit den dazugehörigen Bauten und Anlagen bestimmt. Die OeBA Zone "Spycher" dient als Begegnungsort (Festplatz, historischer Ort) mit den dazugehörigen Bauten und Anlagen.

2 Das mit einer Schraffur im Bauzonenplan überlagerte Gebiet rund um die Kirche ist nur für Anlagen und dazugehörige Kleinbauten bestimmt. 3 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

BNO I Gemeinde Ammerswil

13

Art. 16 Grünzone

■' Die Grünzone GF im Bereich des Strübibach (Parzelle Nr. 81,375 & 213) und am Krebsbach (Parzelle Nr. 551) dient dem Gewässerschutz. 2 Die Grünzonen sind von allen nicht dem Schutzzweck dienenden Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.

3 Die Grünzone Parzelle Nr. 105 dient der Gartennutzung dem Aufenthalt und der Erholung. Die dazu notwendigen Anlagen (Wege, Spielgeräte, Gartenbänke) sind zulässig.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 17 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

3 Im Gebiet Moos sind keine Glashäuser und begehbare Folientunnel zulässig.

Art. 18 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 19 Spezlallandwirtschaftszone

Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehende Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse (ohne Tierhaltung) dienen.

2 Die maximale Gesamthöhe der Gewächshäuser beträgt 5.50 m.

14

BNO I Gemeinde Ammerswii

3 Um einen optimalen Sichtschutz zu gewährleisten, sind die Anlagen mit einer genügenden Einpflanzung (Hecken, Sträucher, Bäume) zu versehen. Die verschiedenen Aspekte wie notwendige Belichtung bzw. Sonneneinstrahlung, Windschutz, Betriebsabläufe etc. sind jedoch dabei zu berücksichtigen. Die notwendigen Massnahmen sind in einem verbindlichen Umgebungs- und Bepflanzungsplan festzulegen und mit dem Baugesuch einzureichen. 4

Die Bauvorschriften richten sich im Übrigen nach § 18.

5

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 20 Aufforstungszone

Das im Kulturlandplan als Aufforstungszone bezeichnete Gebiet auf der Parzelle 51 im Gebiet Choloch muss gemäss Verfügung in der Rodungsbewilligung vom 19. August 1982 inkl. Änderungen^ wieder aufgeforstet werden.

2 Das im Kulturlandplan als Aufforstungszone bezeichnete Gebiet auf der Parzelle 314 dient der Wiederaufforstung und der späteren Integration in die bestehende Waldfläche.

3.3

Schutzzonen

Art. 21 Naturschutzzone im

Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

3 Rodungsbewilligung vom 19. August 1982, geändert am 24. April 1990, am 21, November 1997, am 21. März 2001, am 7. Juni 2012 und am 14. März 2019

BNO I Gemeinde Ammerswil

15 “ Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden,

® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalten/fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Feuchtwiesen

F01

Erhaltung schutzwürdiger Pflanzen und Tiergemeinschaften

Keine Düngung / regelmässiger Rückchnitt von Sträuchern, keine Beweidung

Magerwiesen

M01-M05, M07, M09

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

Heuwiese; keine Düngung, Beweidung im Herbst, Ausnahme M02 / M09 ganzjährige Weide

Arten- und strukturenreichen Lebensraum erhalten und entwickeln

Erhalten von Bereichen mit unterschiedlichen Standorteigenschaften (Rohboden, Terrainmodellierung); fachgerechte Pflege der Obstgehölze; Verzicht auf Düngemittel, Insektizide und Herbizide; Anlegen und Erhalten von Kleinstrukturen wie Asthaufen, Steinhaufen und dergleichen. Kleinflächige, wenige, naturnahe angelegte Ausstattungen, die dem Aufenthalt oder der kleinmassstäblichen Gartennutzung dienen, sind zulässig; neue Anlagen sind jedenfalls bewilligungspfiichtig.

Arten- und strukturenrei­ che Wiese «Strüübi»

SOI

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 Landschaftsschutzzone

f Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart / der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen, nach der Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

16

BNO I Gemeinde Ammerswii

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden und öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 23 Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standorteinheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Ausprägung / Bezeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Bezeichnung im Nutzungsplan

Naturschutzzone Wald

Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums

auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung

N

Art. 24 Spezialzone

Die Spezialzone SZ ist der Landwirtschaftszone überlagert und dient der Gliederung des Siedlungsgebietes mit landwirtschaftlicher Nutzung sowie der der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nach­ stehender Einschränkungen, nach der Landwirtschaftszone.

3 Verboten ist das Erstellen von Bauten und Anlagen. Davon ausgenommen sind: Bienenhäuschen, Weide und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, Wasserspeicher auf den Parzellen Nrn. 93, 99 und 179, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich,

BNO I Gemeinde Ammerswil

17

Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches.

Art. 25 Gewässerraumzone /

Gewässerraum (GR)

Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die Gewässerraumzone'’ ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung. 2 Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzonen ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6 m Breite umgesetzt, die beidseitig ab Innenkante der Eindolung gemessen werden.

3 Innerhalb der Gewässerraumzone beziehungsweise des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirtschaftung® nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt.® Innerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 26 Abstand für Bauten und

Anlagen gegenüber Gewässern

Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht, gestützt auf Art. 41c GSchV, innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.

Art. 27 Grund- und

Quellwasserschutzzonen

Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellen- und Grundwasserfassungen mit den dazugehörigen rechtskräftigen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Plan eingetragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen^ festgelegt.

Gewässerraum vgl. § 127 BauG ® Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung ® Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Studenmatten und Quellwasserfassung Strübi, verfügt am 05.07.2022 Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen Wildenstein, Schützenmeister, Kehlmatten, Berg I und II, verfügt am 17.08.2016

18

BNO I Gemeinde Ammerswil

Art. 28 Wildtierkorridor

Im Bereich des im Kulturlandplan überlagerten Wildtierkorridors ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.

2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken können. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

3.5

Schutzobjekte

Art. 29 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung Schutzziel im Bauzonen-/ t Kulturlandplan |

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken

H01-H04, H06, H10-H24

Brut- und Nahrungsbiotop

•

Struktur erhalten, keine Rodung

•

Gliederung der Landschaft

•

periodisch zurückschneiden und verjüngen

•

Trittslein, Vernetzungselement

•

•

Arten relchtum

im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 der Gesamtlänge abschnittweise auf den Stock setzen

•

Windschutz

•

•

Siedlungs- und landschaftsprägendes Element

vorgelagerter Pufferstreifen von 3.00 m Breite

•

•

Sichtschutz

Teilweise Artenzusammensetzung verbessern

•

Im Bereich der Intensivlandwirtschaftszone ist entlang dem Krebsbach der heutige Anteil an Bäumen und Sträuchern zu pflegen und zu erhalten.

•

Durch natürlichen Abgang entstandene Lücken in der Hecke sind durch andere Baum- bzw. Straucharten zu ersetzen, um die Vielfalt und Zusammensetzung der Arten nach und nach zu verbessern.

•

19

BNO I Gemeinde Ammerswil

Einzelbäume

B02-B05

•

Siedlungs- / landschaftsprägendes Naturelement

•

Pflege auf lange Lebensdauer

•

Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen, Standortverschiebung in begründeten Fällen gestattet

•

Fällen ist bewilligungspflichtig

Kulturrelikt

Weiher

F02

•

Laichgebiet, Brutbiotop

•

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

Amphibien­ laichgebiete

F04, F05

•

Erhaltung von gut besonnten Kleingewässern und Kleinstrukturen als Lebensraum für Pionieramphibien

•

Periodische Pflege der Gewässer und ihrer Umgebung, so dass eine lichte Bestockung bestehen bleibt und die Verlandung der Weiher gebremst wird.

•

Aufschichtung des anfallenden Materials auf einzelne Haufen durchsetzt mit Ästen.

Art. 30 Waldränder

Die Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen. Zur Erhaltung beziehungsweise zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind geeignete Waldränder entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig anzulegen und zu erhalten.

Art. 31 Bauten und Objekte

mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan rosa bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Die Gebäude dürfen aus- und umgebaut werden und es sind Anbauten sowie die Errichtung zusätzlicher Kellerräume möglich, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

* Die zulässigen Zonenvorschriften.

Nutzungen

richten

sich

nach

den

BNO I Gemeinde Ammerswil

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Art. 32 Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte K03, K04 und K06 (Brunnen und Quellfassungen) und AMM908 (Glocke) sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte KOI, K02 & K08 (Brunnen) sind lediglich in ihrer Funktion und ihrem Standort geschützt. Der Gemeinderat kann bei Abbruch und Wiederaufbau in begründeten Fällen Standortverschiebungen gestatten.

Art. 33 Widerherstellungspflicht

Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

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BNO I Gemeinde Ammerswil

4

Baubegriffe und Messweisen und Nutzungsziffern

4.1

Nutzungsziffern

Art. 34 Ausnützungsziffer

An die Ausnützungsziffer werden die Flächen in Dach-, und Untergeschossen nicht angerechnet.

Art. 35 Ausnützungszuschlag bei

Wintergärten

Zur Förderung des energiesparenden Bauens können folgende Flächen von unbeheizten Wintergärten von der anrechenbaren Geschossfläche in Abzug gebracht werden:

- Bei Ein- bis Zweifamilienhäusern die ersten 20

pro Gebäude

- Bei Drei- und Mehrfamilienhäusern die ersten 6 m^ pro Wohnung

Art. 36 Generationengerechtes

Wohnungsangebot

Bei Bauvorhaben mit 10 oder mehr Wohneinheiten (Neu- und Umbauten, Erneuerungen usw.) hat das Spektrum der angebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen zu einem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Generationen abzudecken namentlich in Bezug auf die Wohnungsgrösse und ausstattung, interne Erschliessung sowie Gemeinschafts- und Aussenräume. 2 Es gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Einfamilienund Reihenhäusern neue, hindernisfreie Einliegenvohnungen mit separatem Zugang erstellt werden. Es gelten die Anforderungen für hindernisfreies Bauen im Sinne von § 37 BauV.

’ Der Gemeinderat kann auf Antrag in speziellen Fällen an geeigneter, zentraler, gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossener Lage in den Wohnzonen \N2 und Einfamilienhauszone max. 6 Wohneinheiten pro Gebäude sowie eine erhöhte Ausnützungsziffer um 0.1 zulassen. Es muss ein vertraglicher Nachweis erbracht werden, dass die Wohnungen dem Wohnen im Alter dienen und die Anforderungen für hindernisfreies Bauen im Sinne von § 37 BauV eingehalten werden. Der Ausnützungsbonus darf nicht mit weiteren Boni gemäss BNO und BauV kombiniert werden.

BNO I Gemeinde Ammerswil

22

Art. 37 Nutzungsbonus

Wird innerhalb der Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszone durch Neu- und Umbauten auf einer zusammenhängenden Grundstücksfläche von mehr als 1'000 m^, ein differenzierter Wohnungsmix mit ebenfalls kleineren 2.5 / 3.5 Zimmer Wohnungen geschaffen, erhöht sich die zulässige Ausnützung um 0.05. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.

4.2

Arealüberbauung

Art. 38 Arealüberbauung

Arealüberbauungen sind nur in den Wohnzonen \N2 und Einfamilienhauszone E sowie Wohn- und Arbeitszone WA2 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2'000 m^ aufweist. Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. 2 Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kann von der zonengemässen Bauweise gemäss § 39 Abs. 4 BauV abgewichen werden. Die Fassaden- und Gesamthöhe nach § 9 BNO sind auch bei Arealüberbauungen in allem Bauzonen einzuhalten.

4.3

Abstände

Art. 39 Abstand von Gemeindeund Privatstrassen im

Gemeingebrauch

’ Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh­ oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist.

® Erfordern die Geländeverhältnisse Stützmauern über 1.8 m Höhe, müssen diese zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe gegenüber Gemeindestrassen zurückversetzt werden.

23

BNO I Gemeinde Ammerswil

Art. 40 Abstand gegenüber dem

Kulturland

i Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten und bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand auf Grundlage eines Dienstbarkeitsvertrages bis auf 2 m reduziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt. 2 Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

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5

Bauvorschriften

5.1

Technische Bauvorschriften

Art. 41 Allgemeinde

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.

Art. 42 Energieeffizienz

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.

Wohnhygiene

5.2

Art. 43 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 44 Raummasse und

Aussensitzplätze

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

a) Wohn-, Schlaf und Arbeitsräume

Raumgrösse;

mind. 10 m^

25

BNO I Gemeinde Ammerswil

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Art. 45 Geländer, Brüstungen und

Handläufe

Für die Bemessung und Ausführung von Geländern, Brüstungen und Handläufen ist die SIA-Norm 358 verbindlich.

Art. 46 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräume

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.3

Ausstattung

Art. 47 Parkierungsanlagen®

Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst, überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden.

sowie

2 Abstellplätze sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel zu begrünen (wie z.B. mit Rasengittersteinen, Hecken, Sträuchern, Bäumen).

® Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern verlangen, dass die Abstellplätze (exklusive Besucher- und Kundenparkfelder) in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.

Art. 48 Garagenvorpiätze

Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen muss der Garagenvorplatz vom Fahrbahnrand beziehungsweise hinteren Abschluss des Gehwegs gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Bei Altbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 2 Garagenvorplätze, Parkfelder und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann.

® Parkfelderanzahl und Gestaltung der Parkierungsanlagen sind in den kantonalen Erlassen geregelt (Gemäss §§ 43 und 44 BauV). Danach sind bezüglich Zahl und technischer Gestaltung der Plätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) zu beachten.

BNO I Gemeinde Ammerswil

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Art. 49

Ein- und Ausfahrten. Zufahrten®

Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf Gemeinde- und Privatstrassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. 2 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5% Neigung gegenüber dem bestehenden Strassengefälle aufweisen. Für die Neigung von gedeckten Rampen gilt die Richtlinie VSS 40 291 vom Dezember 2021.

Art. 50 Begrünung Strassenräume

Die Strassenräume sollen mit Grünflächen und Bäumen gestaltet werden. Optische Aufweitungen für Zufahrten und Parkfelder sind möglichst klein zu halten.

2 Bei Gebäuden mit Wohnungen im ersten Vollgeschoss ist im Minimum die Hälfte des Vorlandes zwischen Strassenrand und Fassadenflucht als Grünfläche zu gestalten. Die Kronenbreite kann an die Grünfläche angerechnet werden, sofern eine ausreichend grosse Baumscheibe von mindestens lOm^ zur Verfügung steht. Abstellplätze zählen nicht dazu, auch wenn sie begrünt sind. ’ In speziellen Situationen sind Abweichungen möglich, namentlich dort, wo grössere Vorplätze typisch sind.

Art. 51 Spiel-, Aufenthalts- und

Erholungsflächen bei Mehrfamilienhäusern

Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

Art. 52 Ausstattung bei

Mehrfamilienhäusern

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, von aussen direkt zugängige und abschliessbare, Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelo), Kinderwagen, Mobilitätshilfen und dergleichen sowie Plätze für Container (Kehricht und Grünabfälle) vorzusehen.

® Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS-Norm 40 050 «Grundstückszufahrten» vom 31. August 2019.

27

BNO I Gemeinde Ammerswil

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild und Denkmalpflege

Art. 53 Allgemeinde

Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien gemäss § 15e BauV unter Einbezug von Fachgutachten oder des Gestaltungsbeirates. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes. Modelle usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; d) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 54 Dachgestaltung

Die architektonische Gestaltung aller Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Es ist auf Nachbarbauten und auf das Dorfbild Rücksicht zu nehmen. Bei Gebäuden sind nur Steildächer mit Ziegeln oder Schiefer gestattet.

2 Die Neigung der Dachflächen für Gebäude soll in der Regel zwischen 20° und 45° liegen (Dorfzone 35° bis 45°). 3 Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 20 Grad Neigung bei Klein- und Anbauten sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden, in allen Zonen extensiv oder intensiv zu begrünen. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind zugelassen. Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.

® Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs.Ibis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen -

Dachaufbauten dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge.

-

Dacheinschnitte dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge

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Alle Dachaufbauten müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.

Art. 55 Aussenraumgestaltung

’ Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

2 Die Aussenraum- und Umgebungsarbeiten bilden einen integrierenden Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind innert einem Jahr nach Abnahme der Gebäude auszuführen. 3 Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sie sind zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen. Wo möglich, sind anstelle von Stützmauern mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen bepflanzte Böschungen zu erstellen. 4

Bestehende Baum- und Gebüschgruppen sollen erhalten bleiben.

5

Es sind vorwiegend standortgerechte, einheimische^' ’ Pflanzen zu verwenden. Schottergärten sind zu vermeiden.

Art. 56 Materialablagerungen

’ Baubewilligungspflichtige Ablagerungen für die Dauer von mehr als 2 Monaten, insbesondere von Baumaterial, Baumaschinen und dergleichen sind nur zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht stören. Der daraus resultierende Verkehr darf die Wohnqualität nicht unzumutbar beeinträchtigen. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Pflanzen deren natürliches Verbreitungsgebiet sich in der jeweiligen Region der Schweiz befindet. Bei Gärtnereien aus Baumschulen in der Region können einheimische, regionaltypische Pflanzen bezogen werden.

BNO I Gemeinde Ammerswil

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Umweltschutz

6.2

Art. 57 Einwirkungen

Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen oder Licht und ähnlichem. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 58 Siedlungsränder

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen.

2 Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen. 3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zusätzlich zu den Vorschriften von § 39 Abs. 3 ab 10m Länge und 1.5m Höhe zu gliedern. '* Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen.

Art. 59 Mobilfunkantennen

Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren, sofern sinnvoll und technisch möglich.

2 Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen

in erster Priorität in der OeBA und in der WA2

erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantennen nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich

BNO I Gemeinde Ammerswil

30 ist. Zudem kann in den Wohnzonen (E, EH, W2 und D) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieses Gebietes bezweckt.

31

BNO I Gemeinde Ammerswil

7

Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 60 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Beiräte mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Fachstellen beiziehen.

Art. 61 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute, Expertisen, regionale Fachstellen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Fachgutachten

2 Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten insbesondere wenn:

Kosten des einzuholen,

a) Das Ortsbild berührt wird; b) Ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden;

Der Gutachter ist nach Anhörung der Beteiligten vom Gemeinderat zu bestimmen.

7.2

Vollzugsrichtlinien

Art. 62 Voiizugsrichtlinien

Naturschutz

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.

32

BNO I Gemeinde Ammerswii

Schluss- und Übergangsbestimmungen

8

8.1

Übergangsbestimmung

Art. 63 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Inkrafttreten

8.2

Art. 64 inkrafttreten

Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nutzungsordnung inkl. A-hang, dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechts

8.3

Art. 65 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden mit allen zwischenzeitlichen Änderungen aufgehoben: a) Bauzonen- und Kulturlandplan vom 18. Dezember 2003 b) Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 18. Dezember 2003

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am

Genehmigung durch den Aargauer Regierungsrat am

33

BNO I Gemeinde Ammerswil | Anhang 1

Anhang Anhang 1 Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021)

Inventar Nr. | Objekt I Strasse/NR Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) Ev.-ref. Pfarrkirche (12.Hendschikerstrasse AMM001

I Parzellennr. / Asseic

248 / 52

17.Jh.) AMM002

Ev.-ref. Pfarrhaus (1783)

Hendschikerstrasse

248 / 47

AMM003 AMM004

Pfrundspeicher (1685) Kirchhof, Ökonomiege­ bäude

Hendschikerstrasse Hendschikerstrasse

104/51 248 / 48, 49, 50

Dorfplatz 3

233 / 32

Kommunale Objekte mit Substanzschutz § 31 Bäuerlicher Vielzweckbau, AMM901 Hochstudhaus (17./18.Jh.) AMM903

Doppelscheune (1789)

Diniikerstrasse 5.1, 3.1

AMM904

Doppelwohnhaus (1792)

Dintikerstrasse 1, 3

AMM905

Bäuerlicher Vielzweckbau (1870=

Lenzburgerstrasse 4

254,251 / 64A, 64B 253, 251 / 63A, 63B 93/27, 28

AMM906

Bäuerlicher Vielzweckbau (1878)

Geissbühlstrasse 2

243 / 38

AMM907

Bäuerlicher Vielzweckbau (1860)

Lenzburgerstrasse 15

206/11

AMM909

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (17./18. Jh.) Bäuerlicher Vielzweckbau, Doppelbauernhaus (19. Jh.) Bäuerlicher Vielzweckbau (18./19. Jh.) Kleinbauernhaus (1895)

Strübistrasse 13

226/17

Lenzburgerstrasse 18a u. 18

84 / 5,6,340

Hendschikerstrasse 3

100/44

Strübistrasse 10

215/15

AMM910

AMM911

AMM912

Kulturobjekte gemäss § 32 Glocke AMM908 KOI Brunnen K02 Brunnen Brunnen K03 Brunnen, Quellfassung K04 Brunnen K06 Brunnen K08

Rohracher Schulanlage Heumatten Kirchhof Berg Dorfplatz Choloch

248 139 136 248 41 346 320

34

BNO I Gemeinde Ammerswii | Anhang 2

Anhang 2 Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschaftsinventar 2020) Inventar Nr. | Objekt Magerwiesen, artenreiche Wiesen {§ 21 BNO) Wiesenfuchsschwanz-Matte im MOI Übergang zur Fromentalwiese Chräbsmatten 2-Schnitt-Magerwiese Büel / Heumatten M02 2-Schnitt-Magerwiese Zilrain M03

I Koordinaten

I Parz. Nr.

2658808/1247470

188

2658705/1247423 2658023/1247374

Fromentalwiese Lefimatt___________ M05 M07 Fettwiese Rebrain Stark vergandete Magerwiese Rebrain M09 Feuchtwiesen und Weiher (§ 21 und § 29 BNO) Feuchtwiese Haldenmatten F01 F02 Weiher Teuftel F03 Weiher Strüübi Weiher Buechrain F04 F05 Feuchte Mulden Choloch Hecken und Feldgehölze (§ 29 BNO)

2658525/1247094 2657814/1247061 2657624/1246952

177, 185 123, 124 130, 138, 139 173 68 61,62

2658624/1247065 2658091 /1246687 2657870/1246481 2657614/1245776 2657537/1245660

172, 173 234 218 320 320

H01

Ufergehölz Krebsbach

2658630/1247355

H02 H03 H04 H06 H10 H11

Hecke Herrliberg Hecke, Feldgehölz Chisacher Feldgehölz Banacher Hecke Zilrain Hecke Rebrain Hecke Rebrain

2658789/1247394 2658113/1247553 2657863/1247435 2658012/1247326 2657811/1247049 2657700 /1246949

H12

Hecke Rebrain

2657596/1246951

H13

Hecke Schooren

2657545/1246885

H14

Ufergehölz Stadtbach (Holzmatten)

2657106/1246758

H15

Hecke Holzmattenhübel

2657357/1246663

H16

Ufergehölz Stadtbach (Chääle)

2657349/1246290

H17 H18 H19 H20

Hecke Elber Feldgehölz Strauacher Hecke Teuftel Hecke Zimberhübel

2657654/1246683 2657745/1246645 2658095/1246681 2658189/1246682

H21

Ufergehölz Strübibach

2657864/1246455

M04

2-Schnitt-Magerwlese Rohracher

Hecke Strüübi H22 Hecke Tannerhübel H23 Hecke Leigrüppel H24 Einzelbäume (§ 29 BNO) B02 Baumgruppe Kirchhof Einzelbaum Rebrain B03 Einzelbaum Dorfplatz B04 Einzelbaum Parkplatz Kirche B05

2658094/1247366

2657919/1246464 2658049/1246500 2658359/1246568

143, 356, 382, 189, 360 126 113 123 68 500 61,561, 562, 563, 330 61 31,34, 35, 37 318 1,2, 3,4, 5, 8, 9, 25, 26 77 212 234 237, 241 217, 218, 219 221 349 275

2658160/1246981 2657574/1246945 2658051 /1246788 2658242/1247004

248 61 46 248

BNO I Gemeinde Ammerswil | Anhang 3

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Anhang 3 Schemenskizze (Informationsgehalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 9) Referenzbeispiel Wohn- und Arbeitszone 2 Schemaskizze Gebäudeprofil

Gesamthöhe maximal 12 m Fassadenhöhe maximal 7 m Dachneigung maximal 45“

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