Bau- und Nutzungsordnung
Zeiningen
Documento
- Numero
- 4263
- Comune
- Zeiningen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 12 feb 2014
- In vigore dal
- 20 nov 2019
Carta
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Testo
Gemeinde Zeiningen
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Gewässerraum (§§ 12a / 20a BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
3. September 2017
Mitwirkung vom
23. September 2017 bis 23. Oktober 2017
Öffentliche Auflage vom
23. September 2017 bis 23. Oktober 2017
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. Dezember 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindepräsidentin
Die Gemeindeschreiberin
Gis la Taufer
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat ABOERLAG Nr.
3
zu Bno/Bo/No vom
.
mit RRB Nr. 9-(=A - 0 Z\`lezA
vom:
Auftrag der Staatskanzlei: As rau, den (/32r3 Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
16. Januar 2018
Gemeinde Zeiningen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Gewässerraum (§§ 12a / 20a BNO)
Seite 2 /4
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 12 Uferschutzzone Baugebiet US
Art. 12 Uferschutzzone Baugebiet US
Die Uferschutzzone Baugebiet US bezweckt die Erhaltung der Gewässer- und Ufervegetation. Die Gewässerufer samt ihrer Vegetation sollen naturnah erhalten resp. gestaltet werden.
aufgehoben
1
2 Zum Schutz des Pflanzenstands und zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung wird längs des Möhlinbachs ein maximal 20 m breiter Uferschutzstreifen ausgeschieden.
Innerhalb der Uferschutzzone Baugebiet sind Fusswege mit unbefestigtem Oberbau gestattet. Nicht Wohnzwecken dienende Bauten und Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung sind ausserhalb des Gewässerabstands zulässig.
3
Art. 12a Gewässerraumzone im Baugebiet (neu)
' Die Gewässerraumzone für den Möhlinbach innerhalb Baugebiet wirkt als Grundnutzungszone. Deren Breite beträgt gesamthaft 20 m, gemessen beidseitig je 10 m ab Gewässermitte. Hiervon ausgenommen sind die beiden Parzellen Nrn. 21 und 24, bei welchen sich die Breite aus dem Bauzonenplan ergibt. 2 Bei Fliessgewässern innerhalb Baugebiet mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist der Gewässerraum den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 3 Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach
Art. 41c
der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Im Gewässerraum sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Zeiningen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Gewässerraum (§§ 12a / 20a BNO)
Seite 3 / 4
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 20 Uferschutzzone Kulturland
Art. 20 Uferschutzzone Kulturland
1
Die Uferschutzzone Kulturland dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2
•
aufgehoben
•
Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 3 m auf. Gemessen wird ab der Gewässerparzellengrenze, bei nicht vermarkten Grenzen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. 4
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
Art. 20a Gewässerraumzone ausserhalb Baugebiet (neu)
1 Die Gewässerraumzone ausserhalb Baugebiet wirkt als überlagerte Zone. 2
Für den Möhlinbach beträgt die Breite der Gewässerraumzone ausserhalb Baugebiet gesamthaft 18 m, gemessen beidseitig je 9 m ab Gewässermitte. 3
Bei Fliessgewässern ausserhalb Baugebiet mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumbreite 11 m. Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 4
Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach
Art. 41c
der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Im Gewässerraum sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
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Gemeinde Zeiningen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Gewässerraum (§§ 12a / 20a BNO)
Auftragsnummer
35.001.006
Status
Genehmigung
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Hansueli Keller, BSc FHO in Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum /-initialen
16. Januar 2018 17.01.2018 / HKE
Dateipfad / -name
1:\Planung\Zeiningen\001\006\Planung\6c_Genehmigung_TÄ_2017\Gew_raum \tae_bno_gewaesserraum.docx
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Kontrolle
Seite 4 / 4
Knq"iton Parmu
Derna7b7:"Meilt
Gemeinde Zeiningen
Bau, Varkehr und Umwelt
Kanton Aargau
Abteilung Raumahlwicklung
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung •
Fassadenhöhe (§ 6)
•
Dachgeschoss (§ 31)
gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
14. Juni 2017
Mitwirkung vom
23. September 2017 bis 23. Oktober 2017
Öffentliche Auflage vom
23. September 2017 bis 23. Oktober 2017
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. Dezember 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindepräsidentin
Die
Gi ela Taufer
4 Shee
emein eschreiberin
Heinz
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat AENDERUNG Nr.
2.
zu Boo/Bo/No vom
A2. 2.2ö ,4 j
mit RRB Nr. (20\9e,- oof3M2 vom: r`lt Im Auftrag der Staatskanzlei: .2401.% Aarau, den (-1`k Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
16. Januar 2018
Gemeinde Zeiningen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Fassadenhöhe (§ 6) / Dachgeschoss (§ 31)
Seite 2 / 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
§ 6 Zonenübersicht
Art. 6 Zonenübersicht
(...)
(...)
4
4
aufgehoben (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 1. Dezember 2015)
(...)
aufgehoben (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 1. Dezember 2015)
4b1s
(neu) Die maximale, talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe von Flachdachbauten darf in Hanglagen (Neigung grösser als 10%) um 1 m erhöht werden, wenn die massgebliche (talseitige) Brüstung als offenes Schutzgeländer (inkl. Glas und dgl.) erstellt wird. (• • • )
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 31 Kniestock (Dachgeschoss)
Art. 31 Dachgeschoss
1
Ausgehend von einer Dachneigung von 45° und einer Kniestockhöhe von 1.20 m darf die Kniestockhöhe in allen Zonen, mit Ausnahme der Dorfkernzone, um 20 cm pro 50 Dachneigungsreduktion erhöht werden. 2
Die maximal zulässige Kniestockhöhe von 1.80 m sowie die Fassaden- und Gesamthöhe der jeweiligen Bauzone darf dadurch nicht überschritten werden.
(...) bis Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. I BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen. 3 (neu)
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Gemeinde Zeiningen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung - Fassadenhöhe (§ 6) / Dachgeschoss (§ 31)
Auftragsnummer
35.001.006
Status
Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Hansueli Keller, BSc FHO in Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum /-initialen
16. Januar 2018 16.01.2018 / 1-IKE
Dateipfad / -name
I:Planung\Zeiningen\001\006\Planung\6c_Genehmigung_TÄ_2017\Fassadenh_Dach\tabiA_bno_fassadenh_dachjan2018.docx
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Kontrolle
Seite 3 / 3
Gemeinde Zeiningen
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 / Ausnützungsziffer / Grenzabstand
(W2 / WG2) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
21. März 2013 / 23. April 2015
Mitwirkung vom
21. März 2011 bis 20. April 2011
1. öffentliche Auflage vom
28. März 2013 bis 29. April 2013
2. öffentliche Auflage vom
25. September 2015 bis 24. Oktober 2015
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 1. Dezember 2015 NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindepräsidentin
Sabina Nussbaum-Stocker
Der Gemeirxieschreiber
' AENDERUNG Nr.
it
Remo Shneider
zu Bno/Bo/No vom
42 Genehmigungsvermerk:
2.: 2c2
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. %M(0-0(30622cl vom: Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den 'b2,. -kge %sg.t2
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung BVU
Abteilung Raumentwicklung
KOCH PARTNER
Januar 2016 / EZI232Merl
Gemeinde Zeiningen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (§ 6 / Ausnützungsziffer / Grenzabstand)
Seite 2 / 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
126 altri articoli
Art. 6 Zonenübersicht
Art. 6 Zonenübersicht
1
1
---› ._
grosser Grenzabstand mind. [m]
—.... ....:.
kleiner Grenzabstand mind. IM]
---› ,.....
Ausnützungszi ffer
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
grosser Grenzabstand mind. [m]
---... .._
kleiner Grenzabstand mind. IM]
--.• .i
Ausnützungsziffer
Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
----› ..::..
(...)
(..-) Wohnzone 2
4
•
Wohnzone 2
4
Wohn- und Gewerbezone 2
4
8
Wohn- und Gewerbezone 2
4
(--)
(..-)
• An der Gemeindeversammlung vom 4. September 2013 an den Gemeinderat zur Überprüfung / Überarbeitung zurückgewiesen; es gilt bis auf Weiteres das alte Recht.
September 2013 an den der Gemeindeversammlung vom es gilt bis auf Überarbeitung zurückgewiesen; Gemeinderat zur Überprüfung / Weiteres das alte Recht.
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Gemeinde Zeiningen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (§ 6 / Ausnützungsziffer / Grenzabstand)
Auftragsnummer
35.01.006
Status
Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Hansueli Keller, BSc FHO in Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Januar 2016 04.02.2016 / HKE
Dateipfad / -name
1:91anung\Zeiningen\001\00691anung\6b_Genehmigung_Rückw_Abst_AZ_2016\tab_g_rückw_Bno_Genjan2016.docx
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle
Seite 3 / 3
Gemeinde Zeiningen
Kanton Aargau Kanton Aargau
Departernent Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
21. März 2013
Mitwirkung vom
21. März 2011 bis 20. April 2011
Öffentliche Auflage vom
28. März 2013 bis 29. April 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. September 2013 NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindepräsidentin
Der Gemeindeschreiber
(7c7,. Sabina Nussbaum-Stocker
Genehmigungsvermerk:
Remo Schneider
Genehmigung durch
Torungsrat
Aarau, den AZ .
20 A9Der Staatrchreher
A ........ 1 AENDERUNG Nr..../.1
AENDERUNG Nr
vom
vorn
ti• 2o,4
Oktober 2013 / Genehmigun
PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 4
Art. 5 Sondernutzungsplanung
1 1 2 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Art. 7 Dorfkernzone D
Wohnzonen W2 / W3
Art. 8
Art. 9 Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3
Art. 10 Gewerbezone G
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 12 Uferschutzzone Baugebiet US
Art. 13 Grünzone Gr
Art. 14 Hochwassergefahrenzonen HWZ
Art. 15 Hangwasserschutz
3 3 4 5 6 6 7 7 7 8 9
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone
Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone
9 9 9
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzonen Kulturland
Art. 19 Naturschutzzonen Wald
Art. 20 Uferschutzzone Kulturland
10 10 11 12
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Landschaftsschutzzone
Art. 22 Wildtierkorridor
13 13 13
3.5
Schutzobjekte
Art. 23 Naturobjekte
Art. 24 Geologische Besonderheiten
Art. 25 Gebäude mit Volumenschutz
Art. 26 Kulturobjekte
14 14 14 15 16
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 27 Gärtnereizone
Art. 28 Zone für Freizeitaktivitäten
Art. 29 Materialabbauzone
16 16 17 17
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
18
4.1
Nutzungsdichte
Art. 30 Ausnützungsziffer
18 18
4.2
Dachgeschosse und -gestaltung / Anrechenbarkeit
Art. 31 Kniestock (Dachgeschoss)
18 18
4.3
Störmass von Betrieben
Art. 32 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
18 18
4.4
Nettoladenfläche
Art. 33 Nettoladenfläche
19 19
4.5
Abstände
Art. 34 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 35 Baugebiet
19 19 19
5
Art. 36 Kulturland
20
BAUVORSCHRIFTEN
20
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 37 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
20 20
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 38 Allgemeine Anforderungen
Art. 39 Energieeffizienz
21 21 21
5.3
Wohnhygiene
Art. 40 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 41 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Art. 42 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
21 21 21 22
5.4
Ausstattung
Art. 43 Garagenvorplätze
Art. 44 Velos / Kinderwagen
Art. 45 Spielplätze
Art. 46 Containerplätze
Art. 47 Öffentlich zugänglicher Raum
22 22 22 22 22 23
SCHUTZVORSCHRIFTEN
23
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 48 Ortsbildschutz
Art. 49 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen
Art. 50 Materialablagerungen
23 23 24 24
6.2
Umweltschutz
Art. 51 Einwirkungen
Art. 52 Lärmschutz
24 24 25
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 53 Zuständigkeit
Art. 54 Gebühren
Art. 55 Vollzugsrichtlinien
25 25 25 25
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 56 Übergangsbestimmung
Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
25 25 26
6
ANHANG
27
Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)
27
Bauinventar
27
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Übergeordnetes Recht
1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Planungsgrundsätze
1
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; der Aufwertung von Aussenräumen; - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen.
2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 3
4
Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2
5
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. 6
Einzonungen und verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss sind zu fördern.
Art. 4 Aussenraum- und
Umgebungsgestaltung
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Sondemutzungsplanung
1
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt oder die Baulanderschliessung vertraglich sichergestellt ist.
Für das sondernutzungsplanpflichtige Gebiet Ännermatt ist ein Gestaltungsplan erforderlich.
2
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
-C) 4.. Co Ll.
Vollgeschosse max.
Ausnützungszi ffer
Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe max. [M]
Gesamthöhe max. [m]
Dorfkernzone
D
braun
(2)
0
0
o
Wohnzone 2
W2
gelb
2
-
7
12
4
Wohn- und Gewerbezone 2
WG2
orange
2
-
7
12
Wohnzone 3
W3
rot
3
0.60
10
Wohn- und Gewerbezone 3
WG3
dunkelrot
3
0.70
G
violett
o
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
grau
Uferschutzzone Baugebiet
US
Grünzone
Gr
Gewerbezone
Zonenvorschriften
nt Z CO CO
Empfindlichkeitsstufe
c o c o
kleiner Grenzabstand mind. [m]
Abkürzung
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
grosser Grenzabstand mind. [m]
1
Zonenübersicht
Seite 3
111
Art. 7 •
11
Art. 8 4
8
111
Art. 9 15
5
10
11
Art. 8 10
15
5*
10*
111
Art. 9 0
(11)
(15)
0
0
111
Art. 10 0
o
0
0
0
0
11/111
Art. 11 blau
-
-
-
-
-
-
-
Art. 12 ocker
-
-
-
-
-
-
-
Art. 13 o
(4)
2
Di e i n Klammern dargestellten Masse gelten be. Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
Die mit " ° " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 4 " • " An der Gemeindeversammlung vom 4. September 2013 an den Gemeinderat zur Überprüfung / Überarbeitung zurückgewiesen; es gilt bis auf Weiteres das alte Recht.
5
In den Zonen D, WG2 und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4
6
Bei den mit " * " bezeichneten Massen dürfen eingeschossige Gewerbebauten von maximal 4.50 m talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe mit einem allseitigen Grenzabstand von 4 m errichtet werden. 7
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen für Zugänge und Zufahrten maximal zwei Drittel der Gebäudelänge betragen. Ansonsten wird das von Abgrabungen betroffene Geschoss als Vollgeschoss angerechnet. 8 - energieeffiziente Für Bauten, welche mindestens den MinergieStandard erfüllen, kann die Fassadenhöhe um 15 cm pro Geschoss erhöht werden. 9
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 7 Dorfkemzone
D (vgl. Anhang)
Dorfkemzone D
1
Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 2
Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist; b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist; für Gebäude gemäss Bauinventar ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachten nach den Kriterien von § 48 Abs. 1 dieser BNO zu belegen; c) das Grundstück nur mit Neu- und Erweiterungsbauten einer verdichteten Bauweise zugeführt werden kann; davon ausgenommen sind die im Bauinventar erhobenen Gebäude. 3
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Im Umfang bestehender Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- und Gesamthöhen darf, ungeachtet der Grenzund Gebäudeabstände und der Geschosszahl, gebaut werden. 4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z.B. Fassadengestaltung, Fassadengliederung, Mass und Gliederung der Fenster / Dachaufbauten, Dachneigung usw.) der bestehenden Überbauung und Umgebung.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5
5
Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 48 Abs. 1 dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 6
Die Lage und Ausgestaltung von Parkplätzen und Kinderspielplätzen wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. 7
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat zwischen 35° und 45 0 zu betragen. Für kleinere Dächer von Nebengebäuden können Ausnahmen gestattet werden. 8
Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen sind bewilligungspflichtig. Erhebliche und für das Ortsbild störende Eingriffe in die Fassaden- und Dachgestaltung sind nicht zulässig. 9
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die Bauverwaltung sowie die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 10
Als Grundlage für die Beurteilung berücksichtigt der Gemeinderat das ISOS sowie die Liste der historischen Gärten.
Art. 8 Wohnzonen
W2 / W3 (vgl. Anhang)
Wohnzonen W2 / W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1
2 Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 3 Wohneinheiten, Terrassenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bis maximal 6 Wohneinheiten bestimmt. Im horizontal schraffierten Bereich (A) dürfen keine empfindlichen Nutzungen bezüglich Lärm und nichtionisierender Strahlung erstellt werden. 3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet. 4
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 5
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
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Art. 9 Wohn- und
Gewerbezonen WG2 / WG3
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Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3
Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 1
2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.
Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Der Bau von Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig. 3
4
Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanla-
gen und dgl.) sind nicht zulässig. 5 Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 6 Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen.
7
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Art. 10 Gewerbezone G
Gewerbezone G
1
Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig.
2
Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Vergnügungszentren und dgl.; c) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.
3
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4
Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, sodass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. 5
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
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Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA (vgl. Anhang)
1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Im schraffierten Bereich (B) dürfen keine empfindlichen Nutzungen bezüglich Lärm erstellt werden. Für die an die Dorfkernzone angrenzenden Gebiete - eine Bautiefe (Richtwert) - gelten in Bezug auf den Ortsbildschutz die Vorschriften der Dorfkernzone sinngemäss. 3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 4 Für das Schulhausareal Brugglismatt, den Friedhof und den Fussballplatz gelten die Empfindlichkeitsstufe II, für das Schulhaus Mitteldorf, die Kirche, das Gemeindehaus, den Werkhof und das Areal Ännermatt (Parzellen Nrn. 199, 973 und 1446) die Empfindlichkeitsstufe III (Lärmschutz). 5
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
Art. 12 Uferschutzzone Baugebiet US
Uferschutzzone Baugebiet US
1
Die Uferschutzzone Baugebiet US bezweckt die Erhaltung der Gewässer- und Ufervegetation. Die Gewässerufer samt ihrer Vegetation sollen naturnah erhalten resp. gestaltet werden.
2
Zum Schutz des Pflanzenstands und zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung wird längs des Möhlinbachs ein maximal 20 m breiter Uferschutzstreifen ausgeschieden. 3
Innerhalb der Uferschutzzone Baugebiet sind Fusswege mit unbefestigtem Oberbau gestattet. Nicht Wohnzwecken dienende Bauten und Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung sind ausserhalb des Gewässerabstands zulässig.
Art. 13 Grünzone Gr
Grünzone Gr
Die Grünzone Gr dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung, dem Uferschutz sowie als ökologischer Korridor. 1
2
Sofern nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die Grünzone Gr von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3
Im vertikal schraffierten Bereich (B) können Erschliessungsstrassen sowie Klein- und Anbauten nach § 19 BauV bewilligt werden. 4
Die Einhaltung übergeordneter Vorgaben (Strassenabstand, Waldabstand, Gewässerabstand usw.) bleibt vorbehalten.
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Art. 14 Hochwassergefahrenzonen HWZ
Hochwassergefahrenzonen HWZ
1
Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten, welche über den Besitzstand hinausgehen sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird. 5
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im H0300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 6
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 7
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 8
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
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Art. 15 Hangwasserschutz
Hangwasserschutz
1
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.
2
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der
Art. 16
, Art. 16a Abs. 1, Abs. 1bis und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
1
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben, talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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4
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, namentlich Bauten und Anlagen, die dauernd bewohnt sind, an welchen grosse Folgeschäden auftreten können bzw. an welchen grosse finanzielle Schäden zu befürchten sind sowie wer in hochwassergefährdeten Spezialzonen neue Nutzungen plant, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 5
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich, wo vorhanden, die Gefahrenkarte Hochwasser, die Gefahrenhinweiskarte und der aktuelle Stand des Ereigniskatasters, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzonen Kulturland
Naturschutzzonen Kulturland
1
Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3
In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das freie Laufen lassen von Hunden. 4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5
Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.
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6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Feuchtgebiet "Aegelsee"
rot
Laich- und Brutgebiet; Erhalt der Artenvielfalt
Keine Düngung Keine Beweidung
Magerwiese
gelb
Artenreiche Heuwiese
Heuschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Düngung Keine Beweidung
Fromentalwiese
hellbraun
Artenreiche Heuwiese
Heu- und Emdschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Flüssigdünger Kein Stickstoff-Mineraldünger Beweidung nur im Herbst mit Rindern
Extensive Dauerwiese
hellbraun mit dunkelbraunem Punktraster
Artenreiche Wiese (kein Verbuschen / Einwachsen)
Jährlich mindestens einmalige Mahd oder Beweidung Schnittgut ist abzuführen Bei Beweidung Säuberungsschnitt erforderlich Keine Düngung
Art. 19 Naturschutzzonen Wald
Naturschutzzonen Wald
1 Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
2
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3
In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann.
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4
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Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturwaldreservat (grösser als 20 ha)
dunkelgrün dick Freie Waldentwicklung Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung horizontal schraf- Brut- und fiert Nahrungsbiotop Artenvielfalt
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
dunkelgrün dick diagonal schraffiert
Naturwaldgemässe Bestockung
dunkelgrün dünn Naturwaldgemässe vertikal schraffiert Bestockung
Freie Waldentwicklung Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung Brut- und Nahrungsbiotop Artenvielfalt Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Art. 20 Uferschutzzone Kulturland
Uferschutzzone Kulturland
1
Die Uferschutzzone Kulturland dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.
2
Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 3 m auf. Gemessen wird ab der Gewässerparzellengrenze, bei nicht vermarkten Grenzen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. 3
Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. 4
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
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3.4
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Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Landschaftsschutzzone
Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Allfällige Folientunnels sind im Bereich der bestehenden Siedlungen anzuordnen. Die Lage der Folientunnels wird im Einzelfall durch die Gemeinde geprüft und beurteilt. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Art. 22 VVildtierkorridor
Wildtierkorridor
1
Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridors ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.
2
Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 3
Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
3.5
Seite 14
Schutzobjekte
Art. 23 Naturobjekte
Naturobjekte
1
Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Darstellung Schutzziele im Kulturlandplan
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecke / Ufer- oder Feldgehölz
hellgrün
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum
Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden/verjüngen Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Teilweise Artenzusammensetzung verbessern Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die geschützten Hecken auf dem Eisenbahnareal
Weiher / Tümpel
blau
Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement
Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens
Besonderer Waldrand
Band mit dunkel- Brut- und Nahrungsgrünen Dreiecken biotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten, periodisch pflegen Keine vorgelagerte Aufforstung Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern
Art. 24 Geologische Besonderheiten
Geologische Besonderheiten
1
Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten geologischen Besonderheiten sind in ihrer Ausprägung und Struktur zu erhalten.
2
Im Kulturland werden folgende geologischen Besonderheiten ausgeschieden:
Moränenwall (Endmoräne der Rissvergletscherung)
Darstellung Schutzziele im Kulturlandplan
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Band mit braunen Landschaftlich und Dreiecken erdgeschichtlich äusserst bedeutungsvoll
Keine Beeinträchtigungen durch Bauten, Anlagen oder Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und dgl.)
Uemeinde Leinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Fossile Böden (warmzeitliche Entstehung / Klimazeugen)
Seite 15
Darstellung Schutzziele im Kulturlandplan
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Brauner Stern (Grube Bünte)
Schaffen eines Geotops Stehenlassen eines geeigneten Aufschlusses bei der späteren Wiederauffüllung und Endgestaltung der Kiesgrube
Klima- und gletschergeschichtlich äusserst bedeutungsvoll
Art. 25 Gebäude mit Volumenschutz
Gebäude mit Volumenschutz
1 Die i m Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 2
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. Bezeichnung im Plan
Ortsbezeichnung
blauer Punkt
Gebäude mit Volumenschutz
V1 V2 V3 V4 V5 V6 V7 V8
Juchgasse 8/10 Oberdorf 36 Oberdorf 32 Oberdorf 33 Bachtelenweg 1/3 Mühlegasse 24 Rebgasse 20 Rebgasse 9
Parz.Nr.
220 115 2164 106 89 49 24 1349
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 16
Art. 26 Kulturobjekte
Kulturobjekte
1 Die
i m Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2
Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:
Bezeichnung im Plan
Beschreibung / Ortsbezeichnung
violettes Quadrat
Kulturobjekte
K1 K2 K3 K4 K5 K6 - K15
Brunnen, 1844, Haldengasse Brunnen vor der «Taube», 1844, Mitteldorf Brunnen, 1878, Mitteldorf Brunnen, 1880, Mühlegasse Brunnen, Haldengasse Alte Grenzsteine
3.6
Objekt - Nr. im Bauinventar
924A 924B 924C 924D -
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 27 Gärtnereizone
Gärtnereizone
Die Gärtnereizone ist für Gartenbaubetriebe bestimmt. Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie dieser Nutzung dienen (Treibhäuser, Verkaufsräume, Werkstätten, Lager- und Abstellräume, Bürobauten sowie betriebsnotwendige Wohnungen). Hochbauten sind nur im rot schraffierten Bereich zulässig. 1
Für Gebäude gelten als Richtwerte eine maximale Gebäudehöhe von 7 m, eine maximale Firsthöhe von 12 m und ein Grenzabstand von 4 m.
2
3
In der Gärtnereizone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, sodass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden.
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
5
Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.
6
7 Bei Nutzungsänderungen ist der Baubewilligungsbehörde ein Erschliessungskonzept vorzulegen.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 17
Art. 28 Zone für Freizeitaktivitäten
Zone für Freizeitaktivitäten
1
Die Zone für Freizeitaktivitäten bezweckt die Nutzung, den Betrieb und soweit notwendig den Bau von öffentlichen Freizeiteinrichtungen. 2
Der Kulturlandplan scheidet folgende zwei Zonen für öffentliche Freizeitaktivitäten aus: Nr.
Gebiet
Zweckbestimmung
1
Brühl
Freizeitanlage mit Grillplatz und Mehrzweckgebäude
2
Stutz
Bike-Park
3
Bauten und Anlagen sind nur zugelassen soweit sie den Zweckbestimmungen entsprechen und absolut erforderlich sind. 4
Im Gebiet Nr. 1, Brühl, darf die für Hochbauten überbaubare Grundfläche maximal 250 m2 betragen. Die geplanten Hochbauten dürfen maximal 1 Vollgeschoss aufweisen. Die Abstellplätze sind in einfacher Ausführung (z.B. Kies- oder Mergelplatz) zu erstellen. Die restliche Zonenfläche bleibt Wiesland. 5
Im Gebiet Nr. 2, Stutz, sind einzig Terrainveränderungen und mobile Pisteneinrichtungen wie Sprungschanzen, Hindernisse und dgl. zulässig. 6
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, namentlich Bauten und Anlagen, die dauernd bewohnt sind, an welchen grosse Folgeschäden auftreten können bzw. an welchen grosse finanzielle Schäden zu befürchten sind sowie wer in hochwassergefährdeten Spezialzonen neue Nutzungen plant, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 7
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich, wo vorhanden, die Gefahrenkarte Hochwasser, die Gefahrenhinweiskarte und der aktuelle Stand des Ereigniskatasters, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 8
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 29 Materialabbauzone
Materialabbauzone
1 2
Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kies und Sand.
In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 18
3
Gebiete, die noch nicht abgebaut, für die landwirtschaftliche Nachnutzung rekultiviert oder den Naturschutz hergerichtet sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4
Von der Abbauzone "Bünte" sind in der Endnutzung 50 % als zielartenspezifische, naturnahe Pionierflächen zu gestalten. 5
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Nutzungsdichte
Art. 30 Ausnützungsziffer
Ausnützungsziffer
1
Dach- und Attikageschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen. 2
Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie unbeheizte verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein der beanspruchten Fläche entsprechender Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 5 % der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
4.2
Dachgeschosse und -gestaltung / Anrechenbarkeit
Art. 31 Kniestock (Dachgeschoss)
Kniestock (Dachgeschoss)
1
Ausgehend von einer Dachneigung von 45 ° und einer Kniestockhöhe von 1.20 m darf die Kniestockhöhe in allen Zonen, mit Ausnahme der Dorfkernzone, um 20 cm pro 5 ° Dachneigungsreduktion erhöht werden. 2
Die maximal zulässige Kniestockhöhe von 1.80 m sowie die Fassaden- und Gesamthöhe der jeweiligen Bauzone darf dadurch nicht überschritten werden.
4.3
Störmass von Betrieben
Art. 32 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
Nicht / mässig / stark störende Betriebe
1
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 19
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.
4.4
Nettoladenfläche
Art. 33 Nettoladenfläche
Nettoladenfläche
1
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff «Verkaufsfläche».
4.5
Abstände
Art. 34 Gemeinde- und Privatstrassen
Gemeinde- und Privatstrassen
1
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedungen, Stützmauern bis 80 cm Höhe und für Böschungen; der Mindestabstand von Stützmauern vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 80 cm ist c) 4 m für Erdsonden
Art. 35 Baugebiet
Baugebiet
Stützmauern innerhalb des Baugebiets dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Der Gemeinderat kann, wo es die Geländeverhältnisse erfordern, Ausnahmen gestatten. 1
2
Stützmauern dürfen innerhalb des Baugebiets bis zu einer Höhe von 1 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm zurückzuversetzen. Folgende Absturzsicherungen werden bei der Messweise der zulässigen maximalen Höhe von Stützmauern nicht angerechnet: a) Offenes Schutzgeländer bis zu einer Höhe von 1.80 m b) Einfriedungen, bestehend aus Pflanzen und Sträuchern, bis zu einer Höhe von 1.80 m
(iemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
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3
Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes in den Zonen D, W2, WG2, W3, WG3 und OeBA bis zu einer Höhe von 1.80 m und in der Zone G bis zu einer Höhe von 2.50 m an die Grenze gestellt werden. Dieses Mass gilt am bestehenden Terrain der zu erstellenden Einfriedungen. Über deren Gestaltung an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 4 Böschungen innerhalb des Baugebiets dürfen an die Grenze gesetzt werden. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen. 5 - Kleinstbauten gemäss Für
Art. 49
BauV gelten innerhalb des Baugebiets die gleichen Grenzabstände wie für Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV.
Art. 36 Kulturland
Kulturland
1
Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b) 60 cm für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m c) 60 cm für Böschungen; Terraindifferenzen zum Kulturland sind mit natürlichen Böschungen zu gestalten; sind Stützmauern unvermeidbar, dürfen diese in einem Abstand von 60 cm maximal 1.50 m hoch erstellt werden
2
Entspricht der Bauzonenrand einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 37 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
5.2
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Technische Bauvorschriften
Art. 38 Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 39 Energieeffizienz
Energieeffizienz
1
Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachgedämmt werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
2
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.
5.3
Wohnhygiene
Art. 40 Ausrichtung der Wohnungen
Ausrichtung der Wohnungen
1
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 41 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
1 Für
Neubauten gelten nachstehende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden.
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b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 42 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
1
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 43 Garagenvorplätze
Garagenvorplätze
1
Der Garagenvorplatz muss vom Garagentor aus gemessen eine Tiefe von mindestens 5 m aufweisen.
Art. 44 Velos / Kinderwagen
Velos / Kinderwagen
1
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 45 Spielplätze
Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern ist eine geeignete Spielfläche zu schaffen. 1
Spielplatze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Art. 46 Containerplätze
Containerplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Containerplätze vorzusehen.
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Art. 47 Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugänglicher Raum
1
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
2
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4
Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5
Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 6
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 48 Ortsbildschutz
Ortsbildschutz
1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung, -durchbrüche g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
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2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 49 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen
Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen
1
Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten.
Art. 50 Materialablagerungen
Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G bewilligt werden. 1
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2
6.2
Umweltschutz
Art. 51 Einwirkungen
Einwirkungen
1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
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Art. 52 Lärmschutz
Lärmschutz
1
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 53 Zuständigkeit
Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 54 Gebühren
Gebühren
1
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement in Bausachen der Gemeinde.
Art. 55 Vollzugsrichtlinien
Vollzugsrichtlinien
1
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 56 Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
1 Di e
i m Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.
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Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung / den Gemeinderat): Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 28. November 1988 Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan Oberdorf/ Leimgasse vom 29. März 1994 Teiländerung Bauzonenplan Rebgasse / Eintrag vorbelastete Gebiete vom 29. März 1994 Erschliessungsplan Ritzhans-Duppeli vom 12. Juni 1995 Erschliessungsplan Brugglismatt-Cheibenhölzli vom 9. März 1998 Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan 1998 vom 22. Juni 1999 Teiländerung Kulturlandplan Chatzewadel vom 22. Juni 1999 - Bau- und Nutzungsordnung vom 5. Dezember 2000 - Teiländerung Bauzonenplan Mühlegasse-Walki - vom 19. Juni 2001 - Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan Oberdorf vom 4. Dezember 2001 Teiländerung Bauzonenplan Brugglismatt vom 4. Dezember 2001 Erschliessungsplan Mühlegasse-Walki vom 11. Februar 2002 Teiländerung Rebgasse vom 12. Juni 2006
Auftragsnummer
35.01.006
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Oktober 2013 25.10.2013 / SG
Dateipfad / -name
I:\Planung\Zeiningen\001\006\Planung\6_Genehmigung\BNO_Zeiningen_Genehmigung_Okt 0ber2013.doc
Kontrolle
4
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
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ANHANG Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)
Denkmalschutzobjekte
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parz.Nr.
D1
Röm.-kath. Pfarrkirche, 1768-69, 1930-31
Kirchweg
177
155
D2
Röm.-kath. Pfarrhaus, fr. 1550, 1850 (Umbau)
Kirchweg 1
175
155
D3
Missionskreuz, 1776
Kirchweg
D4
Wirtsschild "Zur Taube", um 1786?
Mitteldorf 15
106
169
155
Bauinventar
Bauinventarobjekte
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parz.Nr.
901
Altes Schulhaus, 1862-1864
Mitteldorf
116
59
902
Gasthaus "Zur Taube", 1786
Mitteldorf 15
106
169
903
Bauernhaus (ehem. Hufschmiede), 17. Jh.?, 1854 (Umbau).
Mitteldorf 24
115
159
904
Wohnhaus mit angebauter Scheune, 17. Jh.
Oberdorf 5
140
92
905
Bauernhaus, nach 1740, 1869 Oberdorf 8 (Neufassadierung)
168
123
906
Waschhaus, 1. Hälfte 19. Jh.
Oberdorf 2
169
1106
907
Ehem. Doppelbauernhaus, um 1800
Oberdorf 16
520
1601
908
Bauernhaus, 1789
Schaufelackerweg 2
160
941
909
Bauernhaus, 1839
Kirchweg 3
193
165
910
Wohnhaus mit angebauter Scheune, um 1800
Kirchweg 18
178
129
911
Bauernhaus, 1. Hälfte 19. Jh.
Müsgasse 3
182
134
912
Wohnhaus (18. Jh.) mit ange- Mühlegasse 26 bauter Scheune (1885) und Remise
91/92
48
913
Bauernhaus, um 1800
Mühlegasse 30
86
37
914
Bauernhaus, 1849
Im Gässli 11
63
12
915
Bauernhaus mit Nebengebäude, um 1840
Obere Rebgasse 4
70/71
1350
Gemeinde Zeinin gen Bau- und Nutzungsordnung
Bauinventarobjekte
Seite 28
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parz.Nr.
916
Bauernhaus, um 1800
Mitteldorf 7
43
182
917
Bauernhaus, um 1805
Winkelgässli 5
35
188
918
Bauernhaus, 18. Jh., 1848 (Anbau)
Juchgasse 5
20
212
919
Bauernhaus, 1851
Juchgasse 7
21
214
920
Bauernhaus, um 1800
Haldengasse 4
9
209
921
Bauernhaus, 1803
Haldengasse 10
5
205
922
Ehem. Bauernhaus, um 1800
Haldengasse 12
4
204