Kulturlandplan Untere Zingge
Piano d'utilizzazione · Gränichen · Abrogato il 2 mar 2022
Documento
- Numero
- 2004-000759
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Gränichen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 26 mag 2004
- In vigore dal
- 26 mag 2004
- Abrogato
- 2 mar 2022
Carta
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File
NUPLA-4006-2004-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
26. Mai 2004
Art. Nr. 2004-000759
Gemeinde Gränichen; Kulturlandplan, Änderung Materialabbauzone "Untere Zinggen"; Genehmigung; Rodungsbewilligung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
31. Oktober 2003 26. September 2002 16. Dezember 2002 bis 31. Januar 2003 13. Juni 2003 11. Dezember 2003 18. August 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Kiesvorräte der bestehenden Grube im Gebiet "Cheibebode/Moortal" gehen zur Neige. Die Betreiberin, die Ortsbürgergemeinde Gränichen, plant daher im südlich angrenzenden Gebiet "Untere Zingge" den Abbau von Kies im Umfang von 800'000 m3. Die Gemeinde legt eine entsprechende Abbauzone im Wald fest. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in mehreren Durchgängen. Der im Vorprüfungsbericht vom 26. September 2002 verlangte Verzicht auf die über das Vorhaben hinaus gehende Reduktion der Landschaftsschutzzone ist in der Genehmigungsvorlage berücksichtigt. 2.3
Änderung Kulturlandplan
Im Gebiet "Untere Zingge" wird eine Materialabbauzone festgelegt (4.6 ha). Die Landschaftsschutzzone auf der Parzelle 567 wird leicht reduziert (0.3 ha). Im Übrigen bleibt der Kulturlandplan unverändert, wie auch die Bau- und Nutzungsordnung.
Versand: 7. Juni 2004
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Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Der Grosse Rat hat am 23. September 2003 im Richtplan die neue Abgrenzung des Abbaugebiets "Untere Zingge" festgesetzt (Kapitel E 4.1, Beschlüsse 3.1 und 5.2, Vorhaben Nr. 56 und 146). Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Materialabbauzone Die Betreiberin sieht vor, ab ca. 2006 während 20 Jahren insgesamt 800'000 m3 Kies in durchschnittlichen Abbaumengen von 40'000 m3 pro Jahr abzubauen und im bestehenden Kieswerk Moortal zu verarbeiten. Die Grube wird ab ca. 2020 mit jährlich 70'000 m3 Fremdmaterial aufgefüllt. Die Endgestaltung wird in Form und Höhe soweit als möglich den heutigen, ursprünglichen Verhältnissen entsprechen. 35 Jahre nach Beginn des Abbaus soll das Gebiet wieder vollständig rekultiviert sein. Die spezielle topographische Situation (Hügellage, hohe Böschungen) und die vorgesehene Abbautechnik (Förderanlage, Schlammweiher, etc.) begründen die relativ lange Zeit für den Abbau und die Rekultivierung. Es besteht die Option, weiteren Kies im Gebiet "Untere Zingge" zu nutzen. Im Richtplan ist das entsprechende Gebiet als Vororientierung enthalten (Kapitel E 4.1, Beschluss 5.2. Nr. 146). Die vorliegende Planung zeigt den Abbau und die Rekultivierung ohne diese Option auf. Der Abbau ist bis auf 3 m über dem Grundwasserspiegel, d.h. bis zur Höhe von 437 m.ü.M., vorgesehen. Ausserhalb des Grundwasserbereichs beträgt die Filterschicht 2 m über dem Molassefels. Der Abbau von 40'000 m3 deckt den jährlichen Bedarf an Kies für etwa 10'000 Einwohner in dieser Region. Der durchschnittliche jährliche Abbau zwischen 1996 und 2000 betrug rund 30'600 m3. Das Projekt setzt einen grösseren Abbau als bisher voraus. Der Bedarf für die regionale Versorgung ist gegeben. 3.1.4 Wald Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG). Die durch das Vorhaben beanspruchte Waldfläche beträgt 4,58 ha. Die Fläche muss gerodet werden. Die Genehmigung der Abbauzone setzt voraus, dass die Rodungsbewilligung erteilt, zumindest aber verbindlich in Aussicht gestellt ist (§ 12 WaG). Die Rodung ist begründet mit der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit hochwertigen Rohstoffen. Der Abbau ist im Richtplan festgesetzt (Richtplan, Kapitel E 4.1 Abbau Steine, Beschluss 3.1, Nr. 56). Der Bundesrat hat mit der Genehmigung des Richtplans am 14. Januar 1998 für das Abbaugebiet den Nachweis der Standortgebundenheit sowie die Erfüllung der raumplanerischen Voraussetzungen für eine Rodung anerkannt (Richtplan, Kapitel E 4.1, Beschluss 3.3).
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Im vorliegenden Verfahren ist die Abteilung Wald für die Bewilligung der Rodung zuständig (Art. 6 Abs. 1 lit. b WaG und § 12 AWaV). Da die Rodung über 5'000 m2 beträgt, musste das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vor dem Entscheid angehört werden. Die Anhörung ist erfolgt, das BUWAL hat mit Schreiben vom 23. April 2002 zur Rodung und zur Ersatzaufforstung positiv Stellung genommen. Die Abteilung Wald hat die Rodungsbewilligung am 17. März 2004 erteilt. Sie wird gleichzeitig mit der regierungsrätlichen Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung eröffnet. Das Rechtsschutzverfahren richtet sich nach dem Nutzungsplanverfahren als Leitverfahren. Die Forderung gemäss Rodungsbewilligung, dass 15 Jahre nach der Rodung 50 % der Ersatzflächen aufgeforstet sind, ist mit den vorgesehenen Massnahmen erfüllt, u.a. mit externen Aufforstungen. 3.1.5 Landschaftsschutzzone Das Moortal zählt zu den Landschaften von kantonaler Bedeutung (vgl. Richtplan, Kapitel L 4.1, Beschluss 1.1). Die im Richtplan festgesetzten Landschaften sind langfristig zu erhalten. Auf Parzelle Nr. 567 wird die Landschaftsschutzzone reduziert. Begründet ist dies mit der Erstellung eines Förderbands, das als direkte Verbindung zwischen der Grube "untere Zingge" und dem Werk "Moortal" ab ca. 2010 erstellt werden soll. Während den folgenden 15 Jahren wird es das Moortal in einigen Metern über Grund queren. Landschaftliche Einpassungsmassnahmen sind vorgesehen. Die Begründung für die direkte Linienführung des Förderbands durch die Landschaftsschutzzone ist nachvollziehbar: Eine Linienführung durch die Industriezone mit einem ersten hangparallelen Abschnitt und zwei Umlenkstationen würde aus landschaftlicher Sicht eine grössere Belastung darstellen, als eine direkte Linienführung durch die Landschaftsschutzzone. Unter diesen Vorraussetzungen ist die Reduktion der Landschaftsschutzzone auf den notwendigen, nördlichen Teil der Parzelle vertretbar. 3.1.6 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Der geplante Materialabbau ist UVP-pflichtig. Die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt im Rahmen der Änderung des Kulturlandplans. Der Bericht über die Umweltverträglichkeit (UVB) vom März 2001 und die Ergänzungen vom Mai 2002 behandeln die in den Richtlinien vom 14. Mai 1998 der Abteilung Umweltschutz aufgeführten Aspekte für die Nutzungsplanung in genügender Tiefe. Der Abbau von Kies ist umweltverträglich, wenn die im UVB und in den Ergänzungen gemachten Angaben sowie die Auflagen und Hinweise der Abteilung Umweltschutz vom 11. September 2001 beachtet werden. Die Auflagen und Hinweise beziehen sich auf das nachfolgende Baubewilligungsverfahren. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die Änderung des Kulturlandplans "Untere Zingge" der Gemeinde Gränichen vom 13. Juni 2003 wird genehmigt. 2. Die Rodungsbewilligung vom 17. März 2004 sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Genehmigung. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der bei der Abteilung Raumentwicklung vorgängig anzufordernden Publikation der Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 17. März 2004. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen (mit Rodungsdossier; Einschreiben) Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement
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Abteilung Landwirtschaft FD Abteilung Wald FD Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: i.V.