Bauzonen- und Kulturlandplan Wasserwändi

Piano d'utilizzazione · Gränichen · Abrogato il 2 mar 2022

Documento

Numero
2005-001050
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Gränichen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 ago 2005
In vigore dal
10 ago 2005
Abrogato
2 mar 2022

Carta

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File

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Testo

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. August 2005

Art. Nr. 2005-001050

Gemeinde Gränichen; Bauzonen- und Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Änderung "Wasserwändi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. November 2004 7. Juli 2004 2. August bis 31. August 2004 29. November 2004 2. März 2005 31. Januar 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Der bestehende Fussballplatz des FC Gränichen im Gebiet Wynematte genügt den Bedürfnissen nicht mehr und soll erweitert werden. Da eine Erweiterung aus Platzgründen an Ort nicht möglich ist, musste ein neuer Standort gesucht werden. Bei der Gesamtrevision der Nutzungsplanung von 1998/2000 wurde die Planung der Sportanlagen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Botschaft 00.183 vom 17. Mai 2000, Ziff. 3.3). Verschiedene Standorte wurden untersucht. Der einzige Standort, der realisierbar ist, liegt im Gebiet Wasserwändi. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in mehreren Durchgängen. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. Juli 2004 ohne Vorbehalte.

Versand: 22. August 2005

-2-

2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Im Gebiet "Wasserwändi" wird zur Erstellung einer neuen Sport- und Festanlage mit Garderobe etc. eine Fläche von 3.7 ha von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit speziellen, dem Vorhaben entsprechenden Vorschriften umgeteilt. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

§ 10 Abs. 4 und 5 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, regeln die zulässigen Nutzungen und insbesondere den Hochwasserschutz der neuen Zone. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage setzte die Anpassung des Richtplans voraus (Fruchtfolgefläche und Siedlungstrenngürtel). Die Richtplananpassung wurde mit der Nutzungsplanung koordiniert. Das Mitwirkungsverfahren der Richtplananpassung wurde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanung durchgeführt. Der Grosse Rat beschloss am 11. Januar 2005 die entsprechenden Anpassungen des Richtplans. Die Neueinzonung im Gebiet "Wasserwändi" umfasst 3.7 ha. Diese Fläche liegt innerhalb des im Richtplan festgelegten Grenzwerts für Neueinzonungen innert 10 Jahren und somit im Rahmen der Fortschreibung (Richtplan Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1 lit. a). Die Vorlage entspricht im Übrigen dem Richtplan. 3.1.3 Bauzonen- und Kulturlandplan, BNO Die neue Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird im Norden durch die Schürbergstrasse, im Westen durch die Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) und im Osten durch die Wyna begrenzt. Die 3.7 ha grosse Fläche reicht für zwei Fussballplätze in Wettkampfgrösse, einen Trainingsplatz, Abstellplätze für Autos und Velos, sowie für verschiedene Bauten wie Clubhaus, Garderoben etc. 3.1.4 Erschliessung Die Zone wird über die Schürbergstrasse erschlossen. Der Anschluss an die Kantonsstrasse K 242 ist mit Linksabbiegespur ausgeführt und genügt dem erwarteten Verkehrsaufkommen. Die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr genügt für die geplante, hauptsächlich lokale Nutzung.

-3-

3.1.5 Raumbedarf für Wyna Die neue Zone grenzt an die Wyna. Ein Streifen von 15 m Breite ab Gewässermitte gilt als Hochwasserschutzbereich (§ 10 Abs. 5 BNO). Der Streifen entspricht dem Raumbedarf für Gewässer gemäss Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (Wasserbauverordnung, WBV). 3.1.6 Starkstromleitung, nichtionisierende Strahlung Am Westrand der neuen Zone verläuft eine Starkstromleitung. Bauzonen dürfen nur ausgeschieden werden, wenn die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) von bestehenden Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 16 NISV). Zudem ist der Schutz im Sinne der Starkstromverordnung zu gewährleisten. Die Freileitung soll unterirdisch verkabelt werden. Damit wird die nötige Sicherheit geschaffen im Sinne der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung). In der neuen Zone sind ausschliesslich Sport- und Freizeitanlagen zugelassen. Diese gelten nicht als empfindliche Nutzungen im Sinne von Art. 3 NISV. Der NISV wird damit entsprochen. 3.1.7 Hochbauten Die zulässigen Hochbauten in der neuen Zone werden im Bereich der Schürbergstrasse angeordnet (§ 10 Abs. 4 BNO). Damit wird ein optimaler Übergang zum östlich angrenzenden Siedlungstrenngürtel gemäss Richtplan erreicht. Für einen allfälligen Ausbau der WSB auf Doppelspur sind die nötigen Flächen freigehalten. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Bauzonen- und Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung, Änderung "Wasserwändi", der Gemeinde Gränichen vom 29. November 2004 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: