Bau- und Nutzungsordnung

Zufikon

Documento

Numero
4083
Comune
Zufikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
11 mar 1997
In vigore dal
29 giu 2022

Carta

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Testo

Gemeinde Zufikon E

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Rechtskräftige BNO

Teilrevision BNO 2020

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 07. Dezember 1995

Genehmigt durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am:

11. März 1997

Erläuterungen (= Genehmigungsinhalt) unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge___ gelb markierte Texte

AENDERUNG Nr. ...5.

zu Bno/Bo/No vom...........

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen in Zusammenhang mit harmonisiertem Baurecht formell und wo nötig materiell angepasst (rot neue Begriffe, schwarz gleich bleibende Begriffe)

Beschluss I 18. November 2021

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. Mit Ände.rungen/Aufiagen

vom; »5

im Auftrag der Staatskanzlei; Asrau, den JtA,

Abteilung Raumentwicklung BVU

Mitwirkung vom:

17.02.-18.03.2021

Vorprüfungsbericht vom:

02.06.2021

Öffentliche Auflage vom:

14.07.-12.08.2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

18.11.2021

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

INHALTSVERZEICHNIS 1.

2.

3.

TEIL

TEIL

TEIL

GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel 1.2 Übergeordnetes Recht

1 1

RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung 2.3 Sondernutzungsplanung 2.4 Weitere Planungsinstrumente, Inventare

1 1 2 3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1 Bauzonen

4. TEIL

5.

TEIL

6. TEIL

7.

TEIL

8. TEIL

ANHÄNGE

INHALTSVERZEICHNIS

3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Übriges Gebiet 3.4 Schutzzonen, Schutzgebiete 3.5 Überlagerte Schutzzonen 3.6 Schutzobjekte

3 9 10 10 11 12

DEFINITIONEN 4.1 Ausnützungsziffer 4.2 Abstand gegenüber dem Kulturland 4.3 Arealüberbauungen 4.4 Gewerbe 4.5 Tiefbauten 4.6 Strassenabstände

13 13 13 14 14 14

BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung

14 15 15 16

SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 6.2 Umweltschutz

17 18

VOLLZUG. VERFAHREN 7.1 Zuständigkeit 7.2 Gebühren 7.3 Vollzugsrichtlinien

19 20 20

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

20

1.

TEIL

GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel 1.2 Übergeordnetes Recht

2.

TEIL

RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung 2.3 Sondernutzungsplanung 2.4 Weitere Planungsinstrumente, Inventare

3. TEIL

ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Übriges Gebiet 3.4 Schutzzonen, Schutzgebiete 3.5 Überlagerte Schutzzonen 3.6 Schutzobjekte

4.

TEIL

DEFINITIONEN 4.1 Ausnützungsziffer 4.2 Abstand gegenüber dem Kulturland 4.3 Arealüberbauungen 4.4 Gewerbe 4.5 Tiefbauten 4.6 Strassenabstände 4.7 Klein- und Anbauten 4.8 Abqrabunq

5.

TEIL

BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung

6. TEIL

SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 6.2 Umweltschutz

7.

TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN 7.1 Zuständigkeit 7.2 Gebühren 7.3 Vollzugsrichtlinien

8.

TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

21

ANHÄNGE 7

1. TEIL

GELTUNGSBEREICH

1.1

1.TEIL

Geltungsbereich, Zweckartikel

1.1

Art. 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale

Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

5 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

2 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet,

1.2

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 übergeordnetes

GELTUNGSBEREICH

i Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vorbehalten.

2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am 02.April 2014

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes

i Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

1

2. TEIL

RAUMPLANUNG

2.1

2. TEIL

2.1

Planungsgrundsätze

Verdichtung und Siedlungsemeuerung

Planungsgrundsätze

Art. 3

Art. 3 Planungs­

grundsätze

RAUMPLANUNG

' Die Planungsgrundsätze sind im übergeordneten Recht (Art. 1 und 3 RPG, §§ 40 und 46 BauG usw.) festgehalten. Diese Ziel- und Zweck­ normen sind unmittelbar anwendbar und vom Gemeinderat bei der Ausübung seines Ermessens stets zu beachten.

Planungs­ grundsätze

Die Planungsgrundsätze sind im übergeordneten Recht (Art. 1 und 3 RPG. §§ 40 und 46 BauG usw.) festgehalten. Diese Ziel- und Zweck­ normen sind unmittelbar anwendbar und vom Gemeinderat bei der Ausübung seines Ermessens stets zu beachten.

2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung

2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4

Art. 4 ' Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentü­

mern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanie­ rungsbedürftiger Gebiete. 2 Der Gemeinderat erarbeitet einen Gestaltungsplan, sofern das Bau­ projekt oder die Umstände es erfordern.

2.3

Sondernutzungsplanung

Art. 5 Verdichtung und

Siedlungserneue­ rung

' Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentü­ mern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanie­ rungsbedürftiger Gebiete.

2 Der Gemeinderat erarbeitet einen Gestaltungsplan, sofern das Bau­ projekt oder die Umstände es erfordern.

2.3

Sondernutzungsplanung

Art. 5

Sondemutzungspia- i Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur ernung schlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Sondernutzungspla- i Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur ernung schlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /II. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

TeiJrevidJerte BNO | Beschluss | 18. November 2021

2

Bebauung nach Gestaltungspian

■> 2 Für die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete mit Sondernut­ zungsplanpflicht bzw. Gestaltungsplan- oder Erschliessungsplan­ pflicht gelten folgende generelle Zielsetzungen:

Bebauung nach Gestaltungsplan

2 pQp jjig jff, ßauzonenplan bezeichneten Gebiete mit Sondernutzungspianpflicht bzw. Gestaltungsplan- oder Erschliessungsplanpflicht gel­ ten folgende generelle Zielsetzungen:

- Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild - Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern - Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kulturland - Koordinierte und flächensparende Erschliessung - Entlang der Kantonsstrasse ist mit geeigneten Schutzmassnahmen auf die Lärmsituation zu reagieren. Dabei sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wie auch planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen an den Bauten zu prüfen.

- Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild - Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern - Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kulturland - Koordinierte und flächensparende Erschliessung - Entlang der Kantonsstrasse ist mit geeigneten Schutzmassnahmen auf die Lärmsituation zu reagieren. Dabei sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wie auch planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen an den Bauten zu prüfen.

Im Gestaltungsplangebiet W3 Stiegelen und im Gestaltungsplange­ biet W2 Oberfeld gelten folgende Anforderungen und Ziele:

Im Gestaltungsplangebiet W3 Stiegelen und im Gestaitungsplangebiet W2 Oberfeld gelten folgende Anforderungen und Ziele:

- In exponierter Lage am Siedlungsrand hat die Gestaltung der Bau­ ten hohe architektonische Anforderungen zu erfüllen. Bauten und Anlagen haben sich optimal in die topografische Hangsituation ein­ zufügen. Im Gestaltungsplangebiet W3 Stiegelen ist daher auch im Rahmen des Gestaltungsplanes kein zusätzliches Geschoss zuläs­ sig. Im Gestaltungsplangebiet W2 Oberfeld ist ein zusätzliches Ge­ schoss nur zulässig, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird und eine bezüglich Lärmschutz gute Lösung gewährleistet werden kann. - Jedes Gestaltungsplangebiet ist als ganzheitliches Bebauungskon­ zept zu planen. Die einzelnen Baukörper sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Es sind nur Flachdächer er­ laubt. Sie sind extensiv zu begrünen. - Verkehrserschliessungen sind als verkehrsberuhigte Strassen zu gestalten. - Die Aussenraumgestaltung ist mit klar definierten Grünflächen und einheimischer Bepflanzung zu gestalten.

- In exponierter Lage am Siedlungsrand hat die Gestaltung der Bau­ ten hohe architektonische Anforderungen zu erfüllen. Bauten und Anlagen haben sich optimal in die topografische Hangsituation ein­ zufügen. Im Gestaltungsplangebiet W3 Stiegelen ist daher auch im Rahmen des Gestaltungsplanes kein zusätzliches Geschoss zuläs­ sig. Im Gestaltungsplangebiet W2 Oberfeld ist ein zusätzliches Ge­ schoss nur zulässig, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird und eine bezüglich Lärmschutz gute Lösung gewährleistet werden kann. - Jedes Gestaltungsplangebiet ist als ganzheitliches Bebauungskon­ zept zu planen. Die einzelnen Baukörper sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Es sind nur Flachdächer er­ laubt. Sie sind extensiv zu begrünen. - Verkehrserschliessungen sind als verkehrsberuhigte Strassen zu gestalten. - Die Aussenraumgestaltung ist mit klar definierten Grünflächen und einheimischer Bepflanzung zu gestalten.

■H Im Gestaltungsplangebiet WG2 Hammergut gelten folgende Anfor­ derungen und Ziele:

'' Im Gestaltungsplangebiet WG2 Hammergut gelten folgende Anfor­ derungen und Ziele:

- Es ist auf die besondere Erschliessungs- und Lärmsituation Rück­ sicht zu nehmen. Hierfür ist im Rahmen des Gestaltungsplans ein ganzheitliches Bebauungskonzept zu erarbeiten. - Aufgrund der exponierten Lärmsituation sind allfällige Nutzungsein­ schränkungen hinsichtlich lärmempfindlicher Räume, insbeson­ dere für Wohnnutzungen zu prüfen. - Die Maximalhöhe von Bauten darf die Kote 437.00 m ü. M. nicht übersteigen. - Die gesetzlichen Strassenabstände können auch mit einem Gestal­ tungsplan nicht unterschritten werden.

- Es ist auf die besondere Erschliessungs- und Lärmsituation Rück­ sicht zu nehmen. Hierfür ist im Rahmen des Gestaltungsplans ein ganzheitliches Bebauungskonzept zu erarbeiten. - Aufgrund der exponierten Lärmsituation sind allfällige Nutzungsein­ schränkungen hinsichtlich lärmempfindlicher Räume, insbeson­ dere für Wohnnutzungen zu prüfen. - Die Maximalhöhe von Bauten darf die Kote 437.00 m ü. M. nicht übersteigen. - Die gesetzlichen Strassenabstände können auch mit einem Gestal­ tungsplan nicht unterschritten werden.

BNO Zufikon vorn 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

3

2.4 Weitere Planungsinstrumente, Inventare

2.4 Weitere Planungsinstrumente, Inventare

Art. 6

Art. 6 Weitere Pläne

' Weitere Pläne (Verkehrsrichtplan und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.

Weitere Pläne

1 Weitere Pläne (Verkehrsrichtplan und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.

Inventare

2 Inventare (Landschaft, Landwirtschaft. Kulturobjekte) haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum; sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Kultur-, Naturund Landschaftsschutzes berührt sind.

Inventare

2 Inventare (Landschaft, Landwirtschaft, Kulturobjekte) haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum: sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Kultur-, Naturund Landschaftsschutzes berührt sind.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

4

3. TEIL

ZONENVORSCHRIFTEN 3.1

Bauzonen

D braun

ZONENVORSCHRIFTEN

Bauzonen

3.1

Bauzonen

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

140 altri articoli

Art. 7

Art. 7

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus;

' Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Vollge­ schosse

Dorfzone

3. TEIL

Ausnut­ zung

Ebene 2 0.55 Hang- Richtwert

Gebäudehöhe

7.50 m

hohe

12.50 m

Gebäude­ länge

35 m

Grenzabstand klein

gross

Empfind­ lichkeitsStufe

Zonen­ vorschrif­ ten

3.50 m

bis 8 m

Hl

Art. 8 Bauzonen

Ausnut­ zung

Dorfzone D braun

0.55 Richtwert

Fassaden­ Gesamt­ höhe höhe

Gebäude­ länge

Grenzabstand klein

gross

Empfind­ lichkeits­ stufe

Zonen­ vorschrif­ ten

7.50 m 12.50 m Richtwert Richtwert

35m

3.50 m

bis 8 m

III

Art. 8

Art. 9 Wohn- / Gewerbe­

zone 3 WG3 rot violett schraffiert

3

0.6

10m

13m

40 m

5m

10m

III

Art. 9 Wohn- / Gewerbe­

zone 3 WG3 rot violett schraffiert

0.6

10.50 m

12.50 m

40 m

5m

10m

III

Wohnzone 3

3

0.6

10 m

13 m

40 m

5m

10 m

II

Art. 10 Wohnzone 3

0.6

10.50 m

12.50 m

40 m

5m

10 m

II

0.45

8m

10 m

30 m

4m

8m

II

•) Wohn-/ Gewerbe­ zone 2 WG2 orange violett schraff.

0.45

8m

10m

30 m

4m

8m

Hl

*) Zone Emaus

0.45

8m

10m

30 m

4m

8m

il

Art. 11b 0^

8m

10 m

25 m

4m

8m

11

Art. 12 11 m

13 m

60 m

6m

III

Art. 13 W3

rot

W3 rot

2

Wohnzone 2

0.45

7.20 m

10.50 m

30 m

4m

8m

II

W2 orange

Art. 11 Wohnzone 2

W2 _____________ orange

*) Wohn-/ Gewerbe­ zone 2 WG2 orange violett schraff.

2

*) Zone Emaus

2

0.45

0.45

7.20 m

7.20 m

10.50 m

10.50 m

30 m

30 m

4m

4m

8m

8m

III

II

Art. 11a

Art. 11b ZE

rosa

Einfamilienhauszone

Art. 10

Art. 11

Art. 11a ZE

rosa

2

0.4

7.20 m

10.50 m

25 m

4m

8m

II

Art. 12 Einfamilienhauszone

E2 gelb

E2 gelb

Gewerbezone

9.80 m

13m

60 m

6m

III

Art. 13 Gewerbezone

G violett

G violett

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OE

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14

Art. 14 •) Grünzone

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a II

Art. 14a *) Grünzone

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a

Art. 14a II

Art. 14a GR

grün

GR grün Fassadenhöhe

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am 02.April 2014

Für die maximale Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 gilt: a) für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe. b) für Flachdächer -gilt talseitiqe Fasaadenhöhe, wo niasaaebernles ■TeiTain3tcilcrQl3l0%i3t.

Teilrevidierte BNO [ Beschluss | 18. November 2021

5

.

c) bei Attikaoeschossen gemäss S 25 BauV entspricht die zulässige Fassadenhöhe der Gesamthöhe. Vorbehalten bleibt 44 Abs. 4 BNO.

Bauweise

2 In der Dorfeone ist die offene Bauweise die Regel. In allen übrigen Bauzonen ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Ge­ schosshöhe von 4 m aufweisen.

Lärmvorbelastete Flächen

’ In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

Bauweise

2 In der Dorfeone ist die offene Bauweise die Regel. In allen übrigen Bauzonen ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Ge­ schosshöhe von 4 m aufweisen.

Lärmvorbelastete Flächen

ä In den im Bauzonenpian dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

3.1.2 Dorfzone D

3.1.2 Dorfzone D

Art. 8

Art. 8 Dorfzone D

Zweck

’ Die Vorschriften der Dorfeone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung von Dorfteilen mit Altbausubstanz.

Dorfzone D Zweck

1 Die Vorschriften der Dorfzone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung von Dorfteilen mit Altbausubstanz.

Nutzung

Es sind Wohnungen, Dienstleistungs-, Gewerbebetriebe und Res­ taurants sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Verkaufsgeschäfte sind bis 250 m^ Nettoladenfläche pro funktional zusammengehörende Gebäude und Anlagen zulässig.

Nutzung

Es sind Wohnungen, Dienstleistungs-, Gewerbebetriebe und Res­ taurants sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Verkaufsgeschäfte sind bis 250 Nettoladenfläche pro funktional zusammengehörende Gebäude und Anlagen zulässig.

Eingliederungs­ pflicht

3 Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassaden- und Dachgestalt in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfe sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Die vor­ handene Terrainhöhe ist weitgehend beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen.

Eingliederungs­ pflicht

’ Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassaden- und Dachgestalt in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfe sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Die vor­ handene Terrainhöhe ist weitgehend beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen.

Dachgestaitung

Bei neuen Hauptgebäuden sind nur gleichmässig geneigte Steildä­ cher von mind. 30° und max. 40° Dachneigung zulässig. Die Dachflä­ che soll möglichst wenig durchbrochen werden. Dachaufbauten, Dach­ einschnitte und Verglasungen dürfen insgesamt nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen und sind harmonisch anzuordnen.

Dachgestaltung

■* Bei neuen Hauptgebäuden sind nur gleichmässig geneigte Steildä­ cher von mind. 30° und max. 40° Dachneigung zulässig. Die Dachflä­ che soll möglichst wenig durchbrochen werden.__

Bauweise

5 Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen er­ neuert, umgebaut, ausgebaut (Umnutzung) und angebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher First- und Traufhöhe ist möglich. Der Umbau ist jedoch einem Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen. Bei Um-, Aus- und Anbauten wie bei Er­ satzbauten besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehen­ den Nutzung. (Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibt die Zustimmung des Baudepartementes gemäss § 63 BauG vorbehalten.)

Bauweise

5 Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen er­ neuert, umgebaut, ausgebaut (Umnutzung) und angebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher Fassaden- und Gesamthöhe ist möglich. Der Umbau ist jedoch einem Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen. Bei Um-, Aus- und Anbauten wie bei Ersatzbauten besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. (Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibt die Zu­ stimmung des Baudepartementes gemäss § 63 BauG Vorbehalten.)

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.Äpril 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

6

Für Neubauten exkl. Ersatzbauten gelten folgende baupolizeiliche Vor­ schriften:

Für Neubauten exkl. Ersatzbauten gelten folgende baupolizeiliche Vor­ schriften: - Geschosszahl in der Ebene - Geschosszahl am Hang - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe

- Min. Grenzabstand - Max. Gebäudelänge

2 unbeschränkt 7.50 m 12.50 m 3.50 m 35 m

- Max. Fassadenhöhe - Max. Gesamthöhe - Min. Grenzabstand - Max. Gebäudelänge

® Als Richtwert ist von einer Ausnützungsziffer von 0,55 auszugehen.

® Als Richtwert ist von einer Ausnützungsziffer von 0,55 auszugehen.

Die Eingliederungspflicht gemäss Abs. 3 geht den baupolizeilichen Vorschriften vor.

Die Eingliederungspflicht gemäss Abs. 3 geht den baupolizeilichen Vorschriften vor.

® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

® Für Bauten mit Wohnungen legt der Gemeinderat soweit notwendig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände bis zu 8 m fest für eine genügende Besonnung und Belichtung aufgrund der örtlichen Situa­ tion.

® Für Bauten mit Wohnungen legt der Gemeinderat soweit notwendig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände bis zu 8 m fest für eine genügende Besonnung und Belichtung aufgrund der örtlichen Situa­ tion. Meldepflicht

Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.

Meldepflicht

Art. 9

Art. 9 ■> ’ Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnbauten, Dienstleis­

tungsbetriebe, Restaurants und mässig störende Gewerbebetriebe in Verbindung mit Wohnungen bestimmt. Verkaufsgeschäfte sind bis 250 m^ Nettoladenfläche pro funktional zusammengehörende Gebäude und Anlagen zulässig.

Wohn-/ Gewerbe­ zone WG3

Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnbauten, Dienstleis­ tungsbetriebe, Restaurants und mässig störende Gewerbebetriebe in Verbindung mit Wohnungen bestimmt. Verkaufsgeschäfte sind bis 250 m^ Nettoladenfläche pro funktional zusammengehörende Gebäude und Anlagen zulässig. Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

- Ausnützungsziffer - Geschosszahl - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.

3.1.3 Wohn-/Gewerbezone WG3

3.1.3 Wohn-/Gewerbezone WG3

Wohn-/ Gewerbe­ zone WG3

7.50 m Richtwert 12.50 m Richtwert 3.50 m 35 m

0.6 3 10 m 13 m 5m 10 m 40 m III

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

- Ausnützungsziffer

0.6

- Max. Fassadenhöhe - Max. Gesamthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

10.50 m 12.50 m 5m 10 m 40 m III

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

7

Wohnzone W3

’ Im Gebiet Algier ist der Kretenbereich, im Bauzonenplan mit Punkt­ raster bezeichnet, von Bauten freizuhalten. Im Westhang der Parz. 964 darf der First die Kote 414.00 m ü.M. nicht übersteigen.

’ Im Gebiet Algier ist der Kretenbereich, im Bauzonenplan mit Punkt­ raster bezeichnet, von Bauten freizuhalten. Im Westhang der Parz. 964 darf die Firstlinie__die Kote 414.00 m ü.M. nicht übersteigen.

3.1.4 Wohnzone W3

3.1.4 Wohnzone W3

Art. 10

Art. 10 ■> ’ Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser

und terrassierte Bauten bestimmt. Nichtstörende Betriebe sind zuge­ lassen.

Wohnzone W3

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften: - Ausnützungsziffer - Geschosszahl - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindiichkeitsstufegemäss LSV

Wohnzone W2

■> Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser und terrassierte Bauten bestimmt. Nichtstörende Betriebe sind zuge­ lassen.

0.6 3 10 m 13 m 5m 10 m 40 m II

- Ausnützungsziffer

0.6

- Max. Fassadenhöhe - Max. Gesamthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

10.50 m 12.50 m 5m 10 m 40 m II

1 ’ Im Gebiet Stiegelen ist die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes Pflicht.

■> 3 Im Gebiet Stiegelen ist die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes Pflicht.

3.1.5 Wohnzone W2

3.1.5 Wohnzone W2

Art. 11

Art. 11 *) 1 Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Ein­

familienhäuser, für kleinere Mehrfamilienhäuser und terrassierte Bau­ ten bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe sind zugelassen.

') i Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Ein­ familienhäuser, für kleinere Mehrfamilienhäuser und terrassierte Bau­ ten bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe sind zugelassen.

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften: - Ausnützungsziffer - Geschosszahl - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

Wohnzone W2

0.45 2 7.20 m 10.50 m 4m 8m 30 m II

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.Äpril 2014

- Ausnützungsziffer

0.45

- Max. Fassadenhöhe - Max. Gesamthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

8m 10 m 4m 8m 30 m II

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

8

Wohn- und Gewerbezone WG2

3 Auf Parz. 838 im Gebiet Rossägerte darf der First die Kote 416.00 m ü.M. nicht übersteigen.

® Auf Parz. 838 im Gebiet Rossägerte darf die Firstlinie__ die Kote 416.00 m ü.M. nicht übersteigen.

■> Im Gebiet Oberfeld ist die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes Pflicht.

■> ■* Im Gebiet Oberfeld ist die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes Pflicht.

*)§11a

*)§11a

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt. Es sind nur Nutzungen mit geringem Verkehrsaufkommen zugelassen. Verkaufsgeschäfte sind nicht erlaubt.

Wohn- und Gewerbezone WG2

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften: -

Zone Emaus ZE

Ausnützungsziffer Geschosszahl Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe Max. Gebäudelänge Kleiner Grenzabstand Grosser Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt. Es sind nur Nutzungen mit geringem Verkehrsaufkommen zugelassen. Verkaufsgeschäfte sind nicht erlaubt. 2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

0.45 2 7.20m 10.50 m 30 m 4m 8m III

- Ausnützungsziffer

0.45

- Max. Fassadenhöhe - Max. Gesamthöhe - Max. Gebäudelänge - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

8m 10 m 30 m 4m 8m III

’ Im Gebiet Hammergut ist die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes Pflicht.

® Im Gebiet Hammergut ist die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes Pflicht.

*)§llb

*)§11b

i Die Zone Emaus ZE ist insbesondere bestimmt für Wohnbauten, nichtstörende Kleinbetriebe, Tierhaltung und einen Restaurantbetrieb. 2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften;

- Ausnützungsziffer - Geschosszahl - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe - Max. Gebäudelänge - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

Zone Emaus ZE

1 Die Zone Emaus ZE ist insbesondere bestimmt für Wohnbauten, nichtstörende Kleinbetriebe, Tierhaltung und einen Restaurantbetrieb.

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

0.45 2

- Ausnützungsziffer

0.45

7.20 m 10.50 m 30 m 4m 8m II

- Max. Fassadenhöhe - Max. Gesamthöhe - Max. Gebäudelänge - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

8m 10m 30 m 4m 8m II

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am 02.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

9

Einfamilienhauszo"®

3 Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchstellerin Fra­ gen der Ortsbildgestaltung gegebenenfalls beraten zu können.

3 Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fra­ gen der Ortsbildgestaltung gegebenenfalls beraten zu können.

Die exponierte Lage in der Landschaft erfordert eine gute architekto­ nische Gestaltung und Einpassung der Bauten und Anlagen. Der Lage am Siedlungsrand und dem Zugang zum Erholungsgebiet Emaus ist mit einer einheimischen Bepflanzung Rechnung zu tragen.

Die exponierte Lage in der Landschaft erfordert eine gute architekto­ nische Gestaltung und Einpassung der Bauten und Anlagen. Der Lage am Siedlungsrand und dem Zugang zum Erholungsgebiet Emaus ist mit einer einheimischen Bepflanzung Rechnung zu tragen.

5 Von der Höhen- und Längenbeschränkung und der Geschosszahl kann auch mit einem Gestaltungsplan nicht abgewichen werden.

5 Von der Höhen- und Längenbeschränkung und der Geschosszahl kann auch mit einem Gestaltungsplan nicht abgewichen werden.

® Die Baubegrenzungslinie für Hauptbauten definiert einen westlichen Baubereich und einen östlichen Bereich für Freiflächen und Aussen­ anlagen.

® Die Baubegrenzungslinie für Hauptbauten definiert einen westlichen Baubereich und einen östlichen Bereich für Freiflächen und Aussen­ anlagen.

’ Im Bereich für Freiflächen und Aussenanlagen sind lediglich Park­ plätze, Kleinstbauten und unbewohnte Kleinbauten bis 20 m^ Grund­ fläche sowie Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen, Pflanzentröge, Einfrie­ dungen und dergleichen erlaubt.

Im Bereich für Freiflächen und Aussenanlagen sind lediglich Park­ plätze, Kleinstbauten und unbewohnte Kleinbauten bis 20 m^ Grund­ fläche sowie Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen, Pflanzentröge, Einfrie­ dungen und dergleichen erlaubt.

3.1.6 Einfamilienhauszone E2

3.1.6 Einfamilienhauszone E2

Art. 12

Art. 12

’> i Die Einfamilienhauszone E2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und terrassierte Bauten be­ stimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe sind zugelassen.

"11 Die Einfamilienhauszone E2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und terrassierte Bauten be­ stimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe sind zugelassen. 3 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

3 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

- Ausnützungsziffer - Geschosszahl - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

Einfamilienhaus-

0.4 2 7.20 m 10.50 m 4 m 8 m 25 m II

3 Im Gebiet Algier (Westhang) darf der First die Kote 414.00 m ü.M. nicht Über-Steigen und der Kretenbereich, im Bauzonenplan mit Punkt­ raster bezeichnet, ist von Bauten freizuhalten.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

- Ausnützungsziffer

045

- Max. Fassadenhöhe - Max. Gesamthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge - Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

8m 10 m 4m 8m 25 m II

ä Im Gebiet Algier (Westhang) darf die Firstlinie die Kote 414.00 m ü.M. nicht übersteigen und der Kretenbereich, im Bauzonenplan mit Punkt­ raster bezeichnet, ist von Bauten freizuhalten.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

10

Gewerbezone G

3.1.7 Gewerbezone G

3.1.7 Gewerbezone G

Art. 13

Art. 13 i Die Gewerbezone G ist für Gewerbe-, Gemüseanbau-, Dienstleis­

tungs-, Forschungs- und Sportbetriebe bestimmt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstand­ ort in Zufikon sowie regionale Einkaufs- und Freizeitzentren. Wohnun­ gen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig.

Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für Gewerbe-, Gemüseanbau-, Dienstleis­ tungs-, Forschungs- und Sportbetriebe bestimmt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstand­ ort in Zufikon sowie regionale Einkaufs- und Freizeitzentren. Wohnun­ gen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig.

Zur Erreichung einer befriedigenden Wirkung im Ortsbild sind Bauten und deren Umgebung ansprechend zu gestalten. Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Zur Erreichung einer befriedigenden Wirkung im Ortsbild sind Bauten und deren Umgebung ansprechend zu gestalten. Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

2 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

-

Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe Max. Gebäudelänge Min. Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

9.80 m 13 m 60 m 6m III

- Max. Fassadenhöhe

11 m

- Max. Gesamthöhe - Max. Gebäudelänge - Min. Grenzabstand

13 m 60 m 6m

- Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

III

Der Gemeinderat kann für technische Einrichtungen und Dachaufbau­ ten (Lift, Lüftungszentrale u. dgl.) Gebäudemehrhöhen bis zur max. Firsthöhe bewilligen.

Der Gemeinderat kann für technische Einrichtungen und Dachaufbau­ ten (Lift, Lüftungszentrale u. dgl.) Gebäudemehrhöhen bis zur max. Gesamthöhe bewilligen.

® Mindestens 10 % der Grundstücksfläche muss entlang von Strassenund Parzellengrenzen als Grünanlage miteinheimischen Laubbäumen und Sträuchern bepflanzt und erhalten werden. Dies zur optischen Gliederung der Gewerbezone und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft. Entlang des Radweges ist im Minimum ein 4 m breiter Gehölzstreifen auszuscheiden. Die Gemeinde erstellt zur Grün­ flächenausscheidung mit Bepflanzung einen Richtplan.

® Mindestens 10 % der Grundstücksfläche muss entlang von Strassenund Parzellengrenzen als Grünanlage miteinheimischen Laubbäumen und Sträuchern bepflanzt und erhalten werden. Dies zur optischen Gliederung der Gewerbezone und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft. Entlang des Radweges ist im Minimum ein 4 m breiter Gehölzstreifen auszuscheiden. Die Gemeinde erstellt zur Grün­ flächenausscheidung mit Bepflanzung einen Richtplan.

“ Der Baueingabe ist ein Umgebungsplan mit Höhenangaben beizule­ gen, der verbindlich festhält: Zufahrt, Autoabstellplätze, Aussenanla­ gen, Lagerplätze und Lagermaterial, Terraingestaltung, Grünfläche, Bepflanzung und Einfriedung.

'* Der Baueingabe ist ein Umgebungsplan mit Höhenangaben beizule­ gen, der verbindlich festhält: Zufahrt, Autoabstellplätze, Aussenanla­ gen, Lagerplätze und Lagermaterial, Terraingestaltung, Grünfläche, Bepflanzung und Einfriedung.

■> 5 Verkaufsgeschäfte und Fachmärkte sind auf eine maximale Netto­ verkaufsfläche von 500 m^ pro funktional zusammengehörende Ge­ bäude und Anlagen beschränkt. Verteil- und Logistikzentren und ver­ gleichbare Nutzungen sind nicht zulässig.

’) 5 Verkaufsgeschäfte und Fachmärkte sind auf eine maximale Netto­ verkaufsfläche von 500 m^ pro funktional zusammengehörende Ge­ bäude und Anlagen beschränkt. Verteil- und Logistikzentren und ver­ gleichbare Nutzungen sind nicht zulässig.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.Äpril 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

11

3.1.8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

3.1.8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

Art. 14

Art. 14

Zone für öffentliche i Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für vorhandene Bauten und Anlagen künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

Zone für öffentliche 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für vorhandene Bauten und Anlagen künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksich­ tigung privater und öffentlicher Interessen fest. Die Geschosszahl ist nicht beschränkt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksich­ tigung privater und öffentlicher Interessen fest.___ . Gegenüber an­ grenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

® Abweichend zu Abs. 2 ist in der Zone Oe Unterdorf und Zone Oe Gemeindehausareal eine Gebäudehöhe von 11m und eine Firsthöhe von 14 m erlaubt. In der Zone Oe Schulareal ist eine Gebäudehöhe von 13 m und eine Firsthöhe von 16 m zulässig.

’ Abweichend zu Abs. 2 ist in der Zone Oe Unterdorf und Zone Oe Gemeindehausareal eine Fassadenhöhe von 11.50 m und eine Ge­ samthöhe von 14.50 m erlaubt. In der Zone Oe Schulareal ist eine Fas­ sadenhöhe von 13.50 m und eine Gesamthöhe von 16.50 m zulässig.

In der Zone Oe Unterdorf müssen sich die Bauten speziell gut der bestehenden Altbausubstanz einordnen.

“* In der Zone Oe Unterdorf müssen sich die Bauten speziell gut der bestehenden Altbausubstanz einordnen.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV. In der Zone Oe Un­ terdorf gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV. In der Zone Oe Un­ terdorf gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

® Die Teilzone Oe im Gebiet Aettigüpf (im Bauzonenplan schraffiert dargestellt) ist nur für Anlagen und dazu gehörende Infrastrukturbau­ ten bestimmt.

® Die Teilzone Oe im Gebiet Aettigüpf (im Bauzonenplan schraffiert dargestellt) ist nur für Anlagen und dazu gehörende Infrastrukturbau­ ten bestimmt.

*) 3.1.9 Grünzone

*) 3.1.9 Grünzone

Art. 14a

Art. 14a Grünzone

Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und der Siedlungs­ gliederung. Landwirtschaftliche Bodennutzung ist gestattet.

Grünzone

' Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und der Siedlungs­ gliederung. Landwirtschaftliche Bodennutzung ist gestattet.

2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Fusswege, Feuer­ stellen und Gartencheminees, ungedeckte Spiel- und Sitzplätze, Brun­ nen, kleine Teiche sowie künstlerische Plastiken sind zulässig.

2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Fusswege, Feuer­ stellen und Gartencheminées, ungedeckte Spiel- und Sitzplätze, Brun­ nen, kleine Teiche sowie künstlerische Plastiken sind zulässig.

’ Sofern entlang von öffentlichen Gewässern eine Grünzone ausge­ schieden wird, sind die Bestimmungen für den Gewässerraum (Art. 41a ff. GSchV, BNO Bestimmungen) zu beachten.

Sofern entlang von öffentlichen Gewässern eine Grünzone ausge­ schieden wird, sind die Bestimmungen für den Gewässerraum (Art. 41a ff. GSchV, BNO Bestimmungen) zu beachten.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 1 **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

12

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1 Landwirtschaftszone

3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 15

Art. 15

Landwirtschaftszone ') 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft­ liche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.

Landwirtschaftszone *) t Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft­ liche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1. Ibis und 2 RPG bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs­ formen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs­ formen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zuläs­ sig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

® Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zuläs­ sig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 16

Art. 16 Bauten in der

") 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher beLandwirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich un­ ter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschafts­ bild einzufügen.

Bauten in der ') i Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher beLandwirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich un­ ter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschafts­ bild einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Ge­ bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksich­ tigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeili­ chen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im üb­ rigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau­ end feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festge­ legt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassaden-1 höhe, mindestens aber 4 m.

5 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

5 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.Äpril 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

13

3.3

Schutzzonen

3.3

Übriges Gebiet

Art. 17 *) aufgehoben

Art. 17 *) aufgehoben

3.4 Schutzzonen, Schutzgebiete

3.4 Schutzzonen, Schutzgebiete

3.4.1 Naturschutzzonen im Kulturland

3.4.1 Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 18

Art. 18

Der Kulturlandplan scheidet folgende Schutzzonen aus:

Schutzzonen

- Besondere Waldgebiete

Schutzgebiete

' Die Naturschutzzone bezweckt im Interesse des Menschen die Erhal­ tung und Verbesserung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie von typischen Einzelobjekten.

- Besondere Waldgebiete

Art. 19

Art. 19 Naturschutzzone

■' Der Kulturlandplan scheidet folgende Schutzzonen aus: - Naturschutzzone - Uferschutzzone - Magenwiesen, magere Böschungen

- Naturschutzzone - Uferschutzzone - Magerwiesen, magere Böschungen

Schutzgebiete

Übriges Gebiet

Naturschutzzone

’ Die Naturschutzzone bezweckt im Interesse des Menschen die Erhal­ tung und Verbesserung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie von typischen Einzelobjekten.

2 Schutzzweck der Naturschutzzone ist die Erhaltung und Verbesse­ rung

2 Schutzzweck der Naturschutzzone ist die Erhaltung und Verbesse­ rung

- des feuchten, artenreichen Reussuferabschnittes im Gebiet Zopfhau (neben Pic-Nic-Platz) sowie den zwei vorgelagerten Inseln - der orchideenreichen Riedwiese im Gebiet Dungele - Magerwiesen, magere Böschungen - des ganzen Feuchtgebiets-Komplexes im Areal Munimatt ! Chirchbüel mit Riedfläche, versumpften Gehölzbeständen und Wasser­ läufen

- des feuchten, artenreichen Reussuferabschnittes im Gebiet Zopfhau (neben Pic-Nic-Platz) sowie den zwei vorgelagerten Inseln - der orchideenreichen Riedwiese im Gebiet Dungele - Magerwiesen, magere Böschungen - des ganzen Feuchtgebiets-Komplexes im Areal Munimatt / Chirchbüel mit Riedfläche, versumpften Gehölzbeständen und Wasser­ läufen

® Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

® Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

“ Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungs­ mitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstungen sind nicht gestattet.

Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungs­ mitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstungen sind nicht gestattet.

■> ® aufgehoben

’’ 5 aufgehoben

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

14

Art. 20 Uferschutzzone

1 Die im Kulturlandplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone um­ fasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation sowie einen Streifen von 1 m bzw, 3 m Breite, gemessen von der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstandes,

Art. 20 Uferschutzzone

Die im Kulturlandplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone um­ fasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation sowie einen Streifen von 1 m bzw. 3 m Breite, gemessen von der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstandes.

2 Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzen­ schutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unter­ haltsarbeiten gemäss Baugesetz. Die nicht Ufervegetation umfassen­ den Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Bezüglich Uferbestockung gilt § 25 BNO.

2 Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzen­ schutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen, Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unter­ haltsarbeiten gemäss Baugesetz. Die nicht Ufervegetation umfassen­ den Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Bezüglich Uferbestockung gilt § 25 BNO.

Art. 21

Art. 21 Magerwiesen,

i Magerwiesen und magere Böschungen sind extensiv genutzte FläMagere Böschungen ppjf besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaf­ ten auf trockenem Untergrund.

Magerwiesen, ' Magerwiesen und magere Böschungen sind extensiv genutzte FläMagere Böschungen g^en mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaf­ ten auf trockenem Untergrund,

2 Die Nutzung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet. An­ schliessend ist eine extensive Beweidung zulässig (keine Dauer­ weide).

2 Die Nutzung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet. An­ schliessend ist eine extensive Beweidung zulässig (keine Dauer­ weide).

Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungs­ mitteln, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch sowie Aufforstungen sind nicht gestattet.

^Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungs­ mitteln, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch sowie Aufforstungen sind nicht gestattet.

3.4.2 Naturschutzgebiete Wald

3.4.2 Naturschutzgebiete Wald

Art. 22

Art. 22 Besondere Waldge- Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldgebiete sind

^'®*® nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaues zu bewirt­ schaften. Standortsfremde Bestände sind mittelfristig auf dem Weg der Durchforstung zurückzudrängen.

Besondere Waldge- i Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldgebiete sind nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaues zu bewirt­ schaften. Standortsfremde Bestände sind mittelfristig auf dem Weg der Durchforstung zurückzudrängen.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

15

3.5

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Überlagerte Schutzzonen

Art. 23

Art. 23 Landschafts­

schutzzone

Hochstammobstbestände

■' Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Na­ turschutzzonen Dungele und Munimatt / Chirchbüel überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Ei­ genart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Landschafts­ schutzzone

' Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Na­ turschutzzonen Dungele und Munimatt / Chirchbüel überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Ei­ genart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.

2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.

2 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunter­ stände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze etc.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine über­ wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunter­ stände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze etc.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine über­ wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

In den Naturschutzzonen Dungele und Munimatt / Chirchbüel blei­ ben die Vorschriften von § 19 vorbehalten.

In den Naturschutzzonen Dungele und Munimatt / Chirchbüel blei­ ben die Vorschriften von § 19 vorbehalten.

■> 5 Die Landschaftsschutzzone Säntezelg ist von sämtlichen Bauten freizuhalten. Der Gemeinderat kann für landwirtschaftliche Kleinbau­ ten (Bienenhäuser, Weideunterstände usw.) Ausnahmen bewilligen.

■> = Die Landschaftsschutzzone Säntezelg ist von sämtlichen Bauten freizuhalten. Der Gemeinderat kann für landwirtschaftliche Kleinbau­ ten (Bienenhäuser, Weideunterstände usw.) Ausnahmen bewilligen.

3.6 Schutzobjekte

3.5

3.6.1 Naturobjekte

3.5.1 Naturobjekte

Art. 24

Art. 24

i Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben.

Hochstammobstbestände

Schutzobjekte

i Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäu|.pgp mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben.

2 Abgehende Bäume sind mit hochstämmigen Jungbäumen zu erset­ zen.

2 Abgehende Bäume sind mit hochstämmigen Jungbäumen zu erset­ zen.

2 Der Gemeinderat kann, auf Gesuch hin, Beiträge an die Anschaf­ fungskosten für hochstämmige Jungbäume ausrichten.

’ Der Gemeinderat kann, auf Gesuch hin, Beiträge an die Anschaf­ fungskosten für hochstämmige Jungbäume ausrichten.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

16

Art. 25 Hecken, Feld- und

Ufergehölze

Waldränder

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Ge­ büschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der He­ cken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht ge­ rodet werden. Sie sind abschnittweise zu pflegen gemäss Richtlinien zum Vollzug Naturschutz (§ 50 Abs. 1 BNO).

Art. 25 Hecken, Feld-und

Ufergehöize

i Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der He­ cken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht ge­ rodet werden. Sie sind abschnittweise zu pflegen gemäss Richtlinien zum Vollzug Naturschutz (§ 50 Abs. 1 BNO).

Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Be­ willigung des Gemeinderates bzw. bei Ufergehölzen mit solcher des Baudepartementes vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilli­ gung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.

2 Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Be­ willigung des Gemeinderates bzw. bei Ufergehölzen mit solcher des Baudepartementes vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilli­ gung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.

Art. 26

Art. 26 Zur Erhaltung und Schaffung eines biologisch und landschaftlich wert­

vollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw, anzulegen.

Art. 27

Übrige Naturobjekte Die in den Nutzungsplänen bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte (Einzelbaum, Trockensteinmauer, Findling) sind ge­ schützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhal­ ten. Einzelbäume sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen. Der Ge­ meinderat kann bei geeignetem Ersatz für Naturobjekte Ausnahmen bewilligen.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | ") Änderung genehmigt am O2.April 2014

Waldränder

1 Zur Erhaltung und Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldrän­ der im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjün­ gen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.

Art. 27

übrige Naturobjekte ’ Die in den Nutzungsplänen bezeichneten und im Anhang aufgeliste­ ten Naturobjekte (Einzelbaum, Trockensteinmauer, Findling) sind ge­ schützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhal­ ten. Einzelbäume sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen. Der Ge­ meinderat kann bei geeignetem Ersatz für Naturobjekte Ausnahmen bewilligen.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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Gebäude mit SubStanzschutz

3.6.2 Geschützte Gebäude

3.6.2 Geschützte Gebäude

Art. 28

Art. 28 i Die im Bauzonen-ZKulturlandplan violett bezeichneten und im Anhang

aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symboli­ schem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebro­ chen werden und sind zu unterhalten. Sie dürfen an-, aus- und umge­ baut werden, soweit dies den Schutzzielen und den Bauvorschriften nicht widerspricht.

Gebäude mit SubStanzschutz

Der Gemeinderat kann auf begründetes Gesuch hin an die über den normalen Gebäudeunterhalt hinausgehenden Mehraufwendungen Beiträge ausbezahlen, sofern die Unterhaltsarbeiten aus Gründen des Substanzschutzes besonderen Aufwand erfordern oder zur Verbesse­ rung der Objektqualität beitragen.

Der Gemeinderat kann auf begründetes Gesuch hin an die über den normalen Gebäudeunterhalt hinausgehenden Mehraufwendungen Beiträge ausbezahlen, sofern die Unterhaltsarbeiten aus Gründen des Substanzschutzes besonderen Aufwand erfordern oder zur Verbesse­ rung der Objektqualität beitragen.

Gebäude mit Volumenschutz

Kulturobjekte

2 Die im Bauzonenplan blau bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Vo­ lumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und müssen als Ersatzbau in weitgehend gleicher Lage und Volumenerscheinung wieder aufgebaut werden. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

i Die im Bauzonen-ZKulturlandplan violett bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symboli­ schem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebro­ chen werden und sind zu unterhalten. Sie dürfen an-, aus- und umge­ baut werden, soweit dies den Schutzzielen und den Bauvorschriften nicht widerspricht.

Gebäude mit Volumenschutz

2 Die im Bauzonenplan blau bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Vo­ lumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und müssen als Ersatzbau in weitgehend gleicher Lage und Volumenerscheinung wieder aufgebaut werden. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

3.6.3 Übrige Kulturobjekte

3.4.3 Übrige Kulturobjekte

Art. 29

Art. 29 Die in den Nutzungsplänen bezeichneten und im Anhang aufgelisteten

Kulturobjekte (Wegkreuz, Brunnen, Grenzstein usw.) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt bzw. abgebrochen werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Kulturobjekte

’ Die in den Nutzungsplänen bezeichneten und im Anhang aufgeliste­ ten Kulturobjekte (Wegkreuz, Brunnen, Grenzstein usw.) sind ge­ schützt, dürfen nicht beseitigt bzw. abgebrochen werden und sind fach­ gerecht zu unterhalten.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

18

4. TEIL

DEFINITIONEN

4.1

4. TEIL

Ausnützungsziffer

4.1

Art. 30 Ausnützungsziffer

Abstand

DEFINITIONEN

Ausnützungsziffer

Art. 30 Die Bruttogeschossfläche in Dach-, Attika- und Untergeschossen wird

bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

AusnOtzungsziffer

i__ Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungs­ berechnung nicht__ angerechnet.

4.2 Abstand gegenüber dem Kulturland

4.2 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 31

Art. 31 ’ Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe mini­

male Grenzabstand einzuhalten.

Abstand

2 In Abweichung von § 47 Abs. 2 BauG kann dieser Grenzabstand we­ der aufgehoben noch reduziert werden.

’ Gegenüber der Bauzonenqrenze ist für Gebäude der zonengemässe minimale Grenzabstand einzuhalten. Klein- und Anbauten haben gegenüber dem Kulturland einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. 2 In Abweichung von § 47 Abs. 2 BauG können diese stände __ weder aufgehoben noch reduziert werden.

Grenzab­

4.3 Arealüberbauungen

Minimalflächen

Art. 32 4.3

Die Arealüberbauung ist möglich, wenn die zusammenhängende an­ rechenbare Landfläche mindestens folgende Grösse aufweist:

Art. 32 - Zone W3, WG3, D

- Zone W2

4'000 m2 3'000 m2

Minimalflächen

Arealüberbauungen

1 Die Arealüberbauung ist möglich, wenn die zusammenhängende an­ rechenbare Landfiäche mindestens folgende Grösse aufweist: - Zone W3, WG3, D - Zone W2

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 •) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

4'000 m2 3'000 m2

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Gewerbe

Tiefbauten

4.4 Gewerbe

4.4

Art. 33

Art. 33 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Klein­

betriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Ge­ schäfte, die keine erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

'' Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Klein­ betriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden. Büros und Ge­ schäfte, die keine erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rah­ men herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeite- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartier­ fremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rah­ men herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeite- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartier­ fremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

4.5 Tiefbauten

4.S

Art. 34

Art. 34 (aufgehoben)

(aufgehoben)

■> Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe mi­ nimale Grenzabstand einzuhalten.

*) 4.6

*) 4.6

Strassenabstände

*) § 34a

Strassenabstände

Gewerbe

Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch werden ab Strassenmark gemessen.

a) Stützmauern bis 1,80 m Höhe und Böschungen haben einen Ab­ stand von mindestens 60 cm einzuhalten. Entlang von Geh- und Radwegen wird der Abstand aufgehoben. b) Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmau­ ern zulässig. Sie müssen zusätzlich zum geltenden Abstand um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. c) Parkfelder dürfen bis an das Strassenmark gestellt werden.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /II. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Strassenabstände

*) § 34a

Strassenabstände

i Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch werden ab Strassenmark gemessen. a) Stützmauern bis 1,80 m Höhe und Böschungen haben einen Ab­ stand von mindestens 60 cm einzuhalten. Entlang von Geh- und Radwegen wird der Abstand aufgehoben. b) Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmau­ ern zulässig. Sie müssen zusätzlich zum geltenden Abstand um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. c) Parkfelder dürfen bis an das Strassenmark gestellt werden.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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4.7 Klein- und Anbauten ^34b 1 ni^ Plcrh

>B4CteiB—wé-AHbaHteR-éarfHwajàfHQt-gS^-betfa-

-qew»-

4.8 Abqrabunq

Art. 34c Abqrabunq

BNO Zufikon vorn 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Das an eine Gebäudefassade anschliessende massgebende Terrain darf durch Abqrabungen nicht mehr als auf einem Drittel des fassadenbezoaenen Teils der projizierten Fassadenlinie freiqelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade für Gara­ gen und Erschliessungsanlagen max. 6.0 m breit sein, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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5. TEIL

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

5. TEIL

5.1

Erschliessung

Allgemeine Anforderungen

' Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassen­ nummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.

Erschliessung

Art. 35

Art. 35 Benützung von

Privateigentum

BAUVORSCHRIFTEN

Benützung von Privateigentum

’ Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassen­ nummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrich­ tungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrich­ tungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

5.2 Technische Bauvorschriften

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 36

Art. 36

' Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richt­ linie.

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit übenviegende öffentliche Interessen dies erfordern.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuch­ tigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richt­ linie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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Energiesparmass­ nahmen

Ausrichtung der Wohnung

5.2.2 Energiesparmassnahmen

5.2.2 Energiesparmassnahmen

Art. 37

Art. 37 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen

untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Energiesparmass­ nahmen

Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

■> Solaranlagen, Photovoltaik usw. sind in allen Zonen am Gebäude und im Umgebungsbereich zugelassen. Bei Gebäuden die unter Sub­ stanzschutz stehen, ist eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild erforderlich. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen aus gestal­ terischen Gründen eine Baubewilligung verweigern.

'> Solaranlagen, Photovoltaik usw. sind in allen Zonen am Gebäude und im Umgebungsbereich zugelassen. Bei Gebäuden die unter Sub­ stanzschutz stehen, ist eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild erforderlich. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen aus gestal­ terischen Gründen eine Baubewilligung verweigern.

5.3 Wohnhygiene

5.3 Wohnhygiene

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 38

Art. 38 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim­ men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefälien gestattet

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Ausrichtung der Wohnung

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim­ men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefälien gestattet.

Teiirevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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Raummasse, Fonstorgröose», Nobonräumo-fw Neubauten

"WnaCSost-,

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen. Nebenräume für Neubauten

Art. 39

Art. 39 Raummasse,

Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten

Es gelten nachstehende Masse:

1 Wohn-, Schlaf und Arboitefättme

-Rawnhöhe-Vollgeschossechoes

-FensterfläGh»

Es gelten nachstehende Masse: ■' Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

mind. 1Qm2

Raumgrösse

mind. 10m2

*) mind. 2.40-R4 *) mind.- 2-.40 m auf-mind. 5 m^ Fläche

Lichte Höhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

*) mind. 2.40 m *) mind. 2.40 m auf mind. 5 m^ Fläche

*) Bewohnte Räume müssen- eine Fonotorflö ehe voo-unind. 10 % der Bodonfläoho aufwoi sen, direkt ins-Eteie-odef^on gut bolüftbaren WiBtergarten führen und geöffnet werden kön­ nen oder eine kontrolliorto Lüftung aufwofoeft

Fensterfläche

*) Bewohnte Räume müssen eine Fensterflä­ che von mind. 10 % der Bodenfläche aufwei­ sen, direkt ins Freie oder einen gut belüftbaren Wintergarten führen und geöffnet werden kön­ nen oder eine kontrollierte Lüftung aulweisen.

2 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

Nobonräumo in Mohrfamikonhätk

Abatcllraum /Sohranlrflöcho -pro Wohnung-------------------------- *) mind.-4 m^ (im Estrich, KoIIof 3uf dem gleichen Goschocc wie die Wohnung).

Abstellraum /Schrankfläche - pro Wohnung

|Zq[|qP

Keller -für jede Wohnung

.für jede Wohnung

mind. 6

ä Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).

In der Zone „D“ kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /II. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

*) mind. 4 m^ (im Estrich, Keller oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

mind. 6 m^

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).

* In der Zone „D“ kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

24

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 40

Art. 40 Bezug von Wohnun- Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

gen und Arbeitsrau- venA/eigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die men Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall­ oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Velos, Kinderwagen

Spielplätze

Bezug von Wohnun- i Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräugen und Arbeitsräu- rnen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet men ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

5.4 Ausstattung

5.4.1 Velos, Kinderwagen

5.4.1 Velos, Kinderwagen

Art. 41

Art. 41 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche

und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzu­ sehen.

Velos, Kinderwagen

' In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzu­ sehen.

5.4.2 Weitere Vorschriften für die Ausstattung

5.4.2 Weitere Vorschriften für die Ausstattung

Art. 42

Art. 42 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anre­

chenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /II. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Spielplätze

’ Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der an­ rechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

25

6. TEIL

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbildschutz

6. TEIL

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 43

Art. 43 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen

in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) b) c) d) e) f) g) h)

Stellung (Firstrichtung), Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

Ortsbildschutz

’ Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien; a) b) c) d) e) f) g) i)

Stellung (Firstrichtung), Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bau­ ten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft­ lich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bau­ ten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft­ lich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

26

Aussenraumgestal*“®9

6.1.2 Aussenraumgestaltung

6.1.2 Gestaltungsanforderungen

Art. 44

Art. 44

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beein­ trächtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flä­ chen sind auf das Nötige zu beschränken.

Aussenraumgestal‘“"9

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd­ reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd­ reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

’ Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür be­ sondere Auflagen in der Baubewilligung.

5 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür be­ sondere Auflagen in der Baubewilligung. Gebäude an Hanglagen

Materiaiabiagerun9®"

i Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beein­ trächtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flä­ chen sind auf das Nötige zu beschränken.

leF-Neiqunq von mehr als 1-&%- sind Attikaqeschosse um mindestens 3.0 m von der darunter liegenden talseitiqen Hauptfassade zurück zu setzen. In Gegenrichtung zum Hang verlau­ fende Pultdächer sind nur zulässig, wenn der Pultdachfirst um mindes­ tens 3.0 m von der talseitiqen Hauptfassade zurückgesetzt ist.

6.1.3 Materialablagerungen

6.1.3 Materialablagerungen

Art. 45

Art. 45 i Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten

kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Ma­ terialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablage­ rung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung ver­ langen.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995/11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | ") Änderung genehmigt am O2.April 2014

Materialablagerun9®"

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Ma­ terialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablage­ rung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung ver­ langen.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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Quartierversorgung

Einwirkungen

**) 6.1.4 Mobilfunkanlagen

**)6.1.4 Mobilfunkanlagen

“) § 45a

**)§45a

i Die Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen richtet sich nach § 26 EG UWR, die Beschränkung auf die Quartierversorgung nach den fol­ genden Absätzen.

Quartierversorgung

i Die Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen richtet sich nach § 26 EG UWR, die Beschränkung auf die Quartierversorgung nach den fol­ genden Absätzen.

2 Mobilfunkanlagen mit Standort in den Wohn- und Mischzonen haben überwiegend der Quartierversorgung zu dienen, um eine qualitativ gute Versorgung mit Mobilfunkdiensten zu ermöglichen, und haben den Charakter und die Qualität dieser Quartiere zu wahren.

2 Mobilfunkanlagen mit Standort in den Wohn- und Mischzonen haben übenwiegend der Quartierversorgung zu dienen, um eine qualitativ gute Versorgung mit Mobilfunkdiensten zu ermöglichen, und haben den Charakter und die Qualität dieser Quartiere zu wahren.

’ Massstab ist eine qualitativ gute (nicht bloss kritische oder ungenü­ gende) Versorgung mit Mobilfunkdiensten in einem oder mehreren Wohnquartieren der Gemeinde.

5 Massstab ist eine qualitativ gute (nicht bloss kritische oder ungenü­ gende) Versorgung mit Mobilfunkdiensten in einem oder mehreren Wohnquartieren der Gemeinde.

Die Gesuchsteller zeigen mittels einer Abdeckungskarte auf, wo eine qualitativ gute, kritische und ungenügende Versorgung möglich ist.

** Die Gesuchsteller zeigen mittels einer Abdeckungskarte auf, wo eine qualitativ gute, kritische und ungenügende Versorgung möglich ist.

5 Die Vorschrift gilt nur für baubewilligungspflichtige Mobilfunkanlagen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allge­ mein zugänglichen Standorten aus optisch wahrgenommen werden können.

® Die Vorschrift gilt nur für baubewilligungspflichtige Mobilfunkanlagen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allge­ mein zugänglichen Standorten aus optisch wahrgenommen werden können.

6.2

6.2

Umweltschutz

Umweltschutz

6.2.1 Einwirkungen

6.2.1 Einwirkungen

Art. 46

Art. 46 ' Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie

namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unter­ nehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge­ rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unter­ nehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge­ rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

28

Lärmschutz

Hochwassergefährdetes Gebiet

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

’ Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.2.2 Lärmschutz

6.2.2 Lärmschutz

Art. 47

Art. 47 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur

(Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies tech­ nisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die ele­ mentaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zu­ geordnet sind.

Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies tech­ nisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die ele­ mentaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zu­ geordnet sind.

*) 6.2.3 Hochwasser

*) 6.2.3 Hochwasser

*)§47a

*)§47a

i Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnah­ men getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das scha­ denfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

Hochwassergefährdetes Gebiet

i Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnah­ men getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das scha­ denfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gel­ ten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenpla-'nung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gel­ ten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenpla-’nung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilli­ gungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvor­ haben untersagen..

5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilli­ gungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvor­ haben untersagen..

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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*) § 47b

*) § 47b

Oberflächenwasser- i in Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabschutz fiygg angomessen Rechnung zu tragen.

Oberflächenwasser- i |n Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.

2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszu­ führen.

2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszu­ führen.

5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilli­ gungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvor­ haben untersagen.

5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilli­ gungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvor­ haben untersagen.

BNO Zufikon vorn 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am 02.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

30

7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

7.1

7. TEIL

Zuständigkeit

7.1

Art. 48 Zuständigkeit

Zuständigkeit

2 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zustän­ dig.

Gebühren

Gebührenreglement Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bau­ wesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Mehrwertausgleich

' Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­ stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Voilzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zustän­ dig.

7.2

Art. 49 Vollzugsrichtlinien

Zuständigkeit

Art. 48 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­

stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrol­ len externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

7.2

VOLLZUG, VERFAHREN

Gebühren

Art. 49

Gebührenreglement i Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwal­ tung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Ausla­ gen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) rich­ ten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3 Vollzugsrichtlinien

7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 50

Art. 50

i Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

2 Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhalts­ bestimmungen in der forstlichen Planung festgeiegt.

2 Soweit Öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhalts­ bestimmungen in der forstlichen Planung festgelegt.

*)§51

‘)§51

Der Ausgleich für Planungsmehrwerte wird in einem separaten Regle­ ment geregelt.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /II. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | ") Änderung genehmigt am O2.April 2014

Mehrwertausgleich

i Der Ausgleich für Planungsmehrwerte wird in einem separaten Reg­ lement geregelt.

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8.1

8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8.1

Aufhebung bisherigen Rechts

Überganqsbestimmunq

Aufhebung bisherigen Rechts

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsord­ nung hängigen Baugesuche, welche noch nicht vom Gemeinderat entschieden worden sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Für altrechtliche Sondemutzungspläne gelten folgende Begriffsdefi­ nitionen: a) Tiefbauten entsprechen neu unterirdischen Bauten bzw. Unterni­ veaubauten b) Die Gebäudehöhe bzw. die Gebäudekote entsprechen neu der Fas­ sadenhöhe c) Die Firsthöhe bzw. die Attikakote entsprechen neu der Gesamthöhe

*)§52

Aufhebung bisherigen Rechts

*) Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 7.12.95 b) die Bauordnung von 8.5.80 mit Teilrevision vom 1.12.83 c) die Nutzungsordnung vom 27.6.91

*)§52

Aufhebung bisherigen Rechts

*) ■' Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 7.12.95 b) die Bauordnung von 8.5.80 mit Teilrevision vom 1.12.83 c) die Nutzungsordnung vom 27.6.91

1 bis pig vorliegende Teilrevision tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die unveränderten Bestimmungen bleiben wie bisher bestehen.

BNO Zufikon vom 07. Dezember 1995 /11. März 1997 *) Änderung genehmigt am 26. Februar 2014 | **) Änderung genehmigt am O2.April 2014

Teilrevidierte BNO | Beschluss | 18. November 2021

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Gemeinde Zufikon

•

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2012

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und umweit Abteilung Raumentwicklung

Mobilfunkanlagen gemäss § 15 BauG

© 2012 sltn;i'‘sstopo (JM100006)

Mitwirkungsbericht vom:

25.2.2013

AENDERUNG Nr.

Vorprüfungsbericht vom:

7.12.2012

zu Bno/Bo/No vom 44.1.5.

Oeffentliche Auflage:

14.1.2013 - 12.2.2013

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 28.11.2013 Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Der Genneindeschreibe.:

Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den

z , 4pr 1 2c,44, Der Staaüs,sc.lireiber: Bau & Technik Zufikon Schulstrasse 15 5621 Zufikon Tel. 056 648 29 41 / Fax 056 648 29 59 bauezufikon.ch

13. Dezember 2012/rh 28. November 2013/rh

BNO 1997

Entwurf BNO 2012

6. Schutzvorschriften

6. Schutzvorschriften

6.1 Ortsbild und Denkmalschutz

6.1 Ortsbild und Denkmalschutz

Die gültige Bau- und Nutzungsordnung enthält keine Vorschrift zum Mobilfunk.

6.1.4 Mobilfunkanlagen

Art. 45a Quartierversorgung

1 Die Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen richtet sich nach § 26 EG UWR, die Beschränkung auf die Quartierversorgung nach den folgenden Absätzen.

Mobilfunkanlagen mit Standort in den Wohn- und Mischzonen haben überwiegend der Quartierversorgung zu dienen, um eine qualitativ gute Versorgung mit Mobilfunkdiensten zu ermöglichen, und haben den Charakter und die Qualität dieser Quartiere zu wahren. 2

Massstab ist eine qualitativ gute (nicht bloss kritische oder ungenügende) Versorgung mit Mobilfunkdiensten in einem oder mehreren Wohnquartieren der Gemeinde. 3

Die Gesuchsteller zeigen mittels einer Abdeckungskarte auf, wo eine qualitativ gute, kritische und ungenügende Versorgung möglich ist. 4

Die Vorschrift gilt nur für baubewilligungspflichtige Mobilfunkanlagen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten aus optisch wahrgenommen werden können. 5