Erschliessungsplan Bauwerk Ost

Piano d'utilizzazione speciale · Wittnau

Documento

Numero
15.56
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Wittnau
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
17 ott 2016
In vigore dal
17 ott 2016

Carta

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File

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Testo

SNP-4181-2016-E.pdf

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Erschliessung "Bauwerk Ost" gemäss 8 17 BauG

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Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin: ee no - 3 INES oem ) } \

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KSL Ingenieurbüro AG mit Änderungen/Auflagen £ \ 4 Kal Industriestrasse 15, 5070 Frick Aarau, den BIS Ko\ctN-1 RN Pr Tel. 062 865 30 30, Fax 062 865 30 99 INFRASTRUKTUR » GEOMATIK - BAU » BERATUNG + WWW.KSL-ING.CH \ RA100

D = 391.40) 04.03.2015 | 01.04.2015 | 30.07.2015

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Ausgabe:

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Erstellt:

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Geprüft am: [20 | — | 1 \ Möglicher Anschluss an Transportkanal S a (Häusliches Abwasser ca. 1.5 l/s) RI I} | Anschlusstiefe beachten IS Massstab: 1:500 =>» a g$ —— nn Y (6) Format: 840 x 59%4 mm Br == x CAD Name: N:213119_0_Situation.2d Fo RL: 02 Sondernutzung 4 392.12 Sondernutzungsplan Tee I I Fe Gewerbezone

Sondernutzungsplanpflicht im Baugebiet

Situation Plan Nr. 213119 /02b SG Enteorungsschleber EN

Legende zum Erschliessungsplan 3 Ad | 1 Tess

1. Genehmigungsinhalt

4 Wendeplatzfläche muss |

nr Baulinien freigehalten werden 1/7 rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) / _ Möglicher Anschluss an Transportkanal rosa neue Schmutzwasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) a een 218) nn blau neue Wasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) EN gu een Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A fuchsia Sichtzone _— blau Gewässerabstand

2. Orientierungsinhalt \ \ f o........ Perimeter des Erschliessungsplanes \ nn ? Be { „„yaan n " 300 - \ I | V >] — m schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan \ . - — neo \ uf / ws u ER # Gematec AG Br] u bestehende Strassen 0. \ \b / a Pi Wildegg 0 | seien Erschliessungsstrassen ae. a Ei u en Pa grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen, Hecke | 0 hellgrün Wald : ___—— = re 25 hellblau Gewässer [7 ZZ Bau Gewässerabstandzone ——— co neue EW-Leitung \ . i f — m hellgrün neue Telefon-Leitung \ \ \ } h: — grün neue TV-Leitung \ on m En SS ugs DE EEE BENEB Em er m en nn nemeen een ee H \ lo 17777117 [00] Bei den Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie für x ja NL Tee betrieblich an den Standort gebundenem Personal hat die v en —— AO Bereich (80kmih) Summe aller Dämpfungen gegenüber der Kantonsstrasse ng Sichtzone 5.00/130m K 488 bei jedem Fenster von lärmempfindlichen Räumen

mindestens 14.6 dB(A) zu betragen.

Gehört zum Genehmigungsinhalt

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. Oktober 2016

Änderungen

Baulinie auf Perimeter reduzieren, Stichstrasse anpassen, Perimeter auf Sichtweiten erweitern

Anpassungen gemäss Vorprüfungsbericht vom 10. Juli 2015

Genehmigung

MIM* 4. 04011010 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/St

Datum Genehmigung: 17.10.2016

Versand:

19. Okt. 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.56-1 Gemeinde Wittnau; Erschliessungsplan "Bauwerk Ost"; Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Juli 2015 26. März 2015 bis 27. April 2015 08. April 2016 bis 9. Mai 2016 13. Juni 2016 03. August 2016 25. Juli 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2 Plantingsrechtliche_Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 10. Juni 1988 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Vorlage soll die Erschliessung der sondernutzungsplanpflichtigen Parzellen 25 und 1561 im Halte von knapp 2 ha am nordöstlichen Dorfende Wittnaus rechtlich sichergestellt werden.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Wittnau am 13. Juni 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Bauwerk Ost", Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 30. Juli 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 10. Juli 2015 mit mehreren Vorbehalten.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen, eigenen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die vorgesehene Erschliessung ist am bestehenden, nur schwach frequentierten Anschluss an die Kantonsstrasse vorgesehen. Dadurch werden kaum zusätzliche Flächen benötigt. Die kantonale Verbindungsstrasse ist von tiefer Netzbedeutung. Die im Planungsbericht enthaltenen Angaben sind plausibel. Der Ausbau des Mündungsbereichs im Anschluss an die Kantonsstrasse K 487 VVölflinswilerstrasse ist genügend. Mit einer Breite von 5,5 m ist der Begegnungsfall LKW/PKW sichergestellt. Auch die geplanten Einlenkradien von 10,5 m sind angemessen. Auf einen Nachweis mittels Schleppkurven kann verzichtet werden. 4.3 Sichtzonen Bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h beträgt die Beobachtungsdistanz 5 m und die Knotensichtweite 130 m gemäss kantonalem Merkblatt. Die nötigen Sichtzonen werden im Erschliessungsplan sachgerecht festgelegt. 4.4 Waldabstand 4.4.1 Baulinie Nördlich des zur Erschliessung vorgesehenen Gebiets entlang des Bruggbachs stockt Wald. Es besteht ein rechtskräftiger Waldgrenzenplan (Waldgrenzenplan Nr. 4, Wittnau). Die Waldgrenze verläuft entlang der nördlichen Parzellengrenze der Strassenparzelle 22. Der Wald ist auf dem einge-

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reichten Plan nicht dargestellt. Die südlich der Brücke über den Bruggbach bestehende Bachuferbestockung gilt hingegen nicht als Wald gemäss Forstrecht. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a BauG müssen Gebäude, gebäudeähnliche Bauten, Tankstellen, oberirdische Tanks und dergleichen gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 18 m einhalten. Mit der Eintragung dieses Abstands als Baulinie gilt dieser Abstand nun für sämtliche Bauten und Anlagen. Dies ist sachgerecht. 4.4.2 Versickerungsmulde Für die Versickerung des zusätzlich anfallenden Dach-, Strassen- und Platzwassers ist die Vergrösserung der bestehenden Versickerungsmulde (Retentionsbecken) im Norden der Parzelle 25 vorgesehen. Diese soll gemäss dem vorliegenden Plan einen minimalen Waldabstand von rund 7 m aufweisen. Der Überlauf in den Bruggbach ist bestehend. Für naturnah angelegte Retentionsbecken kennt die kantonale Baugesetzgebung keine Waldabstandsvorschriften. Gemäss Art. 17 Bundesgesetz über den Wald (WaG) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Mit einem Waldabstand von rund 7 m und durch die Trennung des Retentionsbeckens vom Wald durch die Hofzufahrt sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes zu erwarten. Entsprechend stehen der Vergrösserung des Retentionsbeckens am vorgesehenen Ort keine forstrechtlichen Interessen entgegen. 4.5 Lärm Das Planungsgebiet ist noch nicht im Sinne von Art. 19 Raumplanungsgesetz (RPG) erschlossen. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zu Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]). Beim Planungsgebiet handelt es sich um ein reines Gewerbegebiet und die Verkehrsbelastung fällt auf der K 488 sehr gering aus (Durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV] = 2'936 Fz/d). Gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Mit den im Emissionskataster des Kantons ausgewiesenen Werten im für das Planungsgebiet massgebenden Abschnitt der K 488 (Lr,e Tag = 74,6 dB(A), Lr,e Nacht = 60,9 dB(A)) ist im ordentlichen Strassenabstand mit Beurteilungspegeln von 64 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Somit sind die PW, welche nach Anhang 3 der LSV für die Empfindlichkeitsstufe (ES) III 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht betragen, am Tag nicht eingehalten. Es müssen daher Massnahmen definiert werden, welche die Einhaltung der PW sicherstellen. Damit sichergestellt ist, dass bei allfälligen lärmempfindlichen Räumen, wie beispielsweise Wohnräume, die Anforderungen von Art. 30 LSV eingehalten werden, muss im Genehmigungsinhalt der Legende die Einhaltung der PW zum Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens garantiert werden. Die im Orientierungsinhalt vorgesehene Bestimmung "Bei den Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenem Personal hat die Summe aller Dämpfungen gegenüber der Kantonsstrasse K 488 bei jedem Fenster von lärmempfindlichen Räumen mindestens 14,6 dB(A) zu betragen" muss daher einen Genehmigungsinhalt darstellen, was in der Vorlage entsprechend zu ändern ist (vgl. Ziffern 4.7 und 4.8). Für lärmempfindliche Räume in Betrieben gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Somit können bei Betriebsräumen die PW selbst auf der Baulinie entlang der K 488 ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten werden. Daraus ergibt sich, dass bezüglich der gewerblichen Nutzung keine weitergehenden lärmschützerischen Massnahmen zu treffen sind.

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Bezüglich des in der Gewerbezone bereits vorhandenen Industrie- und Gewerbelärms liegen uns keine Angaben vor. Hierfür ist die Gemeinde zuständig, dass die Anforderungen von Art. 30 LSV auch bezüglich dieser Lärmart eingehalten werden (§ 30 Abs. 3 lit. a EG UWR). 4.6 Hochwasserschutz Die geplante Erschliessungsstrasse befindet sich in keinem Gefahrengebiet hinsichtlich Hochwasser. Die Hochwassergefährdung beschränkt sich auf den Bruggbach und die nahe Umgebung desselben und befindet sich ausserhalb der Bauzone. In diesen Bereichen soll auch der Gewässerraum bezeichnet werden. Bauten werden in Zukunft ohnehin nur innerhalb der Bauzone erstellt werden, wo eine Hochwassergefährdung praktisch auszuschliessen ist. In diesem speziellen Fall ist es vertretbar und stufengerecht, im Baubewilligungsverfahren den Hochwasserschutz abschliessend zu prüfen. 4.7 Beurteilung zu den Anträgen Die lärmschutzrechtlichen Festlegungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Erschliessung. Wie in Ziffer 4.5 ausgeführt, darf gemäss Art. 24 Umweltschutzgesetz (USG) und Art. 30 LSV ein Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Da die Lärmschutzvorgaben im Orientierungsinhalt nicht grundeigentümerverbindlich sind, werden die diesbezüglich nötigen Voraussetzungen mit dem Plan nicht geschaffen. Die bereits im Plan enthaltene Bestimmung ist daher durch Verschiebung in den Genehmigungsinhalt für die Grundeigentümer verbindlich festzulegen. 4.8 Anhörung nach § 27 BauG Da mit dem abschliessenden Vorprüfungsbericht dieser Sachverhalt klar dargestellt und dieser ebenfalls öffentlich aufgelegt worden ist, darf angenommen werden, dass diese Anforderung mit der Auflage allgemein bekannt gegeben worden ist. Da keine Einwendungen eingegangen sind, ist davon auszugehen, dass keine Interessen Dritter durch diese Direktänderung betroffen sind. Die betroffenen Grundeigentümer und die Gemeinde als Planungsbehörde wurden mit Schreiben vom 1. September 2016 über die vorgesehene Direktänderung zur Stellungnahme eingeladen. Mit Antwortschreiben vom 5. September 2016 respektive 19. September 2016 haben sowohl die Grundeigentümer Gematec AG und Innovent Technologies AG als auch der Gemeinderat der Direktänderung zugestimmt.

5. Ergebnis Mit der Umsetzung der Direktänderung gemäss Ziffer 4.7 erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bauwerk Ost", beschlossen vom Gemeinderat Wittnau am 13. Juni 2016, wird unter Vorbehalt von Ziffer 2. genehmigt.

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2. An dem vom Gemeinderat Wittnau am 13. Juni 2016 beschlossenen Erschliessungsplan "Bauwerk Ost" wird folgende Direktänderung beschlossen: Die im Orientierungsinhalt enthaltene Bestimmung "Bei den Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenem Personal hat die Summe aller Dämpfungen gegenüber der Kantonsstrasse K 488 bei jedem Fenster von lärmempfindlichen Räumen mindestens 14,6 dB(A) zu betragen" wird zum Genehmigungsinhalt erhoben. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Gleichzeitig inforiert si dje orq Beschluss zwei betroffenen Grundeigentümer.

1 Stephan Attiger R gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Oberer Kirchweg 8, 5064 Wittnau • Innovent Technologies AG, Hauptstrasse 300, 5064 Wittnau. • Gematec AG, Hornimattstrasse 26, 5103 Wildegg. • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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