Erschliessungsplan Vorstadtstrasse, Änderung

Piano d'utilizzazione speciale · Gränichen

Documento

Numero
2004-001740
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gränichen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
24 nov 2004
In vigore dal
24 nov 2004

Carta

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File

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Testo

SNP-4006-2004-E.pdf

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Kanton Aargau

Gemeinde Gränichen

Änderung Erschliessungsplan Vorstadtstrasse

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

Legende Erschliessungsplan

rot Baulinien nach N 1r BauG nn YO; Zwangsbaulinien a - — rt Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG) Situation 1:500 u un hlaulrot Baulinien aufgehoben

2. Orientierungsinhalt

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blau blau grau gerastert

farbig gerastert

Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Bestehende Strassen / Wege / Gehwege

Bestehende Belagsfläche

RT _ hellgelb Erschliessungsstrasse

Datum: h Br Geprüft: Grösse Plan-Nr.: a Bere rag

y it, we 13.04.2004 | Juni 2003 13.04.2004 | 13.04.2004 | 30x 105cm | 5722.337.10 dunkelviolett Radweg en, Ersetzt Plan vom 31.8.1977 Überholt durch Plan: ee _vors! R mL pl: ren hellviolett Gehwege / Fusswege dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler

Mitwirkungsbericht vom: 7. Nov. 2001 grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen Vorprüfungsbericht vom: 15. Jan. 2004 schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan

Öffentliche Auflage vom: 5. Juli 2004 - 3. Aug. 2004

Beschlossen vom Gemeinderat am: 30. Aug. 2004

Namens des Gemeinde: Der Gemeindeammann: DieGemeinge schreiber-Stv.;

Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den 2+. Novernbei 2004

Genehmigung:

Der Staatsschreiber:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

17. November 2004

Art. Nr. 2004-001740

Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Vorstadtstrasse, Änderung 2004"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. November 2001 15. Januar 2004 5. Juli bis 3. August 2004 30. August 2004 27. September 2004 25. September 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. August 1988, die vom Grossen Rat am 20. Juni 2000 genehmigt worden ist. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der vorliegende Erschliessungsplan legt bessere Fuss- und Radwegbeziehungen aus dem Gebiet "Vorstadt" zum Dorfzentrum und die Baulinien entlang der Vorstadtstrasse neu fest. Der Erschliessungsplan "Vorstadtstrasse" von 1977 wird entsprechend geändert. Die Gemeinde reduziert die Baulinienabstände südlich der Vorstadtstrasse von 6 m auf 4 m. Um die bestehenden optischen Einengungen des Strassenraums im Bereich der Parzellen 1154 und 1127 zu erhalten, legt sie Zwangsbaulinien mit einem kleineren Abstand als 4 m fest. Wo die rechtskräftigen Baulinien ersatzlos aufgehoben werden, bzw. keine festgelegt werden, gilt der gesetzliche Strassenabstand gemäss § 111 BauG. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 29. November 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Fuss- und Veloweg entlang der Kantonsstrasse K 242 zwischen Lindenplatz und Vorstadtstrasse führt über eine private Parzelle. Die Gemeinde wird die Nutzung des Wegs auf dem Privatareal vertraglich sichern. Sie verzichtet deshalb in diesem Bereich auf das Festlegen von Strassenlinien mit Enteignungstitel gemäss § 132 BauG. Notfalls wäre zwischen dem Fahrbahnrand und der Privatparzelle genügend Land für das Erstellen eines Gehwegs vorhanden. Dieser Lösung kann unter dieser Voraussetzung zugestimmt werden. Das Restaurant Löwen steht im Einmündungsbereich der Vorstadtstrasse zur K 242 mit einem Abstand von 1 m bis 2 m zum Fahrbahnrand. Da es bereits kommunal geschützt ist (§ 32 BNO mit Anhang 8) ist es nicht erforderlich, die Lage des Gebäudes mit Baulinien festzulegen. Bei einem allfälligen Ersatzbau wird der Strassenabstand im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Vorstadtstrasse, Änderung 2004“ der Gemeinde Gränichen vom 30. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: