Gestaltungsplan Hinter Zelgli inkl Änderung 2007

Piano d'utilizzazione speciale · Habsburg

Documento

Numero
2007-000308
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Habsburg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
21 giu 2000
In vigore dal
14 mar 2007

Carta

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Testo

SNP-4099-2007-E.pdf

•

Gemeinde Habsburg

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Hinter Zelgli" Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschritten Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:

-Situationsplan 1:500

Ubersichtsplan 1:25000

Mitwirkungsbericht vom:

02.05.2000

Vorprüfungsbericht vom:

28.06.1999

Öffentliche Auflage vom:

16.08.1999

Beschlossen vom Gemeinderat am:

02.05.2000

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

bis:

Di

15.09.1999

deschreiberin:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24-

LA n; 2,000

Stsaats hrei Derz

Art. 1 Zweck des

Gemäss Bauzonenplan ist das Gebiet „Hinter Zelgli" innerhalb des

Gestaltungsplanes

Perimeters der Gestaltungsplanpflicht unterworfen. Der Gestaltungsplan regelt die sinnvolle Erweiterung des Dorfbildes zwischen dem Dorfkern und den umliegenden Wohngebieten.

Art. 2 Bestandteile des

Der Gestaltungsplan besteht aus:

Gestaltungsplanes •

Situationsplan M 1:500

•

Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die

Grundordnung

Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften über die Wohnzone W2.

Art. 5 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer beträgt 0.5

Art. 6 Vollgeschosse

Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ist 2.

Art. 7 Dachgestaltung

Zulässig ist eine Dachneigung von 25° - 40°. Der Hauptfirst ist nach Ost / West auszurichten.

Art. 8 Gebäudetiefe

Die zulässige Gebäudetiefe beträgt 12 Meter.

Art. 9 Mehrlängenzuschlag

Es wird kein Mehrlängenzuschlag angerechnet.

Art. 10 Baufelder für Hauptbauten

1

Hauptbauten dürfen nur innerhalb der bezeichneten Baufelder erstellt werden.

2

Als Hauptwohnseite gilt die Südseite des Hauptbaus.

Art. 11 Baulinien für Klein- und

1

Anbauten

Der Mindestabstand gegenüber der neuen Erschliessungsstrasse beträgt 2 Meter.

2

Gegenüber Nachbargrundstücken gilt für Klein- und Anbauten

Art. 18

ABauV.

3 altri articoli

Art. 12 Erschliessung

Die Erschliessung der Grundstücke erfolgt von der im Plan bezeichneten Seite her.

Art. 13 Aussenraumgestaltung

1

Zulässig für die Begrünung der Gärten sind einheimische Obstund Laubbäume, Sträucher und Hecken.

2

Eine angemessene Begrünung der Umgebung ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 14 Inkrafttreten,

1

Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2

Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

3

Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. März 2007

Art. Nr. 2007-000308

Gemeinde Habsburg; Gestaltungsplan "Hinter Zelgli", Änderung Parzelle Nr. 60; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Januar 2007 16. März 2006 23. Oktober – 21. November 2007 22. Januar 2007 25. Januar 2007 19. Februar 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Vorlage beschränkt sich auf die Festsetzung einer neuen Baufeldabgrenzung für die Parzelle Nr. 60. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des folgenden Planungsmittels: 

Gestaltungsplan, Teiländerung Parzelle Nr. 60

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Versand: 22. März 2007

-2-

4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die neue Abgrenzung des Baufelds ergibt sich aufgrund einer neuen Parzellierung in diesem Gebiet. Sie verbessert die haushälterische Nutzung des Bodens und ist sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung Parzelle Nr. 60 des Gestaltungsplans "Hinter Zelgli" der Gemeinde Habsburg vom 22. Januar 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-3-

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 412, 5245 Habsburg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: