Bauzonen- und Kulturlandplan I de Matte

Piano d'utilizzazione · Holziken

Documento

Numero
2000-001665
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Holziken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
23 feb 2000
In vigore dal
23 feb 2000

Carta

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Testo

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

23. August 2000

Art. Nr. 2000-001665

Gemeinde Holziken; Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Änderungen Materialabbauzone "i de Matte" und § 19a BNO; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. August 1999 4. Februar 2000 15. Februar 2000 – 16. März 2000 19. Mai 2000 17. Juli 2000 9. August 2000

1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zu genehmigende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage Das bestehende Kiesabbaugebiet in Kölliken soll nach Süden ins Holziker Gebiet "i de Matte" erweitert werden. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind im Gebiet des Reservats "Graströchni" vorgesehen. Der rechtskräftige Kulturlandplan vom 13. Mai 1998, genehmigt vom Regierungsrat am 14. Juli 1999, zoniert die betroffenen Flächen als Landwirtschaftszone und muss entsprechend geändert werden. Die Bau- und Nutzungsordnung von Holziken vom 13. Mai 1998 muss mit den erforderlichen Zonenvorschriften ergänzt werden, da bisher lediglich eine Rekultivierungszone, jedoch keine Materialabbauzone festgelegt worden ist.

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2.2 Planungsablauf / Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 22. September 1999). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte am 4. Februar 2000 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Die neue Materialabbauzone umfasst eine Fläche von ca. 6.7 ha und grenzt im Norden an die Abbauzone der Gemeinde Kölliken. Die ökologische Ausgleichsfläche wird nicht innerhalb der Abbauzone, sondern angrenzend an die bestehende Naturschutzzone "Graströchni" realisiert. Die Naturschutzzone wird entsprechend um ca. 1 ha auf insgesamt ca. 3.1 ha erweitert und umfasst nun die ganze Schutzzone der Grundwasserfassung. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die neuen Zonenvorschriften der Materialabbauzone umschreiben im Wesentlichen die zulässige Nutzung und den ökologischen Ausgleich. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Abbaugebiet Der Richtplan setzt im Gebiet "i de Matte" einen kurz – und mittelfristigen Abbaustandort (Nr. 58) fest. Die Gemeinde wird dadurch verpflichtet, für diesen Standort eine Materialabbauzone auszuscheiden (Richtplan Kapitel E 4.1, Beschluss 3.2). Mit der Abbauzone vollzieht die Gemeinde den Beschluss des Richtplans. -

Abbautiefe Abbauvorhaben in Gebieten mit einer abbaubaren Kiesmächtigkeit von weniger als 6 m setzen vor der Genehmigung eine umfassende Interessenabwägung voraus (Richtplan Kapitel E 4.1, Beschluss 3.4). Die Abbauzone ist so abgegrenzt, dass die Abbautiefe überall über 6 m beträgt. Es ist daher keine weitere Interessenabwägung erforderlich. -

Siedlungstrenngürtel Der Richtplan setzt im Gebiet zwischen Holziken und Kölliken einen Siedlungstrenngürtel fest. Nach dem Kiesabbau muss das Areal wieder für die landwirtschaftliche Nutzung bereitgestellt werden (§ 19a BNO). Die Rekultivierung erfolgt auf der heutigen Terrainhöhe. Der Materialabbau steht damit nicht in Widerspruch zum Siedlungstrenngürtel. -

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3.1.3

Umwelt, Natur- und Landschaftschutz

Der Abbau beträgt über 300'000 m3 und ist damit UVP-pflichtig. Mit der Planung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Beurteilung zeigt, dass der Kies umweltverträglich abgebaut werden kann. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinn der §§ 39 und 40 BauG. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Änderungen Materialabbauzone "i de Matte" des Kulturlandplans und § 19a der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Holziken vom 19. Mai 2000 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5043 Holziken

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Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei

Staatsschreiber: