Bau- und Nutzungsordnung
Lupfig
Document
- Number
- 4104
- Commune
- Lupfig
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- May 12, 1998
- In force since
- Mar 29, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Gemeinde Lupfig Kanton Aarg^^u Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raunientwicklung
Kanton Aargau
Teilrevision kommunale Nutzungsplanung Umzonung OeBA-Zone in Mischzone - katholische und reformierte Kirchgemeinde
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Kapitel 2.2 Sondernutzungspla nung (§4), Rahmenbedingungen Entwicklungsgebiete «reformierte Kirchgemeinde» und «katholische Kirchgemeinde».
Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom:
6. September 2022
Mitwirkung:
20. September 2022 bis 19. Oktober 2022
Öffentiiche Auflage:
20. September 2022 bis 19. Oktober 2022
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
25. November 2022
Gemeindeschreiberin
tu
O
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:
RRB
vom
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU Stand: 30.11.2022 (Genehmigung)
AENDERUNG Nr.... zu Bno/Bo/No vom............. ....
^'2'0
m
Rechtskräftige Bestimmungen, Orientierungsinhait
Geänderte BNO-Bestimmungen, Genehmigungsinhalt
2.2 Sondernutzungsplanung
2.2 Sondernutzungsplanung
Art. 4
Art. 4 Sondernutzungs
planung
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flä chen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs - oder Ge staltungsplan vorliegt oder, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchge führt wurde (§ 16 Abs. 3 BauG).
Sondernutzungs planung
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flä chen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs - oder Ge staltungsplan vorliegt oder, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchge führt wurde (§16 Abs. 3 BauG).
Gestaltungsplanung
2 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen sind bauliche Veränderungen (Neu- und Umbauten) nur aufgrund eines rechtskräftigen Ge staltungsplanes gestattet.
Gestaltungs planung
2 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen sind bauliche Veränderungen (Neu- und Umbauten) nur aufgrund eines rechtskräftigen Ge staltungsplanes gestattet.
Rahmenbedingungen Entwicklungsgebiet «Reformierte Kirch gemeinde»
3 Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Reformierte Kirchgemeinde» gelten fol gende Rahmenbedingungen für den Gestaltungs plan; a) Städtebau und Architektur
Lupfig: Teilrevision Siedlung, Oe3A-Zone in Mischzone, ref. Kirchgemeinde Birr / Kath. Kircngemeinde Brugg
-
Angemessener Umgang mit dem Ortsbild sowie dem angrenzenden historischen Dorfkern (ISOS) von Lupfig und Birr bei der Setzung von Neubau ten und baulichen Veränderungen
-
Erarbeitung eines aufeinander abgestimmten Gesamtensembles aus kirchlichen, öffentlichen und privaten Nutzungen
2
Optimale städtebauliche Setzung und Volumetrie in Abstimmung mit der bestehenden und umge benden historischen Bausubstanz. Als Basis ist ein qualitätssicherndes Verfahren durchzuführen. Die geeignete Verfahrensform ist in Absprache mit den Grundeigentümern festzulegen. Sanierungen und/oder geringfügige bauliche Veränderungen mit Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild sind auch ohne Ge staltungsplan möglich, sofern sie den Zielen des Gestaltungsplans nicht zuwiderlaufen.
b) Nutzungen Die nutzungsspezifische Entwicklung ist auf die Leitgedanken der reformierten Kirchgemeinde auszurichten. Gewährleistung einer guten sozialen Durchmi schung und ein vielfältiger Wohnungs- und Nut zungsmix Anbieten von alters- und bedarfsgerechten sowie familiären Wohnformen und Infrastrukturen Fördern des Zusammenlebens durch gemeinsam nutzbare Räume
c)
Erschliessung und Parkierung
Erforderliche Pflichtparkplätze für Wohnen und Arbeiten sind in einer unterirdischen Einstellhalle anzuordnen.
Sicherstellung einer funktionalen und durchlässi gen Feinerschliessung unter Berücksichtigung des alten Friedhofs sowie der umgebenden Quartiere und Aussenräume
Lupfig: Teilrevision Siedlung, OeBA-Zone in Mischzone, ref. Kirchgemeinde Birr / kath. Kirchgemeinde Brugg
3
d) Freiraum
Gestaltung hochwertiger Aussenräume für die Kirchgemeinde und Öffentlichkeit unter Einbezug des alten Friedhofs Erarbeitung eines Freiraum Konzepts als Basis für das nachfolgende Gestaltungsplanverfahren
Rahmenbedingungen Entwicklungsgebiet «Katholische Kirch gemeinde»
4 Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Katholische Kirchgemeinde» darf nur überbaut und erschlossen werden, wenn a) ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Dieser ist auf die inhaltlichen Rahmenbedingun gen und Zielsetzungen des aus dem Architektur wettbewerb „Wettbewerb Kirchenzentrum Paulus mit Wohnen“ als Sieger hervorgegangenen und zum Richtprojekt weiterentwickelten Projektes „Simul“ vom 4.08.2022 abzustimmen.
b) das aus dem Architekturwettbewerb „Wettbewerb Kirchenzentrum Paulus mit Wohnen “ als Sieger hervorgegangenen und zum Richtprojekt weiter entwickelten Projektes „Simul“ vom 4.08.2022 im Rahmen einer Arealüberbauung gemäss §28 BNO realisiert wird. In diesem Fall kann auf den Gestaltungsplan verzichtet werden. Bemerkung: Die Absätze 1 bis 2 des § 4 werden ohne Änderungen übernom men, weshalb sie nicht Bestandteil des Genehmigungsinhalts sind.
Lupfig: Teiirevision Siedlung, OeSA-Zone in Miscnzone, r
ocn. KN'C'ge'Tieinae 3'jgc
4
Kanton Aargau
Gemeinde Lupfig
Nutzungsplanung Siedlung Teiländerung "Aufzonung Gewerbegebiet Bachtele"
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) §12 Industriezone
Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 23. September 2021 Mitwirkung vom: 30. September 2021 bis 29. Oktober 2021 Öffentlich aufgelegt vom: 30. September 2021 bis 29. Oktober 2021 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 12. November 2021
Geme
eammann
Gemeindeschreiberin
Genehmigungsvermerk:
Stand: 22.11.2021 (Genehmigung)
Genehmigung durch den Regierungsrat AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom
AZ
, A.9. 2
mit RITZE Nr. (23e2,- oc02c.o2 vom: ct . \-käve.. (2022 Im Auftr,.‘,c, der Staanzlei: 9022 Aarau, clE;r1 Abteilung Raumentwicklung BVU
Rechtskräftige Bestimmungen, Orientierungsinhalt
Geänderte BNO-Bestimmung, Genehmigungsinhalt
Art. 12 Industriezone I Lupfig
Art. 12 Industriezone I Lupfig
Die Industriezone ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Im Gebiet westlich der SBB sind Ladengeschäfte und deren Einkaufszentren nicht gestattet, ausgenommen Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 75 m2 nicht überschreitet. Im Gebiet östlich der SBB sind Ladengeschäfte bis maximal 3000 m2 Nettoladenfläche gestattet. 2
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3
Die Bauten (Kubus, Fassaden, Reklame, Beleuchtung) müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material und Farbmuster vorzulegen.
4
Grünflächenziffer (GZ): Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, •
die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und
•
der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird.
Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen (ohne Anrechnung an die GZ). 5
6
Sofern die geologischen Voraussetzungen vorhanden sind, ist im Bereich der Bauparzelle der Abbau von Kies-Sand-Material erwünscht. Vorbehalten bleiben die Bedingungen des Baudepartements. Für das Personal sind angemessene Versorgungs- und Erholungseinrichtungen zu erstellen, deren Grösse der Gemeinderat im Einzelfall aufgrund der Bedürfnisse festlegt.
7
Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Betrieben mit mehr als 100 Arbeitsplätzen von der Einrichtung eines öffentlichen oder privaten kollektiven Verkehrsmittels abhängig machen.
8
Betreffend der Ermittlung der erforderlichen Abstellplätze vergl. § 40
9
In den im Bauzonenplan gekennzeichneten Gebieten sind Standorte für Nutzungen mit hohem Güterverkehr zulässig. Bemerkung.' Die Absätze 1 bis 8 werden ohne Änderungen übernommen weshalb sie nicht Bestandteil des Genehmigungsinhalts sind.
Kanton Aargau
Gemeinde Lupfig
Teiländerung Kulturlandplan "Materialabbauzone Humbelacher-Langsamstig"
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) §21a Materialabbauzone
Gemäss § 15a BauG
Vorprüfungsbericht vom: 29. März 2021 Mitwirkung: vom 14. Januar 2021 bis 15. Februar 2021 Öffentlich aufgelegt vom 12. April 2021 bis 11. Mai 2021 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 18. Juni 2021
Gemeindeammann
Gemeindeschreiberin
Genehmigungsvermerk:
Stand: 27.08.2021 (Genehmigung)
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. aelz2
vom:
.--ZeSzs1/4%33% 20M
Im Auftrag der Staatskanzbi: Aarau, den )3.. Abteilung Raumentwicklung BVU
Rechtskräftige Bestimmungen, Orientierungsinhalt
Geänderte BNO-Bestimmungen, Genehmigungsinhalt
Art. 21a Materialabbauzone
Art. 21a Materialabbauzone
1
Die Materialabbauzone ist für die vorübergehende Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installations- und Erschliessungsanlagen vorgesehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
2
Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung voraus.
3
Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder bereits rekultiviert sind, unterstehen den Bedingungen der Landwirtschaftszone gemäss § 15.
Die Materialabbauzone MAZ ist für die vorübergehende Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installations- und Erschliessungsanlagen vorgesehen. Im Gebiet Lindenacher-Ost gilt die Empfindlichkeitsstufe III, im Gebiet Humbelacher-Langsamstig die Empfindlichkeitsstufe IV. Bemerkung:
4
Das Gebiet der Materialabbauzone soll nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Die Absätze 2 bis 4 werden ohne Änderungen übernommen, weshalb sie nicht Bestandteil des Genehmigungsinhalts sind.
Gemeinde Lupfig - Teiländerung BNO, Materialabbauzone
Gemeinde Lupfig - Kanton Aargau Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Teiländerung Materialabbauzone
Stand 04. Mai 2017 - 2. Vorprüfung
Vorprüfungsbericht vom: bis
Mitwirkung, öffentliche Auflage vom: Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
2_01c1 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom
A2S, A
2
mit Tz2B Nr. 9.020 --zczcp`c° vom: rjr Staatskanzlei: Im AL Azuau, den %\s AbtsIIung Raumentwicklung BVU
Synoptische Darstellung Teiländerung BNO
BNO vom 15. Juni 2001; rechtskräftige BNO
(Genehmigungsinhalt)
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6.1
Materialabbauzone
Art. 22 Nicht vorhanden
(wird bei Gesamtnutzungsplanrevision an der entsprechenden Stelle eingefügt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird diese Teilrevision in den Anhang integriert)
Materialabbauzone
1
Die Materialabbauzone ist für die vorübergehende Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installationsund Erschliessungsanlagen vorgesehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
2
Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung voraus.
3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die bereits
rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § 15. 4
Das Gebiet der Materialabbauzone soll nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Gemeinde Lupfig
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Teiländerung
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 15. Juni 2001 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
U. Andres
A. Bossard
Genehmigt am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
‚14. voue-rvAzei 200,4 Der Staatsschreiber:
AENDERUNG Nr.
A.
zu 13no/Bo/No vom
42.„5:32
1........._,..
IreMEMENte.
PORTA PART \ER Projekt Nr. 104 P 014.01
Brugg, den 24. August 2001 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP
Gemeinde Lupfig / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
1
Bau- und Nutzungsordnung
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.2
Dorfkernzone
Art. 8 bestehend
5Dachaufbauten sind in § 45 geregelt, Dacheinschnitte sind nur über-
deckt erlaubt. Dachaufbauten -zugelassen sind einzelne Schleppgauben und Giebellukarnen- sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Pro Dachfläche sind einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 50/70 cm im Licht erlaubt.
Art. 8 neu
Dachdurchbrüche
5Dachdurchbrüche sind bei einwandfreier architektonischer Gestaltung auf max. 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. Dacheinschnitte sind nur überdeckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben und Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss -senkrecht gemessen- mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein. Die Höhe der Dachaufbauten darf 1.50 m, gemessen von Dachoberfläche zu Dachoberfläche (bei Giebellukarnen an der Seitenfassade gemessen), nicht übersteigen (vergl. Anhang). Dachflächenfenster sind, vorbehältlich § 16 Abs. 1 AbauV, bis max. 0.80 m2 (Einbaugrösse) gestattet, sie sind hochformatig anzuordnen und dürfen insgesamt 1/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Brugg, den 24. August 2001 Porta+Partner / R. Gipser
mAdat_offlakt_allg\1041upfi\projekte1p p-np-snp\p014.01tnau-tnp-bno.doc
Gemeinde Lupfig / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
3.1.6
2
Industriezone
Art. 12 bestehend
Industriezone
1Die Industriezone ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 75 m2 nicht überschreitet.
Art. 12 neu
Industriezone
3.2
1Die Industriezone ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Im Gebiet westlich der SBB sind Ladengeschäfte und Einkaufszentren nicht gestattet, ausgenommen Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 75 m2 nicht überschreitet. Im Gebiet östlich der SBB sind Ladengeschäfte bis maximal 3000 m2 Nettoladenfläche gestattet.
Landwirtschaftszonen
3.2.1 Landwirtschaftszone
Art. 15 bestehend
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüseund Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
71 more articles
Art. 15 neu
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. 2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Brugg, den 24. August 2001 Porta+Partner / R. Gipser
rn:klat_off\akt_allg11041upfi \projekte\p \p-np-snp1p014.01tnpUu-tnp-bno.doc
Gemeinde Lupfig / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
3
5
Bauvorschriften
5.3
Wohnhygiene
5.3.2
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 36 bestehend
Fenstergrössen
•
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Art. 36 neu
Fenstergrössen
•
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 150 % angerechnet
6
Schutzvorschriften
6.1.
Ortsbildschutz
6.1.2
Dachgestaltung
Art. 45 unverändert
Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten und -einschnitte auf max. 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. In der Dorfkernzone gelten die speziellen Bestimmungen von § 8 Abs. 4 und 5. 3In den Zonen Z, MF und W2 soll die Dachneigung in der Regel mindestens 25° und höchstens 45° betragen, ausgenommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 Abs.1 ABauV.
Brugg, den 24. August 2001 Porta+Partner / R. Gipser
mAdat_offtakt_allg\ 104Iupfi\projekte\p1p-np-snp1p014.01tnpMu-tnp-bno.doc
Gemeinde Lupfig / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
Anhang Dorfkernzone
Dachaufbauten und -einschnitte auf max. 1/3 der Fassadenlänge
max. 1.50 m
Brugg, den 24. August 2001 Porta+Partner / R. Gipser
mAdat_off\akt_allg\1041upfi\projekte\p-np-snp\p014.01tnp\lu-lnp-bno.doc
•
Gemeinde Lupfig
e.
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
ePA Rnw
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 7. Juni 1996 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
_ Genehmigt am
/44." te
-
12..9
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den
‚12. rleA; riffle' Im Auftrage des Grossen Rates ats chreiber : rIer
AENDERUNG vom
.
.
PORTA-PARTNER Brugg, im Januar 1997 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich
1
1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel
1
1.2 Übergeordnetes Recht
1
2 Raumplanung
2
2.1 Planungsgrundsätze
2
2.2 Sondernutzungsplanung
2
2.3 Weitere Planungsinstrumente
2
3 Zonenvorschriften
3
3.1 Bauzonen
3
3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle 3.1.2 Zentrumszone, Dorfkernzone 3.1.3 Wohnzonen 3.1.4 Mischzone 3.1.5 Gewerbezone 3.1.6 Industriezone 3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3.1.8 Uferschutzzone 3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone 3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland 3.3.2 Naturschutzzonen im Wald
3 4 5 6 6 6 7 8 8 8 8 9 9 9
3.4 Überlagerte Schutzzonen
10
3.4.1 Landschaftsschutzzone
10
3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte 3.5.2 Kulturobjekte
4 Definitionen 4.1 Ausnützung 4.1.1 Weitere Nutzungsziffern
10 10 11
12 12 12
2 4.2 Abstände 4.2.1 Ungleichverteilung der Grenzabstände 4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.2.3 Strassenabstand 4.2.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
12 12 12 12 13
4.3 Arealüberbauung
13
4.4 Gewerbe
14
4.5 Geschosse
14
4.5.1 Untergeschoss
14
5 Bauvorschriften
15
5.1 Erschliessung
15
5.1.1 Erschliessungsanlagen 5.1.2 Benützung von Privateigentum 5.2 Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen 5.2.2 Energiesparmassnahmen 5.3 Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 5.4. Ausstattung 5.4.1 Abstellplätze 5.4.2 Velos, Kinderwagen 5.4.3 Spielplätze
15 15 15 15 16 16 16 16 17 18 18 18 18
6 Schutzvorschriften
19
6.1. Ortsbildschutz
19
6.1.1 Allgemeine Anforderungen 6.1.2 Dachgestaltung 6.1.3 Aussenraumgestaltung 6.1.4 Materialablagerungen 6.1.5 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
19 19 20 20 21
6.2 Natur- und Landschaftsschutz
21
6.3 Umweltschutz
21
6.3.1 Einwirkungen 6.3.2 Lärmschutz
21 22
3 7 Vollzug und Verfahren
22
7.1 Zuständigkeit
22
7.2 Gebühren
22
7.3 Vollzugsrichtlinien
23
8 Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
9 Anhang 10 Stichwortverzeichnis
23 23
Bau- und Nutzungsordnung
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel §1
Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3
Siedlungsentwicklung Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 5, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondemutzungsplanung
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs - oder Gestaltungsplan vorliegt oder, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt wurde (§ 16 Abs. 3 BauG).
Gestaltungsplanung
2In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen sind bauliche Veränderungen (Neu- und Umbauten) nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes gestattet.
2.3
Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Erschliessungsprogramm
1Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm gemäss
Art. 33 BauG, welches zur Steuerung der baulichen Entwicklung der
Gemeinde dient (vergl. auch § 3).
Verkehrsrichtplan
2Der Verkehrsrichtplan ist u.a. die planerische Grundlage für die einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- und Gestaltungspläne).
Gesamtkonzept Parkierung
3Der Gemeinderat erlässt ein Parkierungs-Gesamtkonzept (Parkraumkonzept) gemäss § 55 Abs. 4 BauG und § 24 ABauV (vergl.
Art. 40 ),
a) um die mögliche Überlastung des Strassennetzes durch den von Abstellplätzen verursachten Verkehr zu vermeiden und b) um bestimmte Gebiete vor den Auswirkungen des Verkehrs zu schützen.
3
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht
Art. 6
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen Bauzonen
Voligeschosse
Ausnutzung
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabstand klein gross
III
Art. 7 III
Art. 8 10.00 m
II
Art. 9 4.00 m
8.00 m
II
Art. 9 15.00 m
5.00 m
_
III
Art. 11 30.00 m
23.00 m 4 )
o
IV
Art. 12 o
o
II
Art. 13 II
Art. 14
Zentrums. zone
Z rot
o
0.60
o
18.00 m
6.00 m
Dorfkernzone
DK braun
2
0.70 x
7.50 m
12.50 m
4,00 m x
Wohnzone MF
MF orange
3
0.60
-
14 00 m
6.00m
Wohnzone W2
W2 gelb
2
0.40
7_50 m
10.00 m
Gewerbezone
G hellviolett
-
-
Industriezone
1 dunkelviolett
Zone für öffentl. B+A
OE grau
o
o
Uferschutzzone
US grün
-
-
1 1.00 ) 2) 4.00 0.15 3 ) 1.00 1 ) 7.00 2 ) 0.15 3 )
o
Empfind- Zonenvorlichkeitsschritten stufe
-
10.00 m
-
1) Ausnutzungsziffer für Büroflächen 2) Baumassenziffer gemäss § 10 ABauV 3) Grünflächenziffer gemäss § 10 ABauV und § 22 BNO 4) westlich Bachtelekanal, östlich Bahnlinie und nördlich Scherzbach
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3In allen Zonen ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen Z und DK dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
4 3.1.2
Zentrumszone, Dorf kernzone
Art. 7 Zentrumszone Z
1Die Zentrumszone dient der Erhaltung und Förderung eines regionalen Subzentrums. Sie ist bestimmt für Läden, Gaststätten, Büros und andere, geeignete, mässig störende Betriebe (vergl. § 29). Wohnbauten sind nur in Verbindung mit diesen Nutzungen gestattet. Das Erdgeschoss muss gewerblich genutzt werden. 2Die Überbauung erfolgt in der Regel nach Gestaltungsplan oder als Arealüberbauung.
Art. 8 Dorfkemzone DK
1Die Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkernes. Die baulichen Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Für die Beurteilungskriterien ist § 44 Abs.1 massgebend. 2Wohn- und Geschäftsbauten, Landwirtschaftsbetriebe und mässig störende Gewerbe (vergl. § 29) sind zugelassen.
Baukubus
3Der Kubus hat sich in Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen.
Dachgestaltung
4Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten gern. § 18 ABauV sind andere Steildachformen und -neigungen gestattet. Die für die Dorfkernzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, im übrigen gilt § 45. 5Dachaufbauten sind in § 45 geregelt, Dacheinschnitte sind nur überdeckt erlaubt. Dachaufbauten -zugelassen sind einzelne Schleppgauben und Giebellukarnen- sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 50/70 cm im Licht sind erlaubt.
Fassaden
61n der Regel ist verputztes Mauerwerk und Holz zu verwenden. Die Längsfassade von Hauptgebäuden ist z.B. durch Wechseln des Materials und / oder der Anordnung der Gestaltungselemente (Fenster, Türen u.ä.) zu gliedern. Es sind nur hochformatige, unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.
5
Umgebung
7Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben.
Abweichungen
8Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.
Bestehende Bauten
9Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen bestehende, dorfkerntypische Bauten unter Wahrung der vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Das äussere Erscheinungsbild darf dabei nicht wesentlich verändert werden. Umbauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Eine Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur erteilt werden, wenn ein Ersatzbau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Antennen
10Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts bewilligungspflichtig. "Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
3.1.3
Wohnzonen
Art. 9 Wohnzonen
MF und W2
1Die Wohnzonen MF und W2 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe (vergl. § 29) ist zugelassen. 2Die MF-Zone ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Die farbliche Gestaltung ist der baulichen Umgebung anzupassen; mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 3Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohneinheiten bestimmt.
6 3.1.4
Mischzone
Art. 10 Zone mit höherer
Immissionstoleranz WG
3.1.5
In der im Bauzonenplan schraffierten WG-Zone sind auch mässig störende, gewerbliche Bauten gestattet (vergl. § 29). Zumindest im Erdgeschoss ist die geschlossene Bauweise anzustreben. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III, ansonsten gelten die Vorschriften der Basiszone.
Gewerbezone
Art. 11 Gewerbezone
1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe (vergl. § 29) sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Die Bauten (Kubus, Fassaden, Reklame, Beleuchtung) müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
Grünflächenziffer
4Grünflächenziffer (GZ): Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, • die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und • der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird. Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen (ohne Anrechnung an die GZ). •
5Betreffend der Ermittlung der erforderlichen Abstellplätze vergl.
Art. 40 3.1.6
Industriezone
Art. 12 Industriezone
1Die Industriezone ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet, ausgenommen Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 75 m2 nicht überschreitet. 2Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
7
3Die Bauten (Kubus, Fassaden, Reklame, Beleuchtung) müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. Grünflächenziffer
4Grünflächenziffer (GZ): Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, • die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und • der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird. •
Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen (ohne Anrechnung an die GZ). 5Sofern die geologischen Voraussetzungen vorhanden sind, ist im Bereich der Bauparzelle der Abbau von Kies-Sand-Material erwünscht. Vorbehalten bleiben die Bedingungen des Baudepartementes. 6Für das Personal sind angemessene Versorgungs- und Erholungseinrichtungen zu erstellen, deren Grösse der Gemeinderat im Einzelfall aufgrund der Bedürfnisse festlegt. 7Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Betrieben mit mehr als 100 Arbeitsplätzen von der Einrichtung eines öffentlichen oder privaten kollektiven Verkehrsmittels abhängig machen. 8Betreffend der Ermittlung der erforderlichen Abstellplätze vergl.
Art. 40 3.1.7
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 13 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Einer einwandfreien Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und einer naturgemässen Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders Rechnung zu tragen.
8 3.1.8
Uferschutzzone
Art. 14 Uferschutzzone
1Die Uferschutzzone dient dem Schutz und der Freihaltung der Bäche einschliesslich ihrer unmittelbaren Umgebung und der Gliederung des Baugebietes. 2Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten. Zugelassen sind Spazierwege, Erholungsanlagen [Gartenbänke usw.] sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Schutzzone notwendig sind. 3Die Bepflanzung mit Ufergehölzen ist anzustreben. Bestehende Bäume und Gehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten.
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 15 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
3.2.2
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
9
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 17 Naturschutzzonen
Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen sind nicht gestattet. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz gemäss § 54 festgelegt, vorbehalten die privatrechtlichen Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäss NLD zwischen Baudepartement und Bewirtschafter. 3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
3.3.2
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiesen Guggerhübel Chilholz
gelb
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
Heuwiese, keine Düngung und Beweidung
Naturschutzzonen im Wald
Art. 18 Besondere Waldstandorte
1Die im Nutzungsplan mit "W" bezeichneten Besonderen Waldstandorte dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Die Bestände sind soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz gemäss § 54 festgelegt.
- 10 -
3Folgende Besonderen Waldstandorte werden ausgeschieden: Zone
Schutzzlel
W Chärnematt W Oberischlag W Guggerhübei W Chilholz W Binse WS-Weg
naturwaldgemässe Bestockung
3.4
Überlagerte Schutzzonen
3.4.1
Landschaftsschutzzone
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Verjüngung ausschliesslich rnit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten rreetfristig entfernen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5
Schutzobjekte
3.5.1
Naturobjekte
Art. 20 Naturobjekte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeliste-
ten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Hecken
hellgrüne Signatur
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/ verjüngen - Gliederung der Landschaft - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Trittstein, Vernetzungselement
geschützter Waldrand Binse/Winkel
schraffiert
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Windschutz
- vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland schraffierte Fläche
Hochstammobstbestand
- Artenreichtum
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum vorlagern - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstsonen ersetzen - Neupflanzungen erwünscht
_ Baumgruppe Aespli Riedmatte
grüner Punkt
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
_ Alter Steinbruch Guggerhübet
grüner Punkt
- Lebensraum für Tiere und Pflanzen
- Charakter erhalten - Bepflanzung periodisch verjüngen Keine Deponie
Aussichtspunkte
Symbol mit Richtungsangabe
- Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
3.5.2
Kulturobjekte
Art. 21 Kulturobjekte
Die im Kulturlandplan als Kulturobjekte bezeichneten Nietlöcher im Aegerterai sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
- 12-
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
4.1.1
Weitere Nutzungsziffern
Art. 22 Grünflächenziffer
Begrünte Dachflächen werden nicht angerechnet (§ 10 Abs. 2 ABauV). Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollen die Grünflächen als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). Für einen Hochstammbaum werden 30 m2 Grünfläche angerechnet.
4.2
Abstände
4.2.1
Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 23 Ungleichverteilung
der Grenzabstände
1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch ein-
zureichen. 4.2.2
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 24 Gebäudeabstand ge- Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem
genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Bauten Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten. 4.2.3
Strassenabstand
Art. 25 Einfriedigungen,
Lärmschutzanlagen
1In der Dorfkernzone kann der Abstand gegenüber Gemeindestrassen gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG im Interesse des Ortsbildes reduziert werden.
- 13 -
Stützmauern
2Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber
Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Für höhere Stützmauern gelten die Vorschriften von
Art. 19
Abs. 2 ABauV sinngemäss (vergl. Anhang). Böschungen
3Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Vorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss (vergl. Anhang).
4.2.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 26
Einfriedigungen zwi1Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen - vorbeschen privaten Grund- haltlich privatrechtlicher Vereinbarungen - nicht höher als 1.80 m stücken sein. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen
entscheidet der Gemeinderat. 2Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte
und dergl. aufweisen. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedi-
gungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.
Art. 27 Stützmauern
4.3
Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen. Zusätzlich sind die Mauern über 1.00 m Höhe mit einer Neigung von min. 10:1 auszuführen (vergl. Anhang).
Arealüberbauung
Art. 28 Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen Z, MF und W2 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone
Z
Minimale NBF (Richtwert) 4000 m2 0.80 Max. AZ
MF
W2
4000 m2 0.80
2500 m2 0.45
- 14 -
2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 3Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen (§ 21 Abs. 3 ABauV).
4.4
Gewerbe
Art. 29 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend..
4.5
Geschosse
4.5.1
Untergeschoss
Art. 30 Untergeschoss
Abgrabungen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen (§ 15 Abs. 1 ABauV). Auf jeden Fall ist jedoch ein maximal 4.50 m breites Garagentor gestattet.
- 15-
5
Bauvorschriften
5.1
Erschliessung
5.1.1
Erschliessungsanlagen
Art. 31 Ein- und Ausfahrten
5.1.2
Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Länge von 4.00 m, gemessen vom Strassen- bzw. Gehwegrand höchstens 5 % und im übrigen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
Benützung von Privateigentum
Art. 32 Benützung von Privateigentum
1Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere, im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
- 16 5.2.2
Energiesparmassnahmen
Art. 34 Energiesparmassnahmen
1Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch
die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
5.3
Wohnhygiene
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 35 Ausrichtung der
Wohnungen
5.3.2
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 36 Raummasse
Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume • Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss • Raumgrösse (Fläche) - Wohn- und Schlafräume
Fenstergrössen
• Fensterfläche
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 50 % der Fläche mind. 10m2 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Nebenräume in Mehr- Nebenräume in Mehrfamilienhäufamilienhäusem sern • Abstellraum - pro Wohnung
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
- 17 •
Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
Art. 37 Balkone
1Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden.
Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. 2Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von min. 1.00 m aufwei-
sen. Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. Bei min. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog und dergl.) kann die Höhe auf min. 70 cm reduziert werden, wobei ein Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.
Art. 38 Gänge, Treppen
1Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m). 2Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Gelän-
derdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. 5.3.3
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 39 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
- 18 -
5.4.
Ausstattung
5.4.1
Abstellplätze
Art. 40 Parkraumkonzept
Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs (vergl. § 5 Abs. 3) kann die Erstellung von Abstellplätzen in den Zonen I und G eingeschränkt werden. Für die Bestimmung der Anzahl Pflichtparkplätze kann der Gemeinderat den reduzierten Bedarf gemäss VSS zusätzlich bis auf 50 % abmindern. Die Anzahl der realisierten Abstellplätze darf den reduzierten Bedarf gemäss VSS nicht überschreiten.
Art. 41 Anordnung der Parkplätze
1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.
5.4.2
Velos, Kinderwagen
Art. 42 Velos, Kinderwagen
1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos (mindestens 1 Veloabstellplatz pro Zimmer), Kinderwagen usw. vorzusehen. 2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
5.4.3
Spielplätze
Art. 43 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
-19-
6
Schutzvorschriften
6.1.
Ortsbildschutz
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 44 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
6.1.2
Dachgestaltung
Art. 45 Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
- 20 -
2Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten und -einschnitte auf max. 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. In der Dorfkernzone gelten die speziellen Bestimmungen von § 8 Abs. 4 und 5. 3In den Zonen Z, MF und W2 soll die Dachneigung in der Regel mindestens 25° und höchstens 45° betragen, ausgenommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 Abs.1 ABauV. 6.1.3
Aussenraumgestaltung
Art. 46 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden. 4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 44 Abs. 3.
6.1.4
Materialablagerungen
Art. 47
Materialablagerungen 1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen I und G bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
-21 6.1.5
Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
Art. 48 Ruinen, Baulücken
6.2
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Natur- und Landschaftsschutz
Art. 49 Unterhalt und Pflege
1Schutzzonen und -objekte aus dem Bereich Naturschutz sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterhalten und gepflegt werden. Die Einzelheiten werden in diesen Vereinbarungen zwischen dem Gemeinderat bzw. dem Kanton und dem Grundeigentümer bzw. dem Bewirtschafter festgelegt. 2Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen (Art. 18c Abs. 2 NHG). 3Unterlässt ein Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden (Art. 18c NHG).
6.3
Umweltschutz
6.3.1
Einwirkungen
Art. 50 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
- 22 -
3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 6.3.2
Lärmschutz
Art. 51 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementare Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in der Zone mit höherer Immissionstoleranz (WG).
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 52 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
7.2
Gebühren
Art. 53 Gebührenreglement
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
- 23 -
7.3
Vollzugsrichtlinien
Art. 54 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
8
Schluss- und Übergangsbestimmung
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) der Zonenplan vom 15.01.1991 b) die Bauordnung vom 15.01.1991
6uequv
6
Anhang Dorfkernzone
Dachaufbauten und -einschnitte auf max. 1/3 der Fassadenlänge
2
Anhang Abstände
Abstände an Gemeinde- und Privatstrassen Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen Strasse mit Gehweg
Strasse ohne Gehweg
Grenze
Grenze
Stützmauern
Stützmauern AH
/*max. 2:3 /über 2:3
180 ..**I J•
AH
max. 2:3
180
..-.über 2:3
./.. •
14 60 A H
1:60 AH
Abstände zwischen privaten Grundstücken Stützmauern
Einfriedungen und Böschungen
Grenze
Grenze
max. 2:3 über 2:3
max.180I 100
AH min. 60
1:60*1 AH
Stichwortverzeichnis Abbau von Kies-Sand 7 Abgase 21 Abgrabungen 14 Abstände 12 Abstellplätze 6; 7; 14; 17 Abstellraum 16 Anlagen zum ökologischen Ausgleich 8 Antennen 5 Arealüberbauung 4 Arealüberbauungen 13 Ausnutzung 3 Ausnützungsziffer 13; 16 Ausrichtung der Wohnungen 16 Aussenraum 19 Aussenraumgestaltung 19 Aussichtspunkte 11 Balkone 17 Baugebührenreglement 22 Baukommission 22 Baukuben 18 Baumassenziffer 3 Bäume 5; 19 Baumgruppe Aespli - Riedmatte 11 Bauten in der Landwirtschaftszone 8 Bauvorschriften 14 Bauweise 3; 6 Bauzonen 3 Beeinträchtigung der Umgebung 19 Begutachtung 19 Benützung von Privateigentum 15 Bepflanzung 6; 7; 8 Beratung 5 Beseitigung störender Anlagen 19 Besondere Waldstandorte 9 Besonnung 16 Bestehende Bauten 5 Bewirtschaftungsvereinbarungen 9 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 17 Böschungen 20 Böschungsabstand 13 Brunnen 15 Dachaufbauten und -einschnitte 19 Dachform 18 Dachgestaltung 19 Dachneigung 18 Definitionen 12 Dorfkernzone 3; 4; 12; 19 Antennen 5 Baukubus 4 Bestehende Bauten 5 Dachgestaltung 4 Fassaden 4 Fassadenveränderungen 4 Fenster 4 Umgebungsgestaltung 5 Ein- und Ausfahrten 15
Einfriedigungen 12; 13 Einfriedungen 19 Einordnung 19 Einwirkungen 21 Empfindlichkeitsstufe 3 Energiesparmassnahmen 15 Erdgeschoss 4 Ersatzaufforstungen 8 Erschliessung 2 Erschliessungsplan 2 Erschliessungsprogramm 2 Erschütterungen 21 Estrich 16 Farbmuster 19 Fassadengliederung 18 Fensterfläche 16 Feuchtigkeitsisolation 15 Firsthöhe 3 Fundation 15 Gänge 17 Garagenvorplatz 18 Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen 16 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 12 Gebäudehöhe 3; 8 Gebäudelänge 8 Geltungsbereich 1 Geruch 21 Geschosshöhe 3 Geschosszahl 14 geschützter Waldrand 11 Gestaltungsplan 2; 4 Gewerbe 14 Gewerbezone 3; 6 Gliederung 18 Grenz- und Gebäudeabstand 16 Grenzabstand 3; 8; 12 Grenzbereinigung 2 Grünflächenziffer 3; 6; 7; 12 Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) 1 Hecken 11 Hochstammobstbestand 11 Hydranten 15 Industriezone 3; 6 Kabelverteilkasten 15 Keller 16 Kinderwagen 18 Kommissionen 22 Konstruktion 15 Kulturobjekte 11 Lampen 15 Landschaftsschutzzone 10 Landumlegung 2 Landwirtschaftsbetriebe 4
2 Landwirtschaftszone 8; 10 Bauten 8 Lärm 21 Lärmschutz 21 Lebendverbaumethoden 20 Leitungsmasten 15 Magerwiesen 9 Material 15 Material- und Farbmuster 6; 7 Materialablagerungen 20 Materialwahl, Farbe 19 Mehrfamilienhäuser 5 Modelle 19 Nachisolation 16 Naturobjekte 10 Naturschutz Abgeltung 21 Unterhalt und Pflege 20 Naturschutzzonen im Wald 9 Naturschutzzonen Kulturland 9 Nebenräume 16 Ökologische Ausgleichsflächen 12
Sicherheits- und Schutzvorkehren 17 Siedlungsentwicklung 2 Sondernutzungs-planung 2 Spielplätze 18 Staub 21 Steinbruch 11 Stellung (Firstrichtung) 18 Strahlen 21 Strassenabstand 12 Strassenraum 18 Stützmauern 13; 20 Terrainsicherungen 20 Terrainveränderungen 19 Treppen 17 Übergang vom Baugebiet zum Kulturland 19 Übergeordnetes Recht 1 Uferschutzzone 3; 8 Umgebungsarbeiten 20 Umgebungsgestaltung 7; 19 Umgebungsplan 5; 6; 7; 19 Umweltschutz 21 Ungleichverteilung der Grenzabstände 12 Untergeschoss 14
Ortsbildschutz 18 Parabolspiegel 5 Parkraumkonzept 2; 17 Personenunterstände 15 Rampen 15 Rauch 21 Raumgrösse 16 Raumhöhe 16 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 16 Regeln der Baukunst 15 Reiheneinfamilienhäuser 5 Richtlinien zum Vollzug Naturschutz 9; 22 Richtwert 3 Ruinen, Baulücken 20 Russ 21 Schall- oder Wärmeschutz 17 Schutzzonen 20 Sicherheit 15
Velos 18 Ver- und Entsorgungseinrichtungen 15 Verkehr 14 Verkehrs- und Werkleitungstafeln 15 Verkehrsrichtplan 2 Verkehrssicherheit 19 Vollgeschosse 3 Vollzugskontrollen 22 Vorgärten 5 Wachstum 2 Wohnzone MF 3; 5 Wohnzone W2 3; 5 Wohnzonen 5 Zentrumszone 3; 4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3; 7 Zone mit höherer Immissionstoleranz WG 6 Zonenübersicht 3 Zuständigkeit 22