Kulturlandplan Materialabbauzone Lindenacher Ost
Plan d'affectation · Lupfig
Document
- Numéro
- 2020-000646
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Lupfig
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 3 juin 2020
- En vigueur depuis
- 3 juin 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 3. Juni 2020
Versand: 10. Juni 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000646 Gemeinde Lupfig; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone Lindenacher Ost; Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
27. Juli 2017 18. September 2017 bis 17. Oktober 2017 15. November 2019 13. März 2020 21. April 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Lupfig am 15. November 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone Lindenacher Ost • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Teiländerung Materialabbauzone Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. April 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Holcim Kies und Beton AG betreibt in der Flur Eichrüteli auf dem Gemeindegebiet von Mülligen seit längerem Kiesabbau. Da die Kiesvorräte im bewilligten Abbaugebiet bald erschöpft sind, wird eine Abbaubewilligung für die kurz- bis mittelfristige Abbaufläche westlich der Autobahn A3 aufgenommen (Lindenacher Ost). Mit der geplanten Erweiterung der Abbauzone in das Gebiet "Lindenacher" östlich der Autobahn, soll der Kiesabbau für die nächste Planungsperiode gesichert werden. Die jährliche Abbaumenge beträgt 365‘000 m 3 (fest). Der Abbau umfasst drei Etappen. Im Projektperimeter sollen ca. 5,4 Millionen m3 Kies abgebaut werden, was einer Abbaufrist von ca. 15 Jahren entspricht. Nach dem erfolgten Abbau ist eine Auffüllung mit sauberem Aushub im Umfang von ca. 365‘000 m 3 (fest) pro Jahr vorgesehen. Die Flächen werden anschliessend wieder für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 27. Juli 2017 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Im Kulturlandplan erfolgt die Ausscheidung einer Materialabbauzone im Gebiet "Lindenacher Ost". Die bestehende Landschaftsschutzzone wird für die vom Materialabbau betroffenen Gebiete temporär aufgehoben. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die BNO wird mit einer neuen Vorschrift zur Materialabbauzone ergänzt Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern).
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3.3 Regionale Abstimmung Die regionale Abstimmung von Vorhaben ist gestützt auf § 13 Abs. 1 BauG essentiell. Der Kiesabbau beziehungsweise die damit verbundenen Auswirkungen, insbesondere in den Bereichen Landschaft und Verkehr, zeigen regionale Auswirkungen. Für die Koordination des Kiesabbaus im Birrfeld wurde 2008/09 ein "Gesamtabbaukonzept Birrfeld" erstellt, welches die räumliche und zeitliche Abstimmung der Kiesabbauvorhaben im Gebiet Birrfeld festlegt. Das vorliegende Gesuch ist auf das Gesamtkonzept abgestimmt. Brugg Regio hat mit Bericht vom 23. Juni 2016 Stellung genommen. Brugg Regio unterstützt die neue Verkehrsführung (Variante 2) im Grundsatz, weist aber auch auf verschiedene Fragestellungen hinsichtlich der Erschliessung hin. Der Planungsbericht nimmt zu diesen Punkten ausführlich Stellung. Sicherheitszonenplan Flughafen Birrfeld Der Sicherheitszonenplan zeigt die Hindernisbegrenzung für das Gebiet rund um den Flugplatz Birrfeld. Es sind keine Differenzen mit dem Sicherheitszonenplan erkennbar. Abstimmung Mülligen / Lupfig Das Gebiet "Lindenacher Ost" liegt teilweise auf Gebiet der Gemeinde Mülligen und teilweise auf Gebiet der Gemeinde Lupfig. Planungsbehörden für die allgemeinen Nutzungspläne sind die Gemeinden. Vorliegend sind deshalb zwei parallele Verfahren durchzuführen. Die Verfahren beinhalten die möglichst zeitgleiche Mitwirkung, die öffentliche Auflage, Beschluss durch die Gemeindeversammlungen und Genehmigung durch den Kanton. Der vorliegende Planungsbericht beinhaltet die materielle Beurteilung der Gesamtplanung Kiesabbau Lindenacher über beide Gemeinden. Die BNO wurde je für die einzelnen Gemeinden separat erstellt, ebenso der Kulturlandplan. Die Planungen sind aufeinander abgestimmt. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Das Gebiet "Lindenacher Ost" liegt gemäss gültigem Kulturlandplan sowohl in der Gemeinde Mülligen wie auch in der Gemeinde Lupfig in der Landwirtschaftszone. Es soll vorübergehend der Materialabbauzone zugewiesen werden. Das Landwirtschaftsgebiet und die überlagernden Fruchtfolgeflächen (FFF) sind im Richtplan festgesetzt (Kapitel L 3.1, Planungsanweisung 1.1). Für die landwirtschaftliche Nutzung sind die FFF zu sichern und gut arrondierte Flächen für eine zukunftsfähige Landwirtschaft zu erhalten. Die von der Abbauzone betroffene Fläche (ca. 22 ha) ist den sehr guten FFF zugewiesen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen erfolgt der Abbau in drei Etappen. Die erforderlichen ökologischen Leistungen werden bereits während des Abbaus erbracht und die Flächen anschliessend vollständig rekultiviert. Nach der Rekultivierung sollen 8 % der Abbaufläche (1,8 ha) im Sinne des ökologischen Ausgleichs als Brachen genutzt werden. Dadurch gehen 1,8 ha FFF verloren. Die Beanspruchung der vom Materialabbau betroffenen Flächen ist temporärer Natur, sofern im Rahmen der Rekultivierung der Ausgangszustand des Bodens wie vorgesehen wiederhergestellt wird (Quantität und Qualität).
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3.4.2 Weitere Zonen ausserhalb Siedlungsgebiet Materialabbauzone Im Planungsbericht wird richtig ausgeführt, dass der Perimeter des Richtplans nicht parzellenscharf ist. Die Materialabbauzone wird im Westen grösser ausgewiesen, als sie für den kurz-/mittelfristigen Abbau gemäss Abbauplanung zwingend notwendig wäre. Dies hängt mit der Nutzung der Parzellen 644/645 für den Reitsport (Polo-Spielfläche) zusammen. Die Begründung im Planungsbericht ist nachvollziehbar. Die Abgrenzung der Abbauzone ist sachgerecht. Gemäss Gesuchstellerin soll der Gesamtabbau in drei Etappen durchgeführt werden. Pro Etappe ist mit einer Zeitdauer von ca. fünf Jahren zu rechnen. Eine potenzielle Fläche für Bodendepots ist zwingend innerhalb des eigentlichen Abbauperimeters vorzusehen. In der Gemeinde Lupfig sind bisher keine Kiesabbauzonen im Kulturlandplan enthalten und eine diesbezügliche Vorschrift in der BNO fehlt. Neu soll eine entsprechende Vorschrift in die BNO aufgenommen werden. Gemäss dieser Vorschrift gelten die vorübergehende Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installations- und Erschliessungsanlagen als zonenkonform. Das Gebiet muss nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Details richten sich nach dem Rekultivierungsplan. Massnahmen zum ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche raumrelevanten Tätigkeiten innerhalb der Materialabbauzone liegen müssen. Die Vorschrift ist grundsätzlich sachgerecht. 3.4.3 Erschliessung Der Kiesabbau wird heute bereits betrieben. Daher ist gut bekannt, wie viel Verkehr induziert wird und wie sich dieser Verkehr verteilt. Auch wenn die Abbaumenge von jährlich 300'000 m 3 auf 365'000 m3 erhöht wird, ist die Fahrtenmenge und -verteilung nach wie vor aufgrund der Erfahrungswerte bestimmbar. Im zukünftigen Betriebszustand ist aufgrund der gesteigerten Abbau- und Auffüllmenge (je 365'000 m3) mit einer Zunahme von rund 23 % zu rechnen. Die prozentuale Zunahme der Fahrten entspricht damit ungefähr der Erhöhung der Abbau- und Rekultivierungsmenge. Nicht berücksichtigt ist dabei die Tendenz, zukünftig Lastwagen mit höherer Ladekapazität einzusetzen und den Leerfahrtenanteil aufgrund der höheren Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgaben (LSVA) zu minimieren. Gerechnet wird mit 116'190 Lastwagenfahrten jährlich. Dies sind pro Werktag rund 465 Fahrten, pro Wochentag deren 320 Fahrten. Diese Angaben werden grundsätzlich als plausibel betrachtet, auch wenn die Annahmen, insbesondere aufgrund der Leerfahrtenannahmen, nicht abschliessend beurteilt werden können. Die Akzeptanz der bestehenden Erschliessung des Werkareals hat bei der Bevölkerung von Mülligen stark gelitten. Die Gemeinde hat deshalb eine neue Erschliessungsvariante mit der Betreiberin des Werkareals festgelegt (diese ist auch Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts [UVB]). Neu wird auch berücksichtigt, dass die Werkausfahrt A1 mittlerweile gesperrt worden ist. Als Konsequenz der Schliessung der A1-Werkausfahrt und des daraus resultierenden Mehrverkehrs (auch im Ortskern Mülligen) wird zur Verminderung der Transporte via Dorf im Bereich "Bärenzelg" eine Schranke installiert. Damit erhöht sich der Anteil via Birrfelderstrasse. Die neue Transportpiste soll westlich der A3-Brücke an die Kantonsstrasse K 399 angeschlossen werden, so können die nötigen Sichtzonen und die Radroutenrampe einer Transportpistenunterführung sichergestellt werden. Der Knoten wird als Halbanschluss mit Verbindungen von und nach Westen ausgebildet. Aus fachlicher Sicht wird diese Lösung den verkehrlichen Anforderungen sehr gut gerecht.
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Entlang der Autobahn A3 gilt die rechtskräftige UVEK1-Baulinie im Abstand von 25 m zur Mittelachse der A3. Dem Planungsbericht zufolge sind mit dem ASTRA2 die Konsequenzen und Massnahmen, welche sich aus dem geplanten Förderband unter der A3, den mit ASTRA-Baulinien nicht verträglichen Verkehrsanlagen und der Mehrbeanspruchung einer ASTRA-eigenen A3-Brücke einstellen, besprochen worden. Die ASTRA wurde in das Verfahren integriert und hat mit Bericht vom 6. Mai 2016 Stellung genommen und auf Differenzen hingewiesen. Die vorgesehenen Erschliessungen und Infrastrukturanlagen sowie der Abbauperimeter berücksichtigen nach Aussage des Planungsberichts diese Vorgaben. Belange Fuss- und Veloverkehr Der Kiesabbau ist mit einer neuen Kiestransportroute verbunden, welche die Radroute längs der K 399 quert. Dieser Anschluss hat sehr hohen Sicherheitsanforderungen zu genügen. Erfahrungsgemäss kann der Konflikt zwischen Kiesverkehr und Veloverkehr bei Radrouten querenden Transportpisten sicher gelöst werden. Diesem Konflikt ist die nötige Beachtung zu schenken. Die einwandfreie Gewährleistung der Radroutensicherheit bildet eine unerlässliche Bedingung für jeden Neuanschluss oder jede Mehrbeanspruchung eines bestehenden Anschlusses an die K 399. 3.4.4 Überlagernde Zonen im Kulturland Die von der geplanten Umzonung betroffene Fläche ist Teil einer Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) gemäss Richtplan. Gemäss dem rechtskräftigen Kulturlandplan ist sie vollständig mit einer Landschaftsschutzzone überlagert, welche für die Dauer der Abbauzeit aufgehoben werden muss. Vorhaben wie Kiesabbau verändern das Landschaftsbild entscheidend. Die (temporäre) Aufhebung der Landschaftsschutzzonen ist daher sachgerecht. Nach Abschluss der Rekultivierung sind die Landschaftsschutzzonen wiederherzustellen. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Umweltschutz UVP-Pflicht (Umweltverträglichkeitsprüfung) Gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) entspricht das Vorhaben dem Anlagetyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3). Die geplante Abbaumenge liegt deutlich oberhalb des Schwellenwerts. Somit ist das geplante Vorhaben UVP-pflichtig. Nach den erfolgten Projektanpassungen und Projektergänzungen kann eine Freigabe der Voruntersuchung bezüglich der Umweltverträglichkeit erteilt werden. Die umweltrelevanten Punkte sind für die Stufe Nutzungsplanung in genügender Tiefe bearbeitet. 3.5.2 Archäologie Die im vorliegenden Baugesuch ausgewiesene Kiesabbaufläche beeinträchtigt keine aktenkundige archäologische Fundstelle. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abbauarbeiten noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen und zerstört werden könnten. Diese sind gemäss Kulturgesetz (KG) vom 31. Mai 2009 zu erhalten und zu schützen (§ 38 KG). Ist ihre Zerstörung unumgänglich, müssen sie durch die Kantonsarchäologie fachgerecht ausgegraben und dokumentiert werden (§ 44 KG).
1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 2 Bundesamt für Strassen
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3.6 Bau- und Nutzungsordnung Die Änderungen der BNO-Bestimmungen sind abgesehen von der nötigen Direktänderung nach § 27 Abs. 3 BauG sachgerecht und rechtskonform. 3.7 Änderung der Vorlage gemäss § 27 Abs. 3 BauG Die BNO der Gemeinde Lupfig enthält bereits einen § 22 Grünflächenziffer, weshalb die vorgesehene Nummerierung des neu eingeführten § 22 Materialabbauzone aus rechtlicher Sicht unzulässig ist. Auch bei einer Teiländerung muss ein eindeutiger und widerspruchsfreier Aufbau der Vorschriften der BNO gewährleistet sein (vgl. dazu auch Richtlinien der Rechtssetzung (RLRS) vom 15 August 2001 inklusive Anhang 1 Formalien der Rechtssetzung vom 6. Dezember 2011). Eine doppelte Vergabe der selben Paragraphennummer steht diesem Grundsatz entgegen. Gemäss den Anweisungen und Empfehlungen der abschliessenden Vorprüfung wird die BNO Lupfigum ein Kapitel 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) / 3.6.1 Materialabbauzone sowie um einen neuen § 21a entsprechend dem Wortlaut des von der Gemeindeversammlung beschlossenen § 22 Materialabbauzone Abs. 1–4 ergänzt. Der Hinweis auf die Integration der neuen Vorschrift im Anhang der BNO wird aus dem Genehmigungsinhalt gestrichen. 3.8 Anhörung nach § 27 BauG Der Gemeinderat in seiner Funktion als Planungsbehörde wurde mit separaten Schreiben vom 21. April 2020 zur Stellungnahme eingeladen. Mit Protokollauszug vom 4. Mai 2020 stimmt der Gemeinderat Lupfig dem Vorschlag zur Direktänderung der BNO zu. 4. Ergebnis Abgesehen von der nötigen Direktänderung nach § 27 Abs. 3 BauG erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone Lindenacher Ost, beschlossen von der Gemeindeversammlung Lupfig am 15. November 2019, wird, unter Vorbehalt von Dispositiv 2, genehmigt. 2. Die in der Vorlage enthaltenen Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) werden geändert. Es wird ein neues Kapitel 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) / 3.6.1 Materialabbauzone eingeführt und der beschlossene § 22 Materialabbauzone wird durch einen gleichlautenden § 21a Materialabbauzone ersetzt. Auf den Hinweis auf die Integration der neuen Vorschrift im Anhang der BNO wird verzichtet. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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