Kulturlandplan Materialabbauzone Humbelacher-Langsamstig
Plan d'affectation · Lupfig
Document
- Numéro
- 2022-000151
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Lupfig
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 16 févr. 2022
- En vigueur depuis
- 16 févr. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
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Fichiers
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Texte
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 16. Februar 2022
Versand: 24. Februar 2022
Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000151 Gemeinde Lupfig; Nutzungsplanung Kulturland "Materialabbauzone Humbelacher-Langsamstig"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. März 2021 14. Januar 2021 bis 15. Februar 2021 12. April 2021 bis 11. Mai 2021 18. Juni 2021 27. September 2021 30. August 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Lupfig am 18. Juni 2021 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan "Materialabbauzone Humbelacher-Langsamstig" 1:5'000 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "§ 21a Materialabbauzone" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 27. August 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Knecht Bau AG beabsichtigt einen Kiesabbau im Gebiet "Humbelacher-Langsamstig". Das Gebiet ist im kantonalen Richtplan als Materialabbaugebiet festgesetzt. Für das Birrfeld liegt ein Gesamtabbaukonzept vom 21. Dezember 2009 vor. Mit der Vorlage soll die dazu notwendige Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung geschaffen werden. Geplant ist der Kiesabbau im Gebiet "Humbelacher-Langsamstig" ab dem Jahr 2022. Die jährliche Abbaumenge beträgt 75'000 m 3 (fest). Der Abbau umfasst vier Etappen, von Ost nach West. Im Projektperimeter sollen ca. 1,3 Millionen m 3 Kies abgebaut werden, was einer Abbaufrist von ca. 17 Jahren entspricht. Nach dem erfolgten Abbau ist eine Auffüllung mit sauberem Aushub vorgesehen. Die Flächen werden anschliessend wieder für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert. Die nachfolgende Wiederauffüllung und Rekultivierung der letzten Abbauetappe wird weitere drei bis vier Jahren beanspruchen, womit von einer Gesamtdauer für Abbau, Wiederauffüllung und Rekultivierung von ca. 21 Jahren auszugehen ist. Das Vorhaben ist UVP1-pflichtig. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 29. März 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen. Die Hauptuntersuchung der Umweltverträglichkeit wird an das Baubewilligungsverfahren gekoppelt. Der vorliegende Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Vorhabens in genügendem Umfang, um die Nutzungsplanung freigeben zu können. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Im Kulturlandplan wird anstelle der Landwirtschaftszone neu die Materialabbauzone festgelegt und dazu die überlagerte Landschaftsschutzzone aufgehoben. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In der BNO wird Abs. 1 von § 21a BNO zur Materialabbauzone spezifisch ergänzt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Der Materialabbau ist Richtplankapitel V 2.1 geregelt. Das Gebiet "Humbelacher-Langsamstig" ist als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt (Planungsanweisung 2.1). Gemäss Planungsanweisung 3.1 können neue Materialabbauzonen unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen festgelegt werden.
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1 Umweltverträglichkeitsprüfung
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Die Anforderungen und Massnahmen für die nachgeordneten Verfahren gemäss Richtplan 2011, Botschaft 11.174 werden auf Stufe Nutzungsplanung erfüllt. Anhand der eingereichten Unterlagen und der Ausführungen im Planungsbericht (unter anderem Kapitel 1.2 und 3.2) ist nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für einen gleichzeitigen Materialabbau an den Standorten "Humbelacher-Langsamstig" und "Lindenacher Ost" im Birrfeld gegeben sind (siehe Gesamtabbaukonzept "Birrfeld" von 2009 und Anhang 2 zur Botschaft 11.174: Erläuterungsbericht zu den Einzelanpassungen). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Brugg Regio hat mit Bericht vom 3. Februar 2021 Stellung genommen und unterstützt das Vorhaben. Die regionale Abstimmung ist erfolgt. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Zonenabgrenzung und Zonenkonformität Die für den Materialabbau vorgesehene Fläche liegt gemäss gültiger BNO der Gemeinde Lupfig in der Landwirtschaftszone. Sie soll daher der Materialabbauzone zugewiesen werden. Im Zuge dessen erfolgt eine Anpassung der bestehenden Vorschriften (§ 21a Abs. 1 BNO). Gemäss dieser Vorschrift gelten die vorübergehende Kiesentnahme sowie die dafür notwendigen Installations- und Erschliessungsanlagen als zonenkonform. Das Gebiet muss nach dem Abbau und der Rekultivierung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Details richten sich nach dem Rekultivierungsplan. Massnahmen zum ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die festgelegte Materialabbauzone umfasst neben den für den eigentlichen Abbau vorgesehenen Flächen einen zusätzlichen Bereich entlang des vorgesehenen Erschliessungskorridors, der für betriebsnotwendige Infrastrukturanlagen (Radwaschanlage, Lastwagen-Waage und Bürocontainer) vorgesehen ist. Ein weiterer Teilabschnitt der geplanten Erschliessungsstrasse bis zur K 399 liegt ausserhalb der Materialabbauzone. Eine Zuweisung der gesamten Zufahrtsstrasse ist planungsrechtlich nicht notwendig, da die Strasse standortgebunden bewilligt werden kann, sofern keine Alternativen bestehen beziehungsweise diese aus übergeordneter Sicht abgelehnt werden müssten (zum Beispiel Direktanschluss an die K 118). Die Abgrenzung der Materialabbauzone ist sachgerecht. Es müssen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Materialabbau innerhalb der Materialabbauzone stattfinden. Dies umfasst auch sämtliche Bodenzwischendepots. Die geplante Rückführung in die Landwirtschaftszone setzt einen vollständigen Rückbau der Erschliessungsanlagen (Verursacherknoten) beziehungsweise die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands voraus. 3.4.2 Bedarfsnachweis Gemäss Richtplankapitel V 2.1, Planungsanweisung 3.1, setzt die Festlegung einer neuen Materialabbauzone voraus, dass der Rohstoffbedarf im Einzelfall nachgewiesen werden kann. Gestützt auf die aktuellen Prognosen der zur Verfügung stehenden Abbauzahlen (Stand 2020), ist der Bedarf für einen gleichzeitigen Abbau in den nächsten 10 bis 15 Jahren der RVK-Region Baden/Brugg ohne den Einbezug von Nachbarregionen (insbesondere die Region Aarau) zu berücksichtigen. Zwischen 2005–2020 wurde in der Region Baden/Brugg mehr als 12,3 Millionen m 3 Kies abgebaut.
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Abbau In Kapitel 2.3.1 des Planungsberichts wird korrekterweise ausgeführt, dass die derzeit bewilligten Kiesreserven in Höhe von ca. 3,2 Millionen m 3 (fest) bei einer durchschnittlichen Abbaumenge von rund 790'000 m3 pro Jahr noch für rund vier Jahre reichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der Erteilung der Abbaubewilligung des Abbaugebiets "Lindenacher Ost" (mit einem Gesamtabbauvolumen von ca. 5,4 Millionen m 3) zusätzliche Reserven zur Verfügung gestellt werden. Mit einem jährlichen Abbauvolumen von ca. 365'000 m3 während 15 Jahren, ergibt sich für das Gebiet "Lindenacher Ost" eine Zunahme von ca. 80 % gegenüber dem Gesamtabbaukonzept Birrfeld. Demgegenüber bleibt das beabsichtigte jährliche Abbauvolumen im Gebiet "Humbelacher-Langsamstig" mit 75'000 m3 unverändert. Die Ausführungen zum Bedarf sind insgesamt sachgerecht. Im Rahmen des nachgelagerten Bewilligungsverfahrens (Abbaubewilligung) sind die Rahmenbedingungen gemäss Botschaft Ges.-Nr. 11.1741 des Richtplans 2011 einzuhalten, namentlich: "Die Abbaubewilligung ist erst dann zu erteilen, wenn das Kiesabbauunternehmen den Abbau ihrer anteilsmässig vorhandenen und bewilligten Kiesreserven in der Gemeinde Brunegg (Abbaugebiete "Lyri/Unterbändli" und "Hau") abgeschlossen hat." 3.4.3 Erschliessung und Verkehr Beim Materialabbaugebiet "Humbelacher-Langsamstig" handelt es sich um ein neues Abbaugebiet, welches verkehrstechnisch noch nicht erschlossen ist. Anlässlich einer Variantenstudie wurden vier Varianten geprüft, wobei sich die Erschliessung über die Wegparzelle 431 an die K 399 (Bahnhofstrasse) als Bestvariante herausstellte. Die geplante Erschliessung mit einem neuen Direktanschluss an die K 399 (Verursacherknoten) ist sachgerecht. Der Abtransport des Wandkieses und die Zulieferung des Aushubs erfolgt grundsätzlich nur in beziehungsweise aus Richtung der K 118 (Lenzburgerstrasse). Die Einfahrtsbeziehung von Westen in das Materialabbaugebiet ist bei einem gleichzeitig wartenden linksabbiegenden Lastwagen aus dem Abbaugebiet sichergestellt. Die entsprechenden Schleppkurven sind nachgewiesen. Die vorgesehene Dimensionierung des neuen Anschlussknotens und die entsprechenden Sichtzonen sind sachgerecht. Details sind im anschliessenden Baubewilligungsverfahren zu klären. Der Direktanschluss an die Kantonsstrasse ist als Verursacherknoten fachmännisch durch eine Tiefbauunternehmung nach den geltenden Normen und Vorschriften auszubilden. Bauherr bei Strassenbauprojekten an Kantonsstrassen ist die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 95 BauG. Die Kosten gehen nach § 90 BauG zulasten des Verursachers. Gemäss § 41 der Bauverordnung (BauV) gelten für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen die einschlägigen Normen. Um eine Verschmutzung der Fahrbahn auf der Kantonsstrasse zu verhindern, ist der Zufahrtsweg mit einem Hartbelag zu versehen. Die geplante Radwaschanlage ist zwingend zu erstellen. Gemäss Planungsbericht generiert der geplante Abbau von jährlich 75'000 m3 Kies ca. 32'000 LKWFahrten pro Jahr. Die ausgewiesenen Zahlen bezüglich den LKW-Fahrten sind nachvollziehbar und mit anderen Abbaugebieten vergleichbar. Verkehrliche Abstimmung Kiesabbau im Birrfeld In derselben Geländekammer des Birrfelds soll in den Materialabbaugebieten "Lindenacher Ost" (Erweiterung "Eichrüteli") sowie "Humbelacher-Langsamstig" zeitlich überschneidend Kies abgebaut werden. Beide Materialabbaugebiete werden mit einem Abstand von ein paar Hundert Metern über die K 399 erschlossen.
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Durch den geplanten Abbau im benachbarten Kiesabbaugebiet "Lindenacher Ost" wird mit einer gesteigerten Abbau- und Auffüllmenge (von je 300'000 m 3 auf 365'000 m3 pro Jahr) Mehrverkehr generiert. Dadurch erhöhen sich die LKW-Fahrten von heute ca. 94'550 auf ca. 116'900 Fahrten pro Jahr. Dabei entfällt ein Anteil von ca. 85 % (98'760 Fahrten) auf die K 399 in Richtung K 118. Zusammen mit dem Materialabbaugebiet "Humbelacher-Langsamstig" erhöhen sich die LKW-Fahrten (allein aus den Kiesabbaugebieten) auf der K 399 von heute ca. 77'530 auf ca. 130'760 pro Jahr. Damit ist gegenüber heute mit einer deutlichen Mehrbelastung der bestehenden Verkehrsinfrastrukturen (insbesondere Kreisverkehrsplatz Rohracker und Verzweigung K 399/K 118) zu rechnen. Die Auswirkungen weiterer geplanter Vorhaben, welche über dieselben Transportrouten erschlossen werden, sind dabei noch nicht berücksichtigt. Aus Kapitel 5.3 im Planungsbericht kann die Erschliessung und die Verkehrsverteilung entnommen werden. Dabei wird auch die verkehrliche Abstimmung mit dem Abbaugebiet "Lindenacher Ost" erwähnt, wobei die entsprechenden Resultate im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. Mit der in Ausarbeitung befindlichen Verkehrsstudie können die verkehrlichen Auswirkungen der beiden Materialabbaugebiete "Humbelacher-Langsamstig" und "Lindenacher Ost" detailliert aufgezeigt werden. Sollte sich herausstellen, dass aus verkehrlicher Sicht Massnahmen notwendig sein sollten, können diese im Baugesuchsverfahren abgehandelt werden. 3.4.4 Sicherheitszonenplan Flughafen Birrfeld Östlich des Abbaugebiets "Humbelacher-Langsamstig" befindet sich der Regionalflugplatz Birrfeld. Der Materialabbauperimeter befindet sich gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) innerhalb einer Sicherheitszone mit Hindernisbegrenzung. Der Sicherheitszonenplan zeigt die Hindernisbegrenzung für das Gebiet rund um den Flugplatz Birrfeld. Innerhalb dieser Zonen gilt die Bewilligungspflicht durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gemäss Art. 63 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL). Die Ausführungen in Kapitel 3.1.1. des Planungsberichts sind sachgerecht. 3.4.5 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Das Landwirtschaftsgebiet und die FFF sind gemäss Richtplankapitel L 3.1 festgesetzt. Sie sind die betriebliche Grundlage der Landwirtschaft. Für die landwirtschaftliche Nutzung sind die FFF zu sichern und gut arrondierte Flächen für eine zukunftsfähige Landwirtschaft zu erhalten. Der Projektperimeter liegt vollständig innerhalb der Landwirtschaftszone. Bis auf eine kleine Randfläche der Parzelle 451 handelt es sich bei den landwirtschaftlichen Nutzflächen um FFF. Während des Betriebszustands stehen die FFF aufgrund der Abbau- und Auffülltätigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung temporär nicht zur Verfügung. Die beanspruchten Flächen werden jedoch während dem Betrieb laufend zu neuen FFF rekultiviert und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Ziel der Endgestaltung ist die vollständige Wiederherstellung des wertvollen landwirtschaftlichen Kulturlands. Die Beanspruchung der vom Materialabbau betroffenen Flächen ist temporärer Natur, sofern im Rahmen der Rekultivierung der Ausgangszustand des Bodens wie vorgesehen wiederhergestellt wird. Die FFF-Bilanz zeigt, dass sämtliche beanspruchten FFF wiederhergestellt werden. Mit der geplanten Endgestaltung wird somit ein korrekter Nachweis der Wiederherstellung von Qualität und Quantität der FFF erbracht. Der ökologische Ausgleich wird bis auf die Ruderalfläche mit Feuchtbiotopen vollständig ausserhalb des Gebiets "Birrfeld" geleistet. Aufgrund der Form der Bewirtschaftungsfläche entsteht im südlichen Randbereich der Parzellen 440 und 441 eine Dreiecksfläche, die sich eignet, Ruderalflächen mit Feuchtbiotopen anzulegen.
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3.4.6 Landschaft und Naturschutz Das gesamte "Birrfeld" ist mit Ausnahme des Flugplatzes im kantonalen Richtplan als Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) festgesetzt. In der Nutzungsplanung Kulturland ist diese mittels einer Landschaftsschutzzone umgesetzt. Im Bereich der Materialabbauzone wird diese für die Dauer des Betriebs aufgehoben. Weiter sind keine Schutzzonen, Schutz- oder Inventarobjekte betroffen. Der ökologische Ausgleich ist verbindlicher Bestandteil des Verfahrens und der Bewilligung. Im vorliegenden Projekt wird der ökologische Ausgleich in Form von Dauerbiotopen geleistet und beträgt damit 15 % des Projektperimeters. Knapp ein Drittel des ökologischen Ausgleichs soll innerhalb oder direkt angrenzend an das Materialabbaugebiet geleistet werden, der andere Teil ausserhalb des "Birrfelds". Aus Sicht Landschaft und Naturschutz ist die Anordnung der ökologischen Ausgleichsflächen sachgerecht. 3.4.7 Gewässerschutz Grundwasser Das Abbaugebiet liegt im Gewässerschutzbereich Au, im Abstrombereich eines 2 bis 10 m mächtigen Grundwasserstroms aus dem "Birrfeld", welcher zahlreiche gefasste Grundwasserquellen an der Talflanke zur Reuss speist. Direkt angrenzend an den Projektperimeter ist im kantonalen Richtplan ein vorrangiges Grundwassergebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt. Der Perimeter liegt zudem gemäss Richtplan teilweise innerhalb eines kantonalen Interessengebiets für Grundwassernutzung. Die lokalen Grundwasserverhältnisse sowie die Projektauswirkungen und getroffenen Massnahmen während des Abbaus werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ausführlich behandelt. 3.4.8 Wald Von der Teiländerung sind keine Waldinteressen tangiert. Die gemäss UVB für den ökologischen Ausgleich vorgesehenen Flächen betreffen jedoch auch den Wald. Dies wird im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abgehandelt. 3.4.9 Umweltschutz Lärm Das Abbaugebiet inklusive Erschliessungstrasse ist als Neuanlage nach Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu beurteilen. Somit gilt es aufzuzeigen, dass die Lärmemissionen soweit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die zu erwartenden Immissionen die Planungswerte einhalten. Zudem darf der zu erwartende Mehrverkehr auf den bestehenden Strassen nicht dazu führen, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (Art. 9 LSV). Im UVB wird plausibel aufgezeigt, dass beim geplanten Projekt die Anforderungen der LSV eingehalten werden. Somit spricht aus Sicht des Lärmschutzes nichts gegen die geplante Teiländerung der Nutzungsplanung. 3.4.10 Archäologie Die ausgewiesene Kiesabbaufläche beeinträchtigt keine aktenkundige archäologische Fundstelle. Beim Gebiet handelt es sich um eine Fläche, die bislang entweder bewaldet war oder landwirtschaftlich genutzt wurde. Folglich gibt es in diesem Bereich bis heute kaum tiefe Bodeneingriffe. Es ist deshalb möglich, dass allfällige archäologische Hinterlassenschaften noch nicht erkannt wurden.
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Zu erwähnen ist ein Teilstück einer historischen Wegverbindung zwischen Mülligen, Birr und Lupfig, das quer über den Projektperimeter führt, heute aber nicht mehr sichtbar ist. Dieser alte Weg ist in der Michaeliskarte eingezeichnet und war somit sicher im frühen 19. Jahrhundert von Bedeutung. Allerdings haben diese alten Verkehrswege oft eine längere Nutzungsgeschichte. Auffällig ist zudem der angrenzende und bereits in der Michaeliskarte genannte Flurname "Todtenweg". Ferner ist der im Projektbeschrieb und UVB erwähnte "alte Bodenhorizont" von archäologischem Interesse. Möglicherweise handelt es sich hierbei um eine Bodenbildung aus der Zwischeneiszeit. In dieser Schicht können altsteinzeitliche Hinterlassenschaften erhalten sein, die im Kantonsgebiet äusserst selten zu erfassen und deshalb kaum bekannt sind. Aufgrund der vorhandenen Hinweise ist es möglich, dass bei Bodeneingriffen archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen. Gemäss § 38 des Kulturgesetzes (KG) sind archäologische Hinterlassenschaften grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Vor unumgänglichen Zerstörungen muss die betroffene Stelle archäologisch untersucht und dokumentiert werden (§ 44 KG). Daher hat die Gemeinde vor Beginn von Aushubarbeiten, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen (§ 41 KG) beziehungsweise diese Meldepflicht auf Anweisung der Kantonsarchäologie zu delegieren. Wer unabhängig davon archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Kantonsarchäologie unverzüglich zu melden. Die Kantonsarchäologie ist in das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. Es besteht zudem eine Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen und Prospektionen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 50 KG). 3.4.11 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Die geplante Materialabbauzone liegt nördlich der IVS3-Strecke AG 209 (lokale Bedeutung, keine IVS2-relevante Substanz), die einem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweg entspricht. Ihr Verlauf wird durch den Materialabbau nicht tangiert. Hinsichtlich der historischen Fuss- und Wanderwege bestehen daher keine Einwände gegen die neue Materialabbauzone. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Es erfolgt lediglich eine geringfügige Anpassung von § 21a Abs. 1 BNO hinsichtlich der geltenden Lärmempfindlichkeitsstufe. Die Änderung der BNO-Bestimmungen ist rechtskonform. 3.6 Umweltverträglichkeitsprüfung Gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) entspricht das Vorhaben dem Anlagetyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3). Die geplante Abbaumenge liegt deutlich oberhalb des Schwellenwerts. Somit ist das geplante Vorhaben UVP-pflichtig. Um die Abbaubewilligung für das Projekt zu erlangen, sind das Nutzungsplan- und das Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei integraler Bestandteil des jeweiligen Leitverfahrens. Das Leitverfahren für die vorliegend zu beurteilende Voruntersuchung ist die Änderung der Nutzungsplanung. Die Hauptuntersuchung wird an das Baubewilligungsverfahren gekoppelt.
2 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
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Der UVB ist den formellen Vorgaben entsprechend aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang, um die Nutzungsplanung aus UVP-rechtlicher Sicht freigeben zu können. Für das Abbaugesuch (Hauptuntersuchung) ist der UVB gemäss den Erwägungen und Ergänzungsforderungen der separaten Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle zu überarbeiten. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland "Materialabbauzone Humbelacher-Langsamstig", beschlossen von der Gemeindeversammlung Lupfig am 18. Juni 2021, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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