Bauzonenplan Widacher

Piano d'utilizzazione · Fischbach-Göslikon · Abrogato il 31 mag 2023

Documento

Numero
2015-000181
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Fischbach-Göslikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
25 feb 2015
In vigore dal
25 feb 2015
Abrogato
31 mag 2023

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 25. Februar 2015

Versand: 3. März 2015

Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000181 Gemeinde Fischbach-Göslikon; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan sowie Bau- und Nutzungsordnung "Widacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. September 2014 3. Oktober 2014 bis 3. November 2014 27. November 2014 19. Januar 2015 10. Februar 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Bauzonenplan Gebiet "Widacher"; 1:2'500 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Spezialzone "Widacher" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Januar 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Ausgangslage und Planungsziele Im rechtskräftigen Bauzonenplan ist das Gebiet "Widacher" (rund 3 ha) heute der Dorf- beziehungsweise Gewerbezone zugeordnet und wird gewerblich genutzt. Die Produktion soll in den nächsten Jahren eingestellt werden. Dadurch entsteht für die Gemeinde die Möglichkeit einer Nutzungsänderung respektive ein neues Entwicklungspotenzial. Mit dem Ziel einer qualitätsvollen Dorfentwicklung und um die Nutzungsmöglichkeiten zu evaluieren und optimieren wurde eine umfassende Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben. Diese besteht aus einer sorgfältigen Analyse, die auch die Charakteristik des Orts berücksichtigt, und zeigt Varianten möglicher Entwicklungsstrategien auf. Die vorliegende Umzonung sowie die Gestaltungsplanpflicht basieren auf dieser Untersuchung. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 23. September 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan Ein Teil des überbauten Areals befindet sich in der Dorfzone (ca. 0,5 ha), der andere Teil in der Gewerbezone G (ca. 2,5 ha). Die geplante Umzonung fasst das Areal in der Spezialzone "Widacher" zusammen. Diese Mischzone, dient sowohl dem Wohnen als auch dem Gewerbe. Vorgesehen sind Nutzungen für Läden, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Wohnformen für verschiedene Lebensphasen. Publikumsintensive und emissionsintensive Nutzungen werden ausgeschlossen. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wird ergänzt mit einem § 10 a (neu), der die Nutzung innerhalb der Spezialzone "Widacher" regelt. Weiter enthält die Bestimmung detaillierte Vorgaben zu den nachfolgenden Planungsverfahren (Wettbewerb, Gestaltungsplan). Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Regionale Abstimmung Der Regionalplanungsverband hat zur Vorlage Stellung genommen und unterstützt die Teiländerung und die damit verbundenen Entwicklungsabsichten der Gemeinde. Er beurteilt die angestrebte Durchmischung der Nutzung, den beabsichtigten Quartierladen und den Erhalt von nicht störendem Gewerbe als positiv. Bezüglich der höheren Dichte ist es dem Regionalplanungsverband ein grosses Anliegen, dass bei der Umsetzung des Quartierkonzepts in Bezug auf Einpassung und Lebensraum eine hohe Qualität gesichert wird. Aufgrund der angespannten Verkehrslage in der Region Mutschellen seien aus regionaler Sicht Massnahmen zur Reduktion des Anteils motorisierter Individualverkehr

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und zur Optimierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Langsamverkehrs in die weitere Planung aufzunehmen. 3.1.4 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Die berechnete Kapazität der betroffenen Bauzone beträgt ca. 350 Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die zu erwartende Auswirkung der Umzonung auf die Einwohnerdichte der Gemeinde ist im Perimeter Widacher mit rund 130 E/ha wesentlich höher als die durchschnittliche Siedlungsdichte ländlicher Gemeinden (40,8 E/ha). Die angestrebte Einwohnerdichte stellt somit im Vergleich zu den kantonalen Erwartungen ein wesentlich grösseres Fassungsvermögen dar. Dies entspricht den Zielen der Innenentwicklung und ist aus fachlicher Sicht und gestützt auf die Stellungnahme des Regionalplanungsverbands Mutschellen-Reusstal-Kelleramt richtig. 3.1.5 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde das Verhältnis zwischen der geplanten Umzonung und den Standortinteressen des nördlich angrenzenden Landwirtschaftsbetriebs beurteilt. Ausgehend vom heutigen Tierbestand können die erforderlichen Mindestabstände zur Bauzonengrenze der zukünftigen Spezialzone (Mischzone) eingehalten werden. Wichtige Aspekte zur Gestaltung der Bauten und zur Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung werden im nachgelagerten Gestaltungsplanverfahren geregelt (§ 10 a Abs. 5 BNO). Dies ist zweckmässig und stufengerecht. 3.1.6 Ortsbildschutz/Innere Siedlungsentwicklung und Siedlungsqualität Das Ortsbild der Gemeinde Fischbach-Göslikon ist gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als lokal bedeutend eingestuft. Die betroffene Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb der Umgebungszone IV Zwischenbereich. Zudem befindet sich die Umzonungsfläche am Rand des Ortsteils Fischbach. Sie liegt zwischen der Kantonsstrasse im Nordosten und dem intakten Naturschutzgebiet "Moos" mit den national bedeutenden Toteislöchern und der Moränenlandschaft im Südwesten. Entlang der Kantonsstrasse befinden sich die geschützten historischen Bauten, im Südosten grenzt die Parzelle an ein Einfamilienhausquartier. Das Gelände ist leicht in Richtung Kantonsstrasse beziehungsweise Reussebene geneigt und im Südwesten, zur offenen Landschaft hin, um mehrere Meter abgegraben. Mit der Umzonung und dem damit verbundenen Entwicklungspotenzial bietet sich die Chance, mit einem neuen Quartier das Dorf qualitätsvoll und zeitgemäss weiter zu entwickeln. Das für die Teiländerung der Nutzungsplanung erarbeitete Richtprojekt entspricht mit einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0,8 den Zielen der inneren Verdichtung. Daraus resultiert für die Gemeinde ein erhebliches Wachstumspotenzial. Im Gestaltungsplan wird daher ein Etappierungskonzept gefordert. Damit kann die Gemeinde Einfluss auf die zeitliche Realisierung und somit auf die Entwicklung der Gemeinde nehmen. 3.1.7 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Da das Gebiet bereits für die gewerbliche Nutzung erschlossen und überbaut ist, geht die Gemeinde von einer geringen Zunahme des Verkehrsvolumens aus. Die mit der Umzonung verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur sind noch nicht abschliessend geklärt, stehen der Nutzungsänderung aber nicht entgegen. Bei den weiteren Planungsschritten, insbesondere im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplans ist zu prüfen, wie eine möglichst gute öV-Anbindung und Nutzung des Langsamverkehrs sichergestellt werden können. Nebst einem Erschliessungs- und Parkierungskonzept sind im Gestaltungsplanverfahren Massnahmen des Mobilitätsmanagements grundeigentumsverbindlich festzulegen (§ 10 a neu Abs. 5 lit. e). Dieses Vorgehen ist stufengerecht.

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3.1.8 Erschliessung Das Areal kann heute über mehrere Zufahrten von der Kantonsstrasse K 270 angefahren werden. Mit der Neunutzung des Areals wird eine Überprüfung dieser "gewachsenen" Erschliessungsstruktur ohnehin notwendig sein. Zudem geht mit der Neuüberbauung der Besitzstand an der bisherigen Direkterschliessung verloren. Im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplans ist die Erschliessung zur Kantonsstrasse zu überprüfen und soweit notwendig neu festzulegen. 3.1.9 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Gemeinde Fischbach-Göslikon führt für die Spezialzone "Widacher" (§ 10 a neu BNO) die Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ein; die gesamthafte Anpassung der BNO an die IVHB soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies ist aus fachlicher Sicht und angesichts der hier festgelegten, eigens für die Zone "Widacher" geltenden Bestimmungen zulässig. Die vorgesehene Änderung der BNO nimmt angemessen Rücksicht auf die Anliegen des Orts- und Landschaftsbilds und verweist für weitergehende Detailregelungen auf das nachgelagerte Gestaltungsplanverfahren. Die Bestimmungen sind rechtmässig und planerisch sinnvoll. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan sowie Bau- und Nutzungsordnung "Widacher", der Gemeinde Fischbach-Göslikon vom 27. November 2014 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Alte Landstrasse 27, 5525 Fischbach-Göslikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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