Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Villmergen · Abrogato il 28 set 2022
Documento
- Numero
- 1993-000727
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Villmergen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 16 mar 1993
- In vigore dal
- 16 mar 1993
- Abrogato
- 28 set 2022
Carta
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File
NUPLA-4080-1993-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
16. März 1993
Me/ek
(6291) Gemeinde Villmergen; Bauzonenplan (Teil Dorf, Teil Ballygebiet), Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Neufassung der §§ 68 und 69 der Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Feststellung und Aufträgen; Anpassung des kantonalen Gesamtplans Baugebiet/Kulturland Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 24. Februar 1993. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zu zwei Wortmeldungen aus dem Plenum nimmt Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer, Vorsteher des Baudepartementes, Stellung. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit 112 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen:
Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Villmergen im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt:
1.1 Der revidierte Bauzonenplan (Teil Dorf und Teil Ballygebiet) der Gemeinde Villmergen vom 30. November 1990 mit folgenden Ausnahmen: a)Der nordöstlich an die bestehende Ueberbauung angrenzende Teil der Wohnzone W3, 1. Etappe, im Gebiet "Bünte" (0,75 ha) wird von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Zone ausserhalb Baugebiet zuzuweisen. b) Die Gewerbezonen 2. Etappe im "Ballygebiet" (5,8 ha) werden von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Zone ausserhalb Baugebiet zuzuweisen. c)Die an die Gewerbezone angrenzende Wohnzone W2, 2. Etappe, im "Ballygebiet" (0,8 ha) wird von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Zone ausserhalb Baugebiet zuzuweisen.
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1.2 Der Kulturlandplan der Gemeinde Villmergen vom 30. November 1990. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villmergen vom 30. November 1990 mit folgender Feststellung: Es wird festgestellt, dass .5 57 der BNO (Unterhalt, Wiederherstellung und Neuanlagen) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), angewandt werden kann. 1.4 Die Empfindlichkeitsstufenpläne (Aufstufungen) Teil Dorf und Teil Ballygebiet der Gemeinde Villmergen vom 26. November 1992. 1.5 Die Neufassung der 5.5 68 und 69 (inkl. Anhang V) der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villmergen vom 26. November 1992. 2. Die Gemeinde Villmergen wird aufgefordert, die Aenderungen gemäss der Ziffer 1.1 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Bauzonenplan anzupassen.
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Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:
Staatsschreiber: i V.