Gestaltungsplan Obergrüt
Piano d'utilizzazione speciale · Brugg
Documento
- Numero
- 16.156
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Brugg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 26 gen 2018
- In vigore dal
- 26 gen 2018
Carta
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Testo
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Stadt Brugg
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Obergrüt" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Obergrüt", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekte Bebauung und Umgebung
•
Mitwirkung vom:
30. Mai 2016 bis 29. Juni 2016
Vorprüfungsbericht vom:
15. Juni 2017
Öffentliche Auflage vom:
10. Juli 2017 bis 9. August 2017
Beschlossen vom Stadtrat am:
21. November 2017
Der Ge
Der Gemeindeschreiber:
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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
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qszA Der Generalsekret
GP „Obergrüt" Brugg
arcoplan.ch
1. TEIL
31234986
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Obergrüt" bezweckt eine gesamthaft geplante Überbauungs- und Aussenraumkonzeption sowie eine soweit wie möglich zusammengefasste Erschliessung von der Habsburgerstrasse. 2 Mit dem Gestaltungsplan ist insbesondere ein sanfter Übergang zur westlich angrenzenden Kulturlandschaft sowie eine sorgfältig in das örtliche Umfeld eingepasste Überbauung mit angemessener Dichte, ausgewogener Verteilung der Baukuben und hoher Wohnqualität sicherzustellen. In der Umgebungsgestaltung sollen unterschiedlich nutzbare und attraktive Spiel- und Aufenthaltsbereiche mit angemessener Durchgrünung sichergestellt werden.
Art. 2 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan „Obergrüt" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Stadt Brugg. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zu- und Wegfahrt in unterirdische Einstellhalle, arealinterne Erschliessungs- und Parkierungsbereiche, durchgehende Fuss- und Radwege, gemeinschaftliche Aussenräume) sind durch grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten sicherzustellen. Diese müssen vor Erteilung einer Baubewilligung vorliegen.
Art. 4 Perimeter und
Bestandteile
Der Gestaltungsplan „Obergrüt" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters.
1
2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500.
Der Planungsbericht inklusive Richtprojekte Bebauung und Umgebung illustriert das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und hat rein orientierenden Charakter. 3
GP „Obergrüt" Brugg / Stand kantonale Genehmigung /05. Dezember 2017
1
2. TEIL
BEBAUUNG
Art. 5 Baubereiche für
Hochbauten
Ober- und unterirdische Gebäude, inbegriffen Unterniveaubauten gemäss § 6 SNV und vorspringende Gebäudeteile - jedoch mit Ausnahme von Dachvorsprüngen, Vordächern - dürfen nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten erstellt werden. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, die Gebäudeabstände und die gesetzlichen Strassenabstände. Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten darf ein gedeckter Aussenbereich mit einer oberirdischen Gebäudefläche von maximal 60 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 3 m für den gemeinschaftlichen Aufenthalt erstellt werden, der einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit dem naturnahen Spielplatz aufweist. 2
3 Velounterstände und Sammelstellen für die Entsorgung sind im ganzen Perimeter des Gestaltungsplanes zugelassen.
Art. 6 Baubereiche für Untergeschosse /
Unterniveaubauten
1 Die Baubereiche für Untergeschosse / Unterniveaubauten sind für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und Abstellräume und dergleichen.
Art. 7 Dachform /
Höhenmasse
Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen.
1
2 Für die Baubereiche A bis E gelten folgende Vorgaben bezüglich der Geschossigkeit: - In den Baubereichen für Hochbauten A bis C sind max. 3 Voll- und ein Attikageschoss zulässig. - In den Baubereichen für Hochbauten D und E sind max. 4 Vollgeschosse zulässig, jedoch ohne darüber liegendes Attikageschoss. Die Grundfläche des vierten Geschosses darf höchstens 75 % der Fläche eines Vollgeschosses betragen. 3 Die vierten Geschosse müssen allseitig um mindestens 1.5 m von den darunterliegenden Fassaden zurückgesetzt werden. Zusätzlich muss das Attikageschoss in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich um mindestens 3 m von der darunterliegenden Fassade zurückgesetzt sein.
In den Baubereichen für Hochbauten F1 und F2 sind max. 3 Vollgeschosse zulässig, jedoch ohne darüber liegendes Attikageschoss.
4
Art. 8 Geschossflächen
GF
1 Die maximal zulässigen, anrechenbaren Geschossflächen aGF betragen inklusive Attikageschosse - für die Baubereiche für Hochbauten A bis E je maximal 1'200 m2, insgesamt maximal 5`200 m2 - für die Baubereiche für Hochbauten F1 und F2 je maximal 365 m2, insgesamt maximal 730 m2
GP „Obergrüt" Brugg / Stand kantonale Genehmigung / 05. Dezember 2017
2
Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen für Hochbauten ist im Umfang von maximal 5% des grösseren der betroffenen Kontingente möglich, sofern die ortsbauliche Konzeption nicht gestört wird. 2
3 Im Minimum sind 80% der Geschossflächen-Kontingente zu realisieren. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. 4 Die Grundrisse sind so zu konzipieren, dass die Hauptwohnseiten nach Westen ausgerichtet sind.
3. TEIL
VERKEHR UND MOBILITÄT
Art. 9 Erschliessung
1 Die motorisierte Arealerschliessung hat von der Habsburgerstrasse über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Verkehrsfläche zu erfolgen. 2 Die Zu- und Wegfahrt in die unterirdische Einstellhalle darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereich erfolgen.
Art. 10 Parkierung
1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der Parkfelder für Besucher und für das nötige behindertengerechte Bauen sowie für die Bewohner der Baubereiche Fl / F2, in Untergeschossen oder Unterniveaubauten anzuordnen. Der für die Wohnnutzung gemäss VSSNorm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl. Sofern ein Bedarf für CarSharing besteht, sind entsprechende Parkfelder bereit zu stellen.
Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen zulässig. Pro Symbol können maximal 4 Parkfelder gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 bewilligt werden. Zusätzlich ist ein behindertengerechtes Parkfeld zu erstellen. 2
Für die Baubereiche für Hochbauten F1 und F2 besteht eine Anschlussoption an die unterirdische Einstellhalle der Baubereiche für Hochbauten A bis E. 3
In dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich ist ein eingeschossiger Carport im Nutzungsrecht für die Parzelle Nr. 1588 zu realisieren, bis im Baubereich F2 eingreifende Umgestaltungen, Erweiterungen oder Neubauten vorgenommen werden. 4
Art. 11 Veloabstellplätze
Mindestens die Hälfte der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch in der Nähe der Hauseingangsbereiche anzuordnen. 1
GP „Obergrüt" Brugg / Stand kantonale Genehmigung / 05. Dezember 2017
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Art. 12 Arealinterne
Fusswegverbindungen
1 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Fusswegverbindungen sind als arealinterne, durchgehende Fusswege zu sichern und mit den jeweils angrenzenden Baubereichen zu erstellen. Die Breite der Fusswege muss minimal 2.00 m betragen.
8 altri articoli
Art. 13 Öffentlicher Fussweg
Der im Situationsplan 1:500 eingetragene öffentliche Fussweg ist mit der Realisierung des Baubereiches für Hochbauten A auszuführen.
4. TEIL
UMGEBUNG
Art. 14 Umgebungsgestaltung
allgemein
1 Der Aussenraum ist abwechslungsreich sowie gestalterisch und ökologisch hochwertig zu gestalten. Die Grün- und Belagsflächen sind hinsichtlich der Förderung der Lebensraumvernetzung standortgerecht auszubilden. Innerhalb der gesamten Überbauung sind überwiegend einheimische, standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu verwenden. 2 Für die attraktive und gemeinschaftliche Nutzung des Freiraumes ist ein funktional und gestalterisch zusammenhängendes Angebot zu schaffen und zu unterhalten.
Die Umgebungsgestaltung ist zusammen mit dem Baugesuch der ersten Etappe über alle Baubereiche für Hochbauten A bis E einzureichen. Bei einer Überbauung in Etappen wird diese zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Etappen. Eine Anpassung ist in begründeten Fällen gestützt auf die aktuellen Bedürfnisse möglich. 3
4 Im Umgebungsplan sind die Höhenverhältnisse, die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen im Detail auszuweisen.
Art. 15 Vorplatzbereich
Habsburgerstrasse
1 Der Bereich zwischen dem Fahrbahnrand und den Fassaden muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche gestaltet sein. Diese ist mit hineingesetzten hochstämmigen Bäumen zu gliedern. Die zulässigen Parkfelder haben sich in den Platzbereich zu integrieren.
Platz- und Begegnungsbereich
2 Der Platz- und Begegnungsbereich ist als gemeinschaftlich nutzbare Fläche für die Erholung und den Aufenthalt auszubilden. Zu diesem Zweck muss eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität erreicht werden. Als Ausstattungselemente sind Sitzgelegenheiten zum Verweilen und Pflanztröge mit hineingesetzten Bäumen zu verwenden. Er dient zudem als Erschliessungsachse für den Fussgänger- und Veloverkehr sowie als Notzufahrt.
Naturnaher Spielplatz
3 An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage ist ein naturnaher Spielplatz einzurichten. Die Spielbereiche sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder zu gestalten und den unterschiedlichen Altersgruppen entsprechend auszustatten. An der im Situationsplan dargestellte Lage ist ein pavillonartiges Gebäude nach den Vorgaben von § 5 Abs. 2 SNV zulässig.
GP „Obergrüt" Brugg / Stand kantonale Genehmigung / 05. Dezember 2017
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Spielwiesen
Die Spielwiesen sind als gemeinschaftlich nutzbare Flächen auszubilden, die mit Blumenwiesen oder Blumenrasen bepflanzt sind und die sanft mit niedrigen, geschnittenen Hecken oder Bäumen gegenüber den Privatbereichen abgegrenzt sind.
Private Vorgärten
5 Die unmittelbare Umgebungsflächen der Baubereiche für Hochbauten A bis E können als private Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Zur sanften Abgrenzung sind sommergrüne Hecken mit einer maximalen Höhe von 1.20 m zulässig.
Umgebung Baubereiche F1 / F2
Die Umgebungsgestaltung um die Baubereiche F1 und F2 hat sich an der offenen räumlichen und gestalterischen Konzeption des Richtkonzeptes zu orientieren.
5. TEIL
UMWELT UND ENERGIE
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Art. 16 Energie
1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.
Gestützt auf ein Energiekonzept können die Anforderungen alternativ auch mit einer gedämmten Gebäudehülle nach Minergie-Standard und mit einer kontrollierten Lüftung erfüllt werden. 2
3 Die Parkfelder und die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.
6. TEIL
QUALITÄTSSICHERUNG
Art. 17 Gestaltung Bauten
und Anlagen allgemein
1 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich sehr gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 2 Der Stadtrat holt zur Sicherung der qualitativen Anforderungen des Gestaltungsplanes für jedes Bauprojekt ein unabhängiges Fachgutachten auf Kosten der Gesuchstellenden ein. 3
Der Stadtrat beurteilt die Überbauung nach folgenden Kriterien: - ortsplanerische Ziele und gute Siedlungs- und Wohnqualität - sorgfältige architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume - rationelle Erschliessung, gut auffindbares Wegnetz, separate Veloabstellanlagen - attraktive Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen. - ökologische Qualität der Freiräume
GP „Obergrüt" Brugg / Stand kantonale Genehmigung /05. Dezember 2017
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Art. 18 Dachgestaltung und
spezielle Gestaltungsbestimmungen
1 Innerhalb des gesamten Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen und von Anlagen zur Energiegewinnung sind die Dächer extensiv zu begrünen. Terrassen, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit den Hauptkuben harmonieren 2 Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A bis E ist eine einheitliche Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumen, ruhige Erscheinungsformen sowie gut aufeinander abgestimmte Farben und Materialien zu verwenden. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
7. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 19 Aufhebung
bisherigen Rechts
1 Mit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes „Obergrüt" wird, innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters, die rechtskräftige Baulinie vom 19. Januar 2005 aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan „Obergrüt" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
GP „Obergrüt" Brugg / Stand kantonale Genehmigung /05. Dezember 2017
6
Genehmigung
NOM * OWNION. 0111011010 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/pmoa
Versand:
Datum Genehmigung: 26.01.2018
31. Jan. 2018
Geschäfts-Nr. BVUR0.16.156 Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Obergrüt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
15. Juni 2017 30. Mai 2017 bis 29. Juni 2017 10. Juli 2017 bis 9. August 2017 21. November 2017 24. Dezember 2017 03. Januar-2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Juni 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Kernstadt Brugg hat nicht mehr viele Baugebietsreserven. Das rund 0,7 ha grosse Areal Obergrüt liegt in der Wohnzone W3 und muss als Schlüsselgebiet für die hochwertige Innenentwicklung angesehen werden. Die Stadt hat zweckmässigerweise vor der Erarbeitung des Gestaltungsplans eine Testplanung durchgeführt. Gestützt auf das räumliche Entwicklungsleitbild (RELB) von Brugg—Windisch sollen das Quartier mit einer hohen Dichte überbaut und zudem die Siedlungsränder qualitätsvoll ausgestaltet werden.
J:103_Geschäfte13_Genehmigungen102_ARE1R01.20180115_bdv_16.156.docx
Das Resultat der Testplanung vermag bezüglich der Überbauung der Parzelle 2218 zu überzeugen. Mit dem Resultat wird für das Areal eine hohe Dichte erreicht. Die Gesamtqualität hängt beim gewählten städtebaulichen Konzept ganz wesentlich von der Qualität des Aussenraums ab. Mit dem Gestaltungsplan werden Baufelder, differenzierte Vorgaben zu den unterschiedlichen Freiräumen sowie Vorgaben zur Erschliessung festgesetzt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Brugg am 21. November 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Obergrüt" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. Dezember 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. Juni 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Sondernutzungsplan Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). 4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Kantonaler Richtplan / Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Im Westen grenzt das Areal ans Kulturland mit offener Sicht zur Aare und zur Schacheninsel. Die öV-Güteklasse beträgt C; die beiden nächstgelegenen Bushaltestellen Obergrüt/Badi südlich des Areals und Unterführung SBB südöstlich befinden sich in Fusswegdistanz.
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Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1 beziehungsweise 2.2, sind die Gemeinden angehalten aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohnbaureserve erschlossen wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Zurzeit weist Brugg rund 62 E/ha in der überbauten Bauzone auf und soll gemäss Richtplan bis 2040 eine merkliche Steigerung auf etwa über 70 E/ha anvisieren. Gemäss grossrätlicher Siedlungsstrategie hat diesbezüglich ganz besonders die kompakte Erstbebauung der noch vorhandenen Wohn- und Mischzonenreserven einen massgeblichen Beitrag zu leisten. In einer Kernstadt wie Brugg sind die Wohn- und Mischzonenreserven — über alles gesehen — überdurchschnittlich dicht mit 90 E/ha zu entwickeln. Auch gestützt auf das RELB von Brugg—Windisch soll das Quartier mit einer hohen Dichte überbaut und zudem die Siedlungsränder qualitätsvoll ausgestaltet werden. Gestützt auf die Testplanung beziehungsweise das Richtprojekt sind in 5 Mehrfamilienhäusern insgesamt 54 Wohnungen vorgesehen. Damit wird eine Einwohnerdichte von gut 150 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) erzielt. Die Vorgaben des Richtplans können damit erfüllt werden (90 E/ha). 4.3.2 Regionale Abstimmung Obwohl es als Schlüsselgebiet der hochwertigen Innenentwicklung zu bezeichnen ist, kann aufgrund der lediglich kommunalen Ausnutzungen und mit Verweis auf die regional abgestimmte laufende Revision der Zonenplanung auf eine regionale Stellungnahme verzichtet werden. 4.3.3 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 BauV). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Ausgangslage Das Ortsbild der Gemeinde Brugg ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Die betreffende Parzelle befindet sich gemäss ISOS innerhalb der Umgebungsrichtung XVII "Unverbaute Flusslandschaft im Anschluss an Altenburg" (Erhaltungsziel a, Aufnahmekategorie a). Dieses Gebiet ausserhalb des historisch gewachsenen Siedlungsraums ist westlich des Fusswegs "Im Hegel" ungeschmälert erhalten. Der östlich davon gelegene Bereich wurde weitgehend überbaut, so dass heute nur noch ein letztes freies Feld, der Sondernutzungsplanperimeter, zu überbauen ist. Die Qualität des Siedlungsbilds zwischen Aare und Bahndamm liegt in seiner klaren Bebauungsstruktur und in der klaren Trennung von Baugebiet und Kulturland. Der Weg entlang des Siedlungsrands birgt ein grosses Potenzial und sollte in ökologischer Hinsicht und in seinem Naherholungswert als Teil des Fusswegnetzes aufgewertet werden.
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Beurteilung Die Planung wurde mit einer Testplanung unter Beteiligung der Stadt Brugg gestartet, was beste Voraussetzungen für ein qualitätsförderndes Verfahren bietet. Das Resultat der Testplanung vermag bezüglich der Überbauung der Parzelle 2218 zu überzeugen. Mit dem Resultat wird für das Areal eine hohe Dichte erreicht. Sofern es gelingt, das im Grundsatz überzeugende Freiraumkonzept sachgerecht umzusetzen, ist die geplante Dichte absolut vertretbar. Die Gesamtqualität hängt beim gewählten städtebaulichen Konzept ganz wesentlich von der Qualität des Aussenraums ab. Der Gestaltungsplan legt neben den Baufeldern auch für jeden Baubereich die maximale Geschossfläche sowie die Anzahl Geschosse fest. Der Perimeter des Gestaltungsplans schliesst entgegen der Testplanung die Parzellen 1206 und 1588 mit ein. Diese wurden aber weder in die Testplanung mit einbezogen noch anlässlich der Weiterbearbeitung im Rahmen des vorliegenden Gestaltungsplans zu einer gesamtheitlich "stimmigen Siedlungseinheit" weiterentwickelt. Die Festlegung der Baubereiche ist daher nicht vollständig nachvollziehbar. Konsequenterweise ist aber die Anzahl Vollgeschosse für diese Baubereiche auf 3 festgelegt. Für die Gesamtqualität wesentlich ist bei diesem Arealbereich, dass der Aussenraum mit den Umgebungsflächen des Gesamtareals korrespondiert. Mit § 15 Abs. 6 SNV ist dies im Grundsatz vorgegeben. Der Freiraum wurde in gemeinschaftliche und private Bereiche differenziert. Er weist einen zentralen, von Norden nach Süden durchgehenden Platz- und Begegnungsbereich auf. Senkrecht dazu wurden zwischen den Baubereichen Spielwiesen festgelegt. Der Gestaltungsplan sieht in diesen öffentlichen Bereichen Fusswegverbindungen vor. Der Aussenraum ist abwechslungsreich sowie gestalterisch und ökologisch hochwertig zu gestalten (§ 14 Abs. 1 SNV). Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu verwenden. Für die attraktive und gemeinschaftliche Nutzung des Freiraums ist ein funktional und gestalterisch zusammenhängendes Angebot zu schaffen und zu unterhalten (Abs. 2). Die SNV verlangen einen Umgebungsgestaltungsplan mit dem ersten Baugesuch, in welchem auch die Höhenverhältnisse, die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen im Detail nachzuweisen sind. Ebenfalls festgelegt ist ein naturnaher Spielplatz im Süden des Areals. Auf diesem ist ein gedeckter Aussenbereich mit einer oberirdischen Gebäudefläche von maximal 60 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 3 m für den gemeinschaftlichen Aufenthalt zu erstellen. Velounterstände und Sammelstellen für die Entsorgung sind im ganzen Areal zugelassen. Die Vorschriften zur Umgebung und zum Aussenbereich (§§ 14/15) vermögen zu überzeugen. Wesentlich ist, dass der Gemeinderat zur Sicherung der qualitativen Anforderungen für jedes Bauprojekt ein unabhängiges Fachgutachten einholt (§ 17 SNV). Die bestehenden, attraktiven Fusswege haben im Zusammenspiel mit der Überbauung ein grosses Potenzial. Der Übergang zur freien Landschaft (und der Landschaftsschutzzone) und die Vernetzung der angrenzenden Bereiche sind optimal auszubilden. Damit kann die Überbauung einen wichtigen Beitrag für die übergeordnete Fusswegverbindung entlang der Bauzonengrenze leisten. 4.3.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung Bei der Habsburgerstrasse handelt es sich um eine kommunale Strasse. Sie weist einen Gehweg auf der dem Planungsperimeter gegenüberliegenden Strassenseite auf. Es ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsinfrastruktur den Anforderungen genügt. Da keine Infrastrukturbauten ausserhalb des Planperimeters vorgesehen sind, ist die technische Baureife trotz Erschliessungsplanpflicht ohne Inanspruchnahme von Rechten Dritter gegeben (liegt in der Kompetenz des Stadtrats).
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Aus fachlicher Sicht wird das Erschliessungskonzept als sachgerecht beurteilt. Die im Plan mit 5 m Breite definierte Verkehrsfläche in die Tiefgarage sichert den Begegnungsfall zweier Personenwagen. Verkehrsplanerisch kritisch sind Senkrechtparkfelder. Die Fahrzeuge lenkenden Personen werden zwischen abgestellten Fahrzeugen ohne Sicht zum Rückwärtsausfahren ansetzen müssen. Diese Manöver werden auch vom vortrittsberechtigten Verkehr unter Umständen nicht rechtzeitig erkannt, so dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit resultiert. Die Stadt Brugg hält aus gestalterischen Gründen (bessere Lösung) an den Senkrechtparkplätzen fest. Die Bestrebungen der Stadt gehen in Richtung Tempo 30 für die Habsburgerstrasse. Dies liegt im Ermessen der Stadt. Parkfelderbedarf Brugg und Windisch arbeiten an einem Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) und an einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Gemäss dem Stand der Kenntnisse ist vorgesehen, entsprechend § 55 Abs. 4 BauG die Erstellung von Parkfeldern teilweise zu untersagen. Bei der im Planungsbericht erwähnten Geschossfläche von 5'900 m2 resultiert für Wohnnutzungen nach der massgeblichen Ermittlungsvorschrift ein Bedarf nach 59 Parkfeldern für die Bewohner plus 6 für Besucher. Der nach VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet gemäss § 10 Abs. 1 SNV die maximal zulässige Parkfelderzahl. Sofern Bedarf für CarSharing besteht, sind entsprechende Parkfelder bereit zu stellen. Aus kantonaler Sicht würde dies sehr begrüsst. Die Festlegungen für die Fussgänger und die Velofahrer sind sachgerecht. 4.3.5 Energie § 16 der SNV verlangt den zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuellen MINERGIE-Standard oder eine ökologisch und energetisch gleichwertige Lösung. Die Parkfelder und die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten. Dies ist sachgerecht und unterstützt die kantonalen Zielsetzungen. 4.3.6 Archäologie Die geplanten Baumassnahmen zur Realisierung des Gestaltungsplanes "Obergrüt" beeinträchtigen die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 68(B)19 "zwischen Badeanstalt und Gärtnerei Haller", bei welcher eine römische Münze zum Vorschein gekommen ist. Die Flur "Obergrüt" liegt überdies in einer archäologischen Verdachtsfläche zwischen den Fundstellen Nr. 68(A)4 "Altenburg", dem spätrömischen Kastell, und Fundstelle Nr. 68(A)2 "Raum Bahnhof-Aarauerstrasse", bei welcher es sich um das grosse römische Gräberfeld entlang der römischen Ausfallstrasse von Vindonissa handelt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen zur Realisierung des Gestaltungsplans archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie ist von der Bauherrschaft 4 Wochen vor Beginn der ersten Bodeneingriffe zu benachrichtigen. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. 4.3.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Brugg ist im Verfahren zur Gesamtrevision ihrer Bau- und Nutzungsordnung (BNO) im Rahmen derer auch die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) übernommen werden. Solange die revidierte BNO nicht rechtskräftig ist, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1
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BauV). Für den vorliegenden Gestaltungsplan sollen noch die Vorgaben der AbauV gelten, da der Gestaltungsplan vor der laufenden Zonenplanung rechtskräftig werden soll. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans angemessen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Obergrüt", beschlossen vom Stadtrat Brugg am 21. November 2017, wird genehmigt. 2. ie Ate uns Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tep n Attige egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
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oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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