Gestaltungsplan am Mühlekanal
Piano d'utilizzazione speciale · Seon
Documento
- Numero
- 13.131
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Seon
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 27 ago 2014
- In vigore dal
- 27 ago 2014
Carta
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Testo
SNP-4209-2014-E.pdf
Einwohnergemeinde 5703 Seon
Kanton Aargau
Sondernutzungsvorschriften
Parz. Nr. 1304/1299/2973
zum Gestaltungsplan «Mühlekanal» gemäss § 21 BauG Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 mit Legende (verbindlich)
Abteilung Raumentwicklung
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Luftbild Seon Mitwirkungsbericht vom:
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Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
bis:
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gpineiydearnyiann
Genehmigung:
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76. 5" 2-, Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch das Dapartement Bau, Verkehr und ijm., ve. Aarau, den 23. At4e.4,4 2.0/14=
Plan Nr.: Format: Datum: Korr.: Mst.:
2012-010-01 56/84 8. 11. 2013 17. 1. 2014 1:500
Der Generalsekretär:
Della Giacoma & Krummenacher Architekten SK ETH Mittelgäustrasse 33 T: 062 209 22 00 09 22 10 e-mail: infoearch-teann.ch Internet: www.arch-team.ch
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck
1 Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer verdichteten Wohnüberbauung von hoher Wohnqualität.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Plan, durch eine punktierte Linie, als Gestaltungsplanperimeter gekennzeichnete Gebiet.
Art. 3 Stellung zur Bauordnung
1 Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinde Seon, sowie die einschlägigen kantonalen Bauvorschriften.
Art. 4 Baufelder
1 Die im Plan aufgezeigten Baufelder stellen die max. Ausdehnung der Baukörper dar und ersetzen die gesetzlichen Abstände. 2 Unterirdische Bauten sind unter Einhaltung der Grenz- ,Strassen-, und Gewässerabstände auf der gesamten Fläche von GB Nr. 1304 erlaubt.
Art. 5 Gebäudehöhe/Erdgeschosshöhe
1 Zulässig ist in den Baufelder A und B eine max. Gebäudehöhe von 13.0 m, OK Attikageschoss max. 15.0 m. Im Baufeld C gilt eine max. Gebäudehöhe von 10.2 m, OK Attikageschoss max. 12.2 m. Einzelne Aufbauten wie Liftüberfahrten und Sonnenkollektoren dürfen die Gebäudehöhe um max.1.5m überschreiten und sind gegenüber den Fassaden um mindestens 2m zurückversetzt zu erstellen. 2 Die Erdgeschosskote darf an keinem Punkt das gewachsene Terrain um mehr als 80cm überschreiten (§ 15 ABauV).
Art. 6 Ausnützung
1 Die Ausnützung über das gesamte Gestaltungsplangebiet beträgt maximal 0.7 (inkl. Attika). Das heisst bei einer Grundstückgesamtgrösse (Parz. 1304/1299) von total 4953 m2 ergibt sich eine max. aGF von 3467m2.
Art. 7 Gestaltung und Höhenentwicklung der Baukörper
1 Das Attikageschoss und das 3. Obergeschoss sind gestalterisch so zusammenzufassen, dass sie sich in Farbgebung oder Materialisierung von den unteren drei Geschossen unterscheiden. Ziel dieser Differenzierung ist es, die als fünfgeschossig in Erscheinung tretenden Gebäudekörper in einen dreigeschossigen «Sockelbereich» und einen zweigeschossigen «Dachbereich» zu gliedern und damit eine gute Einbindung in die bestehende Bebauungsstruktur des Ortes zu erreichen (siehe Konzeptplanung). 2 Der Baustoff Holz muss, in Anlehnung an die frühere Nutzung des Ortes als Gestaltungselement in die Konstruktion der Gebäude einfliessen, z. B. als Balkon- und Brüstungselemente oder als Materialisierung der beiden obersten Geschosse (Dachbereich) 3 Um die Gestaltungskriterien überprüfen zu können muss die Gemeinde im Baugesuchsverfahren einen Fachmann beiziehen. Abweichungen vom Konzeptplan müssen mindestens ebenbürdig oder besser sein.
Art. 8 Dachgestaltung /Attikaterrasse
1 Gestattet sind ausschliesslich Flach- oder leicht geneigte Pultdächer (bis 6°). Flachdächer, die nicht als begehbare Terrassen oder zur Gewinnung von Sonnenenergie (Solaranlagen) genutzt werden, müssen mit einer extensiven, naturnahen Dachbegrünung versehen werden.
Art. 9 Attikageschosse
1 Attikageschosse müssen in allen drei Baufelder gegenüber der Westfassade der Gebäude (Seite Unterdorfstrasse) um min. 4m nach Osten (Richtung Mühlekanal) zurück versetzt werden.
Art. 10 Erschliessung / Parkierung
1 Die Fahrverkehrserschliessung erfolgt ab Aabachstrasse und ist nur über die im Gestaltungsplan dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Die Parkierung für Bewohner ist unterirdisch zu realisieren. Erlaubt sind max. ein Parklatz pro 100m2 aGV oder ein Parkplatz pro Wohnung plus ein Behindertenparkplatz. 2 Oberirdische Besucherparkplätze sind nur im Situationsplan vorgegebenen Bereich zulässig. Zulässig sind 15% der Bewohnerparkplätze plus ein Behindertenparkplatz. 3 Es sind genügend oberirdische Veloabstellplätze für die Bewohner zu erstellen. 4 Die Anlieferung aller Baufelder muss über interne Fusswegverbindungen ab dem Erschliessungsund Parkierungsbereich erfolgen (siehe Umgebungsplan der Referenzplanung). Die Notzufahrt für das Baufeld C bleibt ausschliesslich Notfallfahrzeugen vorbehalten.
Art. 11 öffentliche Fusswegverbindung
1 Von der Unterdorfstrasse zur Aabachstrasse ist ein öffentlicher Fussweg mit angrenzenden Plätzen, entlang dem Mühlekanal mit einer Mindestbreite von 2.0 m, zu erstellen: Dieser dient ausschliesslich Fussgänger und den Bewohner der geplanten überbauung als Fusswegverbindung zwischen Unterdorfstrasse und Aabachstrasse. 2 Der Fussweg ist zu chaussieren. 3 Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens muss das Fusswegrecht grundbuchamtlich sichergestellt werden. 4 Der Unterhalt dieses Weges und der öffentlichen Plätze obliegt der Verantwortung der Gemeinde.
Art. 12 Öffentliche Plätze und Bereich für hochstämmige Laubbäume
1 Die Plätze entlang dem öffentlichen Fussweg sowie der Platz an der Kreuzung Unterdortstrasse /Aabachstrasse bleiben ausschliesslich immissionsfreien Aktivitäten vorbehalten und sind zur Strasse und zum Fussweg hin offen zu gestalten. Aktivitäten wie das Einrichten von Feuerstellen oder Kinderspielplätzen sind nicht gestattet. 2 Gestattet sind hochstämmige Laubbäume, diese dürfen einen Mindestabstand zu angrenzenden Grundstücken und Strassenräumen von 3m nicht unterschreiten. 3 Der Unterhalt der öffentlichen Plätze obliegt der Verantwortung der Gemeinde.
8 altri articoli
Art. 13 Private Aussenbereiche
1 Die privaten Aussenbereiche dienen ausschliesslich den Bewohner der Erdgeschosswohnungen.
Art. 14 Spiel- und Grünflächen
1 Die Umgebungsgestaltung ist familienfreundlich, behindertengerecht und naturnah zu planen. Die Kinderspielplätze müssen der Norm EN 1176 entsprechen. 2 Die genaue Lage der internen Fusswegerschliessung, von Spielflächen, von privaten und gemeinschaftlichen Grünflächen, wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. 3 Die Bepflanzung des Grundstückes ist mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen anzulegen. Parkplätze, Wege und Plätze sind mit versickerungsfähigen Materialien zu erstellen. 4 Hecken dienen als Sichtschutz und dürfen eine max. Höhe von ca.1.8m erreichen. Entlang des öffentlichen Fussweges ist diese Höhe ab tieferem Niveau zu messen. 5 Die Grünflächenziffer beträgt min. 40 % der Grundstückfläche.
Art. 15 Ökologische Ausgleichsfläche
1 Diese ist als natürlicher Lebensraum im Bachgebiet naturnah zu gestalten. Im Bereich der Parz. Nr. 1299 dient sie der Retention von Regenwasser.
Art. 16 Ruderalflächen und Zufahrt für Notfallfahrzeuge
1 Die Ruderalfläche ist so zu gestalten, dass die freie Durchsicht von der Oberdorfstrasse zum Aabach zwischen den Gebäuden gewährleistet bleibt und dass sie im Bereich der Notzufahrt des Baufeldes C für Notfallfahrzeuge befahrbar ist.
Art. 17 Mauer entlang Mühlekanal
1 Diese ist mit einer Höhe von 65cm so auszuführen , dass sie einerseits als Schutz für Kleinkinder vor dem Mühlekanal dient und andererseits für Erwachsene zum Sitzen und Verweilen einlädt.
Art. 18 Energieeffizienz
1 Es sind die Bestimmungen gem. §39 der kantonalen Bauverordnung anzuwenden.
Art. 19 Kehrichtbeseitigung
1 Die Kehrichtbeseitigung hat, an der im Situationsplan vorgegebenen Stelle, zentralisiert zu erfolgen.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch die kantonalen Behörden in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 27.08.2014
AGUN/jwfl
Versand:
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Geschäfts-Nr. BVURO.13.131-1 Gemeinde Seon; Gestaltungsplan "am Mühlekanal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
17. März 2014
Öffentliche Auflage
14. April 2014 bis 13. Mai 2014
Beschluss Gemeinderat
26. Mai 2014
Eingereicht zur Genehmigung
28. Mai 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
5. Juli 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 26. August 2003 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Auf dem Areal der ehemaligen Sägerei soll eine Wohnüberbauung mit hoher Wohnqualität entste hen. Das 0,5 ha grosse Areal liegt zwischen der Unterdorfstrasse (K 375) und dem Aabachkanal in der Wohn- und Gewerbezone WG3. Entlang des Aabachs gilt ein 10 m breiter Uferschutzstreifen gemäss § 31 und § 48 Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Südlich grenzen zwei denkmalgeschützte Bauten ans Areal. Der von Privaten erstellte Gestaltungsplan sieht zwei viergeschossige Bauten und im Süden einen dreigeschossigen Bau vor, alle mit Attikageschossen. Die Ausnützungsziffer wird auf 0,7 festgelegt.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140715_bdv_13.131.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "am Mühlekanal" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 17. Januar 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord nung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Bereich zwischen der Unterdorfstrasse und dem Aabach wird geprägt von ein- bis dreigeschos sigen Bauten mit Steildächern, dem angrenzenden Gewässerraum und einer historischen Baugruppe mit der Mühle aus dem Jahr 1600, der Mühlescheune, der Remise, dem Gasthof Bären und dem Haus Nr. 334. Die Mühle und die Mühlenscheune sind kantonale Denkmalschutzobjekte, der Gasthof Bären ist ein kommunales Schutzobjekt (§ 19 und Anhang 1 BNO). Das Gestaltungsplanareal ist aufgrund der zentralen Lage im Dorf und der Nähe zum Aabachkanal ortsbaulich von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Im Laufe der Planung sind mit den Projekt verfassern verschiedene Bebauungskonzepte diskutiert worden, um die künftige Bebauung besser auf das ortsbauliche Umfeld abzustimmen, wie dies auch im Fachbericht gemäss § 8 Abs. 3 BauV vorgeschlagen worden ist. Das Bebauungskonzept ist im Wesentlichen jedoch nicht verändert wor den und der Gemeinderat hat im Brief vom 7. Januar 2014 festgehalten, dass er die Aussagen im Fachbericht in Bezug auf eine Redimensionierung und gestalterische Anpassung der Bauvolumen und die Lageanpassung des Baufelds A nicht teile. Die Gemeinde strebe unter Anderem aufgrund kantonaler und eidgenössischer Vorgaben nach einer Urbanen baulichen Entwicklung und begrüsse die Ausnützung, Dimension und Wirkung des Projekts. Das Ortsbild von Seon ist von lokaler Bedeutung gemäss Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Das Areal liegt in der Wohn- und Gewerbezone. Es besteht keine Gestaltungsplan pflicht. Der Gestaltungsplan weicht im Wesentlichen bezüglich der Geschosszahl (vier statt drei), der Höhen (Gebäudehöhe 13 m statt 10 m und Firsthöhe 15 m statt 14 m) und bezüglich der Dachform (§ 47 BNO verbietet Flachdächer) von der Grundnutzung ab. Gestützt auf die lokale Bedeutung des Ortsbilds nach ISOS und der bei der Gemeinde liegenden Planungskompetenz ist bei der kantonalen Beurteilung der Einpassung Zurückhaltung geboten. Die Gemeinde setzt sich ausdrücklich für diese Form der Überbauung ein. Da die Abweichungen des Gestaltungsplans gegenüber der Regelbau weise nicht allzu gross sind, ist dies zu respektieren, auch wenn die vorgesehene Lösung fachlich nicht in allen Punkten überzeugt.
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4.3 Umgebungsschutz Denkmalschutzobjekte Der Gestaltungsplan setzt die Minimalforderung nach einer angemesseneren Einpassung des Bau körpers im Baufeld C gegenüber dem unter kantonalem Schutz stehenden Mühlenensemble um. Bauten im Umgebungsbereich der Denkmalschutzobjekte Untere Mühle (SEO004) und Mühlen scheune (SEO005) bedürfen der Zustimmung der Denkmalpflege (§ 32 Kulturgesetz). 4.4 Erschliessung Das ganze Areal wird über die kommunale Aabachstrasse und die Tiefgarage erschlossen. Im Bau bewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass die Ruderalflächen so ausgebildet werden, dass sie nur von Notfallfahrzeugen an- beziehungsweise überfahren werden. Die Parkierung ist nun im Pla nungsbericht behandelt und in § 9 SNV sachgerecht geregelt. 4.5 Ausnützung In der Zone WG 3 gilt eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,55, wenn die gesamte Erdgeschossfläche für Läden oder Gewerbe genutzt wird, eine solche von 0,7. Da die Zentrumsnutzungen vorliegend an der Seetalstrasse angesiedelt sind, ist eine gemischte Nutzung im Areal des Gestaltungsplans kaum zu realisieren (Planungsbericht Ziffer 3). Der Gestaltungsplan legt die AZ auf 0,7 fest, unabhängig von der Nutzung (§ 6 SNV). Aus raumplanerischer Sicht kann diese Dichte unterstützt werden. Die Abweichung von der BNO liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.6 Umgebung/Freiraum Der Gestaltungsplan scheidet Freiflächen für Spiel und Grünflächen, Ruderalflächen und ökologi schen Ausgleich fest. Entlang des Kanals erschliesst ein durchgehender öffentlicher Fussweg das Ufer des Kanals (§11 SNV). Die Nähe des Areals zum Kanal wird gut genutzt. 4.7 Siedlungsentwässerung Die bestehende Hochwasserentlastung tangiert die geplante Überbauung und muss verlegt werden (Orientierungsinhalt Gestaltungsplan). Hinweis für das Baubewilligungsverfahren: Das Projekt für die Verlegung der Hochwasserentlastung ist der Abteilung für Umwelt vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen (§ 21 EG UWR). Massgebend für die Dimensionierungen ist der Generelle Entwässe rungsplan (GEP). Die neue Hochwasserentlastung ist mit einer Tauchwand auszurüsten. 4.8 Altlasten Ein Teil des Areals ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) eingetragen. Nach Art. 3 der Alt lastenverordnung (AltIV) darf ein Bauprojekt oder eine Umnutzung auf einem belasteten Standort nur dann ausgeführt werden, wenn der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird oder eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird. Vom betroffenen belasteten Standort geht nach aktueller Beurteilung keine Umweltgefährdung aus. Ob Art. 3 AltIV eingehalten werden kann, ist stufengerecht im Baubewilligungsverfahren zu klären. Dem Erlass des Gestaltungsplans steht dies nicht entgegen. 4.9 Strassenverkehrslärm Das Areal liegt im Nahbereich der Kantonsstrasse K 375 in der Zone WG3 der Lärmempfindlich keitsstufe ES III. Es ist erschlossen, demzufolge muss im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (IGW) überprüft werden (Art. 31 Lärmschutz-Verordnung, LSV). Der Lärm-Emissionskataster weist für den Abschnitt der Kantonsstrasse K 375 Emissionspegel von 74.3 dB(A) am Tag und 64.5 dB(A) in der Nacht auf. Die massgeblichen IGW der ES III (65 dB [A] am
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Tag, 55 dB[A] in der Nacht) können in einem Abstand von 9 m zur Strassenachse eingehalten wer den. Aus lärmrechtlicher Sicht sind im Gestaltungsplan keine Massnahmen erforderlich. 4.10 Gewässerraum Das Areal grenzt auf der Ostseite an den Mühlekanal, der vom Aabach gespiesen wird und parallel zu diesem verläuft. Die Bachabstandslinie weist gegenüber dem Aabach einen Abstand von 10 m auf. Sie respektiert den linksufrigen definitiven Gewässerraum des Aabachs von 9,5 m. Gegenüber dem Mühlekanal muss laut Art. 41a Abs. 5 lit. c Gewässerschutzverordnung (GSchV) kein Gewäs serabstand eingehalten werden. 4.11 Hochwasser Das Areal wird um rund 0,8 m angehoben. Die geplante Überbauung liegt damit um 0,8 m über dem hundertjährlichen Hochwasserspiegel. Der Hochwasserschutz ist sichergestellt. 4.12 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "am Mühlekanal" der Gemeinde Seon vom 26. Mai 2014 wird genehmigt. 2.
sntwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse , 5703 Seon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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