Gestaltungsplan Dambach inkl. Änderung 2005
Piano d'utilizzazione speciale · Villmergen
Documento
- Numero
- 2005-000491
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Villmergen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 22 set 1992
- In vigore dal
- 30 mar 2005
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Villmergen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4080-2005-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4080-2005-E.pdf
Gemeinde Villmergen
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Dambach Änderung 2005 Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom 30. November 2004 Öffentliche Auflage vom 4. Januar 2005 bis 2. Februar 2005 Beschlossen vom Gemeinderat am: 7. Februar 2005 Der Gemeindeammannil,. 4e.
Genehmigung:
Der Gemein
schreiber:
'9
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20 . 1 412 200 ( Der Sttssr reiber:
I
Planteam
1
Gemeinde Villnnergen Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
Geltende Vorschriften
Änderungen 2005 (fett gedruckt)
Einleitende Bestimmungen
Art. 1 Bestandteile
Art. 1 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus:
Der Gestaltungsplan besteht aus:
a)
a) •
Situationsplan 1:200
•
Höhenbegrenzungsplan 11:200
•
Höhenbegrenzungsplan 11 1:200
•
Sonderbauvorschriften
Verbindliche Teile
b) Wegleitende Teile (Anhang) •
Erläuterungsbericht
•
Richtprojekt
•
Modelle
b)
•
Genehmigungsplan 1:200 aus dem Jahr 1992 mit Änderungen 2005
•
Geänderter Höhenbegrenzungsplan laus dem Jahr 1992 mit Änderungen 2005 1:200
•
Geänderter Höhenbegrenzungsplan II aus dem Jahr 1992 mit Änderungen 2005 1:200
•
Sondernutzungsvorschriften mit Änderungen 2005
Wegleitende Teile (Anhang)
a) bestehende Situation 1989
•
Planungsbericht nach §46 RPV
•
Richtprojekt
b) Vollausbau gemäss Gestaltungsplan -
•
Schattenwurf —Diagramm
•
Lärmschutzgutachten
•
Farbkonzept*
Art. 2 Geltungsbereich
Modelle c) besteherde
.
.
ort 1909-
Vull dubbdu yerriäsb Ge1diLuI1ysplcr1 c hattenwurf —Diagramm ..., •
Revidiertes Lärmschutzgutachten
•
a
onz p *
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:200 eingetragenen Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:200 eingetragenen
Das Farbkonzept wird spätestens mit der Baueingabe für die nächste Ausbauphase eingereicht. Planteam
2
Gemeinde Villmergen: Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
Peri meter.
Perimeter.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine für das Ortsbild verträgliche bauliche Entwicklung des Mühlenbetriebes hinsichtlich Bauvolumen, Fassadengestaltung, Umgebungsgestaltung und Erschliessung.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine für das Ortsbild verträgliche bauliche Entwicklung des Mühlenbetriebes hinsichtlich Bauvolumen, Fassadengestaltung, Umgebungsgestaltung und Erschliessung.
Art. 4 Zulässige Nutzungen
Art. 4 Zulässige Nutzungen
Zulässig sind gewerbliche Nutzungen (Mühlenbetrieb). Im Baubereich B Zulässig sind mässig störendes gewerbliche Nutzungen (insb. Mühlenbetrieb). Andere gewerbliche Nutzungen in untergeordnetem sind Wohnungen gestattet. Ausmass sind zulässig. Im Baubereich B sind Wohnungen gestattet.
Art. 5 Empfindlichkeitsstufen ES
Art. 5 Empfindlichkeitsstufen ES
Das Areal des Gestaltungsplanes wird der ES III gemäss LSV zugeord- Das Areal des Gestaltungsplanes wird der ES III gemäss Art. 43 Abs. 1 net. lit. c) Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugeordnet. D Der Betrieb hat zu gewährleisten und im Rahmen des Bewilligungsver- er Betrieb hat zu gewährleisten und im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nachzuweisen, dass die Grenzwerte gemäss LSV in den angrenzenden Zonen eingehalten sind.
grenzenden Zonen eingehalten sind.
Bestimmungen zu Gebäudeausdehnung und -höhen
Art. 6 Baubereiche allgemein
Art. 6 Baubereiche allgemein
Die nach diesem Gestaltungsplan erlaubten Gebäude werden im Situa- Die nach diesem Gestaltungsplan erlaubten Gebäude werden im Situationsplan durch Baubereiche mit dazugehörigen Begrenzungslinien defi- tionsplan durch Baubereiche mit dazugehörigen Begrenzungslinien definiert: niert: M:
Baubereiche Mühlebauten
M:
Baubereiche Mühlebauten
S:
Baubereiche Silobauten
S:
Baubereiche Silobauten
L:
Baubereiche Betriebs- und Lagerbauten
L:
Baubereiche Betriebs- und Lagerbauten
W:
Baubereich Werkstatt
W:
Baubereich Werkstatt
T:
Baubereich Tankanlagen
T:
Baubereich Tankanlagen
Planteam
3
Gemeinde Villmergen: Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
B:
Baubereich Wohnen und Dienstleistungen
Planteam
B:
Baubereich Wohnen und Dienstleistungen
G:
Gedeckter und/oder geschlossener Ladebereich
Gemeinde Villmergen: Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
36 altri articoli
Art. 7 Lage der Gebäude
4
Art. 7 Lage der Gebäude
1
Die Lage der Gebäude deren minimale Grenz- und Gebäudeabstän- 1 de werden durch die äussere Begrenzung der Baubereiche bestimmt. In Abweichung von diesem Grundsatz dürfen einzelne Gebäudeteile die spezielle Begrenzungslinie B im Rahmen eines Gesamtprojektes bis max. 2 m überschreiten, wenn der Betriebsablauf dies erfordert und das Gesamtvolumen insgesamt nicht wesentlich überschritten wird. Die minimale Durchblickbreite ist dabei einzuhalten.
Die Lage der Gebäude sowie deren minimale Grenz- und Gebäudeabstände werden durch die äussere Begrenzung der Baubereiche bestimmt. In Abweichung von diesem Grundsatz dürfen einzelne Gebäudeteile die spezielle Begrenzungslinie B im Rahmen eines Gesamtprojektes bis max. 2 m überschreiten, wenn der Betriebsablauf dies erfordert und das Gesamtvolumen insgesamt nicht wesentlich überschritten wird. Die minimale Durchblickbreite ist dabei einzuhalten.
2
Für Dachgesimse und Vordächer gilt allseits die Kommunale Zonen- 2 ordnung. Im Bereich der speziellen „Begrenzungslinie Vordach" darf in Abweichung davon das Vordach die ganze Gebäudelänge einnehmen.
Für Dachgesimse und Vordächer gilt allseits die Kommunale Zonenordnung. Im Bereich der speziellen „Begrenzungslinie Vordach" darf in Abweichung davon das Vordach die ganze Gebäudelänge einnehmen.
3
Innerhalb der Baubereiche und zu angrenzenden Baubereichen ist 3 das Zusammenbauen unter Vorbehalt von Art. 6 gestattet. Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. Wo auf das Zusammenbauen verzichtet wird, kann der Gemeinderat das Unterschreiten des minimalen Gebäudeabstandes gestatten.
Innerhalb der Baubereiche und zu angrenzenden Baubereichen ist das Zusammenbauen unter Vorbehalt von Art. 6 gestattet. Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. Wo auf das Zusammenbauen verzichtet wird, kann der Gemeinderat das Unterschreiten des minimalen Gebäudeabstandes gestatten.
4
Der Baubereich M1c ist Silobauten vorbehalten.
Der Baubereich M1c ist Silobauten vorbehalten.
5
Das bestehende Gebäude (Baubereich B) ist in seinem Bestand 5 gewährleistet. Die äussere Erscheinung, insbesondere Dach- und Fassadengestaltung, haben den dörflichen Charakter in Material, Farbgebung und Massstäblichkeit zu wahren. Bei der Nordwestecke bleiben bauliche Eingriffe zum Schutze der Fussgänger nach Massgabe der Gemeinde vorbehalten.
Planteam
4
Das bestehende Gebäude (Baubereich B) ist in seinem Bestand gewährleistet. Die äussere Erscheinung, insbesondere Dach- und Fassadengestaltung, haben den dörflichen Charakter in Material, Farbgebung und Massstäblichkeit zu wahren. Bei der Nordwestecke bleiben bauliche Eingriffe zum Schutze der Fussgänger nach Massgabe der Gemeinde vorbehalten.
5
Gemeinde Villmergen: Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
§. 8 Ausnützungsmass, Geschosszahl und Gebäudehöhe 1
2
Art. 8 Ausnützungsmass, Geschosszahl und Gebäudehöhe
Das zulässige Bauvolumen wird durch die Baubereiche und die zu- 1 gehörigen maximalen Gebäudekoten (Gebäudehöhen) definiert. Innerhalb dieser Volumen ist die Geschosszahl frei. Unter dem gewachsenen Terrain sind Untergeschosse zulässig, wobei die Auflagen der kantonalen Abteilung für Umweltschutz zum Schutze des Grundwassers vorbehalten bleiben.
Das zulässige Bauvolumen wird durch die Baubereiche und die zugehörigen maximalen Gebäudekoten (Gebäudehöhen) definiert. Innerhalb dieser Volumen ist die Geschosszahl frei. Unter dem gewachsenen Terrain sind Untergeschosse zulässig, wobei die Auflagen der kantonalen Abteilung für Umweltschutz zum Schutze des Grundwassers vorbehalten bleiben.
Die im Plan bezeichneten Gebäudekoten dürfen nur überragt wer- 2 den:
Die im Plan bezeichneten Gebäudekoten dürfen nur überragt werden:
•
Durch technisch bedingte Aufbauten wie z. B. Liftaufbauten, Ventilatoren, Drehrohrverteiler, ohne die Gebäudehöhen gesamthaft zu erhöhen;
•
Im Baubereich L1 durch Oberlichter mit einer Grundfläche von nicht mehr als 2/5 der zugehörigen Gebäudegrundfläche, soweit sie parallel zur Durchblickrichtung liegen.
Art. 9 Abbruch alter Silo
•
Durch technisch und vorschriftsbedingte Aufbauten wie z. B. Liftaufbauten, Ventilatoren, Drehrohrverteiler, Nottreppenanlagen, ohne die Gebäudehöhen gesamthaft zu erhöhen;
•
Im Baubereich L1 durch Oberlichter mit einer Grundfläche von nicht mehr als 2/5 der zugehörigen Gebäudegrundfläche, soweit sie parallel zur Durchblickrichtung liegen.
Art. 9 Abbruch alter Silo (wird gestrichen)
Mit der Realisierung der Silobauten im Baubereich Si muss der alte Silo alte Silo Silobauteri im Mitteldorf abgebrochen werden (Abbruchtermin spätestens 1 Jahr nach Mitteldorf abgebrochen werden (Abbruchtermin spätestens 1 Jahr nach Realisierung der Silobauten Si). Realisierung der Silobauten Si). (Der Abbruch ist bereits erfolgt).
Planteam
6
Gemeinde Villmergen: Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
Fassaden- und Dachgestaltung
Art. 10 Fassaden allgemein
Art. 10 Fassaden allgemein
1
Die Fassaden sind in ihrer kubischen Ausbildung sowie in der Mate- 4 rial- und Farbwahl in funktionsgemässer Weise zu strukturieren und dabei besonders vertikal markant zu gliedern. Die Silobauten im Bereich M1c sind in offener, funktioneller Konstruktion, abgesetzt vom Bau im Bereich M1a zu erstellen.
2
Die Farbgestaltung soll einem gesamtheitlichen Farbkonzept ent- 5 Die Farbgestaltung soll einem gesamtheitlichen Farbkonzept entsprechen, das vom Gemeinderat zu bewilligen ist. sprechen, das vom Gemeinderat zu bewilligen ist. Die Fassadenpläne der Richtpläne des Richtprojektes haben gene- Die Fassadenpläne der Richtpläne des Richtprojektes haben generell rell wegleitenden Charakter. Die Detailgestaltung wird im Rahmen wegleitenden Charakter. Die Detailgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt (siehe Anhang). des Bauprojektes festgelegt (siehe Anhang).
3
Art. 11 Fassaden im Einzelnen
1 2
Die Fassaden sind in ihrer kubischen Ausbildung sowie in der Material- und Farbwahl in funktionsgemässer Weise zu strukturieren und dabei besonders vertikal markant zu gliedern. Die Silobauten im Bereich M1c sind in offener, funktioneller Konstruktion, abgesetzt vom Bau im Bereich M1a zu erstellen.
Art. 11 Fassaden im Einzelnen
Die Silobauten (Baubereich Si und S2) sind ruhig und zurückhal- 3 Die Silobauten (Baubereich Si und S2) sind ruhig und zurückhaltend zu gestalten und in ihrer Wirkung schmal zu halten. tend zu gestalten und in ihrer Wirkung schmal zu halten. Die Lager- und Nebengebäude (Baubereich L1 und L2) sind von den Die Lager- und Nebengebäude (Baubereich L1 und L2) sind von den höheren Mühle- und Silobauten durch Materialwahl und besondere höheren Mühle- und Silobauten durch Materialwahl und besondere DifDifferenzierung gestalterisch abzusetzen und lebendig zu gestalten. ferenzierung gestalterisch abzusetzen und lebendig zu gestalten.
Art. 12 Dachgestaltung
Art. 12 Dachgestaltung
Die Ausgestaltung des Dachbereiches soll die Höhenwirkung der Bau- Die Ausgestaltung des Dachbereiches soll die Höhenwirkung der Baukörper verringern. Insbesondere sind die Dachkante sowie die Hülle des körper verringern. Insbesondere sind die Dachkante sowie die Hülle des obersten Geschosses konstruktiv und architektonisch besonders leicht- obersten Geschosses konstruktiv und architektonisch besonders leichtwirkend zu gestalten. wirkend zu gestalten.
Umgebung §. 13 Vorplatz
§. 13 Vorplatz
Der Vorplatz dient der Zufahrt und dem internen Betriebsverkehr. Die Der Vorplatz dient der Zufahrt und dem internen Betriebsverkehr (einParkierung von Personenwagen darf im Wesentlichen nur im bezeichne- schliesslich Brückenwaage). Die Parkierung von Personenwagen darf ten Bereich Parkierung erfolgen. im Wesentlichen nur im bezeichneten Bereich Parkierung erfolgen. Planteam
7
Gemeinde Villmergen: Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
Der Vorbereich und die Fläche der Parkierung PW sind durch hoch- -Def-V-erteereibef• Die Fläche der Parkierung PW ist durch hochstämstämmige Bepflanzung im Ausmass von mindestens 10% der Vorplatz- mige Bepflanzung im Ausmass von mindestens 10% der Vorplatzfläche fläche zu durchgrünen. Nach Möglichkeit ist auf versiegelnde Oberflä- zu durchgrünen. Nach Möglichkeit ist auf versiegelnde Oberflächengeschengestaltung zu verzichten. Eine weitere Bepflanzung im Vorplatzbe- taltung zu verzichten. Eine weitere Bepflanzung im Vorplatzbereich ist reich ist im Rahmen des Bauprojektes festzusetzen. im Rahmen des Bauprojektes festzusetzen. Im Bereich des heutigen Vorgartens beim Baubereich B wie auch in Im Bereich des heutigen Vorgartens beim Baubereich B wie auch in dessen ganzer Umgebung ist eine angemessene Begrünung zu erhalten dessen ganzer Umgebung ist eine angemessene Begrünung zu erhalten bzw. zu schaffen. bzw. zu schaffen. Im Vorplatzbereich ist der Wendekreis für Fahrzeuge gemäss Situati- Im Vorplatzbereich ist der Wendekreis für Fahrzeuge gemäss Situationsplan dauernd freizuhalten. onsplan dauernd freizuhalten.
Art. 13a Ladebereich
Der Ladebereich dient der Zufahrt und dem internen Betriebsverkehr. Der Wendekreis beim PW — Parkplatz P5 ist gemäss Situationsplan dauernd freizuhalten. §. 13b Parkierung
Art. 14 Verbindlicher Pflanzbereich
Bei P2 bis P5 ist das Parkieren von Lastwagen untersagt. Diese Flächen dienen der Parkierung von Personenwagen. Von der Fläche P5 sind mind. 15 % zu begrünen und mit Hochstämmern zu gestalten (insbesondere die Begrünung am Rande des Areals).
Art. 14 Verbindlicher Pflanzbereich
In diesem Bereich sind durchgehende Baumreihen zu pflanzen und zu In diesem Bereich ist im Zeitpunkt einer möglichen Vergrösserung pflegen (Pflanzabstand: ca. 12 m). des Baubereiches eine durchgehende Baumreihe zu pflanzen und zu pflegen, wenn eine Vergrösserung des Baubereiches entlang, resp. Mit dem Bauprojekt ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen. in der Nähe, der Mühlenstrasse vorgenommen wird. (Pflanzabstand: ca. 12 m). Mit dem Bauprojekt ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen.
Planteam
8
Gemeinde Villmergen: Teiländerung GP Dambach, Sondernutzungsvorschriften
Schlussbestimmungen
Art. 15 Ergänzende Bestimmungen zum Baugesuch
Art. 15 wird gestrichen
Das Baugesuch ist hinsichtlich der Anforderungen dieser Sonderbau- Das Baugcsuch ist hinsichtlich • Sondcrbau vorschriften betreffend die Gestaltung der Bauten und Umgebung durch vorschriftcn bctrcffcnd die Ccstaltung dcr Bauten und Umgcbung durch einen unabhängigen Fachexperten zu prüfen. ei en ur1aLhdnggen racIexpertn Lii prüfen
Art. 16 Verhältnis zum kommunalen Baurecht
Art. 16a Verhältnis zum kommunalen Baurecht und übergeordnetem
Soweit diese Vorschriften keine besondere Regelung vorsehen, gelten Recht die allgemeinen Bestimmungen der Zonenordnung. Soweit diese Vorschriften keine besondere Regelung vorsehen, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zonenordnung. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrechts.
Art. 17 Inkrafttreten
Art. 17 Inkrafttreten
. . Der Gestaltungsplan Mühle C. Dambach mit Sonderbauvorschriften be- Dcr Ccstaltungsplan Mühlc. Dambach darf der Annahme durch die Gemeindeversammlung und tritt mit der -elerf-der-Afeahme-dereh-elie-Gemeieekettersammfung-ttnel-tritt--mit-derGenehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Genelimigung duicii den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Planteam
Kea es\ 2
Gemeinde Villmergen
Gestaltungsplan Dambach Sonderbauvorschriften
Die Gemeinde Villmergen erlässt gestützt auf §5 126 und 141 des kantonalen Baugesetzes den Gestaltungsplan Mühle Dambach.
1.
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
'Art. 1 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: a) Verbindliche Teile - Situationsplan 1:200 - Höhenbegrenzungspläne I + II 1:200 - Sonderbauvorschriften Wegleitende Teile (Anhang) - Erläuterungsbericht - Richtprojekt - Modelle a) bestehende Situation 1989 b) Vollausbau gemäss Gestaltungsplan - Schattenwurf-Diagramm - Lärmgutachten - Farbkonzept'*)
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt.für den im Situationsplan '1:200 eingetragenen Perimeter.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine für das Ortsbild verträgliche bauliche Entwicklung des Mühlenbetriebes hinsichtlich Bauvolumen, Fassadengestaltung, Umgebungsgestaltung und Erschliessung.
*) Das Farbkonzept wird spätestens mit der Baueingabe für die nächste Ausbauphase eingereicht.
2
Art. 4 Zulässige
Nutzungen
Zulässig sind gewerbliche Nutzungen (Mühlenbebetrieb). Im Baubereich B sind Wohnungen gestattet.
Art. 5 Empfindlichkeitsstufen ES
Das Areal des Gestaltungsplanes wird der ES III gemäss LSV zugeordnet. Der Betrieb hat zu gewährleisten und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen, dass die Grenzwerte gemäss LSV in den angrenzenden Zonen eingehalten sind.
BESTIMMUNGEN ZU GEBÄUDEAUSDEHNUNG UND -HÖHEN
Art. 6 Baubereiche
allgemein
Die nach diesem Gestaltungsplan erbauten Gebäude werden im Situationsplan durch Baubereiche mit dazugehörenden Begrenzungslinien definiert: M: Baubereiche Mühlebauten S: Baubereiche Silobauten L: Baubereiche Betriebs- und Lagerbauten W: Baubereiche Werkstatt T: Baubereiche Tankanlagen
3
Art. 7 '
Lage derGebäude
1
Die Lage der Gebäude und deren minimalen Grenzund Gebäudeabstände werden durch die äussere Begrenzung der Baubereiche bestimmt. In Abweichung von diesem Grundsatz dürfen einzelne Gebäudeteile die spezielle Begrenzungslinie B im Rahmen eines Gesamtprojektes bis max. 2 m überschreiten, wenn der Betriebsablauf dies erfordert und das Gesamtvolumen insgesamt nicht wesentlich überschritten wird. Die minimale Durchblickbrei-. te ist dabei einzuhalten.
2
Für Dachgesimse und Vordächer gilt allseits . die kommunale Zonenordnung. Im Bereich der speziellen "Begrenzungslinie Vordach" darf in Abweichung davon das Vordach die ganze Gebäudelänge einnehmen.
3
Innerhalb der Baubereiche und zu angrenzenden Baubereichen ist das Zusammenbauen unter Vorbehalt von Art. 6 gestattet. Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. Wo auf das Zusammenbauen verzichtet wird, kann der Gemeinderat das Unterschreiten des minimalen Gebäudeabstandes gestatten.
4
Der Baubereich Mlc ist Silöbauten vorbehalten.
5
Das bestehende Gebäude (Baubereich B) ist in , seinem Bestand gewährleistet. Die äussere Erscheinung, insbesondere Dach- und Fassadengestaltung, haben den dörflichen Charakter in Material, Farbgebung und Massstäblichkeit 2.12 wahren. Bei der Nordwestecke bleiben bauliche Eingriffe zum Schutze der Fussgänger nach Massgabe der Gemeinde vorbehalten.
4
Art. 8 •
Ausnützungsmass, Geschosszahl und Gebäudehöhe
1
Das zulässige Bauvolumen•wird durch die Baubereiche und die zugehörigen maximalen Gebäudekoten (Gebäudehöhen) definiert. Innerhalb dieser Volumen ist die Geschosszahl frei. Unter dem gewachsenen Terrain sind Untergeschosse zulässig, wobei die Auflagen der kantonalen Abteilung für Umweltschutz zum Schutze des Grundwassers vorbehalten bleiben.
2
Die im Plan bezeichneten Gebäudekoten dürfen nur überragt- werden: - durch technisch bedingte Aufbauten wie z.B. Liftaufbauten, Ventilatoren, Drehrohrverteiler, ohne die Gebäudehöhe gesamthaft zu erhöhen; - im Baubereich Ll durch Oberlichter mit einer Grundfläche Von nicht mehr als 2/5 der zugehörigen Gebäudegrundfläche, «soweit sie parallel zur Durchblickrichtung liegen.
Art. 9 Abbruch
alter Silo
Mit der Realisierung der Silobauten im Baubereich Si muss der alte Silo Mitteldorf abgebrochen werden (Abbruchtermin spätestens 1 Jahr nach Realisierung der Silobauten S1).
(
5
FASSADEN- UND DACHGESTALTUNG
Art. 10 Fassaden
allgemein
1
Die Fassaden sind in ihrer kubischen Ausbildung sowie in der Material- und Farbwahl in funktionsgemässer Weise zu struktuieren und dabei besonders vertikal markant zu gliedern. Die Silobauten im Baubereich Mlc sind in offener, funktioneller Konstruktion, abgesetzt vom Bau im Bereich Mla zu erstellen.
2
Die Farbgestaltung soll einem gesamtheitlichen Farbkonzept entsprechen, das vom Gemeinderat zu bewilligen ist.
3
Die Fassadenpläne des Richtprojektes haben generell wegleitenden Charakter. Die Detailgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt (siehe Anhang). •
Art. 11 Fassaden im
Einzelnen
1
Die Silobauten (Baubereich S1 und S2) sind ruhig und zurückhaltend zu gestalten und in ihrer Wirkung schmal zu halten.
2
Die Lager- und Nebengebäude (Baubereich Ll und L2) sind von den höheren Mühle- und Silobauten durch Materialwahl und besondere Differenzierung gestalterisch abzusetzen und lebendig zu gestalten.
Art. 12 Dachgestaltung
Die Ausgestaltung des Dachbereiches soll die Höhenwirkung der Baukörper verringern. Insbesondere ist die Dachkante sowie die Hülle des obersten Geschosses konstruktiv und architektonisch besonders leichtwirkend zu gestalten.
6 IV
UMGEBUNG
Art. 13 Vorplatz
Der Vorplatz dient der Zufahrt und dem internen Betriebsverkehr. Die Parkierung'von Personenwa- • gen darf im wesentlichen nur im bezeichneten Bereich Parkierung erfolgenDer'Vorplatzbereich und die Fläche der Parkierung PW ist durch hochstämmige Bepflanzung im Ausmass von mindestens 10 % der Vorplatzfläche zu durchgrünen. Nach Möglichkeit ist auf versiegelnde Oberflächengestaltung zu verzichten. Eine weitere Bepflanzung im Vorplatzbereich ist im Rahmen des Bauprojektes festzulegen. Im Bereich des heutigen Vorgartens beim Baubereich B wie „auch in dessen ganzer Umgebung ist eine angemessene Begrünung zu erhalten bzw. zu schaffen.Im Vorplatzbereich ist der Wendekreis für Fahrzeuge gemäss Situationsplan dauernd freizuhalten.
Art. 14 Verbindlicher
Pflanzbereich
In diesem Bereich sind durchgehende Baumreihen zu pflanzen und zu pflegen (Pflanzabstand: ca. 12 m). Mit dem Bauprojekt ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen.
7 VI.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 15 Ergänzende
Bestimmungen zum Baugesuch
Das Baugesuch ist hinsichtlich der Anforderungen dieser Sonderbauvorschriften betreffend die Gestaltung der Bauten und Umgebung durch einen unabhängigen Fachexperten zu prüfen.
Art. 16 Verhältnis zum
kommunalen Baurecht
Soweit diese Vorschriften keine besondere Regelung vorsehen, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zonenordnung.
Art. 17 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan Mühle C. Dambach mit Sonderbauvorschriften bedarf der Annahme durch die Gemeindeversammlung und tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Dieser Gestaltungsplan 'st von der G eschlossen
li2ersammlung am
Im Namen der Gemeind Der Gemeindeammann:
iber:
GenehmigungT
Genehmigungsvermerk:
,ck Aarau,den 22, Sep4srel RRB-Nr.
zreo Im Auf7L
rosen R. Adett2
vorn 1. Okt.abel Acila Grossen Rates iber:
Genhemigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
30. März 2005
Art. Nr. 2005-000491
Gemeinde Villmergen; Gestaltungsplan "Dambach", Änderungen 2005; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mostra tutto il testo
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Februar 2005 30. November 2004 4. Januar – 2. Februar 2005 7. Februar 2005 18. Februar 2005 7. März 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993. Sie setzt jedoch Änderungen am Bauzonenplan voraus, welche die Gemeindeversammlung am 26. November 2004 beschlossen hat und die gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan zur Genehmigung eingereicht wurden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gleisanlagen der BDWM-Bahn in Villmergen wurden Ende 2004 stillgelegt. Dies bedingt für den Mühlenbetrieb der Dambach AG eine Umstellung ihres Transportsystems von der Schiene auf die Strasse. Diese Umstellung hat verschiedene Anpassungen am Gestaltungsplan aus dem Jahr 1992 zur Folge, namentlich bezüglich der einzelnen Baubereiche, der Grünflächen sowie des Ladebereichs und des Vorplatzes. Im Wesentlichen werden die Flächen der bisherigen Geleiseanlagen künftig als Ladebereiche für Lastwagen genutzt. Auf Grund der Anpassungen an den Baubereichen erfolgen ebenfalls geringfügige Änderungen an den beiden Höhenbegrenzungsplänen sowie Anpassungen an den Sondernutzungsvorschriften. Der Gestaltungsplanperimeter wird an die neue Abgrenzung der Spezialzone Dambach angepasst.
Versand: 31. März 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Änderungen Gestaltungsplan Dambach, d.h. − Situationsplan 1:200 − Sondernutzungsvorschriften − Höhenbegrenzungsplan I − Höhenbegrenzungsplan II Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegenden Änderungen am Gestaltungsplan "Dambach" und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Siedlung werden koordiniert genehmigt. Die Änderung der Nutzungsplanung Siedlung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Der Regierungsrat genehmigt den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung "Gebiet Dambach". 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Die auf Grund der Umstellung des Transportsystems beim Mühlenbetrieb der Dambach AG notwendigen Änderungen am Gestaltungsplan "Dambach" sind sachgerecht. Durch die Anpassungen werden die Voraussetzungen für eine kurzfristige Verlagerung der Anlieferung von Massengütern von der Schiene auf die Strasse geschaffen. Am Erschliessungskonzept erfolgen keine Änderungen. Das geänderte Transportsystem bringt einen Mehrverkehr von 6 – 8 Lastwagen pro Tag mit sich. Das übergeordnete Verkehrsnetz wird dadurch nicht wesentlich mehr belastet. Die Anpassungen an den Baubereichen sind geringfügig. Einzelne Grünflächen werden aufgehoben, andere neu geschaffen. Am nördlichen Ende des Areals ist ein begrünter Parkplatz geplant. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Dambach", Änderungen 2005, der Gemeinde Villmergen vom 7. Februar 2005 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gleichzeitig mit derjenigen der Bauzonenplanänderung "Gebiet Dambach" der Gemeinde Villmergen. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: