Erschliessungsplan Himmelrych

Piano d'utilizzazione speciale · Villmergen

Documento

Numero
12.225
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Villmergen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
28 giu 2016
In vigore dal
28 giu 2016

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Villmergen con le zone edificabili.Apri la carta completa

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Testo

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Gemeinde Villmergen Kanton Aargau |

Sondernutzungsplanung

Erschliessungsplan Himmelrych gemäss $ 17 BauG

Einwohnergemeinde Villmergen

Situation 1 : 500 > —

1856

N Staat Aargau 22 1 8 \ 4 738 ntfeldetsirapse, Boxler Bruno 1'366m2 5001 Aarau Stadler Guido Q

Melliger Ant p Bock Mathilde Ei) 460.00 895m2, Isenegger Johanna % | D Erbengemeinschaft KO) R Vock Willi 20 © n Meyer Svahı for) Küng Margrith Q Unterer Talackerweg 1-13 6 F 5612 Villmergen ‘ tockwerkeigentümer Himmelrych 5612 Villmergen Vorprüfungsbericht vom 31. Oktober 2013 Y Mitwirkung vom 22. März 2014 bis 22. April 2014 P er tockwerkeigentümer Öffentliche Auflage vom 22. März 2014 bis 22. April 2014 Himmelrych RN \ 5612 Villmergen R Beschlossen vom Gemeinderat am 26. Mai 2014

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[ 1'231m2 NAMENS DES GEMEINDERATES N 4 2 4 3 Erbengemeinschaft Der Gemeindeammann Der Geyflkindeschreiber reet -_ ittlerer Talackerweg EL de 5612 Villmergen Ueli Lütolf-Köchli Markys Meier-Geissmann A S jeier Markus Miteigentum leyer Peter _ - ittlerer Talackerweg 12 Feldmann Bruno Mattenweg 13 ıl E Fam beide \\ ongemamc 5612 Villmergen Feldmann Andrea FaROn, W 2 5612 Vilmergen | ChaZetal e | . = N o Himmelrych 9 Stolmenov Emil N Schulhausstrasse 17 Meyer Josef Genehmigungsvermerk: Ackerstrasse 2 || j : 5612 Villmergen 4 Meyer Philipp 5612 Villmergen 3539 gung ' 4665 8245 Feuertalen i Y Erbengemeinschaft Unterdorfstrasse 44a 3907 '246m2 B 1 2 ing Margritl Meyer Brigitte 5612 Villmergen Ben 5 d h d D rt t U at AS une ann Unterer Talackerweg 4 men: Eee & 1'250m2 | Iimmeiryci Genehmigung durch das Departemen ee 5612 Villmergen rn aeg 1 4247 1465 Burematt Bau, Verkehr und Umwelt See AmergEN 1"139m2 .

Kanton Aargau Aarau, den 2%. Yo 2oMo

Departement u

Bau, Verkehr und Umwelt en

Abteilung Raumentwicklung Keyılana Weingasse 23

5612 Villmergen Plan-Nr.

& N Y / = 7 BEI 28 / Je Fr R h a Bl 7 gr ä y / / eu / P SL / o R { LE da x 3 \ j B S 0 : Ä —L\ o grTcuR] 0 /T Miteigentum ’ , / SE 4 P. L We 2 i e 2 2 R N Nr. Status NY; / ke 7 b ER H SAD, Küng Claudia a i 23 3 ry g E / 2 ini 7 KR INXZ U) 088.001.001 - 1 Genehmigung Departement BVU Er / R f : 7 “ [ ;* AB /ı 5 Küng Peter / > AV; 7 7 Bi 4 TFAHER, x 2 Pe a Auftrag-Nr, S088.001.001 Format 60/126 2907 ; \ EEE : hen FE m/ U 7 Himmelrych 7 , f H Z — 7 ex 5 / / / Martinebergstrasse 46 2] Sal — 962m2 In > 2 Am / FE Y - 5612 Villmergen ; U E . / f}% n 2 EI A) 2 , / 5400 Baden Name Datum Kontrolle eins \ 3 N, 7 > e / ‚ Kr y SH & ge 3 ; P Tel: 056 200 0888 eier Jean a “ # ar f P ’ / £ v. & x > r Zn 4 f E ,% f / y ’ y v _# — PARTNER Fa 056 2000899 November |—_—_—_— | . / EIER ER. & N ; RE 4

Oberdorfstr. 1 5600 Lenzburg Änderung B. Frrokaj April 2013 KENT

Meyer Xaver AG

© Winteristr. 20 Tel: 062 885 80.40 LU) U)

Fax: 056 200 0899

WWW.SCHPA.CH

5612 Villmergen

Fmmenyoh 2» Er . x ä < Mt 5612 Vilmergen . 5612 Villmergen KR 8 ’ 3 Ns 7 ee 5'262m2 ; 2 2231 W 7 f EIG | Erbengemeinschaft Hl Erbengemeinschaft G EN EH M IG U N GSI N HALT 11'130m2 A Dambach Ernst ‘ A Dambach Ernst r - - ‚50 4b | Brunner Amold P Brunner Arnold / & urter Walter R ii: , Kirchgasse 44 I ı\ Kirchgasse 44 EEE | FRE F immelrych 28 = ! 5612 Vill ii: i rot Baulinien für Hauptbauten / 5612 Villmergen = j| na eR 5612 Villmergen 'sler Hubert 4 er mem | Weingasse 25 | rot Baulinie für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV 1 5612 Villmergen - \ Stäger Marianne \ N / Kuhn Hugo \ m ee 3924 JS Gyger Fritz ll = e u ua Ze) rot Strassen- und Weglinien SG x Beyli Daniel ij N Sr 2 5 r Pi AR UREEn En ERBEN EL, Ah u a Köchli Josef [a = > „Il Z e 1359 Stutz Linus H i Zen - blau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B= 2.50 m und Knotensichtweite A= 40 m N % p 8612 Vllmergen ar —. man . 5 ::- SR Büttikerstrasse 5 S De: ! rem un ers - N, = 5612 Villmergen — “8: j hellgrün Zu urbarisierende Strassen- und Wegflächen SD | N m —— 1'951m2 Fam ti i wi ’]! euppi Jose mangenta Neue Schmutzwasserleitung . < Rat Tree / Sn Büttikerstrasse® Erbengemelnschaft ‚Du | blau Neue Sauberwasserleitung Weingasse 39 Beyli Daniel Erdengemeinschart % 5612 Villmergen Stäger Oekar S 5 Weingasse 43 Ledekmann.Idhant . Büttikerstrasse 5 > 5612 Villmergen 5612 Villmergen | ER PRPREE | f Weingasse 51 I blau Neue Wasserleitung 5612 Villmergen violett Bereich für Fussweg (Breite 1.75 m); die definitive Lage erfolgt mit dem Bauprojekt

Breitschmid Stephan Leuppi Josef

Hegglin Alois eissmann Albin

Himelrych u ORIENTIERUNGSINHALT

© ij | | Erbei . Stä \ Weingasse 55 Weingasse 59 Eibengem. Koch Bestehendes Wegrecht 5612 Villmergen 5612 Villmergen 5612 Villmergen Pe wird aufgehoben Y MOHEERES . Hnsanz 2239 Yy hellgelb eplante Strassenverbreiterung / Neue Strasse / ” & 1'853m2 1 4 5 4 \ . ; . Se / 2 1'865m2 \ Ee braun Standort für zentrale Sammelstelle 2 \ Koch Ida Y Weingasse 49 Koch Ida \ NENNEN n 7 R R 5612 Villmergen Weingasse 49 \ TON, organge Geplanter Bereich für private Erschliessungsstrasse een 5612 Villmergen \ Koch Max Mühlenstrasse 17 % grau Bestehende Strassen und Wege / Bestehende Gebäude 5612 Villmergen 1360 \ 8 - IgG Gsell Oflo \ hellorange Abzubrechende Gebäude / Gebäudeteile 2505 EEIESCKEIWER \ ö h : 9'168m2 460.00 5612 Villmergen \ RN blau schraffiert Bereich für Strassenpoller; die definitive Lage erfolgt mit dem Bauprojekt : B p 1453 Y N 1"186m2 ı IS schwarz Bestehende Wasserleitungen \ we in gasse_ nt 2 i Sp I T ei magenta Bestehende Misch- undSchmutzwasseetungegen — RP A YA AI AAN Tr — ZN. A031 /l 00] 0." / I! EEE ) Fi L/ Feat e en IB en Tr eT9g eo - oo nn on 5 weg [ hellblau Bestehende Meteorwasserleitungen — neue 5 ’ . > orange Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz \ \ ! ee braun Mögliche Parzellengrenze nach erfolgter Landumlegung \ \ \ 1428 Hydr..Nr.250 MM A S un . ‚ 40 470. w2 schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan -. = grün schraffiert Grünzone j .o..0 schwarz Perimeter des Erschliessungsplans m an: schwarz Baugebietsgrenze

q Ein n

Genehmigung

RAM* 4. 01101010 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/NAMT

Datum Genehmigung: 28.06.2016

Versand:

2 8. Juni 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.12.225-1 Gemeinde Villmergen; Erschliessungsplan "Himmelrych"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. Oktober 2013 22. März 2014 bis 22. April 2014 26. Mai 2014 7. August 2014 30. Juni 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 16. März 1993 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung respektive auf die am 5. Juni 2013 genehmigte "Teiländerung Himmelrych". Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland befindet sich in der Gesamtrevision. Es sind keine Konflikte zwischen dem vorliegend zu genehmigenden Erschliessungsplan und der zukünftigen Nutzungsplanung erkennbar.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan liegt das Planungsgebiet in der W2-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert.

J: 03_Geschäfte 3_Genehmigungen \02_ARERO \20160620_bdv_12.225.docx

Die beiden randlich gelegenen Parzellen 1360 und 1454, die gemäss Zonenplan ebenfalls mit der Sondernutzungsplanungspflicht belegt sind, in der zurzeit laufenden Revision der Nutzungsplanung jedoch ausgezont werden sollen, werden auf Begehren der Grundeigentümerin nicht in den Erschliessungsplanperimeter integriert. Der Perimeter des Sondernutzungsplans "Himmelrych" ist geprägt vom bestockten, in südöstlichnordwestlicher Richtung verlaufenden Hinterbach und dem südwestseitig ansteigenden Hang. Im Bereich des Bachs ist im Zonenplan eine Grünzone festgelegt. Entlang der südwestseitigen Hangkante verläuft die Weingasse, welche im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als historischer Verkehrsweg von nationaler Bedeutung mit Substanz erfasst ist. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Villmergen am 26. Mai 2014 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan Himmelrych, Situationsplan 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom November 2012 mit Ergänzung im Juli 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Gebiet "Himmelrych" stellt eine der letzten grösseren zusammenhängenden Baulandreserven in Villmergen dar. Es besteht ein erhebliches Interesse daran, das Areal nach den zeitgemässen raumplanerischen Anforderungen (haushälterischer Umgang mit dem Boden, hohe Siedlungsqualität) zu überbauen. Der von der Gemeinde und den beteiligten Eigentümern angesichts der langen Vorgeschichte gefällte Entscheid, auf einen Gestaltungsplan zu verzichten, liegt im kommunalen Ermessen. Nichts desto trotz erfordern die hohen landschaftlichen Werte in diesem Gebiet und die teilweise schwierigen topographischen Verhältnisse in der nachgelagerten Baubewilligungsverfahren eine besonders sorgfältige qualitätssichernde Beurteilung der Vorhaben. 4.3 Haus zur Arche Die vorliegende Planung tangiert das kantonale Denkmalschutzobjekt Vogtshaus zur Arche, das im Jahre 1693 als mächtiger Holzständerbau mit Wohn- und grossem Ökonomieteil erbaut wurde. Der Vielzweckbau gehört zu den markantesten und das Ortsbild wesentlich prägenden Freiämterhäusern in der Gemeinde Villmergen. Die Strassenführung im direkten Umfeld des Hauses ist von der kantonalen Denkmalpflege nnitbegleitet worden und wird nach der im Verlauf der Vorprüfung erfolgten Überarbeitung des Erschliessungsplans nun gutgeheissen.

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4.4 Erschliessung Nach § 16 BauG sind die Gemeinden für die sachgerechte Erschliessung verantwortlich. Der Sondernutzungsplan tangiert keine Belange der kantonalen Verkehrsplanung. Das vorgesehene Erschliessungskonzept ist hinsichtlich der beabsichtigten Überbauung zweckmässig (vgl. Ziffer 4.5 nachfolgend). Es erfüllt die übergeordneten gesetzlichen Anforderungen. Der Bereich für den geplanten Fussweg entspricht den Vorgaben der zuständigen Fachstelle. Der künftige, nicht befestigte Fussweg weist maximal einen Abstand von 4 m zur Zonengrenze auf. Er wird innerhalb eines streifenförmigen, mit einer Breite von 2 m festgelegten Anordnungsbereichs mit einer Breite von 1,75 m ausgeführt. Damit wurde der entsprechende Hinweis aus dem Vorprüfungsverfahren berücksichtigt. Die Festlegung der definitiven Lage erfolgt mit dem Bauprojekt im Baubewilligungsverfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass im rund 4 m breiten Streifen zwischen Zonengrenze und Fussweg weiterhin die Vorschriften gemäss § 21 Bau- und Nutzungsordnung (BNO, Grünzone) gelten. 4.5 Gewässerraum Der Perimeter wird vom Hinterbach durchflossen. Der Erschliessungsplan sieht vor, die Strasse auf der Strassenparzelle 1461 zurückzubauen und zu urbarisieren. Als Ersatz ist ein standortgebundener eingemergelter Fussweg mit einem minimalen Bachabstand von rund 5 m vorgesehen. Die Kantone legen laut Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) den Raumbedarf der Gewässer fest, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung dient. Die Breite des Gewässerraums beträgt gemäss der Gewässerraumkarte 19,5 m. Bei einer Gerinnesohlenbreite von 3 m resultiert ein Uferstreifen von 8,25 m. Der Hinterbach wird mit teils beidseitigen Baulinien von bis zu 15 m Breite geschützt. Die Baulinien korrespondieren mit der im Bauzonenplan festgesetzten Grünzone (zukünftig Uferschutzzone gemäss Entwurf neuer Bauzonenplan, Stand Vorprüfung). Das entspricht einem Gewässerraum von über 30 m Breite. Der Uferstreifen wird vom standortgebundenen Fussweg auf dem überwiegenden Teil der Länge eingehalten. Der in untergeordneten Bereichen minimale Abstand von rund 5 m ist begründet mit den Anschlüssen an bestehende Wege sowie mit einer situationsgerechten Erschliessungskonzeption, welche dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung Rechnung trägt (vgl. Ziffer 4.4). Der Fussweg dient der Erlebbar- und Nutzbarkeit des Bachraums als Naherholungsraum im Siedlungsgebiet und liegt im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen Siedlungs- und Freiraumentwicklung (Siedlungsqualität). Der Erschliessungsplan entspricht den rechtlichen Vorgaben zum Gewässerraum. 4.6 Hangstabilität Gemäss Bericht vom 10. Mai 2013 untersuchte das Geologie-Büro Dr. Heinrich Jäckli im Rahmen des Erschliessungsplans "Himmelrych" die Stabilitätsverhältnisse der Parzelle 2505, da dort das Gelände gegen den oberen westlichen Parzellenrand bei der Weingasse relativ steil ansteigt. Entsprechend den eingereichten Unterlagen beträgt die Geländeneigung im steileren Teil der Parzelle rund 25 Grad und besteht hauptsächlich aus Gesteinen der Oberen Meeresmolasse. Richtung Weingasse liegen teilweise geringmächtigere Deckschichten "Moränenmaterial", die aus feinanteilreichem, sehr stark siltigem Kies mit Sand, Steinen und Blöcken bestehen. Im Moränenmaterial ist verbreitet mit Hangsickerwasser zu rechnen. Diese Deckschichten aus Moränenmaterial sind, wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, instabil. Im Jahr 1999 sind untiefe Rutschungen infolge starker Niederschläge ausgelöst worden. Die zuständige Fachstelle beurteilt das Gelände aufgrund der günstigen Untergrundverhältnisse, mit Ausnahme der oberflächennahen Deckschichten, als stabil. Deshalb wird empfohlen, beim Bau im steilen Hang spezielle Massnahmen zu treffen. Der Erschliessungsplan gibt diesbezüglich keine

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speziellen Vorgaben vor. Gestützt auf §§ 32 und 52 BauG haben solche, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, abgestimmt auf die einzelnen Bauprojekte, zu erfolgen. 4.7 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Himmelrych", von der Gemeinde Villmergen am 26. Mai 2014 beschlossen, wird genehmigt. 2. D ie Aun tei Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

1 tephan Attiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU, Sektion Gewässernutzung

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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