Erschliessungsplan Kirchberg / Burghalde Teil Nord-Ost
Piano d'utilizzazione speciale · Küttigen
Documento
- Numero
- 2003-000210
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Küttigen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 18 feb 2003
- In vigore dal
- 18 feb 2003
Carta
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File
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Testo
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Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt oo ....e schwarz Erschliessungsplan - Perimeter Neu gelten die Bau- und Weglinien des vorliegenden Erschliessungsplanes. Die Bau- und Weglinien der Kommunalen Überbauungspläne: - Horenbach - Burghalde, genehmigt GR am 26. Okt. 1994,
- Änderung Burghaldeweg, genehmigt GR am 19. Okt. 1976, - Kirchberg - Burghalden, genehmigt GR am 18. Febr.1969
welche innerhalb des vorliegenden Erschliessungsplanes liegen, % ind aufgehoben. MEERE: e ade se dere wertete, rot Baulinien : rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht $ 132 Bau6). 4 En schwarz Sichtlinie S/A (Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungs- x | distanz B und Knotensichtweite A). . ” DC. hellblau Sichtzone (In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80cm und 3.00m gewährleistet sein). 2. Orientierungsinhalt schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan [7] gelb Erschliessungsstrasse ES | heliviolett Geh- und Fusswege hellviolett Fussgängerübergang dunkelgrau Bestehende Strassen und Wege hellblau Best. Bäche und Eindolungen hellgrün Grünstreifen ; bepflanzte Flächen
GEMEINDE KÜTTIGEN KANTON AARGAU ERSCHLIESSUNGSPLAN Os A
"KIRCHBERG / BURGHALDE" Teil Nord / Ost
gemäss $ 17 BauG
SITUATIONSPLAN 1:500 SIT
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25, Mai 1999 bs: 24. Juni 1999 27. März 2000 / 29. April 2002
ne) Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 48. Tebruai 200%
Der Staatsschreiber:
PR:
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| | Aufnahmen [Projekt [Gezeichnet | Geprüft |
I Nm | | N l
| Datum —— | Tun Tem Ta — DL | ÄNDERUNGEN | 3 | N | | |]
FREY + WEHRLIAG Bauingenieure + Raumplaner Hauptstrasse 15 5024 Küttigen Ta.062 1827475
WERNER SCHIBLI Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU/BSP Format Frey-Heros6-Strasse 25 5000 Aarau Tel: 00218221864 60.x147
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
18. Februar 2003
Art. Nr. 2003-000210
Gemeinde Küttigen; Erschliessungsplan Kirchberg/Burghalde, Teil Nord/Ost; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
April 2000 22. April 1999 11. Juni bis 10. Juli 2001 27. März 2000, 29. April 2002 2. Dezember 2002 23. April 2000
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. März 1994, die der Grosse Rat am 11. März 1997 genehmigt hat. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorgeschichte Der Gemeinderat beschloss am 27. März 2000 den Erschliessungsplan Kirchberg/Burghalde. Gegen den Beschluss wurde beim Regierungsrat eine Beschwerde eingereicht. Am 31. Oktober 2000 führte die Rechtsabteilung des Baudepartements an Ort und Stelle eine Beschwerdeverhandlung durch. Gestützt auf die Verhandlung erklärte sich der Gemeinderat bereit, den Erschliessungsplan im Bereich der Parzelle Nr. 1060 (neu: 7082) des Beschwerdeführers zu überarbeiten und den Plan für die Genehmigung in zwei Teile aufzuteilen: Der südwestliche Teil des Erschliessungsplans soll genehmigt werden, während der nordöstliche Teil von der Genehmigung ausgenommen und im nach Baugesetz erforderlichen Verfahren überarbeitet wird. Die Rechtsabteilung hat daraufhin die Beschwerde mit Verfügung vom 28. November 2000 sistiert. Der Regierungsrat genehmigte den Erschliessungsplan Kirchberg/Burghalde Teil Süd/West am 2. Mai 2001. Der Gemeinderat überarbeitete anschliessend den Teil Nord/Ost, indem er die Breite der Kirchbergstrasse von 5.00 m auf 4.50 m reduzierte und sie im Bereich der Parzelle 7026 nordwärts verschob. Gegen den vom 11. Juni bis 10. Juli 2001 öffentlich aufgelegten überarbeiteten Plan wurden acht Einsprachen eingereicht. An den Einspracheverhandlungen konnte keine Annäherung der Standpunkte erreicht werden. Versand: 25.02.2003
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Der Gemeinderat beschloss daher am 29. April 2002, die überarbeitete Version des Erschliessungsplans nicht weiter zu verfolgen und an der ursprünglichen Version vom 27. März 2000 festzuhalten. 3.2 Vorlage Gemäss nun zur Genehmigung vorliegendem Plan vom 27. März 2000 soll die Kirchbergstrasse auf 5.00 m Breite ausgebaut und mit einem 1.5 m breiten Gehweg ergänzt werden. Die Baulinienabstände betragen 4.00 m. Im Bereich der Parzellen 6874, 6903 und 6948 sind keine Baulinien festgelegt, hier gelten die Waldabstände gemäss Baugesetz. Die rechtskräftigen Bau- und Strassenlinien der kommunalen Überbauungspläne Horenbach-Burghalde (GR: 26. Oktober 1994), Änderung Burghaldenweg (GR: 19. Oktober 1976) und Kirchberg-Burghalde (GR: 18. Februar 1969) welche innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters liegen, werden aufgehoben. 3.3 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das bestehende Erschliessungskonzept bleibt unverändert. Es entspricht dem verkehrsrichtplan der Gemeinde von 1995 und dem Gutachten "Zone 30" von 1998. Der Erschliessungsplan ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht und ist mit den übergeordneten Plänen und Vorschriften im Sinne von § 27 Abs. 2 BauG vereinbar. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Kirchberg/Burghalde Teil Nord/Ost der Gemeinde Küttigen vom 27. März 2000, bzw. 29. April 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung
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1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5024 Küttigen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: