Gestaltungsplan Scheibenschachen inkl. Änderung 2013
Piano d'utilizzazione speciale · Aarau
Documento
- Numero
- 12.132
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Aarau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 23 mag 2007
- In vigore dal
- 11 gen 2013
Carta
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Stadt Aarau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Scheibenschachen" Änderung 2012
Kanton Aargau
gern. § 21 BauG
Bau, Abtc.Hunj
Sondernutzungsvorschriften; Ergänzung § 5 lit. b) weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:1000
23. Mai 2007
Sondernutzungsvorschriften
23. Mai 2007
Vorprüfungsbericht vom:
4. September 2012
Öffentliche Auflage vom:
17. September
Beschlossen vom Stadtrat:
29. Oktober 2012
bis:
Der Stadtschreiber:
Der Stadtammann:
Genehmigung:
16. Oktober 2012
Genehmigung durch c: Bau, Verkehr Aarau, den
AA . 3z7I - -
ct
rerne,nt 207t
r',3nera!sekretär:
UmweEt
Bauten
Sondernutzungsvorschriften 23. Mai 2007
Änderung Sondernutzungsvorschriften 2012
Art. 5
Art. 5 Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Flächen sind im Rahmen
der übrigen Sondernutzungsbestimmungen folgende Bauten zulässig:
Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Flächen sind im Rahmen der übrigen Sondernutzungsbestimmungen folgende Bauten zulässig:
a)
Baufelder: Hoch- und Tiefbauten;
a)
Baufelder: Hoch- und Tiefbauten;
b)
Grünfelder: Wege, Plätze sowie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Ausstattungselemente;
b)
Grünfelder: Wege, Plätze sowie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Ausstattungselemente, insbesondere im zentralen Grünfeld des Grundstücks 6 eine Trafostation zur Versorgung der Baufelder 3-6 mit elektrischer Energie;
c)
Erschliessungsflächen: Strassen, Wege, Plätze.
c)
Erschliessungsflächen: Strassen, Wege, Plätze.
Kanton Aargau
Stadt Aarau
Gestaltungsplan „Scheibenschachen" gern. § 21 BauG
Kanton Aargau
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:1'000
Übersichtsplan 1:25000 Vorprüfungsbericht vom Mitwirkungsbericht vom
21. Dezember 2004 13. Februar 2006
Öffentliche Auflage vom:
31. Mai 2005
bis: 29. Juni 2005
Beschlossen vorn Stadtrat: 6. März 2006 Der Stadtschreiber:
Der Städtammann: 1 I
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.3 . nes.; Zooe Der Staatsschreiber:
Departement Bau, Verkehr und UmweftAbteilung Raunientwicklung
§1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Scheibenschachen" bezweckt eine koordinierte Erschliessung und Überbauung des Areals Scheibenschachen. Es soll schrittweise ein vorbildliches neues Wohnquartier entstehen, welches eine überdurchschnittliche Siedlungsqualität mit Grünräumen garantiert, über eine Mittelachse rationell erschlossen ist, marktgerecht ist und die Entwicklungsmöglichkeiten für zukünftige Generationen offen hält.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplans
1 Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:1000 • Sondernutzungsvorschriften
Perimeter
2 Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 3 Grünraumkonzept
Scheibenschachen
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters wird das „Grünraumkonzept Scheibenschachen" vom Stadtrat als Richtplan erlassen.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrechts. 2 Überbauungen innerhalb des Perimeters müssen folgende qualitative Anforderungen erfüllen: a) b) c) d)
haushälterische Nutzung des Bodens; gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume; gute Einordnung in das Gesamtkonzept; sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen; e) Zielwert Hz des Heizwärmebedarfs nach Norm SIA 380/1 „Thermische Energie im Hochbau"; einzelne Bauten dürfen diesen Wert überschreiten, wenn er gesamthaft pro Baufeld erreicht wird; f) behindertengerechtes Bauen.
Art. 5 Bauten
Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Flächen sind im Rahmen der übrigen Sondernutzungsbestimmungen folgende Bauten zulässig: a)
Baufelder: Hoch- und Tiefbauten;
b) Grünfelder: Fuss- und Radwege, Plätze sowie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Ausstattungselemente; c)
Erschliessungsflächen: Strassen, Wege, Plätze.
2
Art. 6 Zwangsbaulinien
1 Auf einer Länge von mindestens 40% pro Zwangsbaulinie muss, auf maximal 90% darf bis an die Linie gebaut werden. Anrechenbar sind mindestens eingeschossige Gebäude sowie Balkone, sofern sie eingezogen sind oder die ganze Länge der zugehörigen Fassade einnehmen.
Ausbildung Abgrenzung
2 Die Baufelder sind gegenüber den angrenzenden Grünfeldern so zu erhöhen, dass in den nicht bebauten Bereichen ein Höhenversatz zwischen 40 und 80 cm in Form einer gebauten Kante resultiert. Über die Zwangsbaulinie hinausragen dürfen Dachvorsprünge sowie bodenbündige Lichtschächte, nicht jedoch Balkone, Erker, Windfänge, Wintergärten und dgl.
Strassen- und Wegbaulinien
3 Innerhalb der Baufelder sind im Bereich zwischen Strassen- und Wegbaulinien sowie Erschliessungsflächen Wege und Plätze, Rampen, Treppen sowie Lichtschächte zulässig. Beidseits der mittleren Haupterschliessungsachse sind in diesem Bereich zusätzlich Parkplätze und Buswartehäuschen zugelassen. Das "Grünraumkonzept Scheibenschachen" ist zu beachten. Über die Strassen- und Wegbaulinien hinausragen dürfen Dachvorsprünge, nicht jedoch Balkone, Erker, Windfänge, Wintergärten und dgl.
Waldbaulinie
4 Die im Situationsplan festgehaltene VValdbaulinie ersetzt die Abstandsbestimmungen gern. § 48 Abs. 1 lit. a Baugesetz (BauG).
Art. 7 Geschosse
1 Es sind 4 Vollgeschosse und eine maximale Gebäudehöhe von 14 m zulässig. Ein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss ist nicht gestattet.
Dachneigung
2 Die maximale Dachneigung beträgt 5%.
Art. 8 Ausnützung
Anstelle der zonengemässen Ausnützungsziffer wird die zulässige Bruttogeschossfläche für jedes Baufeld festgelegt: Baufeld 1:
9750 m2
Baufeld 2:
3'820 m2
Baufeld 3:
5750 m2
Baufeld 4:
5'060 m2
Baufeld 5:
5'740 m2
Baufeld 6:
5'320 m2
Baufeld 7:
4'600 m2
Baufeld 8:
4'200 m2
Art. 9 Abstände und
Gebäudemasse
An den Zwangsbaulinien gelten gegenüber den Grünflächen keine Grenzabstände. Innerhalb der Baufelder können die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die maximalen Gebäudelängen und Gebäudetiefen unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Siedlungsqualität von der Regelbauweise abweichen.
3
Art. 10 Abstellplätze
1 Bezüglich der Anzahl Abstellplätze gelten die städtischen Vorschriften.
Entbindung von der Realisierung
2 Der Stadtrat kann Eigentümerinnen und Eigentümer von der Realisierung teilweise befreien, falls in einem alternativen, tragfähigen und verpflichtenen Mobilitätskonzept nachgewiesen wird, dass die Abstellplätze nicht benönötigt werden. Eine zukünftige Realisierbarkeit auf dem Grundstück muss jedoch rechtlich, technisch und finanziell sichergestellt sein.
Art. 11 Haupterschliessung
Über die Mittelachse (Verlängerung der Kirchbergstrasse) erfolgt die verkehrsmässige Anbindung des Areals an das bestehende Quartier und über den Anschluss Widler an die Bibersteinerstrasse. Die Erschliessung der Baufelder für Motorfahrzeuge erfolgt mit Ausnahme von Baufeld 1 ausschliesslich über diese Mittelachse.
5 altri articoli
Art. 12 Zusätzliche Fussund Radwege
Die Grünfelder müssen für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrende in der im Situationsplan bezeichneten Richtung durchgängig sein. Die definitive Lage dieser Verbindungen wird mit dem Bauprojekt bestimmt.
Art. 13 Gestaltung der
Grünräume
Die Gestaltung der im Situationsplan ausgeschiedenen Grünfelder richtet sich nach dem „Grünraumkonzept Scheibenschachen".
Art. 14 Lärmschutz
Lärmempfindliche Räume, die dem Wohnen dienen und innerhalb der im Situationsplan bezeichneten, lärmbelasteten Flächen liegen, müssen mit mindestens einem Fenster eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a)
Orientierung auf die lärmabgewandte Seite;
b)
Reduktion des Lärmpegels am offenen Fenster durch bauliche Massnahmen, welche eine Reduktion gegenüber dem ungehindert auftreffenden Lärm um mindestens 5 dB bewirken.
Art. 15 Etappierung
Die Etappierung der Baufelder ist frei. Jedes Baufeld muss als ganzes geplant und realisiert werden.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
4
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:
11. Januar 2013
AGUN/icap r
j:\03_geschäfte\3_ enehmigiingen\02_ are\ro\20121218_bdv_12.132.doc g
Nr
BVURO 12 132-1 '
Stadt Aarau; Gestaltungsplan "Scheibenschachen", Ergänzung § 5 lit. b Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
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Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. September 2012 17. September bis 16. Oktober 2012 29. Oktober 2012 13. November 2012 3. Dezember 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 11. September 1984 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Areal des Gestaltungsplans "Scheibenschachen", der vom Stadtrat am 6. März 2006 beschlossen und vom Regierungsrat am 23. Mai 2007 genehmigt worden ist, sind in verschiedenen Baufeldern Baubewilligungen erteilt worden. Wie sich nun zeigt, ist der Energiebedarf bei der Erarbeitung des Gestaltungsplans zu tief angenommen worden, insbesondere da nachträglich Wärmepumpen eingebaut werden sollen. Für die Sicherung der elektrischen Versorgung ist der Bau einer Trafostation nötig. Da innerhalb der Baufelder kein Standort gefunden werden konnte, soll sie im Grünfeld 6 ermöglicht werden. Die Sondernutzungsvorschriften werden entsprechend ergänzt.
Versand:
1 5. JäD. 2013
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die die Ergänzung von § 5 lit. b der Sondernutzungsvorschriften.
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Ergänzung von § 5 lit. b Sondernutzungsvorschriften beschränkt sich auf die Ergänzung einer Trafostation als weitere zulässige Baute in den Grünfeldern. Sie ist nachvollziehbar, sachgerecht und tangiert keine kantonalen Interessen. Der vorgesehene Standort der Trafostation ermöglicht die Minimierung der Übertragungsverluste. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Scheibenschachen", Ergänzung § 5 lit. b Sondernutzungsvorschriften der Stadt Aarau vom 29. Oktober 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmi-
-3-
gungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU