Bau- und Nutzungsordnung

Bettwil

Documento

Numero
4227
Comune
Bettwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
29 apr 2020
In vigore dal
29 apr 2020

Carta

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Gemeinde Bettwil Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

Mitwirkungsbericht vom 12. März 2018 Vorprüfungsbericht vom 18. April 2019 Öffentliche Auflage vom 3. Juni bis 3. Juli 2019 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. November 2019

emeinde

mann:

Peter Keusch

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Genehmigung:

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Mit Im Aarau Abi Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

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BNO Gemeinde Bettwil

2

Inhalt 1

2

3

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

5

Art. 1 Geltungsbereich

5

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5

Planungsinstrumente

5

Art. 3 Bauzonen- und Kulturlandplan

5

Art. 4 Weitere Planungs-instrumente

5

Art. 5 Konzeptplan Dorfkern

6

Zonenvorschriften

7

3.1

Bauzonen

7

Art. 6 Übersicht Bauzonenvorschriften

7

Art. 7 Dorfzone

7

Art. 8 Wohnzonen W2

9

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

9

3.2

Landwirtschaftszonen

10

Art. 10 Landwirtschaftszone

10

Art. 11 Bauten in der Landwirtschaftszone

10

3.3

Naturschutzzonen

11

Art. 12 Naturschutzzone Wald

11

3.4

Überlagerte Schutzzonen

12

110 altri articoli

Art. 13 Landschaftsschutzzone

12

Art. 14 Fördergebiete Hochstamm-Obstwiesen

13

Art. 15 Gewässerraum

13

3.5

Schutzobjekte

14

Art. 16 Naturobjekte

14

Art. 17 Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

15

Art. 18 Kulturobjekte

16

Art. 19 Wiederherstellungspflicht

16

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

17

Art. 20 VVeilerzone „Königsberg"

17

Art. 21 Materialabbauzone „Junkholz"

17

Art. 22 Militärzone

18

BNO Gemeinde Bettwil

3

4

5

3.7

Hochwasserschutz

18

Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet

18

Art. 24 Oberflächenwasserschutz

19

Art. 25 Freihaltegebiet Hochwasser

19

Baubegriffe und Messweisen

21

4.1

Ausnützung

21

Art. 26 Ausnützungszuschlag

21

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

21

Art. 27 Nicht und mässig störende Betriebe

21

Art. 28 Verkaufsflächen

21

4.3

Abstände

22

Art. 29 Abstand gegenüber dem Kulturland

22

Art. 30 Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten

22

Art. 31 Strassenabstand bei Gemeindestrassen

22

Art. 32 Strassenabstand gegenüber Privatstrassen

22

4.4

Weitere Definitionen

23

Art. 33 Arealüberbauung

23

Art. 34 Abgrabungen

23

Bauvorschriften

24

5.1

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen 24 und Sicherheitsvorkehrungen

Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

24

Art. 36 Sicherheitsvorkehrungen

24

5.2

Technische Bauvorschriften

25

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

25

Art. 38 Energiesparmassnahmen

25

5.3

Wohnhygiene

25

Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen

25

Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und

Balkone

25

Art. 41 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

26

5.4

Ausstattung

27

Art. 42 Autoabstellplätze

27

Art. 43 Velos, Kinderwagen

27

BNO Gemeinde Bettwil

4

6

7

8

Art. 44 Container, Kompostplätze

27

Art. 45 Spielplätze und Aufenthaltsbereiche

27

Art. 46 Einfriedigungen

28

Art. 47 Bodensicherung, Stützmauern

28

Schutzvorschriften

29

6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

29

Art. 48 Allgemeine Anforderungskriterien Ortsbildschutz

29

Art. 49 Dachgestaltung

30

Art. 50 Aussenraumgestaltung

30

Art. 51 Beschädigte oder zerstörte Gebäude und Anlagen

Baulücken 30

6.2

Umweltschutz

31

Art. 52 Einwirkungen

31

Art. 53 Lärmschutz

31

Art. 54 Antennenanlagen, Mobilfunkanlagen

31

Vollzug und Verfahren

32

Art. 55 Zuständigkeit

32

Art. 56 Gebührenreglement

32

Art. 57 Vollzug Naturschutz

32

Schluss- und Übergangsbestimmungen

33

Art. 58 Übergangsbestimmung

33

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts

33

Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3

Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte

34

Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz

36

Schemaskizzen (Informationsinhalt)

38

BNO Gemeinde Bettwil

5

1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu eingegangene Entscheide bleiben vorbehalten.

1

2 Planungsinstrumente

Art. 3 Bauzonen- und

Kulturlandplan

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 zeigen das gesamte Gemeindegebiet, dessen Zoneneinteilung und die kommunalen Schutzobjekte. 1

Art. 4 Weitere Planungsinstrumente

Die Inventare (wie Bauinventar, Natur- und Landschaftsinventar) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungsplan) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

1

Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, usw. oder für bestimmte Gebiete wie den Ortskern.

2

Die kommunalen Inventare und Richtpläne werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der 3

BNO Gemeinde Bettwil

6

BNO beizuziehen. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird gewährleistet. 4 Der Gemeinderat bietet bei der Erarbeitung von privaten Überbauungskonzepten die fachliche Beratung an und zieht in der Regel auf Kosten der Gemeinde Fachpersonen bei.

Art. 5 Konzeptplan Dorfkern

Der Dorfkern soll unter Wahrung des Ortsbildes baulich weiterentwickelt und als Ort der Begegnung attraktiv bleiben. Der Gemeinderat erlässt den „Konzeptplan Dorfkern" i.S. von § 4 Abs. 3 BNO mit baulich-räumlichen Aussagen zur Weiterentwicklung des Dorfkerns (bauliches Potential, Freiraum, Nutzung, Erschliessung, Gestaltung des Strassenraums). 1

Von der im Plan vorgesehenen Struktur kann abgewichen werden, sofern eine ortsbaulich gleichwertige Lösung aufgezeigt wird. Der Gemeinderat entscheidet in der Regel aufgrund von Anträgen der zuständigen Kommission oder von beauftragten Fachpersonen. 2

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7

3 Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen

Art. 6 Übersicht

Bauzonenvorschriften

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1

Bauzonen

Azi

Dorfzone (D) Wohnzone 2 (W2)

Fassaden- Gesamthöhe höhe

Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

—

8.00 m

13.00 m

4.00 m

III

Art. 9 0.55

7.00 m

11.00 m

4.00 m

II

Art. 10 o

o

II

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

o

2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest.

Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe gilt die Fassadenhöhe traufseitig.

3

Art. 7 Dorfzone

- Zweck

Die Dorfzone bezweckt die Weiterentwicklung des bäuerlich geprägten Dorfkerns unter Erhaltung des Gesamtbildes2.

- Nutzung

2

- Bestehende ortstypische Bauten

1

Zulässig sind Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe, Läden bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude, Gaststätten, Landwirtschafts- sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe.

Bestehende ortstypische Bauten sind im Bauzonenplan gekennzeichnet. Sie dürfen unabhängig von den Vorschriften über Höhen und Abstände im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus unter Erhalt des Gebäudecharakters umgebaut und erneuert werden, sofern keine überwiegenden Interessen 3

1 Az = Ausnützungsziffer; Definition in § 32 BauV und § 24 BNO 2 Siehe auch Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kanton Aargau: Ortsbild und Baukultur, Arbeitshilfe zur Eingliederung von Neu-, Um-, Anbauten in Ortskernen und Weilern, Aarau 2012; www.ag.ch/de/bvu/raumentwicklung/siedlungs_freiraumentwicklung/siedlungsentwicklungisiedlungsentwicklung_und_ortsbildpflege_tjsp

BNO Gemeinde Bettwil

8

entgegenstehen. Bei Ersatzbauten sind die Stellung und der Charakter der abgebrochenen Baute zu übernehmen. Folgende Kriterien sind dabei zu beachten: - Ablesbarkeit der ehemaligen Gliederung mit Wohn- und Ökonomietrakt. - Einfache, schlichte Bauformen mit orthogonalem Grundriss. - Neubauten

Gebäude mit reduziertem Strassenabstand

- Dachgestaltung

Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen.

4

Wenn die im Bauzonenplan bezeichneten, für die Strassenkammerung wichtigen Gebäude abgebrochen werden, sind die Ersatzbauten mit reduziertem Strassenabstand zu erstellen. Der Strassenabstand wird im Einzelfall unter Beachtung der erwünschten Einfügung in das Ortsbild und der Verkehrssicherheit bestimmt. 5

Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Das Dach ist traufseitig vorspringend zu gestalten. Flachdächer sind ausschliesslich bei eingeschossigen, strassenabgewandten Anbauten bis maximal 60 m2 Grundfläche zulässig. Wenn sie nicht als Terrasse genutzt werden, sind sie extensiv oder intensiv zu begrünen3. Die Anbauten müssen eine besonders gute, auf den Hauptbaukörper abgestimmte Gestaltung aufweisen.

6

Dachaufbauten, Dachflächenfenster und auf Dächern angeordnete Solaranlagen haben sich harmonisch ins Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen. Photovoltaikanlagen sind als flächendeckendes Solardach auszuführen. Dacheinschnitte, vorspringende Gebäudeteile und Balkone, die nicht in die Gebäudekubatur integriert sind, dürfen nur auf der strassenabgewandten Seite angeordnet werden.

7

-Aussenraumgestaltung Dorfzone

Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen, Bäumen und Einfriedungen zu gestalten. Abstellplätze und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen, Letztere nach Möglichkeit koordiniert mit Nachbargrundstücken. Rampen für Tiefgaragen sind in das Gebäude oder ein Nebengebäude zu integrieren. 8

3 zur Begrünung von Flachdächern vgl. SIA Norm Nr. 312 „Begrünung von Dächern", 2013

BNO Gemeinde Bettwil

9

Durch Energiesparmassnahmen hervorgerufene bauliche Veränderungen müssen den Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz angemessen berücksichtigen. 9

10

Gegenüber öffentlichen Strassen sind maximal 1.5 m hohe Einfriedungen baulicher Art zulässig. Die allgemein geltende Bewilligungspflicht wird wie folgt erweitert: 11

- Fassaden- und Dachänderungen wie Dacheindeckungen, Aussenanstriche und -materialien; - Vorplatzänderungen und Einfriedungen im Strassenraum - Beratung

Der Gemeinderat bietet die fachliche Beratung an und zieht in der Regel Fachpersonen oder eine Kommission bei, für Voranfragen auf Kosten der Gemeinde. Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig zu melden (Projektidee, Vorprojekt, konkrete Detailänderung). 12

Art. 8 Wohnzonen W2

Die Wohnzonen W2 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1

Flach- oder Pultdächer unter 200 Dachneigung sind nicht gestattet. Ausnahmsweise sind Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten und Anbauten mit einer maximalen Gebäudefläche von 60 m2 zulässig. Wenn sie nicht als Terrasse oder für Solaranlagen genutzt werden, sind sie extensiv oder intensiv zu begrünen4. 2

Art. 9 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.

4

zur Begrünung von Flachdächern vgl. SIA Norm Nr. 312 „Begrünung von Dächern", 2013

10

BNO Gemeinde Bettwil

Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht. 3

Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen.

4

Landwirtschaftszonen

3.2

Art. 10 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszonen sind für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt. 1

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. 3

Art. 11 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 1

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand mit der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

BNO Gemeinde Bettwil

11

3.3

Naturschutzzonen

Art. 12 Naturschutzzone VVald5

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortsheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 2

Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 ')/0 und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 `)/0 einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften6 sind nur standortsheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 3

Ausprägung/ Bezeichnung Naturschutzzone Wald: -

„Brandholz" (Naturwald) „Junkholz" (NkBW) „Badholz"

Schutzziele Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums

Nutzungseinschränkungen, Pflegemassnahmen Auf Abs. 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung.

Bezeichnung im Plan weisse Schraffur auf Waldfläche

5 Im Wald ist generell auch die eidgenössische Waldgesetzgebung zu beachten. 6 seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002

12

BNO Gemeinde Bettwil

Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:

4

Ausprägung/ Bezeichnung Altholzinsel „Mittelwald" und „Weiher" (vertraglich gesichert bis 2048)

Schutzziele

Nutzungseinschränkungen, Pflegemassnahmen

Bezeichnung im Plan

Prozessschutz

-

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung und Pflegeeingriffe bis auf einen 20 m breiten Streifen um die beiden Weiher.

-

-

Natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse sollen ablaufen können.

3.4

P

Überlagerte Schutzzonen

Art. 13 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in Ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen — ausgenommen bestehender Christbaumkulturen — sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Aufforstungen sind nur in Ausnahmefällen kleinflächig gestattet und müssen eine Aufwertung des bisherigen Landschaftsbildes bewirken. 2

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weiden- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen z.B. für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können 3

BNO Gemeinde Bettwil

13

bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 14 Fördergebiete

Hochstamm-Obstwiesen 7

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten "Fördergebiete Hochstamm-Obstwiesen" haben zum Ziel, die ortsbildprägenden Hochstamm-Obstwiesen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Angestrebt wird die Erhaltung in der jetzigen qualitativen und quantitativen Ausprägung gemäss Landschaftsinventar. Die Abgeltung der ökologischen Leistungen erfolgt durch Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton. 1

Die Gemeinde fördert die Entwicklung von HochstammObstwiesen mit einem Beitrag, namentlich die Pflege (Baumschnitt) und die Neuanpflanzung von Obstbäumen. Der Beitrag wird vom Gemeinderat, im Rahmen des Budgets, festgelegt. 2

Art. 15 Gewässerraum

Als Gewässerraum8 wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung. 1

Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zuständigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach dem übergeordneten Recht.

2

Beim „Erusbach" beträgt die Breite des Uferstreifens beid3 seits 6 m und wird ab Uferlinie, respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Bei den übrigen im Kulturlandplan bezeichneten Gewässern beträgt der Gewässerraum 11 m und der Mindestabstand

4

7 vgl. zur Anzahl und Zustand der Obstbäume die Objektblätter des Landschaftsinventars Bettwil, DüCo Landschaftsarchitektur; Niederlenz, 26. November 2016 8 Gewässerraum vgl. § 127 Abs. 1 BauG. Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung. Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG. Bauliche und technische Eingriffe in die Gewässer und ihre Ufer benötigen gern. Art. 8 BGF sowie § 20 AFG eine fischereirechtliche Bewilligung.

14

BNO Gemeinde Bettwil

für Bauten und Anlagen 6 m, gemessen ab dem Rand der Gerinnesohle. Bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5

3.5

Schutzobjekte

Art. 16 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

1

Folgende, im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt: 2

Naturobjekte9 mit Bezeichnung

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Ufer- und Feldgehölze, Hecken

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung; Uferbestockungen (vgl. § 15 BNO Gewässerraum)

Beschriftung gern. Landschaftsinventar: Hoch/Baumhecke (Hh) Niederhecke (Hn)

- Gliederung der Landschaft - Trittstein / Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum

Einzelbäume Beschriftung gern. Landschaftsinventar: Feldbaum (Fn) Besondere Waldränder (Pufferstreifen)

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden und verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer

- vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

- Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung

- bei natürlichem Abgang ersetzen - Fällen ist bewilligungspflichtig

- stufig und strukturiert anlegen und erhalten - vorgelagerte Aufforstungen sind verboten

9 Vgl. Anhang 2 BNO: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz

BNO Gemeinde Bettwil

15

- Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sind nicht gestattet - die besonderen Waldränder sind in Zusammenarbeit mit dem Forstdienst zu bezeichnen Aussichtspunkte (A)

- Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernden Bauten

Der im Bauzonenplan bezeichnete, geschützte Einzelbaum (Hf 533) kann bei Um- oder Ersatzbau des Gebäudes Hauptstrasse 16 an anderer Stelle ersetzt werden. Der Ersatzbaum ist raumwirksam im Strassenraum „Hauptstrasse" zu pflanzen. Der neue Standort ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 3

Die im Kulturlandplan bezeichneten, geschützten Einzelbäume Hf 548 und Hf 525 können bei betriebsnotwendigen baulichen Erweiterungen an anderer Stelle ersetzt werden. Der neue Standort ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 4

Art. 17 Gebäude mit

Substanzschutzi°

Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch untergeordnet in Erscheinung tretende Anbauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.

Gebäude mit Volumenschutzl 1

Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den

1

2

10 Vgl. Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege Dezember 2016; vgl. Liste Anhang 1 BNO

11 Vgl. Liste Anhang 1 BNO

BNO Gemeinde Bettwil

16

bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um-, An- und Ergänzungsbauten sowie ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 4

Bauabsichten an Gebäuden die unter Substanz-/ Volumenschutz stehen, sind frühzeitig dem Gemeinderat zu melden. Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Experten bei. 5

Art. 18 Kulturobjekte12

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1

Art. 19 Wiederherstellungspflicht

Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

1

12 Vgl. Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017; Liste Anhang 1 BNO (Bildstöcke, Wegkreuze und Grenzsteine)

BNO Gemeinde Bettwil

17

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 20 Weilerzone „Königsberg" —

Art. 20 ist von der

Genehmigung ausgenommen

Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Königsberg unter Wahrung des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 1

Bauten innerhalb der Weilerzone dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. 2

Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. Die Vorschriften für die Dorfzone gelten sinngemäss. 3

In den mit Volumenschutz bezeichneten Gebäuden (vgl. § 17 BNO) dürfen pro Gebäude höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass in der Regel sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Ausnahmen sind nur in Form von untergeordneten Kleinbauten gemäss § 19 BauV erlaubt. Diese müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung und Stellung gut in die Landschaft einfügen. 4

Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. Baubewilligungen bedürfen der vorgängigen kantonalen Zustimmung. 5

Art. 21 Materialabbauzone

„Junkholz"13

1 Die Materialabbauzone „Junkholz" dient der Entnahme bzw. der Deponie von Rohmaterial (Kies, Kalkstein, Sand, Ton u.a.m.) des gemeindeeigenen Bedarfs für kommunale

13 Abbaubewilligung Nr. 4227.337-1 vom 27.05.1983

18

BNO Gemeinde Bettwil

Bauvorhaben, namentlich für den Ausbau und Unterhalt des Wald- und Flurwegnetzes. Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Forstgesetzgebung.

2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung dienen, betriebsnotwendig und auf den Standort angewiesen sind sowie keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

Die Nachnutzung wird im Rahmen der jeweiligen Rodungsbewilligung festgelegt.

4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung 5

Art. 22 Militärzone

Die Militärzone dient mit den vorhandenen Bauten und Einrichtungen der militärischen Ausbildung. 1

Im Rahmen der militärischen Nutzung ist auf die Erhaltung der Pflanzen und Tierwelt besonders Rücksicht zu nehmen. 2

Bei Neubau oder der Veränderung von Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Terrainveränderungen ist die Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen. 3

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. 4

3.7

Hochwasserschutz

Art. 23 Hochwassergefährdetes

Gebiet

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm auf das dreihundertjährliche Hochwasser, HQ300.

1

Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster,

2

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19

Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Mass-nahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

Art. 24 Oberflächenwasserschutz

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 1

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

Art. 25 Freihaltegebiet

Hochwasser

Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 1

Das FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

20

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Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

6

erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, -

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

-

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

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21

4 Baubegriffe und Messweisen 4.1

Ausnützung

Art. 26 Ausnützungszuschlag 14

Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein der beanspruchten Fläche entsprechender Ausnützungszuschlag gewährt. Dieser darf max. 10% der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit begrenzt. 1

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

Art. 27 Nicht und mässig störende

Betriebe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 3

Art. 28 Verkaufsflächen

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche". 1

14 Definition Ausnützungsziffer (Az) siehe § 32 BauV.

22

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4.3

Abstände

Art. 29 Abstand gegenüber dem

Kulturland

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist. 1

Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf maximal 2 m reduziert werden.

2

Art. 30 Grenzabstand gegenüber

bestehenden Bauten

Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits, teuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 1

Art. 31 Strassenabstand bei

Gemeindestrassen15

Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

1

Stützmauern, die wegen den Geländeverhältnissen höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 2

Art. 32 Strassenabstand

gegenüber Privatstrassen

15

Gegenüber Privatstrassen gelten generell die gleichen Abstände wie gegenüber Gemeindestrassen. 1

Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.

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23

4.4

Weitere Definitionen

Art. 33 Arealüberbauung16

Arealüberbauungen gemäss § 39 BauV sind in der Wohnzone W2 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2'000 m2 aufweist.

1

Die Ausnützungsziffer darf um maximal 10% erhöht werden, nicht aber die Fassaden- und Gesamthöhe. 2

Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücksflächen umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. 3

Art. 34 Abgrabungen

Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig. 1

16 Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt.

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5 Bauvorschriften 5.1

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen

Art. 35 Im öffentlichen Interesse

liegende Einrichtungen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten, usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

2

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Bauten dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

4

Art. 36 Sicherheitsvorkehrungen

Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren. 1

Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 2

Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden. 3

Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Staub- und Schmutzbekämpfung erlassen.

4

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5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1

2 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 3

Art. 38 Energiesparmassnahmen

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

1

5.3

Wohnhygiene

Art. 39 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

1

Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

und Balkone

1

Für Neubauten gelten folgende Mindestmasse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss:

2,40 m

- Lichte Höhe Dachgeschoss: ?. 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche

26

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- Bodenfläche:

mind. 10 m2

- Fensterfläche:

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

- Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern17: Abstellraum pro Wohnung (im Estrich, in der Wohnung, auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung oder im Keller): - für eine 1-Zimmer-Wohnung:

mind. 4 m2

- für jedes weitere Zimmer:

2 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen, Loggien oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). Zulässig sind auch Lösungen mit verglasten Balkonen und Wintergärten. 2

In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

3

Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden.

4

Art. 41 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 1

17 Gemäss § 18 BauV gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Hauseingang fallen nicht darunter.

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5.4

Ausstattung

Art. 42 Autoabstellplätze18

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden. 1

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. 2

Art. 43 Velos19, Kinderwagen

Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse Abstellflächen bereitzustellen. Sie sind leicht zugänglich, nahe bei den Hauseingängen, witterungsgeschützt und gut beleuchtet auszugestalten. 1

Art. 44 Container, Kompostplätze

1 Bei Neu-, Um- und Ausbauten sind geeignete Plätze für die Trennung und Sammlung des Abfalls zu schaffen. Diese sind sorgfältig zu gestalten.

Art. 45 Spielplätze20 und

Aufenthaltsbereiche

Die Grösse der Spielplätze und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zum Wohnen zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

1

2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benutzen können.

18

Parkfelderzahl und technische Gestaltung der Autoabstellplätze siehe §§ 43 und 44 BauV.

19 Anzahl zu realisierende Veloabstellplätze siehe § 43 Abs. 4 BauV. 20

Für Spielplätze und Gemeinschaftsräume bei Mehrfamilienhäusern gilt § 54 BauG.

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In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 3

Art. 46 Einfriedigungen

Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 1

Art. 47 Bodensicherung

Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höher gelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern zu sichern, dass dem tiefer gelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Stützmauern

Stützmauern innerhalb Baugebiet bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen gegenüber Nachbargrundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern, innerhalb wie auch ausserhalb Baugebiet, sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 0.60 m von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.

1

2

Stützmauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten der Bauherrschaft verlangen und eine Bepflanzung anordnen. 3

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6 Schutzvorschriften 6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 48 Allgemeine

Anforderungskriterien 0rtsbi1dschutz21

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den folgenden Kriterien: 1

a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Visualisierungen, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine fachliche Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

21 Bezüglich der Einordnung von Bauten und Anlagen gilt § 42 BauG wie folgt:

'Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.

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Art. 49 Dachgestaltung

Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Eine ruhige Gesamtwirkung ist anzustreben. 1

Für Dachdurchbrüche22 gilt § 24 Abs.1bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen: 2

- In der Wohnzone W2 dürfen Dachdurchbrüche pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge. Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

Art. 50 Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 1

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 2

Art. 51 Beschädigte oder zerstörte

Gebäude und Anlagen

1

Baulücken

2

Durch Brand, Elementar- oder andere Ereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude und Anlagen müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wieder hergestellt werden.

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend, innert zwei Jahren, hergerichtet werden.

22 Definition vgl. § 24 Abs. 2 BauV; Vorschriften vgl. § 24 Abs. 1 c) BauV.

BNO Gemeinde Bettwil

31

6.2

Umweltschutz

Art. 52 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3

Art. 53 Lärmschutz

Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich die Bauherrschaft über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und falls nötig eine Beurteilung durch eine anerkannte Fachperson vornehmen zu lassen. Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 1

Bei Neubauten längs der K369 (Hauptstrasse), welche die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung einzuhalten haben, müssen sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen einen Strassenabstand von 6 m aufweisen. 2

Art. 54 Antennenanlagen

Mobilfunkanlagen

Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 1

Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren.

2

BNO Gemeinde Bettwil

32

7 Vollzug und Verfahren

Art. 55 Zuständigkeit

Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1

Art. 56 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 1

Art. 57 Vollzug Naturschutz

Der Gemeinderat kann ein Reglement für die Pflege, den Unterhalt und für Entschädigungen der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen.

1

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/ Gemeinde und Bewirtschaften 2

Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. 3

BNO Gemeinde Bettwil

33

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 58 Übergangsbestimmung

'Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden.

Art. 59 Aufhebung bisherigen

Rechts

ese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzun

vom September 2006;

- der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 03.

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 22. November 2019 beschlossen worden.

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber:

'Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: . Die Bau- und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 3. Juni 2005, genehmigt durch den Regierungsrat am 26. April 2006; ausser § 19 BNO, Absätze 1 bis 8, Abs. 9 erster Teil (Unterstellung weiterer nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Bauten unter die Vorschriften der speziell bezeichneten Bauten), Abs. 10. . Der Bauzonenplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 1980, genehmigt durch den Grossen Rat am 25. November 1980 und alle nachfolgenden Teiländerungen. . Der Kulturlandplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. Dezember 1987, genehmigt durch den Grossen Rat am 28. Juni 1988 und alle nachfolgenden Teiländerungen; ausser die Weilerzone gemäss Kulturlandplan — Änderungen, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 3. Juni 2005, genehmigt durch den Regierungsrat am 26. April 2006.

34

BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 1

Anhang 1

Inventar Nr.

Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017) Objekt

Strasse / Nr.

Parz. Nr.

Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) BET001

Röm.-kath. Pfarrkirsche St. Josef (1788-89)

Schulhausstrasse 4

285

BET002

Kath. Pfarrhaus (1764)

Schulhausstrasse 4

285

BET003

Friedhofskreuz (1664)

Bei der Pfarrkirche

64

BET004

Wegkreuz mit Dorfbrunnen (1771/1752)

Kreuzung Hauptstrasse/ Hinterdorfstrasse

55

BET006

Wegkreuz (1733)

Mühlestrasse 49

184

BET007

Bildstock (1694)

Bei Brunnäckerstrasse 6

462

BET008

Bildstock (1749)

Schulhausstrasse

59

BET009

2 Wehrsteine

Schulhausstrasse

59

BET010

Bildstock (1655)

Bei Hauptstrasse 6

30

BET011

Pfarrscheune (1760)

Schulhausstrasse

285

BET012

Bäuerliches Wohnhaus (um 1700)

Brunnäckerstrasse 6

462

Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Substanzschutz (Beschlussinhalt) gern. § 17 Abs. 1 BNO BET901

Wohnhaus, ehemaliges Untervogthaus (1745)

Hinterdorfstrasse 4

23

BET902

Bäuerlicher Vielzweckbau, mit Waschhaus (18. Jh./1819) Nur Wohnteil steht unter Substanzschutz

Schulhausstrasse 5

51

BET903

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800) Nur Wohnteil steht unter Substanzschutz

Hinterdorfstrasse 3

28

BET904

Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh./1870)

Hinterdorfstrasse 7

25

BET905

Bäuerlicher Vielzweckbau (1761) Nur Wohnteil unter Substanzschutz

Hauptstrasse 10

27

BET906

Wohnhaus, ehemalige Schmiede (1747)

Hauptstrasse 6

30

Mühlestrasse 6

184

Wohnhaus, ehemalige Mühle (1738) BET907

Nur Wohnhaus, ohne Treppenhausanbauten Kommunale Kulturobjekte gern. § 18 BNO

BET909A

Aspikreuz (1667)

BET909B

Wegkreuz Junkholz (1876)

BET910A

Bildstock vor dem Wohnhaus Brandholz 2 (1847)

Strasse nach Sarmenstorf / Chrüzacher Muristrasse / Bandholz, Juckholz bei Haus Brandholz 2

173 324 296

BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 1

35

Inventar Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

BET910B

Bildstock im Brandholz an der Muristrasse (1853)

BET911A

Grenzstein Widenacher (1598)

BET911B

Grenzstein Altholz (1846) der an Kantonsgrenze Bettwil/Schongau

Muristrasse / Bandholz, Juckholz Alte Farwangersr. h t / Widematte Bettwilerstrasse / Steinacher, Widematte

Parz. Nr. 324 2 410

Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Volumenschutz gern. § 17 Abs. 2 BNO (Beschlussinhalt)

VO1

Bäuerlicher Vielzweckbau Nur Scheune unter Volumenschutz, ohne Wohnteil (Siehe BET902)

Schulhausstrasse 5

51

V02

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800) Nur Scheune unter Volumenschutz, ohne Wohnteil (Siehe BET903)

Hinterdorfstrasse 3

28

V03

Bäuerlicher Vielzweckbau (1761) Nur Scheune unter Volumenschutz, ohne Wohnteil (Siehe BET905)

Hauptstrasse 12

27

VO4

Wohnhaus mit Ladenlokal

Hauptstrasse 4

31

V05

Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune

Schulhausstrasse 7

57

VO6

Bäuerliches Wohnhaus mit Scheunentrakt (zum Wohnhaus umgenutzt)

Gesäckerstrasse 3a/b

256/472

V07

Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune

Muristrasse 9

111

V08

Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune

Königsberg 2

115

V09

Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune

Königsberg 4

117

V10

Bäuerliches Wohnhaus mit Scheunentrakt (zum Wohnhaus umgenutzt)

Königsberg 1

119

V11

2 Wohnhäuser (Doppelhaus)

Königsberg 6/8

118/434

V12

Wohnhaus

Königsberg 10/12

123/124

V13

Scheune

bei Königsberg 12

124

Bäuerlicher Vielzweckbau (1849)

Niesenbergstrasse 3

56

V14

Ohne rückwärtige Anbauten und Nebenbauten

36

BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 2

Anhang 2

Inventar Nr.

Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschaftsinventar 2016) Objekt

Koordinaten

Parz. Nr.

Hh 495

Hoch-/Baumhecke am Erusbach Nord

662'218/238'732

183

Hn 496

Niederhecke am Erusbach Nordost

662'202/238'814

175

Hn 498

Niederhecke am Erusbach Mitte

662'235/238'631

183

Hh 499

Hoch-/Baumhecke Müll Nord

662'272/238'409

179

Hn 501

Niederhecke Müll Nord

662'366/238'193

21

Hh 502

Hoch-/Baumhecke Regewart Ost

662'563/237'844

45

Hh 505

Hoch-/Baumhecke Moosächer Nord

662'702/237'468

138

Hh 506

Hoch-/Baumhecke Hohchrä Süd

663210/237802

160

Hh 507

Hoch-/Baumhecke am Mühlebächli

664'420/237310

478

Hh 508

Hoch-/Baumhecke Moosmatten

910490/236545

302

Hf 511

Feldbaum Gugibad

664'930/236'102

311

Hf 518

Feldbaum Gaisacher Süd

662'121/238'271

181

Hf 522

Feldbaum Setzimatten

662'410/2376767

14

Hf 524

Feldbaum Friedhof

662'606/238'439

198

Hf 525

Feldbaum Müll

662'408/238'486

191

Hf 527

Feldbaum Fadächer

662'544/238'204

90

Hf 528

Feldbaum Weid

663'052/238243

93

Hf 532

Feldbaum Haldenhof

663'750/238'213

233

Hf 533

Feldbaum Dorfeingang West

662'330/237'965

83

Hf 548

Feldbaum Brandholz

664638/236973

287

Hecken

Bäume

Hochstamm-/Obstwiesen Ow 536

Hochstamm-Obstwiese Chalchofe

662'559/238'654

193

Ow 537

Hochstamm-Obstwiese Müll Nord

662334/238400

184

Ow 538

Hochstamm-Obstwiese Rüchlig Süd

662'247/238'356

179

BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 2

37

Inventar Nr.

Objekt

Koordinaten

Parz. Nr.

Ow 540

Hochstamm-Obstwiese Gaisacher Süd

662'191/238'258

432

Ow 541

Hochstamm-Obstwiese Rüchlig/Müli

662'281/238'216

480

Ow 546

Hochstamm-Obstwiese Steiacher Nord

662'231/238'083

456

Ow 555

Hochstamm-Obstwiese Steiacher Süd

662'266/238'013

15

Ow 556

Hochstamm-Obstwiese Setzimatten

662'315/237'794

14

Ow 557

Hochstamm-Obstwiese Königsberg Nord

662'410/237'590

115

Ow 558

Hochstamm-Obstwiese Königsberg

662'373/237'497

117

Ow 559

Hochstamm-Obstwiese Königsberg

662'442/237'522

119

Ow 560

Hochstamm-Obstwiese Königsberg Ost

662'515/237'492

126

Ow 561

Hochstamm-Obstwiese Regewart

662'494/237'796

457

Ow 573

Hochstamm-Obstwiese Weierächer Nord

662'599/237'969

72

Ow 575

Hochstamm-Obstwiese Weierächer Ost

662'702/237'889

77

Ow 576

Hochstamm-Obstwiese Gassächer

662'962/238'010

111

Ow 577

Hochstamm-Obstwiese Oberdorf Nord

662'586/238'192

58

Ow 578

Hochstamm-Obstwiese Oberdorf Nord

662'590/238'259

56

Ow 579

Hochstamm-Obstwiese Bodenächer Süd

662'611/238'322

200

Ow 580

Hochstamm-Obstwiese Fadächer West

662'712/238'283

90

Ow 581

Hochstamm-Obstwiese Gassächer/Hohchrä

663178/237973

111

Ow 582

Hochstamm-Obstwiese Tannenhof

664'007/237'376

221

Ow 583

Hochstamm-Obstwiese Brandholz Ost

664'720/237'051

288

Ow 584

Hochstamm-Obstwiese Brandholz Mitte

664607/236973

296

Ow 585

Hochstamm-Obstwiese Brandholz Südwest

664684/236831

296

Ow 586

Hochstamm-Obstwiese Brandholz Südost

664'723/236'899

293

Ow 587

Hochstamm-Obstwiese Gugibad

664'856/236'262

308

Ow 588

Hochstamm-/Obstwiese Röte!

664402/236755

330

Ow 589

Hochstamm-Obstwiese Brandholz Nord

664541/237116

478

Ow 590

Hochstamm-Obswiese Moosmatten Nord

662'835/237'506

162

Ow 591

Hochstamm-Obstwiese Moosmatten Nordost

662'907/237'506

162

38

BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 3

Anhang 3

Schemaskizzen (Informationsinhalt)

Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 8 BNO

Referenzbeispiel Wohnzone W2

Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Zone W2, Satteldach Met: 1:100

0

OG

EG

UG

BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 3

39

Referenzbeispiel Dorfzone Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Dorfzone, Satteldach mit 300 Neigung mit Sockel Mst: 1:100

assgebendes Terrain

14.00 m

BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 3

40

Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe

Gesamthöhe max. 13.00m

Dorfzone, Satteldach mit 400 Neigung (ohne Sockel) AsIst: 1:100

/7/

massgebendes /Terrain