Bau- und Nutzungsordnung
Bettwil
Documento
- Numero
- 4227
- Comune
- Bettwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 29 apr 2020
- In vigore dal
- 29 apr 2020
Carta
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Gemeinde Bettwil Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz
Mitwirkungsbericht vom 12. März 2018 Vorprüfungsbericht vom 18. April 2019 Öffentliche Auflage vom 3. Juni bis 3. Juli 2019 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. November 2019
emeinde
mann:
Peter Keusch
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Genehmigung:
Genehrnigunri mit
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Mit Im Aarau Abi Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
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BNO Gemeinde Bettwil
2
Inhalt 1
2
3
Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
5
Art. 1 Geltungsbereich
5
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5
Planungsinstrumente
5
Art. 3 Bauzonen- und Kulturlandplan
5
Art. 4 Weitere Planungs-instrumente
5
Art. 5 Konzeptplan Dorfkern
6
Zonenvorschriften
7
3.1
Bauzonen
7
Art. 6 Übersicht Bauzonenvorschriften
7
Art. 7 Dorfzone
7
Art. 8 Wohnzonen W2
9
Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
9
3.2
Landwirtschaftszonen
10
Art. 10 Landwirtschaftszone
10
Art. 11 Bauten in der Landwirtschaftszone
10
3.3
Naturschutzzonen
11
Art. 12 Naturschutzzone Wald
11
3.4
Überlagerte Schutzzonen
12
110 altri articoli
Art. 13 Landschaftsschutzzone
12
Art. 14 Fördergebiete Hochstamm-Obstwiesen
13
Art. 15 Gewässerraum
13
3.5
Schutzobjekte
14
Art. 16 Naturobjekte
14
Art. 17 Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
15
Art. 18 Kulturobjekte
16
Art. 19 Wiederherstellungspflicht
16
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
17
Art. 20 VVeilerzone „Königsberg"
17
Art. 21 Materialabbauzone „Junkholz"
17
Art. 22 Militärzone
18
BNO Gemeinde Bettwil
3
4
5
3.7
Hochwasserschutz
18
Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet
18
Art. 24 Oberflächenwasserschutz
19
Art. 25 Freihaltegebiet Hochwasser
19
Baubegriffe und Messweisen
21
4.1
Ausnützung
21
Art. 26 Ausnützungszuschlag
21
4.2
Gewerbe / Verkaufsflächen
21
Art. 27 Nicht und mässig störende Betriebe
21
Art. 28 Verkaufsflächen
21
4.3
Abstände
22
Art. 29 Abstand gegenüber dem Kulturland
22
Art. 30 Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten
22
Art. 31 Strassenabstand bei Gemeindestrassen
22
Art. 32 Strassenabstand gegenüber Privatstrassen
22
4.4
Weitere Definitionen
23
Art. 33 Arealüberbauung
23
Art. 34 Abgrabungen
23
Bauvorschriften
24
5.1
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen 24 und Sicherheitsvorkehrungen
Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
24
Art. 36 Sicherheitsvorkehrungen
24
5.2
Technische Bauvorschriften
25
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
25
Art. 38 Energiesparmassnahmen
25
5.3
Wohnhygiene
25
Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen
25
Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und
Balkone
25
Art. 41 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
26
5.4
Ausstattung
27
Art. 42 Autoabstellplätze
27
Art. 43 Velos, Kinderwagen
27
BNO Gemeinde Bettwil
4
6
7
8
Art. 44 Container, Kompostplätze
27
Art. 45 Spielplätze und Aufenthaltsbereiche
27
Art. 46 Einfriedigungen
28
Art. 47 Bodensicherung, Stützmauern
28
Schutzvorschriften
29
6.1
Einordnung von Bauten und Anlagen
29
Art. 48 Allgemeine Anforderungskriterien Ortsbildschutz
29
Art. 49 Dachgestaltung
30
Art. 50 Aussenraumgestaltung
30
Art. 51 Beschädigte oder zerstörte Gebäude und Anlagen
Baulücken 30
6.2
Umweltschutz
31
Art. 52 Einwirkungen
31
Art. 53 Lärmschutz
31
Art. 54 Antennenanlagen, Mobilfunkanlagen
31
Vollzug und Verfahren
32
Art. 55 Zuständigkeit
32
Art. 56 Gebührenreglement
32
Art. 57 Vollzug Naturschutz
32
Schluss- und Übergangsbestimmungen
33
Art. 58 Übergangsbestimmung
33
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
33
Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3
Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte
34
Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz
36
Schemaskizzen (Informationsinhalt)
38
BNO Gemeinde Bettwil
5
1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu eingegangene Entscheide bleiben vorbehalten.
1
2 Planungsinstrumente
Art. 3 Bauzonen- und
Kulturlandplan
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 zeigen das gesamte Gemeindegebiet, dessen Zoneneinteilung und die kommunalen Schutzobjekte. 1
Art. 4 Weitere Planungsinstrumente
Die Inventare (wie Bauinventar, Natur- und Landschaftsinventar) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungsplan) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
1
Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, usw. oder für bestimmte Gebiete wie den Ortskern.
2
Die kommunalen Inventare und Richtpläne werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der 3
BNO Gemeinde Bettwil
6
BNO beizuziehen. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird gewährleistet. 4 Der Gemeinderat bietet bei der Erarbeitung von privaten Überbauungskonzepten die fachliche Beratung an und zieht in der Regel auf Kosten der Gemeinde Fachpersonen bei.
Art. 5 Konzeptplan Dorfkern
Der Dorfkern soll unter Wahrung des Ortsbildes baulich weiterentwickelt und als Ort der Begegnung attraktiv bleiben. Der Gemeinderat erlässt den „Konzeptplan Dorfkern" i.S. von § 4 Abs. 3 BNO mit baulich-räumlichen Aussagen zur Weiterentwicklung des Dorfkerns (bauliches Potential, Freiraum, Nutzung, Erschliessung, Gestaltung des Strassenraums). 1
Von der im Plan vorgesehenen Struktur kann abgewichen werden, sofern eine ortsbaulich gleichwertige Lösung aufgezeigt wird. Der Gemeinderat entscheidet in der Regel aufgrund von Anträgen der zuständigen Kommission oder von beauftragten Fachpersonen. 2
BNO Gemeinde Bettwil
7
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
Art. 6 Übersicht
Bauzonenvorschriften
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1
Bauzonen
Azi
Dorfzone (D) Wohnzone 2 (W2)
Fassaden- Gesamthöhe höhe
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
—
8.00 m
13.00 m
4.00 m
III
Art. 9 0.55
7.00 m
11.00 m
4.00 m
II
Art. 10 o
o
II
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)
o
2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest.
Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe gilt die Fassadenhöhe traufseitig.
3
Art. 7 Dorfzone
- Zweck
Die Dorfzone bezweckt die Weiterentwicklung des bäuerlich geprägten Dorfkerns unter Erhaltung des Gesamtbildes2.
- Nutzung
2
- Bestehende ortstypische Bauten
1
Zulässig sind Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe, Läden bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude, Gaststätten, Landwirtschafts- sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe.
Bestehende ortstypische Bauten sind im Bauzonenplan gekennzeichnet. Sie dürfen unabhängig von den Vorschriften über Höhen und Abstände im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus unter Erhalt des Gebäudecharakters umgebaut und erneuert werden, sofern keine überwiegenden Interessen 3
1 Az = Ausnützungsziffer; Definition in § 32 BauV und § 24 BNO 2 Siehe auch Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kanton Aargau: Ortsbild und Baukultur, Arbeitshilfe zur Eingliederung von Neu-, Um-, Anbauten in Ortskernen und Weilern, Aarau 2012; www.ag.ch/de/bvu/raumentwicklung/siedlungs_freiraumentwicklung/siedlungsentwicklungisiedlungsentwicklung_und_ortsbildpflege_tjsp
BNO Gemeinde Bettwil
8
entgegenstehen. Bei Ersatzbauten sind die Stellung und der Charakter der abgebrochenen Baute zu übernehmen. Folgende Kriterien sind dabei zu beachten: - Ablesbarkeit der ehemaligen Gliederung mit Wohn- und Ökonomietrakt. - Einfache, schlichte Bauformen mit orthogonalem Grundriss. - Neubauten
Gebäude mit reduziertem Strassenabstand
- Dachgestaltung
Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen.
4
Wenn die im Bauzonenplan bezeichneten, für die Strassenkammerung wichtigen Gebäude abgebrochen werden, sind die Ersatzbauten mit reduziertem Strassenabstand zu erstellen. Der Strassenabstand wird im Einzelfall unter Beachtung der erwünschten Einfügung in das Ortsbild und der Verkehrssicherheit bestimmt. 5
Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Das Dach ist traufseitig vorspringend zu gestalten. Flachdächer sind ausschliesslich bei eingeschossigen, strassenabgewandten Anbauten bis maximal 60 m2 Grundfläche zulässig. Wenn sie nicht als Terrasse genutzt werden, sind sie extensiv oder intensiv zu begrünen3. Die Anbauten müssen eine besonders gute, auf den Hauptbaukörper abgestimmte Gestaltung aufweisen.
6
Dachaufbauten, Dachflächenfenster und auf Dächern angeordnete Solaranlagen haben sich harmonisch ins Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen. Photovoltaikanlagen sind als flächendeckendes Solardach auszuführen. Dacheinschnitte, vorspringende Gebäudeteile und Balkone, die nicht in die Gebäudekubatur integriert sind, dürfen nur auf der strassenabgewandten Seite angeordnet werden.
7
-Aussenraumgestaltung Dorfzone
Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen, Bäumen und Einfriedungen zu gestalten. Abstellplätze und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen, Letztere nach Möglichkeit koordiniert mit Nachbargrundstücken. Rampen für Tiefgaragen sind in das Gebäude oder ein Nebengebäude zu integrieren. 8
3 zur Begrünung von Flachdächern vgl. SIA Norm Nr. 312 „Begrünung von Dächern", 2013
BNO Gemeinde Bettwil
9
Durch Energiesparmassnahmen hervorgerufene bauliche Veränderungen müssen den Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz angemessen berücksichtigen. 9
10
Gegenüber öffentlichen Strassen sind maximal 1.5 m hohe Einfriedungen baulicher Art zulässig. Die allgemein geltende Bewilligungspflicht wird wie folgt erweitert: 11
- Fassaden- und Dachänderungen wie Dacheindeckungen, Aussenanstriche und -materialien; - Vorplatzänderungen und Einfriedungen im Strassenraum - Beratung
Der Gemeinderat bietet die fachliche Beratung an und zieht in der Regel Fachpersonen oder eine Kommission bei, für Voranfragen auf Kosten der Gemeinde. Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig zu melden (Projektidee, Vorprojekt, konkrete Detailänderung). 12
Art. 8 Wohnzonen W2
Die Wohnzonen W2 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1
Flach- oder Pultdächer unter 200 Dachneigung sind nicht gestattet. Ausnahmsweise sind Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten und Anbauten mit einer maximalen Gebäudefläche von 60 m2 zulässig. Wenn sie nicht als Terrasse oder für Solaranlagen genutzt werden, sind sie extensiv oder intensiv zu begrünen4. 2
Art. 9 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zu übernehmen.
4
zur Begrünung von Flachdächern vgl. SIA Norm Nr. 312 „Begrünung von Dächern", 2013
10
BNO Gemeinde Bettwil
Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht. 3
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen.
4
Landwirtschaftszonen
3.2
Art. 10 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszonen sind für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt. 1
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. 3
Art. 11 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 1
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand mit der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
BNO Gemeinde Bettwil
11
3.3
Naturschutzzonen
Art. 12 Naturschutzzone VVald5
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortsheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 2
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 ')/0 und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 `)/0 einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften6 sind nur standortsheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 3
Ausprägung/ Bezeichnung Naturschutzzone Wald: -
„Brandholz" (Naturwald) „Junkholz" (NkBW) „Badholz"
Schutzziele Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums
Nutzungseinschränkungen, Pflegemassnahmen Auf Abs. 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung.
Bezeichnung im Plan weisse Schraffur auf Waldfläche
5 Im Wald ist generell auch die eidgenössische Waldgesetzgebung zu beachten. 6 seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002
12
BNO Gemeinde Bettwil
Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:
4
Ausprägung/ Bezeichnung Altholzinsel „Mittelwald" und „Weiher" (vertraglich gesichert bis 2048)
Schutzziele
Nutzungseinschränkungen, Pflegemassnahmen
Bezeichnung im Plan
Prozessschutz
-
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung und Pflegeeingriffe bis auf einen 20 m breiten Streifen um die beiden Weiher.
-
-
Natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse sollen ablaufen können.
3.4
P
Überlagerte Schutzzonen
Art. 13 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in Ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen — ausgenommen bestehender Christbaumkulturen — sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Aufforstungen sind nur in Ausnahmefällen kleinflächig gestattet und müssen eine Aufwertung des bisherigen Landschaftsbildes bewirken. 2
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weiden- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen z.B. für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können 3
BNO Gemeinde Bettwil
13
bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 14 Fördergebiete
Hochstamm-Obstwiesen 7
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten "Fördergebiete Hochstamm-Obstwiesen" haben zum Ziel, die ortsbildprägenden Hochstamm-Obstwiesen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Angestrebt wird die Erhaltung in der jetzigen qualitativen und quantitativen Ausprägung gemäss Landschaftsinventar. Die Abgeltung der ökologischen Leistungen erfolgt durch Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton. 1
Die Gemeinde fördert die Entwicklung von HochstammObstwiesen mit einem Beitrag, namentlich die Pflege (Baumschnitt) und die Neuanpflanzung von Obstbäumen. Der Beitrag wird vom Gemeinderat, im Rahmen des Budgets, festgelegt. 2
Art. 15 Gewässerraum
Als Gewässerraum8 wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung. 1
Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zuständigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach dem übergeordneten Recht.
2
Beim „Erusbach" beträgt die Breite des Uferstreifens beid3 seits 6 m und wird ab Uferlinie, respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Bei den übrigen im Kulturlandplan bezeichneten Gewässern beträgt der Gewässerraum 11 m und der Mindestabstand
4
7 vgl. zur Anzahl und Zustand der Obstbäume die Objektblätter des Landschaftsinventars Bettwil, DüCo Landschaftsarchitektur; Niederlenz, 26. November 2016 8 Gewässerraum vgl. § 127 Abs. 1 BauG. Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung. Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG. Bauliche und technische Eingriffe in die Gewässer und ihre Ufer benötigen gern. Art. 8 BGF sowie § 20 AFG eine fischereirechtliche Bewilligung.
14
BNO Gemeinde Bettwil
für Bauten und Anlagen 6 m, gemessen ab dem Rand der Gerinnesohle. Bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5
3.5
Schutzobjekte
Art. 16 Naturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
1
Folgende, im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt: 2
Naturobjekte9 mit Bezeichnung
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Ufer- und Feldgehölze, Hecken
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung; Uferbestockungen (vgl. § 15 BNO Gewässerraum)
Beschriftung gern. Landschaftsinventar: Hoch/Baumhecke (Hh) Niederhecke (Hn)
- Gliederung der Landschaft - Trittstein / Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum
Einzelbäume Beschriftung gern. Landschaftsinventar: Feldbaum (Fn) Besondere Waldränder (Pufferstreifen)
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden und verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- Pflege auf lange Lebensdauer
- vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland
- Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung
- bei natürlichem Abgang ersetzen - Fällen ist bewilligungspflichtig
- stufig und strukturiert anlegen und erhalten - vorgelagerte Aufforstungen sind verboten
9 Vgl. Anhang 2 BNO: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz
BNO Gemeinde Bettwil
15
- Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sind nicht gestattet - die besonderen Waldränder sind in Zusammenarbeit mit dem Forstdienst zu bezeichnen Aussichtspunkte (A)
- Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernden Bauten
Der im Bauzonenplan bezeichnete, geschützte Einzelbaum (Hf 533) kann bei Um- oder Ersatzbau des Gebäudes Hauptstrasse 16 an anderer Stelle ersetzt werden. Der Ersatzbaum ist raumwirksam im Strassenraum „Hauptstrasse" zu pflanzen. Der neue Standort ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 3
Die im Kulturlandplan bezeichneten, geschützten Einzelbäume Hf 548 und Hf 525 können bei betriebsnotwendigen baulichen Erweiterungen an anderer Stelle ersetzt werden. Der neue Standort ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 4
Art. 17 Gebäude mit
Substanzschutzi°
Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch untergeordnet in Erscheinung tretende Anbauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.
Gebäude mit Volumenschutzl 1
Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den
1
2
10 Vgl. Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege Dezember 2016; vgl. Liste Anhang 1 BNO
11 Vgl. Liste Anhang 1 BNO
BNO Gemeinde Bettwil
16
bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um-, An- und Ergänzungsbauten sowie ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 4
Bauabsichten an Gebäuden die unter Substanz-/ Volumenschutz stehen, sind frühzeitig dem Gemeinderat zu melden. Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Experten bei. 5
Art. 18 Kulturobjekte12
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1
Art. 19 Wiederherstellungspflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
1
12 Vgl. Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017; Liste Anhang 1 BNO (Bildstöcke, Wegkreuze und Grenzsteine)
BNO Gemeinde Bettwil
17
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 20 Weilerzone „Königsberg" —
Art. 20 ist von der
Genehmigung ausgenommen
Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Königsberg unter Wahrung des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 1
Bauten innerhalb der Weilerzone dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. 2
Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. Die Vorschriften für die Dorfzone gelten sinngemäss. 3
In den mit Volumenschutz bezeichneten Gebäuden (vgl. § 17 BNO) dürfen pro Gebäude höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass in der Regel sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Ausnahmen sind nur in Form von untergeordneten Kleinbauten gemäss § 19 BauV erlaubt. Diese müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung und Stellung gut in die Landschaft einfügen. 4
Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. Baubewilligungen bedürfen der vorgängigen kantonalen Zustimmung. 5
Art. 21 Materialabbauzone
„Junkholz"13
1 Die Materialabbauzone „Junkholz" dient der Entnahme bzw. der Deponie von Rohmaterial (Kies, Kalkstein, Sand, Ton u.a.m.) des gemeindeeigenen Bedarfs für kommunale
13 Abbaubewilligung Nr. 4227.337-1 vom 27.05.1983
18
BNO Gemeinde Bettwil
Bauvorhaben, namentlich für den Ausbau und Unterhalt des Wald- und Flurwegnetzes. Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Forstgesetzgebung.
2
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der vorgesehenen Nutzung dienen, betriebsnotwendig und auf den Standort angewiesen sind sowie keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Die Nachnutzung wird im Rahmen der jeweiligen Rodungsbewilligung festgelegt.
4
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung 5
Art. 22 Militärzone
Die Militärzone dient mit den vorhandenen Bauten und Einrichtungen der militärischen Ausbildung. 1
Im Rahmen der militärischen Nutzung ist auf die Erhaltung der Pflanzen und Tierwelt besonders Rücksicht zu nehmen. 2
Bei Neubau oder der Veränderung von Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Terrainveränderungen ist die Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen. 3
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. 4
3.7
Hochwasserschutz
Art. 23 Hochwassergefährdetes
Gebiet
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm auf das dreihundertjährliche Hochwasser, HQ300.
1
Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster,
2
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19
Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Mass-nahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
Art. 24 Oberflächenwasserschutz
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 1
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
Art. 25 Freihaltegebiet
Hochwasser
Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 1
Das FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
20
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Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
6
erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, -
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,
-
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
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21
4 Baubegriffe und Messweisen 4.1
Ausnützung
Art. 26 Ausnützungszuschlag 14
Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein der beanspruchten Fläche entsprechender Ausnützungszuschlag gewährt. Dieser darf max. 10% der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit begrenzt. 1
4.2
Gewerbe / Verkaufsflächen
Art. 27 Nicht und mässig störende
Betriebe
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 3
Art. 28 Verkaufsflächen
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche". 1
14 Definition Ausnützungsziffer (Az) siehe § 32 BauV.
22
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4.3
Abstände
Art. 29 Abstand gegenüber dem
Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist. 1
Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf maximal 2 m reduziert werden.
2
Art. 30 Grenzabstand gegenüber
bestehenden Bauten
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits, teuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 1
Art. 31 Strassenabstand bei
Gemeindestrassen15
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
1
Stützmauern, die wegen den Geländeverhältnissen höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 2
Art. 32 Strassenabstand
gegenüber Privatstrassen
15
Gegenüber Privatstrassen gelten generell die gleichen Abstände wie gegenüber Gemeindestrassen. 1
Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.
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23
4.4
Weitere Definitionen
Art. 33 Arealüberbauung16
Arealüberbauungen gemäss § 39 BauV sind in der Wohnzone W2 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2'000 m2 aufweist.
1
Die Ausnützungsziffer darf um maximal 10% erhöht werden, nicht aber die Fassaden- und Gesamthöhe. 2
Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücksflächen umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. 3
Art. 34 Abgrabungen
Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig. 1
16 Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt.
24
BNO Gemeinde Bettwil
5 Bauvorschriften 5.1
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen
Art. 35 Im öffentlichen Interesse
liegende Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten, usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen.
2
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Bauten dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
4
Art. 36 Sicherheitsvorkehrungen
Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren. 1
Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 2
Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden. 3
Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Staub- und Schmutzbekämpfung erlassen.
4
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25
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1
2 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 3
Art. 38 Energiesparmassnahmen
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
1
5.3
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
1
Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
und Balkone
1
Für Neubauten gelten folgende Mindestmasse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss:
2,40 m
- Lichte Höhe Dachgeschoss: ?. 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche
26
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- Bodenfläche:
mind. 10 m2
- Fensterfläche:
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
- Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern17: Abstellraum pro Wohnung (im Estrich, in der Wohnung, auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung oder im Keller): - für eine 1-Zimmer-Wohnung:
mind. 4 m2
- für jedes weitere Zimmer:
2 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen, Loggien oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). Zulässig sind auch Lösungen mit verglasten Balkonen und Wintergärten. 2
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
3
Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden.
4
Art. 41 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 1
17 Gemäss § 18 BauV gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Hauseingang fallen nicht darunter.
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27
5.4
Ausstattung
Art. 42 Autoabstellplätze18
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden. 1
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. 2
Art. 43 Velos19, Kinderwagen
Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse Abstellflächen bereitzustellen. Sie sind leicht zugänglich, nahe bei den Hauseingängen, witterungsgeschützt und gut beleuchtet auszugestalten. 1
Art. 44 Container, Kompostplätze
1 Bei Neu-, Um- und Ausbauten sind geeignete Plätze für die Trennung und Sammlung des Abfalls zu schaffen. Diese sind sorgfältig zu gestalten.
Art. 45 Spielplätze20 und
Aufenthaltsbereiche
Die Grösse der Spielplätze und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zum Wohnen zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
1
2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benutzen können.
18
Parkfelderzahl und technische Gestaltung der Autoabstellplätze siehe §§ 43 und 44 BauV.
19 Anzahl zu realisierende Veloabstellplätze siehe § 43 Abs. 4 BauV. 20
Für Spielplätze und Gemeinschaftsräume bei Mehrfamilienhäusern gilt § 54 BauG.
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In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 3
Art. 46 Einfriedigungen
Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 1
Art. 47 Bodensicherung
Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höher gelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern zu sichern, dass dem tiefer gelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Stützmauern
Stützmauern innerhalb Baugebiet bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen gegenüber Nachbargrundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern, innerhalb wie auch ausserhalb Baugebiet, sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 0.60 m von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.
1
2
Stützmauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten der Bauherrschaft verlangen und eine Bepflanzung anordnen. 3
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29
6 Schutzvorschriften 6.1
Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 48 Allgemeine
Anforderungskriterien 0rtsbi1dschutz21
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den folgenden Kriterien: 1
a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Visualisierungen, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine fachliche Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
21 Bezüglich der Einordnung von Bauten und Anlagen gilt § 42 BauG wie folgt:
'Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.
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Art. 49 Dachgestaltung
Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Eine ruhige Gesamtwirkung ist anzustreben. 1
Für Dachdurchbrüche22 gilt § 24 Abs.1bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen: 2
- In der Wohnzone W2 dürfen Dachdurchbrüche pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge. Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
Art. 50 Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 1
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 2
Art. 51 Beschädigte oder zerstörte
Gebäude und Anlagen
1
Baulücken
2
Durch Brand, Elementar- oder andere Ereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude und Anlagen müssen innert zwei Jahren ganz abgetragen oder wieder hergestellt werden.
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend, innert zwei Jahren, hergerichtet werden.
22 Definition vgl. § 24 Abs. 2 BauV; Vorschriften vgl. § 24 Abs. 1 c) BauV.
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31
6.2
Umweltschutz
Art. 52 Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3
Art. 53 Lärmschutz
Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich die Bauherrschaft über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und falls nötig eine Beurteilung durch eine anerkannte Fachperson vornehmen zu lassen. Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 1
Bei Neubauten längs der K369 (Hauptstrasse), welche die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung einzuhalten haben, müssen sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen einen Strassenabstand von 6 m aufweisen. 2
Art. 54 Antennenanlagen
Mobilfunkanlagen
Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 1
Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren.
2
BNO Gemeinde Bettwil
32
7 Vollzug und Verfahren
Art. 55 Zuständigkeit
Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1
Art. 56 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 1
Art. 57 Vollzug Naturschutz
Der Gemeinderat kann ein Reglement für die Pflege, den Unterhalt und für Entschädigungen der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen.
1
Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/ Gemeinde und Bewirtschaften 2
Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. 3
BNO Gemeinde Bettwil
33
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 58 Übergangsbestimmung
'Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden.
Art. 59 Aufhebung bisherigen
Rechts
ese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzun
vom September 2006;
- der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 03.
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 22. November 2019 beschlossen worden.
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
'Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: . Die Bau- und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 3. Juni 2005, genehmigt durch den Regierungsrat am 26. April 2006; ausser § 19 BNO, Absätze 1 bis 8, Abs. 9 erster Teil (Unterstellung weiterer nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Bauten unter die Vorschriften der speziell bezeichneten Bauten), Abs. 10. . Der Bauzonenplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 1980, genehmigt durch den Grossen Rat am 25. November 1980 und alle nachfolgenden Teiländerungen. . Der Kulturlandplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. Dezember 1987, genehmigt durch den Grossen Rat am 28. Juni 1988 und alle nachfolgenden Teiländerungen; ausser die Weilerzone gemäss Kulturlandplan — Änderungen, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 3. Juni 2005, genehmigt durch den Regierungsrat am 26. April 2006.
34
BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 1
Anhang 1
Inventar Nr.
Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017) Objekt
Strasse / Nr.
Parz. Nr.
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) BET001
Röm.-kath. Pfarrkirsche St. Josef (1788-89)
Schulhausstrasse 4
285
BET002
Kath. Pfarrhaus (1764)
Schulhausstrasse 4
285
BET003
Friedhofskreuz (1664)
Bei der Pfarrkirche
64
BET004
Wegkreuz mit Dorfbrunnen (1771/1752)
Kreuzung Hauptstrasse/ Hinterdorfstrasse
55
BET006
Wegkreuz (1733)
Mühlestrasse 49
184
BET007
Bildstock (1694)
Bei Brunnäckerstrasse 6
462
BET008
Bildstock (1749)
Schulhausstrasse
59
BET009
2 Wehrsteine
Schulhausstrasse
59
BET010
Bildstock (1655)
Bei Hauptstrasse 6
30
BET011
Pfarrscheune (1760)
Schulhausstrasse
285
BET012
Bäuerliches Wohnhaus (um 1700)
Brunnäckerstrasse 6
462
Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Substanzschutz (Beschlussinhalt) gern. § 17 Abs. 1 BNO BET901
Wohnhaus, ehemaliges Untervogthaus (1745)
Hinterdorfstrasse 4
23
BET902
Bäuerlicher Vielzweckbau, mit Waschhaus (18. Jh./1819) Nur Wohnteil steht unter Substanzschutz
Schulhausstrasse 5
51
BET903
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800) Nur Wohnteil steht unter Substanzschutz
Hinterdorfstrasse 3
28
BET904
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh./1870)
Hinterdorfstrasse 7
25
BET905
Bäuerlicher Vielzweckbau (1761) Nur Wohnteil unter Substanzschutz
Hauptstrasse 10
27
BET906
Wohnhaus, ehemalige Schmiede (1747)
Hauptstrasse 6
30
Mühlestrasse 6
184
Wohnhaus, ehemalige Mühle (1738) BET907
Nur Wohnhaus, ohne Treppenhausanbauten Kommunale Kulturobjekte gern. § 18 BNO
BET909A
Aspikreuz (1667)
BET909B
Wegkreuz Junkholz (1876)
BET910A
Bildstock vor dem Wohnhaus Brandholz 2 (1847)
Strasse nach Sarmenstorf / Chrüzacher Muristrasse / Bandholz, Juckholz bei Haus Brandholz 2
173 324 296
BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 1
35
Inventar Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
BET910B
Bildstock im Brandholz an der Muristrasse (1853)
BET911A
Grenzstein Widenacher (1598)
BET911B
Grenzstein Altholz (1846) der an Kantonsgrenze Bettwil/Schongau
Muristrasse / Bandholz, Juckholz Alte Farwangersr. h t / Widematte Bettwilerstrasse / Steinacher, Widematte
Parz. Nr. 324 2 410
Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Volumenschutz gern. § 17 Abs. 2 BNO (Beschlussinhalt)
VO1
Bäuerlicher Vielzweckbau Nur Scheune unter Volumenschutz, ohne Wohnteil (Siehe BET902)
Schulhausstrasse 5
51
V02
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1800) Nur Scheune unter Volumenschutz, ohne Wohnteil (Siehe BET903)
Hinterdorfstrasse 3
28
V03
Bäuerlicher Vielzweckbau (1761) Nur Scheune unter Volumenschutz, ohne Wohnteil (Siehe BET905)
Hauptstrasse 12
27
VO4
Wohnhaus mit Ladenlokal
Hauptstrasse 4
31
V05
Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune
Schulhausstrasse 7
57
VO6
Bäuerliches Wohnhaus mit Scheunentrakt (zum Wohnhaus umgenutzt)
Gesäckerstrasse 3a/b
256/472
V07
Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune
Muristrasse 9
111
V08
Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune
Königsberg 2
115
V09
Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune
Königsberg 4
117
V10
Bäuerliches Wohnhaus mit Scheunentrakt (zum Wohnhaus umgenutzt)
Königsberg 1
119
V11
2 Wohnhäuser (Doppelhaus)
Königsberg 6/8
118/434
V12
Wohnhaus
Königsberg 10/12
123/124
V13
Scheune
bei Königsberg 12
124
Bäuerlicher Vielzweckbau (1849)
Niesenbergstrasse 3
56
V14
Ohne rückwärtige Anbauten und Nebenbauten
36
BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 2
Anhang 2
Inventar Nr.
Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschaftsinventar 2016) Objekt
Koordinaten
Parz. Nr.
Hh 495
Hoch-/Baumhecke am Erusbach Nord
662'218/238'732
183
Hn 496
Niederhecke am Erusbach Nordost
662'202/238'814
175
Hn 498
Niederhecke am Erusbach Mitte
662'235/238'631
183
Hh 499
Hoch-/Baumhecke Müll Nord
662'272/238'409
179
Hn 501
Niederhecke Müll Nord
662'366/238'193
21
Hh 502
Hoch-/Baumhecke Regewart Ost
662'563/237'844
45
Hh 505
Hoch-/Baumhecke Moosächer Nord
662'702/237'468
138
Hh 506
Hoch-/Baumhecke Hohchrä Süd
663210/237802
160
Hh 507
Hoch-/Baumhecke am Mühlebächli
664'420/237310
478
Hh 508
Hoch-/Baumhecke Moosmatten
910490/236545
302
Hf 511
Feldbaum Gugibad
664'930/236'102
311
Hf 518
Feldbaum Gaisacher Süd
662'121/238'271
181
Hf 522
Feldbaum Setzimatten
662'410/2376767
14
Hf 524
Feldbaum Friedhof
662'606/238'439
198
Hf 525
Feldbaum Müll
662'408/238'486
191
Hf 527
Feldbaum Fadächer
662'544/238'204
90
Hf 528
Feldbaum Weid
663'052/238243
93
Hf 532
Feldbaum Haldenhof
663'750/238'213
233
Hf 533
Feldbaum Dorfeingang West
662'330/237'965
83
Hf 548
Feldbaum Brandholz
664638/236973
287
Hecken
Bäume
Hochstamm-/Obstwiesen Ow 536
Hochstamm-Obstwiese Chalchofe
662'559/238'654
193
Ow 537
Hochstamm-Obstwiese Müll Nord
662334/238400
184
Ow 538
Hochstamm-Obstwiese Rüchlig Süd
662'247/238'356
179
BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 2
37
Inventar Nr.
Objekt
Koordinaten
Parz. Nr.
Ow 540
Hochstamm-Obstwiese Gaisacher Süd
662'191/238'258
432
Ow 541
Hochstamm-Obstwiese Rüchlig/Müli
662'281/238'216
480
Ow 546
Hochstamm-Obstwiese Steiacher Nord
662'231/238'083
456
Ow 555
Hochstamm-Obstwiese Steiacher Süd
662'266/238'013
15
Ow 556
Hochstamm-Obstwiese Setzimatten
662'315/237'794
14
Ow 557
Hochstamm-Obstwiese Königsberg Nord
662'410/237'590
115
Ow 558
Hochstamm-Obstwiese Königsberg
662'373/237'497
117
Ow 559
Hochstamm-Obstwiese Königsberg
662'442/237'522
119
Ow 560
Hochstamm-Obstwiese Königsberg Ost
662'515/237'492
126
Ow 561
Hochstamm-Obstwiese Regewart
662'494/237'796
457
Ow 573
Hochstamm-Obstwiese Weierächer Nord
662'599/237'969
72
Ow 575
Hochstamm-Obstwiese Weierächer Ost
662'702/237'889
77
Ow 576
Hochstamm-Obstwiese Gassächer
662'962/238'010
111
Ow 577
Hochstamm-Obstwiese Oberdorf Nord
662'586/238'192
58
Ow 578
Hochstamm-Obstwiese Oberdorf Nord
662'590/238'259
56
Ow 579
Hochstamm-Obstwiese Bodenächer Süd
662'611/238'322
200
Ow 580
Hochstamm-Obstwiese Fadächer West
662'712/238'283
90
Ow 581
Hochstamm-Obstwiese Gassächer/Hohchrä
663178/237973
111
Ow 582
Hochstamm-Obstwiese Tannenhof
664'007/237'376
221
Ow 583
Hochstamm-Obstwiese Brandholz Ost
664'720/237'051
288
Ow 584
Hochstamm-Obstwiese Brandholz Mitte
664607/236973
296
Ow 585
Hochstamm-Obstwiese Brandholz Südwest
664684/236831
296
Ow 586
Hochstamm-Obstwiese Brandholz Südost
664'723/236'899
293
Ow 587
Hochstamm-Obstwiese Gugibad
664'856/236'262
308
Ow 588
Hochstamm-/Obstwiese Röte!
664402/236755
330
Ow 589
Hochstamm-Obstwiese Brandholz Nord
664541/237116
478
Ow 590
Hochstamm-Obswiese Moosmatten Nord
662'835/237'506
162
Ow 591
Hochstamm-Obstwiese Moosmatten Nordost
662'907/237'506
162
38
BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 3
Anhang 3
Schemaskizzen (Informationsinhalt)
Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 8 BNO
Referenzbeispiel Wohnzone W2
Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Zone W2, Satteldach Met: 1:100
0
OG
EG
UG
BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 3
39
Referenzbeispiel Dorfzone Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Dorfzone, Satteldach mit 300 Neigung mit Sockel Mst: 1:100
assgebendes Terrain
14.00 m
BNO Gemeinde Bettwil / ANHANG 3
40
Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe
Gesamthöhe max. 13.00m
Dorfzone, Satteldach mit 400 Neigung (ohne Sockel) AsIst: 1:100
/7/
massgebendes /Terrain