Gestaltungsplan Baumgärtli
Piano d'utilizzazione speciale · Herznach-Ueken
Documento
- Numero
- 19.198
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Herznach-Ueken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 2 feb 2021
- In vigore dal
- 2 feb 2021
Carta
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Testo
SNP-4166-2021-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Herznach
• .• 66 Gestaltungsplan „' Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500
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Vorprüfungsbericht vom 10. Juni 2020 Mitwirkungsbericht vom 13. März 2020 Öffentliche Auflage vom 14. August— 14. September 2020 Beschlossen vom Gemeinderat am :;2, Dezember 2020 Gemeindeschreiber:
Gemeindeammann:
,
Harry Wilhelm
Thomas Treyer
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
(I .-he-btuat r Generalsekär:
Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
2D.A,
Gemeinde Herznach / Gestaltungsplan „Baumgärtli" Sondernutzungsvorschriften SNV / Stand 2. Dezember 2020: Genehmigungsexemplar
Gemeinde Herznach / Gestaltungsplan „Baumgärtli" Sondernutzungsvorschriften SNV / Stand 2. Dezember 2020: Genehmigungsexemplar
Inhalt 1 Einleitung
Art. 1 Zweck
2 2
Art. 2 Bestandteile Gestaltungsplan
2
Art. 3
Art. 4 Richtkonzepte
Geltungsbereich
2 3
Art. 5 Ergänzendes Recht
3
2 Überbauung
Art. 6 Parzellen 429 und 430
3 3
Art. 7 Baubereiche, Baubereich F, Gemeinschaftsräume
gern. § 48 Abs. 4 BNO, Baubereiche unterirdisch, Zulässige Bauten ausserhalb der Baubereiche
4
Art. 8 Geschossigkeit und Höhen
4
Art. 9 Dachform, Attikageschosse, Ausstattung Dachterrassen,
Begrünung Flachdächer
5
Art. 10 Anrechenbare Geschossfläche aGF, Etappierung,
Umverteilung aGF
5
Art. 11 Gestaltung, Lichtemissionen
6
3 Freiraumgestaltung
Art. 12 Freiraumgestaltung, Freihaltebereich Gewässerraum,
6 6
Baumneupflanzungen, Pflegeplan
27 altri articoli
Art. 13 Gemeinschaftliche Hof- und Grünräume, Spielplatz und
Zugang zum Moosebächli
7
Art. 14 Private Grünflächen
7
7
4 Erschliessung 8
Art. 15 Erschliessung Parzellen 429 und 430, Oberirdische
Parkierung, Oberirdische Parkierung Parzelle 430, Ein- und Ausfahrten oberirdische Parkierung, Grundstückszufahrt, Sichtzonen, Ein- und Ausfahrt Tiefgarage, Versickerung Verkehrsflächen, Ausstattung Abstellplätze 8
Art. 16 Öffentlicher Fussweg, Fusswegverbindungen intern
8
5 Entsorgung
Art. 17 Gesammelte Entsorgung
9 9
6 Energieeffizienz
Art. 18 Minimalanforderungen an die Energieeffizienz
9 9
7 Qualitätssicherung
Art. 19 Qualitätssicherung
10 10
8 Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
10 10
Gemeinde Herznach / Gestaltungsplan „Baumgärtli" Sondernutzungsvorschriften SNV / Stand 2. Dezember 2020: Genehmigungsexemplar
2
1 Einleitung
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Baumgärtli" regelt die Rahmenbedingungen für eine verdichtete Wohnüberbauung mit hoher ortsbaulicher Qualität, welche sich gut in die örtliche Situation beim Dorfkern Oberherznach einordnet und die kommunalen Zielsetzungen in
Art. 6
, Abs. 4, BNO Herznach vom 16.01.2014 erfüllt.
Art. 2 Bestandteile
Gestaltungsplan
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan M. 1:500 2
Folgende Richtkonzepte dienen zur Erläuterung: Richtkonzept Überbauung M. 1:500 Stand: 17.01.2020; Vogel Architekten, Rheinfelden - Richtkonzept Umgebung M. 1:500; Stand: 10.01.2020; Stöckli Landschaftsarchitektur GmbH, Frick
3
Folgende Bestandteile dienen zur Orientierung: - Planungsbericht
Art. 3 Richtkonzepte
1 Hinsichtlich der Bebauungsstruktur und der Freiraumgestaltung sind die Richtkonzepte gemäss § 2 Abs. 2 wegleitend. Abweichungen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielt wird. 2
Die wesentlichen Gestaltungsqualitäten der Richtkonzepte sind: — Gute Einordnung mittels kompakten Punktbauten mit ortstypischen Fassadenlängen und Gliederungen sowie Pultund Flachdächern. — Dreigeschossige Gebäude mit Attikageschossen auf einer Hälfte der gestaffelten Volumen in untereinaner abgestimmter Gestaltung und Materialisierung.
Gemeinde Herznach / Gestaltungsplan „Baumgärtli" Sondernutzungsvorschriften SNV / Stand 2. Dezember 2020: Genehmigungsexemplar
3
— Gute Freiraumgestaltung, Durchgrünung mit Hochstammbäumen, gemeinschaftlichen Hofräumen und privaten Aussenräumen im Nahbereich der Gebäude sowie Flächen extensiver Nutzung und ökologischer Gestaltung gemäss Gewässerschutzgesetz. — Rationelle, attraktive Erschliessung mit gesammelter unterirdischer Parkierung und weitgehend autofreiem Freiraum, Berücksichtigung und Ergänzung des Langsamverkehrs entlang der Gemeindestrassen und dichtem, internem Fusswegnetz.
Art. 4 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 5 Ergänzendes Recht
Soweit der Situationsplan und die nachstehenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen bestimmen, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und des jeweils gültigen Bauzonenplans der Gemeinde Herznach, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W3. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des eidgenössischen und kantonalen Rechts, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltgesetzgebung. 2
2 Überbauung
Art. 6 Parzellen 429 und 430
Für die Überbauung der Parzellen 429 und 430 gelten die Bestimmungen der BNO. Im Rahmen eines qualitätssichernden Verfahrens, das die Gestaltungsqualitäten gemäss § 3 Abs. 2 SNV nachweist, ist eine Erhöhung der Ausnützungsziffer auf maximal 0.85 zulässig. 2
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4
§ Baubereiche
Auf den Parzellen 428, 432, 433, 434, 913 und 914 sind Gebäude nur innerhalb der Baubereiche A-E zu erstellen. Für vorspringende Gebäudeteile gilt die Bauverordnung 1.
Baubereich F
2 Auf der Parzelle 427 ist im Baubereich F eine eingeschossige Baute für eine Freizeitwerkstatt von maximal 60 m2 zulässig.
Gemeinschaftsräume gern. § 48 Abs. 4 BNO
Im Bereich der Hofräume sind gemeinsam genutzte Kleinbauten mit insgesamt mindestens 60 m2 zu erstellen. Sie sind als Gemeinschaftsräume gemäss § 48 Abs. 4 BNO zu nutzen. Diese Räume sollen für alle Bewohner innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nutzbar und mit Anschlüssen für Strom und Wasser ausgestattet sein. Die ungefähre Lage muss dem Richtkonzept Umgebung entsprechen.
Baubereiche unterirdisch
Zulässige Bauten ausserhalb der Baubereiche
3
Unterirdische Bauten sind innerhalb der Baubereiche und in den ergänzend festgelegten Baubereichen unterirdisch zulässig, wenn sie mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem neu gestalteten Terrain liegen.
4
5 Klein- und Anbauten sowie Kleinstbauten gemäss Bauverordnung sind auch ausserhalb der Baubereiche im Rahmen der BNO und der kantonalen Gesetzgebung zulässig.
Art. 8 Geschossigkeit und
Höhen
In den Baubereichen A- D sind maximal drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss, im Baubereich E maximal vier Vollgeschosse ohne Attika- oder Dachgeschoss zulässig. Dabei ist das unterste Geschoss im Baubereich E als talseitiges Sockelgeschoss auszubilden. Die maximal zulässigen Fassadenhöhen der dreigeschossigen Gebäudeteile in den Baubereichen A-D und die Gesamthöhen sind im Situationsplan bezeichnet und festgelegt. Die Fassadenhöhe im Baubereich E gilt strassenseitig, so dass eine maximal dreigeschossige Erscheinung möglich ist.
2
1 § 21Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG) 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen — mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern — pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b).
Gemeinde Herznach / Gestaltungsplan „Baumgärtli" Sondernutzungsvorschriften SNV / Stand 2. Dezember 2020: Genehmigungsexemplar
5
Art. 9 Dachform
Attikageschosse
Über den Attikageschossen und im Baubereich E sind ausschliesslich flach geneigte Pultdächer ohne Dachdurchbrüche zulässig. Die übrigen Dachflächen sind als Flachdächer auszubilden. 1
Attikageschosse sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig. All drei Fassaden, die nicht zur um ein Geschoss tieferen Terrassenfläche ausgerichtet sind, müssen auf ihrer ganzen Breite fassadenbündig angeordnet werden.
2
Ausstattung Dachterrassen
Auf den Dachterrassen sind Pergolen in einer Tiefe von max. 3 m ab der terrassenseitigen Fassade des Attikageschosses und in einer Breite von maximal 2/3 des Gebäudes zulässig.
Begrünung Flachdächer
Flachdächer sind naturnah zu begrünen gemäss SIA Norm Nr. 312 „Begrünung von Dächern", herausgegeben 2013, soweit sie nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet oder für Solaranlagen genutzt werden.
3
Art. 10 Anrechenbare
Geschossfläche aGF
Etappierung
Umverteilung aGF
Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für die Baubereiche A-E beträgt maximal 7'510 m2. Pro Baubereich ist die zulässige anrechenbare Geschossfläche wie folgt festgelegt: Baubereich A
max. 1'600 m2 aGF
Baubereich B
max. 1'740 m2 aGF
Baubereich C
max. 1'600 m2 aGF
Baubereich D
max. 1'580 m2 aGF
Baubereich E
max. 990 m2 aGF
Bei einer etappenweisen Realisierung der einzelnen Baubereiche ist jeweils nachzuweisen wie die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche gesamthaft eingehalten werden kann.
2
Zwischen den Baufeldern kann im Rahmen des Baugesuchsverfahrens anrechenbare Geschossfläche umverteilt werden. Dadurch darf die anrechenbare Geschossfläche des betreffenden Baubereichs um maximal 10% des festgeschriebenen Masses erweitert werden. 3
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§
Gestaltung
6
11
Bauten, Anlagen und Freiräume sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 1
Zur Beurteilung der Gestaltung ist das Richtkonzept Überbauung gemäss § 3 SNV wegleitend.
2
Lichtemissionen
Aussenbeleuchtungen, die keinem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind auf das für die Beleuchtung der Hauszugänge notwendige Mass zu beschränken und grundsätzlich nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Objektstrahler sind untersagt. 3
3 Freiraumgestaltung
Art. 12 Freiraumgestaltung
1 Das Richtkonzept Umgebung ist für die Beurteilung der Freiraumgestaltung sinngemäss zu berücksichtigen. Gestützt darauf ist die detaillierte, auf das gewachsene Terrain abgestützte Freiraumgestaltung in den jeweiligen Baugesuchen auszuweisen. Sofern Terrainveränderungen nicht vermieden werden können, sind diese zu minimieren. Bei Neupflanzungen sind ausschliesslich standortgerechte und überwiegend einheimische Hochstammbäume, Sträucher und Stauden zu verwenden. Auch die Grünflächen sind überwiegend naturnah und artenreich zur Förderung der Biodiversität zu gestalten. 2
2
Fläche Biodiversität
Im Bereich der im Situationsplan markierten Fläche ist die Gestaltung und Bepflanzung auf die Biodiversität auszurichten.
Freihaltebereich Gewässerraum
Entlang des Moosebächlis ist mit einer Breite von 6.0 m ab dem Ufer des Moosebächlis (Grenze Gewässerparzelle) ein Uferstreifen gemäss § 127 BauG zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Bereichs sind die Vorgaben zur Gestaltung gemäss den übergeordneten Bestimmungen (Art. 41c GSchV2) einzuhalten.
Baumneupflanzungen
Es sind für jeden Baubereich fünf hochstämmige Bäume gemäss Richtkonzept Umgebung zu pflanzen und bei Abgang zu
3
5
GSchV = Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)
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ersetzen. Im Baubewilligungsverfahren sind die Standorte und ausreichend grosse Wurzelräume auszuweisen. Pflegeplan
Für die Biodiversitätsfläche und die gemeinschaftliche Grünflächen ist ein Pflegeplan mit dem Baugesuch einzureichen und zu beschliessen. 6
Art. 13 Gemeinschaftliche Hofund Grünräume
1 Im Situationsplan sind Bereiche für gemeinschaftliche Hofräume und Grünräume festgelegt. Diese Freiräume sind für alle Bewohnergruppen als vielfältig nutzbare Aufenthalts- und Spielbereiche anzulegen.
Spielplatz und Zugang zum Moosebächli
2 Das Moosebächli ist im Bereich des im Situationsplan eingetragenen Spielplatzes zugänglich zu machen und neu zu gestalten. Die Spielnutzung des Bachs ist mit den ökologischen Anforderungen und dem Hochwasserschutz in Einklang zu bringen. Innerhalb des Freihaltebereichs Gewässerraumrichtet sich die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der GSchV3.
Art. 14 Private Grünflächen
3
1 An die Gebäude angrenzend sind private Grünflächen bis zu 4 m Tiefe im gemeinschaftlichen Grünraum im Bereich der Markierung im Situationsplan möglich. Diese Bereiche dienen den zugehörigen Erdgeschossen als private Grünflächen und als Sitzplätze. Die Abgrenzung zu den gemeinschaftlichen Hof- und Grünräumen ist pro Baubereich einheitlich zu gestalten. Sitzplätze können mit Lebhag bis zur Höhe von 1.50 m geschützt werden.
GSchV = Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)
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4 Erschliessung
Art. 15 Erschliessung Parzellen
429 und 430 Oberirdische Parkierung
Im Bereich der im Situationsplan markierten Fläche ist die Erschliessung der Parzellen 429 und 430 sicherzustellen. In den Bereichen für oberirdische Parkierung sind Parkfelder für Besucher und Kunden der Baubereiche A-E zulässig.
2
Oberirdische Parkierung Parzelle 430
Im Bereich für oberirdische Parkierung der Parzelle 430 sind vier Parkfelder für Besucher und Kunden der dazugehörigen Liegenschaft zulässig.
Ein- und Ausfahrten oberirdische Parkierung, Grundstückszufahrt
Die zulässigen Ein- und Ausfahrten zu den oberirdischen Parkierungsanlagen und die Grundstückszufahrten sind im Situationsplan schematisch markiert. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Sichtzonen
5 Im Situationsplan sind Sichtzonen gemäss § 42 BauV eingetragen.
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Die zulässigen Ein- und Ausfahrten zu den gemeinsamen Tiefgaragen sind im Situationsplan schematisch markiert. Die genaue Lage ist im jeweiligen Baubewilligungsverfahren festzulegen. Die Rampen zu den Tiefgaragen sind überdacht zu gestalten, schallabsorbierend auszubilden und zu begrünen.
3
6
Versickerung Verkehrsflächen Ausstattung Abstellplätze
Alle Verkehrsflächen sind vor Ort zu versickern. Von den Kraftfahrzeug-Parkfeldern und Fahrradabstellplätzen sind 5% mit Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszustatten. Zusätzlich müssen jeweils 20% der Parkfelder und Fahrradabstellplätze nachrüstbar sein.
Art. 16 Öffentlicher Fussweg
Der im Situationsplan eingetragene öffentliche Fussweg ist mindestens 1.5 m breit zu erstellen und ist im Rahmen des jeweiligen Baugesuchs grundbuchlich sicherzustellen.
Fusswegverbindungen intern
Die im Situationsplan eingetragenen internen Fusswegverbindungen sind allgemein zugänglich und in der Regel mindestens 1.5 m breit zu realisieren. Soweit sie der Zufahrt zu den Fahrradabstellplätzen dienen, ist mindestens eine Breite von 2.5 m einzuhalten.
1
2
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5 Entsorgung
Art. 17 Gesammelte Entsorgung
Im Bereich der Markierung im Situationsplan ist eine gesammelte Entsorgung als Unterfluranlage zu errichten.
6 Energieeffizienz
Art. 18 Minimalanforderungen
an die Energieeffizienz
Für Neubauten oder wesentliche Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch gleichwertige Lösung. Der erforderliche Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
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7 Qualitätssicherung
Art. 19 Qualitätssicherung
Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans gemäss § 3 Abs. 2 SNV entspricht, setzt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein versiertes, unabhängiges Fachgremium einsetzen. Als besondere Beurteilungskriterien gelten: — Gute Einordnung mit möglichst kompakten, kleinen Gebäuden mit möglichst geringen Fassaden- und Gesamthöhen in zurückhaltender, auf die natürliche und gebaute Umgebung abgestimmter Farbgebung. — Ruhige und untereinander abgestimmte gute Gestaltung aller Baubereiche insbesondere der Dachgestaltung. — Gute gemeinschaftliche Freiräume mit Aufenthalts-, Spiel und Begegnungsbereichen, sinnvoller Abgrenzung der privaten Grünflächen, bei der gemeinschaftliche Anlagen und Ausstattung der attraktiven Gestaltung und guten Nutzbarkeit dienen. — Gute Begrünung mit mindestens einem Obstbaum und mindestens einem schattenspendenden Hochstammbaum pro Baubereich, erhalt der Hochhecke und Wiese in CH-Ökoqualität. Zurückhaltende Terraingestaltung inklusive Massnahmen gegen Schädigungen duch Oberflächenabfluss und im Bereich des Spielplatzes am Moosebächli gegen Hochwassergefährdung. — Erschliessung mit unversiegeltem Flächen und ca. 30% der Fahrradabstellplätze gedeckt und direkt bei den Hauszugängen.
8 Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Änderung und Aufhebung
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordern das gleiche Verfahren wie der Erlass.
2
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/agtu
Versand:
Datum Genehmigung: 02.02.2021
0 4. Feb. 2021
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.198 Gemeinde Herznach; Gestaltungsplan "Baumgärtli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. Juni 2020 11. Juni 2019 bis 10. Juli 2019 14. August 2020 bis 14. September 2020 3. Dezember 2020 11. Dezember 2020 18. Januar 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 23. April 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im gestaltungsplanpflichtigen Gebiet "Baumgärtli" soll die Innenentwicklung mittels einer kompakten, sich gut ins Ortsbild einfügenden Wohnüberbauung gefördert werden. Aufgrund des bedeutenden Ortsbilds von Herznach und des angrenzenden Dorfkerns von Oberherznach ist die geplante Überbauung besonders sorgfältig zu gestalten.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Herznach am 3. Dezember 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Baumgärtli" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 2. Dezember 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. Juni 2020 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorlage wurde noch vor der öffentlichen Auflage angepasst und die Vorbehalte ausgeräumt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Bedeutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Aufmerksamkeit gebührt dem Umgang mit der überdurchschnittlich starken Alterung. Das 1,3 ha grosse Planungsgebiet liegt zentrumsnah und ist durch den öffentlichen Verkehr (öV) gut erschlossen. Mit dem Gestaltungsplan kann an geeigneter Lage Wohnraum für alle Altersklassen geschaffen werden. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe auch nachfolgende Ziffern). 4.3 Regionale Abstimmung Mit dem Gestaltungsplan werden keine wesentlichen regionalen Aspekte tangiert, die nicht schon mit der Gesamtrevision 2014 behandelt wurden. 4.4 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.
2 von 6
Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.4.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Ortsbild von Herznach ist gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Der Planungsperimeter befindet sich in Oberherznach innerhalb der ISOS-Umgebungsrichtung XI (Oberer Talabschnitt, Wies- und Ackerland). Für diesen Bereich gilt das höchste Erhaltungsziel "a" (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche). Entsprechend wurde das Gebiet in der letzten Nutzungsplanrevision mit einer Gestaltungsplanpflicht mit Zielvorgaben belegt. Als Entwicklungsziele sind in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) eine konzentrierte, ins Ortsbild eingepasste Mehrfamilienhausüberbauung mit genügend Freiflächen und guter Anbindung für den Langsamverkehr vorgegeben. Ortsbauliches' Konzept Basierend auf dem Richtprojekt sind fünf Baubereiche für Punktbauten vorgesehen. Die leicht horizontal gestaffelten Baubereiche sind weitgehend parallel oder orthogonal zueinander angeordnet. Die Baubereiche A bis D folgen dem Prinzip, dass sich die dreigeschossigen Baukörper in zwei zueinander versetzte Gebäudeteile gliedern. Jeweils auf einem Gebäudeteil ist ein Attikageschoss zulässig. Auf dem Attika werden flach geneigt Pultdächer, ansonsten Flachdächer, vorgeschrieben. Die orthogonale Setzung schafft primär Bezug zwischen den Neubauten und weniger zur gewachsenen Siedlungsstruktur (Inselwirkung). Aus ortsbaulicher Sicht ist dies eine denkbare Haltung. Durch die Ausformulierung der Baukörper (Höhenstaffelung und zweiteilige Gliederung) entstehen angemessene Proportionen, die sich nicht zu stark von der bestehenden, eher feinkörnigen und kleinteiligen Siedlungsstruktur abheben. Die Einpassung der Bauvolumen wird dadurch begünstigt. Die im Gestaltungsplan festgelegten Baubereiche scheinen insgesamt grosszügig. Als Projektierungsspielraum ist dies zu begrüssen. Hinsichtlich der Einpassung in das Ortsbild ist hingegen die Grössenwirkung der Baukörper wesentlich. Dieser Sachverhalt wurde sachgerecht als Beurteilungskriterium in die SNV aufgenommen. Umgebungsgestaltung Es werden Festlegungen zur Abgrenzung der privaten und gemeinschaftlichen Freiräume getroffen und gestalterische Vorgaben dazu in die SNV aufgenommen. Dies ist sachgerecht. Spielplatz Der vorgesehene Zugang ans Wasser, in Kombination mit einem Wasserspielplatz, wird aus fachlicher Sicht unterstützt. Die Integration des Bachs wird ein identitätsstiftendes Element der neuen Siedlung bilden. Mehr als 50 % der Fläche des Spielbereichs liegen jedoch im Gewässerraum. Der Wasserspielbereich wird aufgrund der Einschränkungen durch Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GschV) nur in einem reduzierten Mass nutzbar sein. Entsprechend kann diese Fläche nur zu Teilen an die gemäss § 48 Abs. 1 BNO verlangten 15 % Spielplatzfläche angerechnet werden. In § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 SNV werden auch in den gemeinschaftlichen Hofräumen Spielflächen verlangt. Damit sind die Vorgaben von § 48 BNO grundsätzlich umsetzbar. Die detaillierte Prüfung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dies ist sachgerecht.
3 von 6
Qualitätssicherung Mit einem Gestaltungsplan sind nebst der ortsbaulichen Setzung, der architektonischen Gestaltung und der Umgebungsgestaltung insbesondere die Qualitätssicherung von zentraler Bedeutung. In § 3 SNV werden die "wesentlichen Gestaltungsqualitäten der Richtkonzepte" benannt und deren Überprüfung in § 19 SNV mit den "besonderen Beurteilungskriterien" sachgerecht präzisiert. Die Richtkonzepte sind so wegleitend. Die Gesamtkonzeption verbessernde Abweichungen sind zulässig. Zur Beurteilung von Bauvorhaben bezüglich der Zielvorgaben und allfälliger Abweichungen braucht es in vorliegend sensibler Lage spezifisches Fachwissen. Nur so kann die Qualitätssicherung im Lichte von § 21 Abs. 2 BauG ausreichend gewährleistet werden. Entsprechend ist sachgerecht festgelegt, dass der Gemeinderat ein Fachgremium zur Beurteilung einsetzt. 4.4.2 Erschliessung Es sind mehrere Zufahrten und Parkfelder mit Anschluss direkt an die Gemeindestrassen vorgesehen. Die für die Grundstückzufahrten nötigen Sichtzonen werden mit Festlegungen im Plan gesichert. Dies ist sachgerecht. 4.4.3 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Entlang des Moosenbächli ist im Nutzungsplan Siedlung eine Grünzone festgelegt. Diese wird im Gestaltungsplan als Fläche "Biodiversität" definiert. Der Uferstreifen des Gewässerraums am Moosenbächli wird innerhalb des Perimeters im Genehmigungs- und ausserhalb im Orientierungsinhalt dargestellt. In einem rund 13 m langen Abschnitt ist zudem eine Spielplatzfläche geplant, worin der Zugang zum Moosenbächli unter Berücksichtigung der ökologischen Anforderungen und des Hochwasserschutzes erleichtert werden soll. Die Gemeinde Herznach hat die Gewässerräume noch nicht in der Nutzungsplanung umgesetzt. Daher muss im vorliegenden Gestaltungsplan ein Freihaltebereich zur Sicherung des künftigen Gewässerraums umgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden sachgerechte flächige Festlegungen getroffen. Hochwassergefahren Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser besteht im Gestaltungsplanperimeter entlang des Moosenbächlis eine Gefährdung durch Hochwasser. Die geplanten Baubereiche (A—E) befinden sich ausserhalb des hochwassergefährdeten Gebiets. Lärm Rein aufgrund der Distanz zur Kantonsstrasse (ca. 65 m) und der abschirmenden Wirkung der strassennahen bestehenden Gebäude kann ohne genaue Berechnung davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II im gesamten Gestaltungsplangebiet eingehalten sind. Somit sind keine lärmrechtlichen Vorgaben im Gestaltungsplan notwendig. 4.4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
4 von 6
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Baumgärtli", beschlossen vom Gemeinderat Herznach am 3. Dezember 2020, wird genehmigt. 2. iDi Abt lu
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan Attiger Landammann
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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 9, 5027 Herznach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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