Erweiterung Auenwaldreservat Rohrer Schachen
Riserve forestali · Aarau · Abrogato il 31 dic 2065
Documento
- Numero
- AV05576
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Aarau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 31 ott 2016
- In vigore dal
- 1 gen 2016
- Abrogato
- 31 dic 2065
Carta
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File
WR-AV05576-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Atios- 7( Vereinbarung über die Erweiterung des Auenwaldreservats "Rohrer Schachen", Gemeinde Aarau
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Aarau, vertreten durch den Stadtrat Aarau
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 12. Juli 2016. Gemeinde
Parzellen
Aarau
7037, 5662, 5663, 5664 ' 6353, 6501, 7098
Lokalname
Koordinaten
Obere Schache 647 700 / 250 850
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Schutzstatusl
Fläche (in ha)
Bu, Es, Ah
5-125 J.
Auen, NkBVV, Nupla
1.30
Total:
1.30
1 Legende: • NkBVV: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Auen: Auenschutz (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Nutzungsplanung Kulturland Aarau, Naturschutzzone Wald
2.
Ziel
Der bezeichnete Auenwald soll zusammen mit dem angrenzenden offenen Land, den Giessen und Flachgewässern Teil einer typischen Auenlandschaft gemäss den Zielen im Auenentwicklungskonzept vom 29. Oktober 1997 bilden. Das Anlegen von Gewässern und von stufigen Waldrändern, sowie lokale Eingriffe in die Baumbestände sollen die lebensraumtypische Auenflora und -fauna begünstigen. Auf der bezeichneten Waldfläche sollen aber vor allem auch von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-, Zerfalls- sowie Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
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3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche künftig auf jegliche forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt im Reservat. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie ist mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten gemäss den Zielen in Punkt 2 einverstanden. Diese werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt. Die Ausführung erfolgt im Einvernehmen mit der Waldeigentümerin und den betroffenen Fachabteilungen des Kantons unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. 3.3 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Auenwaldreservat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2065. 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Auenwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
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6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 12. Juli 2016, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Aarau,
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Aarau,
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Ortsbürgergemeinde Aarau Bevollmächtigter des Stadtrats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4„eic,d
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Christoph F9scier Stadtoberförster
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Stadt Aarau • Forstbetrieb Region Aarau • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutzmassnahmen
§ 25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
Erweiterung Auenwaldreservat Rohrer Schachen -
Erweiterungen AWR Rohrer Schachen
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau, 12.07.2016, ngr1