Altholzinsel Schloss Brunegg
Riserve forestali · Brunegg · Abrogato il 28 feb 2053
Documento
- Numero
- AV176
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Brunegg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 6 mar 2003
- In vigore dal
- 1 mar 2003
- Abrogato
- 28 feb 2053
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Brunegg con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
WR-AV176-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
',C23hczco
N
Vereinbarung über die Altholzinsel „Schloss Brunegg" zwischen
Herrn Dr. Thomas von Salis, Guggerstr. 18, 8702 Zollikon und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 22. Januar 2003) Gemeinde
Parz. Nr. Lokalname
Koord.
Mostra tutto il testo
Haupt-Baumarten
Brunegg
220
658600/ 252600
Buche, Esche, Ahorn, and. Laubbäume
Alter
Status *)
Fläche
90-130 NIcBW
1.80 ha
Total
1.80 ha
(Jahre)
Schloss Brunegg
*) Legende: — NlcBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2.Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Insbesondere soll auch das beim Gewittersturm vom 24. Juni 2002 geworfene Holz in der Fläche liegen bleiben. Aus der mit diesem Vertrag vereinbarten Altholzinsel soll sich zudem, zusammen mit den bereits ausgeschiedenen Altholzinseln der Ortsbürgergemeinden Brunegg, Holderbank, Möriken-Wildegg und weiteren geplanten Teilflächen, längerfristig ein zusammenhängendes Waldreservat Chestenberg entwickeln.
3. Pflichten des Waldeigentümers 3.1 Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2 3.2 Allfällige Eingriffe zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten oder zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt dem Waldeigentümer für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. März 2003 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren, beispielsweise Sicherheitsmassnahmen im Bereich des unten angrenzenden Weges oder des Schlosses sind zulässig. Sie erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes. Das anfallende Holz soll im Waldbestand liegen bleiben. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
3 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 22. Januar 2003, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung. 6.6 Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (A WaG; SAR 931.100) unter dem Stichwort „Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kantons Aargau, Naturschutzmassnahmen (Altholzinsel Schloss Brunegg), befristet bis 1.März 2053." im Grundbuch der Gemeinde Brunegg bei den Liegenschaften Parzellen Nr. 220, Grundbuchblatt Nr. 5 anzumerken. Die Kosten dieser Anmerkung trägt der Kanton Aargau (Finanzdepartement, Abteilung Wald, Bleichemattstrasse 1, 5000 Aarau).
Zollikon,
2 0.
ö3
Der Eigentümer:
Aarau, 6. März 2003 Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald: / 4 7.
Dr. Thomas von Salis Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Unterschriebene Exemplare dieser Vereinbarung gehen an: - Waldeigentümer, Dr. Thomas von Salis - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald (2, davon 1 Expl. z.H. Grundbuchamt) Kopie: Einwohnergemeinde Brunegg Forstverwaltung Brunegg Kreisforstamt 4
-4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 'Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.