Waldreservat Egg-Königstein Parzelle 1832

Riserve forestali · Erlinsbach (AG) · Abrogato il 30 nov 2050

Documento

Numero
AV139
Tipo
Riserve forestali
Comune
Erlinsbach (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
7 nov 2001
In vigore dal
1 dic 2000
Abrogato
30 nov 2050

Carta

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File

Testo

Waldreservat Egg - Königstein Vereinbarung über den Privatwald Parz. 1832, "an der Egg" zwischen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf • • • •

Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,

§§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald

Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 24. Juli 2001) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

Status *)

Fläche

NIcB NkBW

0.71 ha

Total

0.71 ha

(Jahre)

Erlinsbach

1832

"an der Egg"

642 340 251 750

Buche, Eiche, Linde, Esche, Ahorn

90 120

*) Legende: — NIcB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) — NIcBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Mit der vorliegenden Vereinbarung wird die oben bezeichnete Privatwaldparzelle als Teil des Waldreservates "Egg-Königstein" in den Gemeinden Erlinsbach und Küttigen ausgeschieden. Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird der natürlichen Waldentwicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des Naturwaldes mit ihren ftir die biologische Vielfalt wertvollen speziellen Lebensgemeinschaften einstellen. Auf den im Plan speziell gekennzeichneten Teilflächen sind naturschutzbedingte Eingriffe zum Schutz und zur Förderung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zugelassen.

-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche künftig auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Die Waldeigentümerin ist mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in den speziell gekennzeichneten Waldflächen einverstanden. Die Ausführung erfolgt nach gegenseitiger Absprache. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservatsfläche eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Pflegemassnahmen zu Gunsten gefährdeter Tier- und Planzenarten in den speziell bezeichneten Flächen werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt und finanziert. Die Kosten werden vom Kanton übernommen.

5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Waldreservatsfläche öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-3 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Die Vertragspartnerin erklärt sich damit einverstanden, dass diese Vereinbarung als Personaldienstbarkeit (Bewirtschaftungsverbot zugunsten Staat Aargau für die Dauer von 50 Jahren) im Grundbuch eingetragen wird. Die Gebühren übernimmt der Kanton. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan 1:5000, datiert vom 24. Juli 2001, ist verbindlicher Teil der Vereinbarung.

Erlinsbach,

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Die Eigentümerin:

Aarau, 77. 44 ke.4.4.

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

7-7/. GC•izt-t- ----Dr. Heinz Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Unterschriebene Originale dieser Vereinbarung gehen an: - Waldeigentümerin, - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald (2, davon 1 Expl. z.H. Grundbuchamt) Kgpie an: Einwohnergemeinde 5018 Erlinsbach - Kreisforstamt 4, 5000 Aarau - Forstverwaltung 5018 Erlinsbach

4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

Art. 5

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 25

Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze fiir die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

Art. 2

Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutzmassa) 100 % der Kosten nahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 'Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.