Altholzinsel Chalofen mit Spezialreservat
Riserve forestali · Gipf-Oberfrick · Abrogato il 27 gen 2052
Documento
- Numero
- AV154
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Gipf-Oberfrick
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 28 gen 2002
- In vigore dal
- 28 gen 2002
- Abrogato
- 27 gen 2052
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Gipf-Oberfrick con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
WR-AV154-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Pe)I76% /V 1Vereinbarung über die Ausscheidung der Altholzinsel Chalofen mit Spezialreservat zwischen der
Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Frick / Gipf-Oberfrick, vertreten durch ihre Kirchenpflege und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 31. Oktober 2001) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koordinaten
Haupt-Baumarten
Mostra tutto il testo
Alter
Gipf-Oberfrick
2348
Chalofen
640 1 / 261 0
Ah, Bu, Li, Es
0-130
Status *)
Fläche
NkBW
2,6 ha
(Jahre)
Total = Anteil am Waldeigentum der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Frick / Gipf-Oberfrick von 27,3 ha
2,6 ha 9,5 %
*) Legende: NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Im südlichen Teil der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Im zentralen und nördlichen Teil der bezeichneten Waldfläche (Spezialreservat) sollen die steilen Geröllschutthalden als Reptilienlebensraum erhalten und aufgewertet werden.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche im Ausmass von 2,6 Hektaren auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Ausgenommen ist das Freiholzen der Reptilienstandorte (Blockschutthalden). Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.
4. Leistung des Kantons 4.1 Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel Chalofen einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. 4.2 Die Pflegemassnahmen zugunsten des Reptilienlebensraums werden im Rahmen von Naturschutzprojekten separat entschädigt.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung wird auf 50 Jahre ab Unterzeichnung abgeschlossen. 5.2 Die Vereinbarung unterliegt der Zustimmung durch die Kirchgemeindeversammlung. 5.3 Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. 5.4 Die Vereinbarung kann aufgelöst werden, wenn die Entschädigung nicht bis zum 31. Januar 2005 vollständig ausbezahlt ist. Bereits ausbezahlte Entschädigungen sind in diesem Fall zurück zu erstatten.
3 5.5 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der vorgängigen Orientierung und Mitwirkung der Betroffenen und der Zustimmung der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Frick / GipfOberfrick.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.2 Jagd und Wildhege, sowie das Aufstellen und der Unterhalt von jagdlichen Einrichtungen bleiben im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. Die Regulierung der Schalenwildbestände ist im Interesse einer vielfältigen Vegetation erwünscht. 6.3 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.4 Wanderwege, Waldstrassen und übrige Werke können weiterhin betrieben und unterhalten werden. Notwendige Holzschläge erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes (§ 28 Abs. 1 AWaV). Anfallendes Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.5 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.6 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.7 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 31. Oktober 2001, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
4 Frick,
E-.;`
Römisch-Katholische Kirchgemeinde Frick / Gipf-Oberfrick Im Namen der Kirchenpflege: Der Präsident:
Aarau, 2
C4 ‘4e-4-
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
7:24 Itt-de-
Die Aktuarin:
Dr. Heinz Kasper
Beilagen: -
Beilage 1: Rechtsgrundlagen Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 31. Oktober 2001
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Römisch-Katholische Kirchgemeinde Frick / Gipf-Oberfrick - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde Gipf-Oberfrick - Forstverwaltung Thiersteinberg - Kreisforstamt 1
5
Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- insjtats rtachhmutezi; und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a.) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.