Quellwasserfassung Wannehof
Zone di protezione delle acque sotterranee · Lengnau (AG)
Documento
- Numero
- 031.108
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Lengnau (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung für Umwelt
- Approvato da
- AFU
- Adottato
- 24 feb 2016
- In vigore dal
- 24 feb 2016
Carta
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Testo
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9
GEMEINDE LENGNAU Protokollauszug des Gemeinderates 23. Sitzung vom 1. Dezember 2014, Geschäft Nr. 270 auf Seite 341
270
7 700 700.70
Umwelt Wasser Gewässerschutz, Schutzzonen Verfügung von Schutzzonen Quellfassungen „Wannehof, Obere und Untere Wanne, Moosbrunnen und Heerlen sowie Herdlen und Degerm000s" der Wasserversorgungsgenossenschaft Lengnau und Wasserversorgungsgenossenschaft Degermoos 1.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Gemeinden, um Grund- und Quellfassungen herum die notwendigen Schutzzonen zu errichten. Der Gemeinderat erlässt in Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen.
Vor dem Erlass dieser Verfügung haben Sie der Gemeinderat und die Fachstellen am 21. Oktober 2014 über die Errichtung der Schutzzonen orientiert (rechtliches Gehör) und Ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Verfügung Gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 erlässt der Gemeinderat die vorgeschriebene Einzelverfügung über die Zuweisung Ihres Grundstückes Parzelle Nrn.: 160, 161,164 / Odermatt Christian in die Schutzzone mit der entsprechenden Nutzungsbeschränkung. Das Schutzzonenreglement mit Datum vom 25. September 2014 inkl. dem Schutzzonenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Die vorliegende Verfügung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Schutzzonenreglements durch die kantonale Fachstelle und tritt erst mit dieser in Kraft. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch durch den Gemeinderat angemerkt.
Seite 1
Auszug der 23. Sitzung vom 1 Dezember 2014 Geschäft 270 Seite 341
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, 5001 Aarau Beschwerde geführt werden Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Auf Beschwerden mit Entschädigungsbegehren kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Allfällige Entschädigungsforderungen wären an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau einzureichen.
Protokollauszug an: - (e) Christian Odermatt, Wannenhof, Lengnau - VVVG Lengnau, Zürichstr. 34, Lengnau - Ingenieurbüro - Akten 700.70
Namens des Gemeinderates Gemeindeammann: meindeschreiber:
ranz Bertschi)
3.12.2014 Seite 2
(Anselm Rohner)
010101110 * MIM *n
ruifu
Standortgemeinden: Lengnau / AG
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellwasserfassungen
Wannehof Eigentümer: Wasserversorgungs-Genossenschaft Lengnau 7. P-e-(orvG3r-
24. Fell 2016
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am:
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
rbQQ 3j2f2 Verfügt durch den Gemeinderat Lengnau
am:
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber / -in
Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
6
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
8
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
10
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
11
Art. 7 Schlussbestimmungen
12
Anhänge 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
2
Schutzzonenpläne 1:1'000
Schutzzonenreglement Quellen VVannehof
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.11
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.12
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.13
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002
1.14
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.15
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.16
Regelwerke des SVGW
1.17
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999
1.18
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.19
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten
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4
1.20
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)
1.21
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011
1.22
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012
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5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die Quellwasserfassungen Wannehof der Wasserversorgungs-Genossenschaft Lengnau in der Gemeinde Lengnau ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -
Hydrogeologischer Bericht betreffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Quellfassung VVannehof, Lengnau / AG, Dr. Heinrich Jäckli AG vom 30. Juni 1980
-
Hydrogeologischer Bericht betreffend Erläuterungen zum Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Obere und Untere Wanne, VVannehof, Moosbrunnen und Heerlen der VVasserversorgungs-Genossenschaft, Lengnau / AG, Dr. Heinrich Jäckli AG vom 8. Juli 1986
-
Hydrogeologischer Ergänzungsbericht betreffend Erläuterung zur Neudimensionierung der Schutzzonen für die Quellfassungen VVannehof, Untere Wanne, Obere Wanne, Moosbrunnen und Heerlen der VVasserversorgungs-Genossenschaft, Lengnau / AG, Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden, vom 21. März 2013
-
Schutzzonenpläne 1:1000 der VValdburger Ingenieure AG, Aarau, vom 18. Oktober 2013
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6
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze
3.3
Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen -
Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe
Massgebend für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.4
Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
3.5
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Dabei gelten folgende Empfehlungen: - Es ist eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil anzustreben. - Ackerbau soll in geregelter Fruchtfolge betrieben werden. - Bracheperioden sollen durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum beschränkt werden.
3.6
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für grosse Geflügelbestände sind verboten.
3.7
Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
3.8
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.
3.9
Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung
3.10
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hof- und Schutzzonenreglement Quellen Wannehof
7
Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. 3.11
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.
3.12
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.
3.13
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Waldwirtschaft
3.14
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.15
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.16
Nicht zugelassen sind: Abbau von mineralischen Rohstoffen -
Deponien und Zwischenlager
-
Aufbereitungsanlagen von Altstoffen
3.17
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
3.18
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen.
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Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Flur- und Waldwege
4.3
Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.
4.4
Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
4.5
Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.
4.6
Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen
4.7
Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
4.8
Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.
4.9
Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.
4.10
Die Weidetierhaltung ist ausserhalb der Vegetationszeit verboten.
4.11
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.
4.12
Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist verboten. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung
4.13
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
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Waldwirtschaft 4.14
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.
4.15
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.16
Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.
4.17
Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -
Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;
-
Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);
-
Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
5.2
Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.
5.3
Falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, oder bei VVeidegang in der Zone S2, ist der Fassungsbereich einzuzäunen. Bei der Nutzung als extensive Wiese ist eine Einzäunung nicht notwendig.
5.4
Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben. Dies kann durch eine vertragliche Vereinbarung oder ein Enteignungsverfahren erfolgen.
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2 altri articoli
Art. 6 6.1
Spezielle Bestimmungen
Am Waldrand in der Zone S2 (Parzelle 159), nördlich der Quellfassungen Wannehof befindet sich ein kleines Lager an Stickstoffdünger. Dieses ist bis ausserhalb der Schutzzonen zu verlegen.
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Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat Lengnau ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
7.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Die zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Lengnau, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Lengnau verfügt.
7.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Lengnau die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Lengnau verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 04. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.7
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
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Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. - Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. - Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. - Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, 01, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. - Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. - Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. - Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. - Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. - Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement Quellen Wannehof
667500 265400
667100 265200
Legende: Schutzzone S 1 'Fassungsbereich-
=ZIJ
Quellfasssungen] Wannehof _.
Schutzzone S 2 'engere" Schutzzone
7,-
Schutzzone S 3 'wertere" Schutzzone Fassungsstrang Drainagen VVasserleitung War
Kanton Aargau
Gemeinde Lengnau
Quellfassungen VVannehof der VVVG Lengnau
Schutzzonenplan
1 : 1000
waldburgerltigenieure Weldburpeg Ingemeure AG 5000 Aarau NNchefnahstrasse 11 062 832 11 77 5507 Melkngen Industnestrasse 21 056 481 84 55 ceTe
81,1 02/ et, ,a
PLAN NR
5426.42.03
FORMAT A2
PROJEKT
MM
GEZEICHNET
OH
18 10 2013
GEPRUFT
MM
18 10 2013
ANDERUNGEN
2012
Genehmigung
NOM ROM * „kr‘ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Boden und Wasser Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser
Datum Genehmigung: 15. März 2016
Versand:
1 5. März 2016
Gemeinde Lengnau (AG) Quellwasserfassungen Obere und Untere Wanne, Moosbrunnen, Heerlen, Herdlen, Degermoos sowie Quellwasserfassung Wannehof; Genehmigung Grundwasserschutzzone
Sachverhalt Der Gemeinderat Lengnau (AG) hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Obere und Untere Wanne, Moosbrunnen, Heerlen, Herdlen, Degermoos sowie der Quellwasserfassung Wannehof überarbeitet. Die neuen Schutzzonenreglemente und die Schutzzonenpläne tragen das Datum vom 25. September 2014 bzw. 11. Februar 2016.
Erwägungen Die Abteilung für Umwelt hat die Schutzzonendokumente geprüft und das Ergebnis im Prüfbericht vom 30. Juli 2014 festgehalten. Alsdann hat der Gemeinderat die Dokumente bereinigt und sie dem Kanton zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einzeln verfügt. Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt kann die gegen die Verfügung eingegangene Beschwerde abschreiben, da eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Wasserversorgungs-Genossenschaft Lengnau getroffen wurde. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass das Schutzzonenreglement vom 25. September 2014 zwar nicht verändert wurde, dieses gilt aber nur für die Quellen Obere und Untere Wanne, Moosbrunnen, Heerlen, Herdlen, Degermoos. Für die Quellwasserfassung Wannehof wurde ein separates Schutzzonenreglement vom 11. Februar 2016 erstellt, welches im Vergleich zu demjenigen vom 25. September 2014 die folgenden Änderungen aufweist: •
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Anpassungen der Grundlagen
•
Kleinere formale Anpassungen
•
Ziff. 3.5 wird in eine reine Empfehlung umformuliert.
•
Ziff. 3.19 und 3.20 werden gestrichen.
•
Änderung der Ziff. 4.10: "Die Weidetierhaltung ist ausserhalb der Vegetationszeit verboten."
•
Ergänzung der Ziff. 5.3: "... Bei der Nutzung als extensive Wiese ist eine Einzäunung nicht notwendig."
•
Ergänzung der Ziff. 5.4: "... Dies kann durch eine vertragliche Vereinbarung oder ein Enteignungsverfahren erfolgen."
•
Ziff. 6.2 - 6.7 werden gestrichen.
Demnach kann die Abteilung für Umwelt die Grundwasserschutzzonen mit den erwähnten Änderungen genehmigen (§ 14 Abs. 2 EG UWR).
Beschluss Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Obere und Untere Wanne, Moosbrunnen, Heerlen, Herdlen, Degermoos (Reglement und Plan vom 25. September 2014) sowie für die Quellwasserfassung Wannehof (Reglement und Plan vom 11. Februar 2016) werden mit den erwähnten Änderungen genehmigt.
Daniel Schaub
Christoph Mahr
Sektionsleiter
Fachspezialist Grundwasser
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheids zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Departements über die Genehmigung der betreffenden Planung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 2 oder 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Zustellung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid) • (2) AGRI-protect, Laurstrasse 10, 5201 Brugg (für sich und zuhanden Christian Odermatt, Wannenhof, 5426 Lengnau (AG); gegen Rückschein) • Wasserversorgungs-Genossenschaft Lengnau, Zürichstrasse 34, 5426 Lengnau (AG) (gegen Rückschein) • Gemeinderat Lengnau, Zürichstrasse 34, 5426 Lengnau (AG) (zur Kenntnisnahme) • Rene Jetzer, Vogelsang 941, 5426 Lengnau (AG) (zur Kenntnisnahme) • Abteilung für Umwelt BVU
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Basi legali
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantone
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione