Erschliessungsplan Bummerten
Piano d'utilizzazione speciale · Zuzgen
Documento
- Numero
- 21.72
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Zuzgen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 21 set 2022
- In vigore dal
- 21 set 2022
Carta
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Testo
SNP-4264-2022-E.pdf
Gemeinde Zuzgen
Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Bummerten gemäss § 17 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplans: - Situation 1:500
Vorprüfungsbericht vom
25. Oktober 2021
Mitwirkung vom
1. Dezember 2021 bis 17. Januar 2022
Öffentliche Auflage vom
24. März 2022 bis 9. Mai 2022
Beschlossen vom Gemeinderat am
4. Juli 2022
NAMENS DES GEMEINDERATS Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Sabrina Strübin
Genehmigungsvermerk:
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Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
20. Juni 2022
KOCH + PARTNER INGENIEURE GEOMETER PLANER
E-MAIL WEB
[email protected] VVWVV.KOPA.CH
IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG
FON
+41 (062) 869 80 80
MAGDENERSTRASSE 2 4310 RHEINFELDEN
FON
+41 (061) 836 96 80
Auftragsnummer Status
030.001.023 Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Isabelle Gloor, MSc Geografie UZH / CAS Raumplanung HSR Fabian Meisser, MSc ETH Raumentwicklung und Infrastruktursysteme
Verfassungsdatum Dateiname
20. Juni 2022 SNV_EP_Bummerten_G
Copyright
ü KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2022
Kontrolle
Gemeinde Zuzgen Erschliessungsplan Bummerten - Sondernutzungsvorschriften
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Die Gemeinde Zuzgen erlässt für den Erschliessungsplan Bummerten in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Zweck!
Planungsziele
1
Der Erschliessungsplan Bummerten bezweckt die Neuerschliessung der Wohn- und Gewerbe- resp. Gewerbeparzelle Nr. 122. Gleichzeitig werden die künftige Erschliessung der beiden sondernutzungsplanpflichtigen Gebiete beidseitig der Hauptstrasse (K494) am südöstlichen Ortseingang sowie Aufwertungsmassnahmen an Strassenraum und Siedlungsrand an dieser Lage definiert.
2
Für die Gebiete südwestlich des Möhlinbaches gelten folgende Planungsziele: • •
3
Direkte Anbindung des Gewerbegebiets an die Kantonsstrasse im Mischverkehr Bessere Anbindung für Fussgänger und Radfahrer in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Für die Gebiete nordöstlich des Möhlinbaches gelten folgende Planungsziele: •
Aufwertung des Ortseinganges mit Grünstrukturen entlang des Strassenraumes
• •
Aufwertung des Siedlungsrandes mit Grünstrukturen Bessere Anbindung für Fussgänger und Radfahrer in Richtung Ortskern
Art. 2 Bestandteile
1
2
Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind: •
Situationsplan 1:500
•
Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Grundlagen des Erschliessungsplans sind: • Planungsbericht mit Beilagen
Art. 3 Petimeter
Der Geltungsbereich des Erschliessungsplans umfasst den im Plan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes festlegt, gilt die allgemeine Nutzungsplanung der Gemeinde Zuzgen. Vorbehalten bleibt das übergeordnete Recht.
Art. 5 Ein- /Ausfahrt
1
Ein- und Ausfahrten von der / auf die Hauptstrasse (K494) sind nur an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen zulässig. Die definitive Lage und Ausgestaltung ist im Bauprojekt aufgrund der gewerblichen Bedürfnisse festzulegen.
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Gemeinde Zuzgen Erschliessungsplan Bummerten - Sondernutzungsvorschriften
Werkinteme Ein- /Ausfahrt
2
Ein- /Ausfahrtsverbot
3
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An der im Situationsplan bezeichneten Lage ist eine Ein- und Ausfahrt zulässig, welche ausschliesslich der werkinternen Erschliessung dient. Sie darf nur erstellt werden, sofern es sich auf den Parzellen beidseitig der Hauptstrasse (K494) um denselben Betrieb handelt und sie betriebsnotwendig ist. Im Übrigen gilt für die privaten Anstössergrundstücke ein Ein- und Ausfahrtsverbot (im Situationsplan symbolisch dargestellt) zur Hauptstrasse (K494). Die Ein- / Ausfahrt auf die Hauptstrasse ist mit baulichen Massnahmen und / oder Bepflanzungen zu verhindern.
Art. 6 Dienstbarkeits- oder
Grenzbereinigungspflicht
Die Erschliessung der Parzellen Nrn. 119 und 120 hat künftig über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zu erfolgen. 2
3
Die Erschliessung der Parzellen Nrn. 118 und 1858 hat — mit Ausnahme der im Situationsplan bezeichneten Ausfahrt und der werkinternen Erschliessung — künftig rückwärtig über die neue Erschliessungsstrasse zu erfolgen. Die Sicherstellung dieser neuen Erschliessungen hat mittels einer Dienstbarkeit oder einer Grenzbereinigung zu erfolgen. Mit Rechtskraft des Erschliessungsplanes veranlasst der Gemeinderat die Anmerkung im Grundbuch, dass die jeweiligen Parzellen nur nach Vereinigung oder privatrechtlicher Sicherung der Erschliessung unabhängig voneinander verkauft werden dürfen. Die Kostentragung obliegt den Grundeigentümern.
Art. 7 Aufwertungsmassnahmen
Siedlungsrand
1
2
3
Am Ortseingang sind südlich der Hauptstrasse entlang des Siedlungsrandes Bepflanzungen zur Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes vorzunehmen. Es sind ausschliesslich einheimische, möglichst ortstypische Strauch- und Baumarten zu verwenden. Dafür sind entlang der Bauzonengrenze zwischen Kantonsstrasse und Möhlinbach locker gesetzte Gehölze (keine geschlossene Hecke) mit unterschiedlichen Wuchshöhen anzusiedeln, um einen sanften Übergang zwischen Bauzone und Kulturland zu schaffen. Die Massnahmen sind durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümern im Zuge des nächsten Bauvorhabens auf der Parzelle Nr. 120 umzusetzen. Der Beizug einer Fachperson im Bereich Freiraum / Landschaftsarchitektur ist empfohlen. Die Tragung der Kosten dieser Aufwertungsmassnahmen wird mit einem noch zu definierenden Kostenverteiler festgelegt.
Art. 8 Aufwertungsmassnahmen
Strassenraum
1
Am Ortseingang sind entlang des Strassenraums Bepflanzungen zur Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes vorzunehmen. Dafür sind möglichst einheimische, ortstypische und strassentaugliche (z.B. streusalzresistente) Strauch- und Baumarten zu verwenden.
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Gemeinde Zuzgen Erschliessungsplan Bummerten - Sondernutzungsvorschriften
Wiesenstreifen mit Gehölzen
2
Einzelbaum
3
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Der Strassenraum ist in den schematisch bezeichneten Bereichen mit einem mindestens 2 m breiten Extensiv-Wiesenstreifen zu säumen. Wo keine Sichtzonen betroffen sind, ist dieser Streifen rückwärtig mit Gehölzbepflanzungen abzuschliessen, sodass ein gewisser Sichtschutz gegenüber den bestehenden Gebäuden am Ortseingang gewährleistet wird. Wo die Verkehrssicherheit es zulässt, können Gehölze auch innerhalb des 2 mStreifens gepflanzt werden. Auf der Parzelle Nr. 1859 kann auf Gehölzpflanzungen verzichtet werden. Am Ortseingang ist beidseitig der Strasse jeweils mindestens ein markanter Baum zu pflanzen. Sämtliche Massnahmen sind durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümern und dem Kanton im Zuge des nächsten Bauvorhabens auf den jeweiligen Parzellen, spätestens aber innert 5 Jahren, umzusetzen. Die Tragung der Kosten dieser Aufwertungsmassnahmen wird mit einem noch zu definierenden Kostenverteiler festgelegt.
Art. 9 Geschützte Naturobjekte
und Gewässerschutz
Bei der Querung des Möhlinbachs sind das Gewässer und seine Uferbereiche möglichst nicht zu tangieren. Wo die Beeinträchtigung des Gewässers und eine Beseitigung von geschützten Hecken, Feld- und Ufergehölz nicht vermieden werden kann, sind im Rahmen des Bauprojekts geeignete Ersatzmassnahmen vorzunehmen.
Art. 10 Hochwasserschutz
1
Die für die neue Erschliessungsstrasse notwendige Brücke ist so auszugestalten, dass ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) inklusive Freibord schadlos abgeführt und eine Verklausung möglichst ausgeschlossen werden kann. Dies ist mit einem hydraulischen Nachweis aufzuzeigen.
Art. 11 Entwässerung /
Versickerung
Die Notwendigkeit der gemäss der GEP-Vorgabe neu zu erstellende Abwasserleitung (KS 160 bis KS 156) ist im Rahmen des Bauprojekts zu prüfen und bei Bedarf in das Bauprojekt der Erschliessungsstrasse zu integrieren. 2
Unverschmutztes Abwasser ist dem Möhlinbach zuzuführen, sofern nicht aufgezeigt werden kann, dass der Untergrund lokal ausreichend sickerfähig ist. Bei Einleitung in den Möhlinbach ist eine Retention zu prüfen.
3
Abwasser von Strassen und anderen befestigten Flächen (Terrassen, Wege, Park-, Vor- und Umschlagplätze) ist der Schmutzwasserkanalisation zuzuführen.
Art. 12 Inkrafttreten
1
Der Erschliessungsplan Bummerten tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
2
Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
CBRO/STIO
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 21.09.2022
Versand:
2 8. Sep. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.72
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Gemeinde Zuzgen; Erschliessungsplan "Bummerten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtiiches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. Oktober 2021 1. Dezember 2021 bis 17. Januar 2022 24. März 2022 bis 9. Mai 2022 4. Juli 2022 12. August 2022 5. August 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 11. Januar 2012 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Die Arbeitszonen am südöstlichen Dorfende sind heute noch unzureichend erschlossen und mit Son dernutzungsplanpflichten belegt (teilweise Erschliessungs- und teilweise Gestaltungsplanpflicht). Mit der vorliegenden Erschliessungsplanung (EP) soll die Erschliessung über alle Gebiete gemeinsam gesichert werden. Ein ergänzender Gestaltungsplan (GP) im westlichsten der drei Gebiete wird er lassen, sobald sich entsprechende Bauabsichten der Eigentümerschaft abzeichrien.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20220913_bdv_21.72.docx
Die Erschliessung wird mittels eines neuen Kantonsstrassenanschlusses samt Bachquerung vorge sehen. In den Sondernutzungsvorschriften (SNV) sind nebst erschliessungstechnischen Festlegun gen insbesondere auch gestalterische Anordnungen enthalten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Zuzgen am 4. Juli 2022 be schlossenen Vorlage: • EP "Bummerten" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Juni 2022 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. Oktober 2021 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Für das gestaltungsplanpflichtige Gebiet wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Gestaltungsplan zu erarbeiten sein. Dies ist sachgerecht.
4.2.1 Erschliessung
In der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde ist als Zielvorgabe festgehalten, dass die "Erschliessung des Gebiets von der Kantonsstrasse im südlichen Bereich" zu erfolgen hat. In einem Variantenstudium wurden diverse Erschliessungsmöglichkeiten aufgezeigt und hinsichtlich verkehrlicher Aspekte bewertet. Im Planungsbericht sind die gewählte Variante der Erschliessung, deren Strassenklassierung und die Fahrbahnbreite sachgerecht erläutert. Die Strassen breite der Erschliessung ist für den Begegnungsfall Lastwagen (LW) und Personenwa gen (PW) bei tieferen Geschwindigkeiten ausreichend dimensioniert. Gemäss Planungsbericht wurde die Befahrbarkeit mittels Schleppkurvennachweis geprüft. Im Kurvenbereich ist ein Kreuzen von LKW und PW nicht möglich. Aufgrund der Übersichtlichkeit und des geringen Verkehrsaufkom mens wird dies aus fachlicher Sicht als vertretbar und soweit sachgerecht beurteilt. Die Notwendigkeit der Direkterschliessungen ab der K 494 wird im Planungsbericht detailliert und nachvollziehbar begründet. Aus fachlicher Sicht ist dies korrekt. Die detaillierten Regelungen sind in
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§§ 5 und 6 SNV festgehalten. Gemäss Planungsbericht ist eine gemeinsame LKW-Erschliessung für die Parzellen 119 und 120 schwierig, jedoch machbar. Im Baubewilligungsverfahren wird zu prüfen sein, ob im Zusammenhang mit dem Werkverkehr eine entsprechende Signalisation notwendig ist. Die Sichtzonen auf die K494 sind sachgerecht festgelegt (inklusive Überholen). 4.2.2 Gestaltung Im EP werden auch Aufwertungsmassnahmen am Siedlungsrand und entlang der Hauptstrasse fest gelegt. Die Aufwertung des Strassenraums und des Siedlungsrands am Dorfeingang ist zweckmäs- • sig. Bei der südlichen Dorfeinfahrt in die Gemeinde ist der Kirchturm schon von weitem her sichtbar; eine Qualität, die es zu erhalten gilt. 4.2.3 Gewässerquerung
Der zu erschliessende Perimeter wird vom Möhlinbach gequert. Dies führt dazu, dass mit der Er schliessungsstrasse der Möhlinbach und dessen Gewässerraum überwunden werden muss. In der Gemeinde Zuzgen ist der Gewässerraum in der Nutzungsplanung bereits umgesetzt. Dieser ist kor rekt im Orientierungsinhalt dargestellt. Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 Abs. 1 Bundes gesetz über den Schutz der Gewässer, GSchG). Für Verkehrsübergänge können jedoch Ausnahmen bewilligt werden (Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG). Im Gewässerraum dürfen zudem gemäss Art. 41c Abs. 1 Gewässerschutzverordnung (GSchV) lediglich standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie beispielsweise Brücken, erstellt werden. Mit der gewählten Querung des Möhlinbachs samt dessen Gewässerraum, wird die Beanspruchung und Beeinträchtigung auf ein Mi nimum reduziert. Die Erschliessung mit der Brücke ist im Lichte von Art. 41c Abs. 1 GSchV vertret bar. 4.2.4 Ökologie
§ 9 SNV schreibt vor, dass "im Rahmen des Bauprojekts geeignete Ersatzmassnahmen vorzuneh men sind, wo Beeinträchtigung des Gewässers und eine Beseitigung von geschützten Hecken, Feldund Ufergehölz nicht vermieden werden kann".
Sachgerecht ist ausserdem die vorgesehene Siedlungsrandgestaitung. Diese trägt nebst einem qua litätsvollen Übergang der Siedlung ins Kulturland auch zur ökologischen Vernetzung bei. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren
Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser besteht im Gebiet eine Gefährdung durch Hochwasser. Be reits bei häufigen Ereignissen (30-jährliche Wiederkehrperiode) ist mit Überschwemmungen im Be reich der Parzellen 122, 1858 und 1859 zu rechnen. Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereig nis (HQ100) werden Fliesstiefen von bis 25 cm erwartet - es besteht ein Hochwasserschutzdefizit. Die vorgèsehene Erschliessungsstrasse ist so zu planen und auszugestalten, dass die umliegenden Häuser keine Mehrgefährdung erfahren. Dies wird auf Stufe Projekt zu gewährleisten sein. *
Entwässerung Die Entwässerungsgrundlagen und die Vorlagen des Generellen Entwässerungsplans sind vorlie gend korrekt aufgeführt. Dies ist sachgerecht.
Lärm Die Lärmemissionen der Kantonsstrasse K494 (Hauptstrasse) sind mit 70,3 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in der Nacht nicht all zu hoch. Bereits im ordentlichen Abstand von 6 Metern zur Strassen parzelle sind die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten.
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Bauzonengrenze Die Erschliessungsstrasse inklusive der dazugehörigen Bankette und Terrainveränderungen müssen vollständig innerhalb der rechtskräftigen Bauzone erstellt werden. Mit dem vorgesehenen Abstand von 50 cm zu Bauzonengrenze ist dies gemäss Planungsbericht sichergestellt.
Störfallvorsorge Im Planungsbericht ist der Störfallvorsorge ein Kapitel gewidmet. Die darin gemachte Aussage, dass der vorliegende EP das bestehende Risiko nicht beeinflusst, da die zulässigen Nutzungen unverän dert bleiben, ist nachvollziehbar und sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis Die Voriage erfülit die gesetziichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan "Bummerten", beschlossen vom Gemeinderat Zuzgen am 4. Juli 2022, wird genehmigt.
2. Die Abte^uingPaumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephahr Attiger iegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 278, 4315 Zuzgen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanu'ng, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres I^Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegeri, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigüngsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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