Naturwaldreservat Sunneberg Möhlin

Riserve forestali · Möhlin · Abrogato il 30 nov 2050

Documento

Numero
AV378
Tipo
Riserve forestali
Comune
Möhlin
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
16 ott 2000
In vigore dal
1 dic 2000
Abrogato
30 nov 2050

Carta

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File

Testo

0374) Vereinbarung über das Naturwaldreservat Sunneberg, Gemeinde Möhlin zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat Möhlin

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf •

Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,

• §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und • im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald Folgendes vereinbart: 1.

Ablösung alte Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über das Waldreservat Sunneberg Möhlin vom 16. Oktober 2000. Damit wird die Vereinbarung über die beiden Teilflächen "Eichenwaldreservat" (V113) und "Naturwaldreservat" (V378) in zwei separate Vereinbarungen aufgeteilt. Für den Teil "Naturwaldreservat" gibt es keine inhaltlichen Anpassungen.

2.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2050. (Die ursprüngliche Vereinbarung trat am 1. Dezember 2000 in Kraft.)

3.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 1. September 2000 Gemeinde

Parzellen

Lokalname

Koordinaten

Schutzstatusl

Naturschutzkategorie

Möhlin

1656

Sunneberg

631 0 / 265 1

NkBW, NZVV

Naturwaldreservat

Legende: — NkBVV: — NZW:

Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Naturschutzzone Wald gemäss Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Möhlin

Fläche (in ha) 25 ha

-2-

4.

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Das Naturwaldreservat ergänzt das angrenzende Eichenwaldreservat.

5. Leistungen der Waldeigentümerin 5.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 5.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 5.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

6.

Leistung des Kantons

Zu Beginn der Vereinbarungsdauer im Jahr 2000 wurde die Ortsbürgergemeinde Möhlin für den Nutzungsverzicht mit einem Beitrag von entschädigt. Mit der vorliegenden Aufteilung der Vereinbarung in zwei separate Vereinbarungen für das Eichenwaldreservat und das Naturwaldreservat bleibt die Naturschutzleistung unverändert, womit auch der Beitrag nicht angepasst werden muss.

7. Weitere Bestimmungen 7.1. Die Waldeigentünnerin ist damit einverstanden, dass das vertraglich gesicherte Naturwaldreservat weiterhin in der kommunalen Nutzungsplanung öffentlich-rechtlich geschützt bleibt. 7.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 7.4. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 1. September 2000, ist weiterhin verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 7.5. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

Möhlin,

12. JAN. 2021

Aarau,

X2. date-7.24-- 2)2(

Ortsbürgergemeinde Möhlin Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Fredy Böni Gemeindeammann

Fabian Dietiker Leiter Abteilung Wald

Marius Fricker Gemeindeschreiber

fanie Burg 'r Naturschutzspezialistin AW

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 datiert vom 1. September 2000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Möhlin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Möhlin • Forstbetrieb Möhlin • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

Art. 5

I Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 25

' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

Art. 2

'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 'Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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Vereinbarung über das Waldreservat Sunneberg Möhlin zwischen der

Ortsbürgergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat Möhlin, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5, 17 und 25 AWaG und § 2 AWaD (vergleiche Anhang 4) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Anhang 1, Plan M 1:5000, datiert vom 1. September 2000) Die Gesamtfläche beträgt 216 ha. Diese setzt sich aus Fläche A, „Eichenreicher Laubmischwald mit geschützten Eichen"

191 ha

und Fläche B, Naturwaldreservat „Sunneberghalde"

25 ha

zusammen.

2. Ziel Der eichenreiche Laubmischwald am Sunneberg ist als Lebensraum eichenabhängiger Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, darunter des Mittelspechtes als Kennart, mittel- bis langfristig gesichert. Fläche A: Mit dem Verzicht auf die Nutzung der bezeichneten Eichen und der Eichenförderung bei der Waldverjüngung soll innert 50 Jahren ein eichenreicher Laubmischwald auf der ganzen Fläche aufgebaut werden. Langfristiges Ziel — über die Vertragsdauer hinaus — ist ein dauernd eichenreicher Wirtschaftswald, in welchem auch Eichen genutzt werden können. Fläche B: Zusätzlich wird die Sunneberghalde als Naturwaldreservat ausgeschieden. Hier sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können.

-2 Damit entstehen zusätzlich Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3.

Pflichten der Waldeigentümerin

3.1

Nutzungsverzicht

Die Ortsbürgergemeinde Möhlin verpflichtet sich auf die Nutzung der auf der Fläche A speziell bezeichneten und kartierten 925 Eichen zu verzichten und diese mit waldbaulichen Eingriffen zu erhalten und zu fördern (siehe Anhang 2). Abgestorbene Eichen sind im Wald zu belassen. im Naturwaldreservat Sunneberghalde (Fläche B) auf jegliche Holznutzung zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2

Eichenbewirtschaftung

Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus verpflichtet sich die Waldeigentümerin für die Dauer von 50 Jahren am Sunneberg auf eine Waldbewirtschaftung mit spezieller Förderung der Eiche. Die Ortsbürgergemeinde Möhlin sorgt mit geeigneten Massnahmen dafür, dass mit jährlichen Verjüngungsflächen von durchschnittlich 0.8 ha bis zum Jahr 2050 insgesamt 40 ha eichenreiche Waldbestände nachwachsen. Bei künstlicher Verjüngung werden nur Stiel- und Traubeneichen verwendet. Es darf ausschliesslich gesichertes Vermehrungsgut aus klimatisch und standörtlich vergleichbaren Gebieten eingesetzt werden. Die waldbauliche Methode wird in einem zusätzlichen Pflegevertrag (vergl. Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung) geregelt. 3.3

Kontrolle

Die Ortsbürgergemeinde Möhlin erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2005, Bericht an die Abteilung Wald. 3.4

Ausserordentliche Eingriffe

Im Naturwaldreservat Sunneberghalde und an den geschützten Eichen sind Eingriffe zur Abwehr von Gefahren insbesondere im Bereich der Waldstrassen, der Verbindungsstrasse Möhlin-Maisprach/Magden sowie entlang der offiziellen Wanderwege möglich. Sie erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistungen des Kantons

4.1

Nutzungsverzicht

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den Verzicht auf die Nutzung von 925 Eichen und das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

3Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der budgetierten Mittel und unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat in Tranchen bis Ende 2001. 4.2

Eichenbewirtschaftung

Für die Verpflichtung auf die Dauer von 50 Jahre auf die unter Punkt 3.2 geregelte spezielle Eichenförderung bezahlt der Kanton einen Sockelbeitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der budgetierten Mittel und unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat in Tranchen bis Ende 2001. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre (mit Option auf Verlängerung) regelt im Detail die Modalitäten von Pflanzung und Pflege der neu zu begründenden Eichenflächen sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton kann sich auf Gesuch hin zusätzlich an ausserordentlichen Aufwendungen zur Eichenförderung beteiligen. 4.3

Kontrolle

Die Abteilung Wald führt als Grundlage für die Zwischenberichte im Fünfjahres-Turnus und für die Zwischenevaluationen im Fünfzehn-Jahres-Turnus faunistische und floristische Aufnahmen durch und übernimmt die finanziellen Aufwendungen dafür. Sie verpflichtet sich, im Minimum die Entwicklung der Mittelspechtpopulation zu dokumentieren.

5.

Rückforderung des geleisteten Beitrags

Die Rückforderung der geleisteten Beiträge im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.

Dauer der Vereinbarung

6.1

Nutzungsverzicht

Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 6.2

Eichenbewirtschaftung

Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. Der erste zusätzliche Pflegevertrag zur Regelung von Pflanzungen und Pflege der neu zu begründenden Eichenflächen wird für die Periode 2001 — 2015 abgeschlossen.

-4 7.

Weitere Bestimmungen

7.1

Naturschutzzone Wald Sunneberg

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die Nutzungsordung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 7.2

Rechte Dritter

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3

Verwendung der Beiträge

Die geleisteten Beiträge gemäss Ziffer 4 sind in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4

Grundlagen zur Vereinbarung

Der beiliegende Plan M 1:5000 vom 1. September 2000, das Eicheninventar sowie die festgelegten Ziele und Zielgrössen gemäss Anhang 3 sind verbindliche Bestandt eile dieser Vereinbarung.

Möhlin, den 16. Oktober 2000

Aarau, den 16. Oktober 2000

Ortsbürgergemeinde Möhlin Namen des Gemeinderates Gem deammann:

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Chef:

A/ 66a Dr. Heinz Kasper Gemeind

eiber:

Anhang Anhang 1: Plan M 1:5000 mit Perimetern Fläche A und Fläche B Anhang 2: Eicheninventar (digital erfasst) mit Plan 1:5000 und Datensatz (wird erst nach Inkrafttreten des Vertrages erstellt) Anhang 3: Ziel- und Zielgrössen Anhang 4: Rechtsgrundlagen Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 4313 Möhlin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie an: - Einwohnergemeinde, 4313 Möhlin - Forstverwaltung, 4313 Möhlin - Kreisforstamt 1, 5070 Frick

Anhang 4

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

Art. 5

!Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 17

3 Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus zu entsprechen. Dazu gehören Naturverjüngungen, standortgerechte Baum- und Straucharten sowie die Orientierung an natürlichen Abläufen.

Bewirtschaftung% grundsätze

25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

Art. 2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — ftir die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Möhlin Waldreservat Sunneberg OBG Möhlin 1:25000

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Ausschnitt Landeskarte 1 25000, Blätter 1048 Rheinfelden u. 1068 Sissach

Perimeter VValdreservat Sunneberg, 216 ha

Gemeindegrenze

Fläche A, 191 ha eichenreicher Laubmischwald mit geschützten Eichen

übriger Wald

Fläche B, 25 ha Naturwaldreservat Sunneberghalde

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Cee FD/AW 12 10 2000 SFAS