Altholzinsel Schafberg
Riserve forestali · Mülligen · Abrogato il 31 dic 2047
Documento
- Numero
- AV20
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Mülligen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 16 dic 1997
- In vigore dal
- 1 gen 1998
- Abrogato
- 31 dic 2047
Carta
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Testo
20
Tre Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald („Altholzinselvertrag")
Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
Und der Ortsbürgergemeinde Mülligen, vertreten durch den Gemeinderat Mülligen
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilagen M 1: 5000 datiert vom 12.November 1997) Gemeinde Mülligen Mülligen
Parz. Lokalname -Nr. 235 Schafberg 239 Reusshalde
Koordinaten
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Haupt - Baumarten Alter
659300/256300 Bu,Ei,Es,aLbh. 661100/256500 Bu, Ei,Es,Ah,Li
Status * Fläche (ha)
40-120 NkBW 90-120 ReussD
Total Anteil am Waldeigentum * Legende: - NkE3W: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald(gemäss Richtplan) - ReussD: Reussuferschutzvdekret
2.90 1.60
4.50 11%
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2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten. Der Felskopf zuoberst im Objekt Schafberg ist im Sinne des Naturschutzzieles weiterhin zu pflegen und von Verbuschung freizuhalten. Im Objekt Reusshalde sind am oberen Rand Eingriffe zur Freihaltung des Weges und zur Gestaltung des Waldrandes möglich. Sie sind aber auf das Nötigste zu beschränken.
4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Massgabe der budgetierten Mittel.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
3
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Die beiliegenden Pläne M 1: 5000, datiert vom 12. November 1997 sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
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Mülligen, den
Aarau, den
Ortsbürgergemeinde Mülligen, Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
47. Der Gemeindeschreiber:
Dr. H. Kasper
A Beilagen: - Rechtsgrundlagen - 2 Pläne M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde Mülligen - Forstverwaltung Mülligen - Kreisforstamt 4
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Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
•••
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verffigungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a 1 Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2
Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Mülligen Planbeilage zu: Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der OBG Mülligen über Parzelle 239, Reusshalde M 1:5000 Legende- SZII Fläche mit Nutzungsverzicht 12. November 1997, KFA 4
Mülligen Planbeilage zu: Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der OBG Mülligen über Parzelle 235, Schafberg M 1:5000 Legende- EM Fläche mit Nutzungsverzicht 12. November 1997, KFA 4
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