Altholzinsel Einweg

Riserve forestali · Reitnau · Abrogato il 31 dic 2050

Documento

Numero
AV125
Tipo
Riserve forestali
Comune
Reitnau
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
4 dic 2000
In vigore dal
1 gen 2001
Abrogato
31 dic 2050

Carta

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Testo

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h R ACT \olhre; Alt. 128 v Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen der Ortsbürgergemeinde Reitnau, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes,

wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, $$ 5 und 25

AWaG und $ 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 12. April 2000)

Gemeinde Lokalname Koord. Haupt- Alter Status ” Fläche Baumarten (Jahre)

Reitnau 643750/233350 Ta, Fi -140 | Angr. NKBW | 6.00 ha

Total | 6.00 ha = Anteil am Waldeigentum | 3.59 %

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* Legende: - _NKkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags

Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung

6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen

71

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

72

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstreserve zu verbuchen.

7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 12. April 2000, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Reitnau,den _ 4, Dez. 2000 Aarau,den &£ Ku, dooeo

Ortsbürgergemeinde Reitnau Finanzdepartement Aargau Namens des Gemeinderates Chef Abteilung Wald

Der Gemeindeammann: Y. ARM —

Al, Ai FEIIER |

Der Gemeindeschreiber:

Dr. Heinz Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5057 Reitnau - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau

Kopie an:

- Einwohnergemeinde 5057 Reitnau - Forstverwaltung 5057 Reitnau

- Kreisforstamt 5, 4800 Zofingen

Beilage | Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

85

! Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- _massnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu

verzichten.

2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss $ 15 entsprechend bezeichnet sind.

> Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes

leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz

baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

& 25 \ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Waldeigentümer Beiträge, namentlich an Kantons

a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;

b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;

c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. I.

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach $ 24 erfüllt sind.

+ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

82

! Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an

a) 100% der Kosten Naturschutz- — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; mnassnahmen - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht;

b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung.

2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen.

> Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche

Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf

50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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