Erweiterung der Altholzinsel Hügeli
Riserve forestali · Schöftland · Abrogato il 31 dic 2065
Documento
- Numero
- AV05410
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Schöftland
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 17 mag 2016
- In vigore dal
- 1 gen 2016
- Abrogato
- 31 dic 2065
Carta
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WR-AV05410-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
AV OSMO Vereinbarung
Über die Erweiterung der Altholzinsel Hügeli, Gemeinde Schöftland
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Schöftland, vertreten durch den Gemeinderat Schöftland
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
Waldfläche
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1.
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 27. April 2016. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Schöftland
66, 200, 1015
Hügeli
645600/240400
Fi, Ta, Bu, Do,...
10-120 J.
Schutz Fläche (in ha) status zT NkBW 12.0 zT lANB Total:
12.0
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • lANB: Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
Im Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung lANB im Grubenareal sind Pflegeeingriffe zugunsten seltener Tier- und Pflanzenarten erlaubt. 3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
-2-
3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
6. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2065 (50 Jahre). 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird. 6.2. Im Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung lANB wird der Wald nach besonderen Zielen gepflegt. Der Unterhalt wird mit einem Pflegevertrag sichergestellt.
6.3. Im Perimeter der Kiesgrube "Am Schöffler" im Ausmass von 0.2 ha kann die Auffüllung und Rekultivierung zu Ende geführt werden. Die rekultivierte Fläche wird der natürlichen Sukzes sion überlassen.
6.4. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.5. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.6. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.7. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 27. April 2016, ist verbindlicher Bestandteil die ser Vereinbarung.
6.8. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
-3-
Schöftland,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Schöftland Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Rolf Buchser Geme^deammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Rudolf Maurer Gemeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde, 5040 Schöftland • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde. 5040 Schöftland • Forstbetrieb Oberes Suhrental, 5053 Staffelbach • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen
U
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
massnahmen
§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
massnahmen
Beilage 2
Gemeinde Schöftland
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KANTON AARGAU Aarau, 27.04.2016, ngri