Altholzinsel Schärhalde-Schöneberg, Felsehau

Riserve forestali · Zeiningen · Abrogato il 30 nov 2072

Documento

Numero
AV07582
Tipo
Riserve forestali
Comune
Zeiningen
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
5 gen 2023
In vigore dal
1 dic 2022
Abrogato
30 nov 2072

Carta

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Testo

Vereinbarung über die

Altholzinseln Schärhalde-Schöneberg und Felsehau Gemeinde Zeiningen

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Zeiningen, vertreten durch den Gemeinderat Zeiningen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

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Anlass

Die Ortsbürgergemeinde Zeiningen möchte die beiden Ausläufer der seit August 2004 bestehenden Altholzinsel Schärhalde-Schöneberg aus dem Vertrag entlassen. Als Ersatz soll im Gebiet Felsehau eine neue Altholzinsel eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um ein ökologisch wertvolles Wald­ stück mit Felspartien und seltenen Pflanzengesellschaften (22a Hirschzungen-Ahornschluchtwald), welches im Richtplan als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung eingetragen ist. Die neue Alt­ holzinsel ist mehr als viermal so gross wie die aufgegebenen Flächen, was die Änderung rechtfertigt. Die Herleitung der Entschädigung findet sich in Beilage 3. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 24. August 2004 über die Altholzinsel Schärhalde-Schöneberg.

2.

Waldfläche

Vgl. Planbeilagen M 1:5'000, datiert vom 28. September 2022. Gemeinde

Parzelle

Zeiningen

1077

Zeiningen

1077

Lokalname

Koordinaten

Schärhalde2'632'150/1'264'630 Schöneberg

Felsehau

2'632'700/1'263'680

Hauptbaumar­ ten

Alter (Jahre)

Buche

>120

Buche, Berg­ ahorn, Linde

0-120

Schutz- Fläche Statusf (in ha) NkBW 7,60 Nupla NkBW 1,85 Nupla 9,45 Total:

■’ Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: besonderer Waldstandort

3.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2-

4. Leistungen der Waldeigentümerin 4.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

4.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.

4.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Einzelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben.

5.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

(Herleitung siehe Beilage 3) Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be­ willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an­ teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen).

6. Dauer der Vereinbarung 6.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft und gilt bis 1. Dezember 2072 (50 Jahre).

6.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

7.

Weitere Bestimmungen

7.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna­ len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

7.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

7.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

7.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver­ einbarung bleibt Vorbehalten.

7.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 28. September 2022 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

7.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra­ gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

Aarau, .15,.:...12.IcTZ Zeiningen, ..

Ortsbürgergemeinde Zeiningen Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

Gisela Täufer f Gemeindepräsidentin

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

Dapi^a Hyfziker Gemeindéschreiber Stv.

Steffi Burger Fachspezialistin

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Pläne M 1:5'000 "Schärhalde-Schöneberg" und "Felsehau" • Beilage 3: Herleitung der Entschädigung

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Zeiningen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Zeiningen • Forstbetrieb Region Möhlin • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

massnahmen

Lastungen

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu­ sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Natursctiutzmassnahmen

Herleitung Entschädigung

Beilage 3

Beim Abschluss der Vereinbarung 2004 war der Wille der beiden Vertragspartner, dass die Grenzen der Altholzinsel Schärhalde-Schöneberg entlang von Waldstrassen und Geländekanten gelegt werden. In den damaligen Plangrundlagen waren die Waldstrassen nicht so lagegenau eingetragen wie heute und die geschwungene Geländekante war gar nicht eingetragen. Heute stehen präzisere Plangrundlagen zur Verfügung. Gleichzeitig mit dem Abschneiden der beiden erwähnten Zipfel soll daher die Geometrie der Altholzinsel im Vertragsplan an die neuen Plan­ grundlagen angepasst werden. Beim Vertragsabschluss im Jahr 2004 wurde von einer Fläche von 8,0 ha ausgegangen. Nach Abschneiden der beiden Ausläufer und der Aktualisierung der Geometrie umfasst die Altholzin­ sel neu 7,6 ha.

Die neue Altholzinsel Felsehau umfasst 1,85 ha. Die Entschädigung für die Altholzinsel Felsehau wurde gemäss der gebräuchlichen Herleitung berechnet. Ca. 45 Aren der Altholzinsel Felsehau sind mit standortfremden Fichten bestockt (siehe Abbildung auf der nächsten Seite). Diese sol­ len Vorvertragsbeginn geräumt werden, um die Bestockung in einen naturnahen Laubwald zu­ rückzuführen. Dank dem Einbezug der randlich gelegenen Fichtenflächen können die Altholzin­ sel Felsehau arrondiert und künftige Randeffekte minimiert werden. Für die Herleitung der Ent­ schädigung wurden die 45 Aren zu räumender Fichtenbestand als Jungwald klassiert. Für die Altholzinsel Felsehau ergibt sich somit eine Entschädigung von für die Zeit von 2022

bis 2072. Der zuständige Förster schlägt vor, dass nach der Räumung ca. 100 Stück Sommerlinden ge­ pflanzt werden. Dem kann zugestimmt werden. Die Pflanzkosten gehen zu Lasten der Waldei­ gentümerin.

Die Laufzeit der neuen Altholzinsel Felsehau soll 50 Jahre betragen und wird auf den 1. Dezem­ ber 2072 festgelegt. Entsprechend wird das Vereinbarungsende der bestehenden Altholzinsel Schärhalde-Schöneberg an dasjenige der neuen Altholzinsel angeglichen. Die ursprünglich ver­ einbarte Laufzeit dauerte vom 1. Dezember 2004 bis am 1. Dezember 2054. Die ursprüngliche Entschädigung betrug für 8 ha. Entsprechend beträgt die Entschädigung für 7,6 ha für 50 Jahre von 2022 bis 2072) . Für die Zeit von 2022 bis 2054 wurde bereits eine Entschädigung von entrichtet (32 Jahre / 50 Jahre x . Somit beträgt die Entschädigung für die Zeit von 2054 bis 2072 noch ( ).

Insgesamt beträgt die Entschädigung somit

01.12.2004 01.12.2054

50

Entschädigung [CHF] Berechnung_______ Herleitung 2004 an­ hand Waldstandort, Geländeneigung, Er­ schliessung, Alter und Qualität Baumbestand 8,0

01.12.2022 01.12.2054

32

0,4

01.12.2054 01.12.2072

18

7,6

Laufzeit von

Laufzeit bis

Laufzeit [Jahre]

Vereinbarung 2004, SchärholdeSchönenberg

Rückzahlung Min­ derfläche_______ Entschädigung Laufzeit-Verlängerung___________ Total offene Ent­ schädigung Schärholde-Schönenberg________ Vereinbarung 2022, Felsehau

Total

Fläche [ha]

01.12.2022 01.12.2072

50

1,85

01.12.2022 01.12.2072

50

9,45

Herleitung 2022 an­ hand Waldstandort, Geländeneigung, Er­ schliessung, Alter und Qualität Baumbestand

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Felaehazb .

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0

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Abbildung: Die mit standortfremden Fichten bestockten Bereiche mit Rot schraffiert.

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GEMEINDE ZEININGEN OBG Zeiningen /•: o 00 o

Altholzinsel SchärhaldeSchöneberg

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Waldertialtung

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Kartenherstellung Aarau. 28.09,2022. MORI

Beilage 2

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Format A4

] Altholzinsel Schärhalde-Schöneberg

] Übriges Waldareal

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] Parzelle

Gemeindegrenzen

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Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

Massstab: l;5'000

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung Kartenherstellung Aarau. 28.09.2022, MORI

Format: A4

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Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

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