Nutzungsverzicht Rebberghalde
Riserve forestali · Zurzach · Abrogato il 30 giu 2062
Documento
- Numero
- AV684
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Zurzach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 20 giu 2012
- In vigore dal
- 1 lug 2012
- Abrogato
- 30 giu 2062
Carta
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Testo
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald
Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und
der Ortsbürgergemeinde Zurzach, vertreten durch den Gemeinderat Zurzach
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:
1, Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5‘000 datiert vom 7. 11. 1997)
Zurzach
Parz.Nr.__ 1182
Zurzach
1181
Gemeinde
Lokalnaine
Koordinaten Haupt - Baumarten Alter
Rebberghalde Hörndli
663/450 H Bu, Ei, Es, Ah 271/050 664/750 H Bu, Ei, Es, Li 270/100
Anteil am Waldei gentmn * Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan) - Nupla: Nutzungsplanung
Status * Fläche (ha)
>90
Nupla
3,65
>90
NkB
3,60
Total
7,25
2,8 %
2
2, Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und abster bende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.
4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Inkrafttreten des Vertrages.
5, Rückforderung der Entschädigung
Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
3
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1: 5‘000, datiert vom 07. November 1997 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Ort, Datum; 5330 Zurzach - 1. Dez-
Aarau, den
Ortsbürgergemeinde Zurzach Namens des Gemeinderates: Der Gemeini iammann:
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
0 3. Dez. 1397 Der Gemeinde;
Dr. H. Kasper
Beilagen: - Rechtsgrundlagen - 2 Pläne M 1: 5‘000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Zurzach, 5330 Zurzach (Waldeigentümerin) - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde Zurzach, 5330 Zurzach - Forstverwaltung Zurzach, 5462 Siglistorf - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
4
Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18 c
’ Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
Art. 40 ’ Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen
Massnahmen, indem sie insbesondere
a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 §14a ’ Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Beilage 2 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinsel: Rebberghalde
OBG Zurzach
Planausschnitt 1:5000 vom 7.11.1997
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Beilage 3 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinsel: Hörndli
OBG Zurzach
Planausschnitt 1:5000 vom 7.11.1997
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vt/6 65 6 65'1 ?
Vereinbarung Über die Altholzinsel "Rebberg", Gemeinde Bad Zurzach
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Bad Zurzach, vertreten durch den Gemeinderat Bad Zurzach
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1 ) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 10. April 2012 Gemeinde
Parzelle
Bad Zurzach
1182
Lokalname
Koordinaten
Rebberghalde 663 410/271 100
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Bu. Ei, Es, Ah
>90
SchutzStatus^ NkBW Nupla Total:
Fläche (in ha)
5,10
5,10
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort
Die Fläche umfasst die ursprüngliche Altholzinsel (V 291) mit einer Fläche von 3,65 ha (digi talisiert 4,06 ha) und eine Erweiterung der Fläche um 1,04 ha. Die ursprüngliche Vereinba rung wird um 14 Jahre verlängert. Die Vereinbarung V 291 wird dementsprechend aufgeho ben. 2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
-2-
3.
Leistungen der Waldeigentümerin
3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftiich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
In Ergänzung zur ursprünglichen Vereinbarung bezahlt der Kanton der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
Der Betrag beinhaltet die Abgeltung für die Verlängerung der Vertragsdauer der ursprüngli chen Fläche von 4,06 ha um 14 Jahre sowie für den Nutzungsverzicht von 50 Jahren für die Erweiterung der Fläche im Ausmass von 1,04 ha.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung über die gesamte Fläche von 5,10 ha tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2062 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
-3-
6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 10. April 2012, ist verbindlicher Bestandteil die ser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Bad Zurzach,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Bad Zurzach Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau. Verkehr und Umwelt
Reto S. Fuchs Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
EU \
René Huber Gemeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Bad Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Bad Zurzach • Forstbetrieb Bad Zurzach, 5425 Schneisingen • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
“* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften. die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
^XsSzmassnahmen
Art. 25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen “gen^ und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
massnahmen
Beilage 2
Gemeinde Bad Zurzach OBG Bad Zurzach Altholzinsel "Rebberg"
Legende
IX' XX
«
■S
Vertragsfläche
ursprüngliche Altholzinsel
■ • /
übriger Wald V5/;
Gemeindegrenze
Ort und Datum:
Der Kreisförster:
Josef Schmidlin 5?3 SO’'
,Res.^
uéb
\ \ Y \ BsetxL
Massstab:
1:5'000
i
I Departement Bau, Abteilung Wald
KANTON AARGAU 10.04.2012, Cepp