Entwicklung Steinbruch Jakobsberg-Egg

Dissodamenti · Auenstein

Documento

Numero
1462
Tipo
Dissodamenti
Comune
Auenstein
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
29 gen 2020
In vigore dal
21 dic 2022

Carta

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Testo

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KANTON AARGAU

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 21. Dezember 2022

Versand: 22. Dezember 2022

Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001682 1. ; Beschwerde vom 30. April 2022; 2. ; Wildegg; Beschwerde vom 27. April 2022; gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderäte Auenstein und Veltheim vom 28. Februar 2022/29. März 2022 betreffend Baugesuch der für Materialabbau Jakobsberg, Steinblitz, Unteregg (Abbaugesuch 5: Entwicklung Steinbruch Jakobsberg-Egg), in der Materialabbauzone; Abweisung der Beschwerde von /Gutheissung der Beschwerde der (Änderung des kommunalen Entscheids)

Sachverhalt A. Am 24. März 2020 stellte die (fortan: Baugesuchstellerin) das Abbaugesuch 5 für die Entwicklung des Steinbruchs Jakobsberg-Egg (fortan: Abbaugesuch 5). Die betroffenen Abbaugebiete befinden sich in den Gemeinden Auenstein und Veltheim, jeweils innerhalb der Materialabbauzonen. Das Entwicklungsgebiet "EWS Jakobsberg" bedurfte aufgrund der Grösse des Abbauvolumens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wobei die Beurteilung der UVP das gesamte Projekt der Steinbruchsentwicklung bis zum Abschluss der Rekultivierungsarbeiten im Jahr 2050 berücksichtigte. Mit Protokollauszug vom 31. März 2020 stellte der Gemeinderat Veltheim der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) das UVP-Gesuch zur Beurteilung zu. Während der vom 25. Januar 2021 bis 23. Februar 2021 erfolgten öffentlichen Auflage des Abbaugesuchs 5 sind mehrere Einwendungen, darunter auch jene von , eingegangen. Mit E-Mail vom 11. März 2021 respektive 19. Mai 2021 wurden der Abteilung für Baubewilligungen BVU die bei den Gemeinden Veltheim und Auenstein gegen das Abbaugesuch 5 eingegangenen Einwendungen zur Stellungnahme zugestellt.

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Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 erteilte die Abteilung für Umwelt BVU für den geplanten Materialabbau und die Rekultivierung des Geländes die Abbaubewilligung. Am 28. Februar 2022 stimmte die Abteilung für Baubewilligungen BVU dem Abbaugesuch unter Auflagen zu. In der Folge erteilten die Gemeinderäte Auenstein und Veltheim (fortan: Vorinstanzen) mit Entscheid vom 29. März 2022 (unter Abweisung sämtlicher Einwendungen) der Baugesuchstellerin die begehrte Abbaubewilligung unter verschiedenen Auflagen. B. a) Hiergegen erhoben , Auenstein, und , Veltheim (fortan: Beschwerdeführende 1), am 30. April 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Unsere Beschwerde darf zur Behandlung nicht an das BVU delegiert werden. Sie muss vom Rechtsdienst des Regierungsrats beurteilt werden.

2. Unsere Einwendungsanträge 4 + 5 (Beilage 0a Seite 6) seien gutzuheissen. b4. Antrag 4 Alle Daten der Erschütterungsmessstellen müssen parallel auch an ein externes Ingenieurbüro übermittelt und dort gespeichert werden. b5. Antrag 5 Stellt das externe Ingenieurbüro eine Überschreitung der zulässigen Erschütterungswerte fest, informiert es sofort die Gemeinderäte und die JCF. 3. Unser Einwendungsantrag 6 sei gutzuheissen (Beilage 0a Abbaubewilligung Gemeinden vom 2022 03 29 Seite 6). b6. Antrag 6 Die Grenzwertlücke muss ausgemerzt werden." b) Am 27. April 2022 erhob die Baugesuchstellerin Jura-Cement-Fabriken AG selbst (diesbezüglich fortan: Beschwerdeführerin 2) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Auflage 25 der Baubewilligung vom 29. März 2022 sei wie folgt abzuändern bzw. durch folgende Formulierung zu ersetzen: 'Einmal pro Jahr ist mittels Langzeit-Lärmmessungen in mindestens drei Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung eine Lärmbeurteilung des Steinbruchbetriebes nach LSV durchzuführen (analog des Standberichtes Lärmschutz 2018, Sinus AG, 18. März 2019). Einmal monatlich sind die Förderbandanlagen vom Steinbruch zum Werksareal auf Quietsch- und Schlaggeräusche zu untersuchen. Gegen Quietsch- und Schlaggeräusche sind unmittelbar nach Feststellung Massnahmen zu deren Behebung einzuleiten. Die lärmtechnischen Untersuchungen und die umgesetzten Massnahmen sind zu dokumentieren.' 2. Die Auflage 33 der Baubewilligung vom 29. März 2022 sei ersatzlos zu streichen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Auf die Begründung der beiden Beschwerden wird – sofern rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.

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Gegen die erteilte Abbaubewilligung vom 29. März 2022 wurde nebst den oben genannten Beschwerden am 27. April 2022 eine weitere Beschwerde durch , Veltheim, vertreten durch Rechtsanwältin , Baden, erhoben (SKRD 21.157). Aufgrund des Sachzusammenhangs nahm der regierungsrätliche Rechtsdienst mit Instruktionsschreiben vom 9. Juni 2022 eine Verfahrensvereinigung der drei Beschwerden vor. Die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU, die Abteilung für Umwelt BVU, die Gemeinderäte Auenstein und Veltheim, vertreten durch Rechtsanwalt , Aarau, und die Baugesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt , Baden, nahmen am 6. beziehungsweise 7. Juli 2022 zu den jeweiligen Beschwerden Stellung, wobei die Baugesuchstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort gleichzeitig den verfahrensrechtlichen Antrag auf Erteilung des vorzeitigen Baubeginns für den Materialabbau Jakobsberg, Steinblitz, Unteregg (Abbaugesuch 5) sowie Freigabe der Rodung der ersten Etappe gemäss Rodungsbewilligung vom 29. Januar 2020 stellte. Die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR) und die Abteilung für Baubewilligungen BVU liessen sich am 8. beziehungsweise 15. Juli 2022 zu den drei Beschwerden vernehmen. Die Baugesuchstellerin/Beschwerdeführerin 2 nahm mit

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Eingabe vom 25. August 2022 zur Beschwerdeantwort der Gemeinden Auenstein und Veltheim Stellung. Die Beschwerdeführenden 1 erstatteten am 5. Oktober 2022 ihre Replik. Das Beschwerdeverfahren (SKRD.22.157) wurde zufolge Beschwerderückzugs am 11. Oktober 2022 durch den regierungsrätlichen Rechtsdienst abgeschrieben. Am 21. Oktober 2022 beziehungsweise 2. November 2022 duplizierten die Baugesuchstellerin sowie die Gemeinden Auenstein und Veltheim zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1. Mit Zwischenentscheid vom 9. November 2022 wurde der Antrag der Baugesuchstellerin betreffend Erteilung des vorzeitigen Baubeginns und Freigabe der Rodung der ersten Etappe abgewiesen (vgl. RRB Nr. 2022-001391 vom 9. November 2022). Am 14. November 2022 schloss der regierungsrätliche Rechtsdienst den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 18. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden 1 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, die der regierungsrätliche Rechtsdienst sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 24. November 2022 zustellte.

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Erwägungen I. Beschwerde von

und

1. Formelles 1.1 1.1.1 Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ist zur Beschwerdeführung befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 bestimmt überdies, dass von der Beschwerdeführung ausgeschlossen ist, wer es unterlassen hat, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte. Das kantonale Recht muss die Legitimation im gleichen Umfang gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand wird bei Bauprojekten insbesondere mittels der räumlichen Distanz beurteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214 E. 2.3). Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; AGVE 2010 Seite 265).

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1.1.2 Die Beschwerdeführenden 1 haben eine gemeinsame Einwendung gegen das Abbaugesuch erhoben und sind als Adressaten der angefochtenen Abbaubewilligung auf jeden Fall formell beschwert. Die Vorinstanzen sowie die Baugesuchstellerin bestreiten indes ihre materielle Beschwer. Die Vorinstanzen bringen dabei vor, die im Miteigentum von befindliche Parzelle 644 grenze zwar direkt an die Parzelle 636 der Baugesuchstellerin. Allerdings betrage die Distanz der Bandanlage zur Liegenschaft von mehr als 300 m. Der Perimeter des für den Materialabbau vorgesehenen Gebiets befinde sich in der Abbauetappe 5.1 in einer Entfernung von 450 m, in der Abbauetappe 5.2 in einer Entfernung von mehr als 600 m und in der Abbauetappe 5.3 in einer Luftdistanz von fast 600 m, wobei in der letzten Etappe in einer Distanz von 350 m im Gebiet Heid Auffüllungsarbeiten vorgesehen seien. Die Gebäude mit Kalk- und Mergelbrecher sowie die Mergelhalle selbst seien während des Abbaus mehr als 300 m von der Liegenschaft entfernt. Die im Miteigentum zu ½ gehaltene Liegenschaft LIG Veltheim/955 von mit dem darauf befindlichen Wohnhaus sei ebenfalls 400 m von den Abbaugebieten entfernt. Sowohl die eingehausten Kalk- und Mergelbrecher, die in einer Luftlinie von 300 m lägen, als auch die bestehende Bandanlage mit einem Mindestabstand von "nahezu 300m" seien genügend weit entfernt. Bei solchen Entfernungen bedürfe der Nachweis der Legitimation einer näheren Begründung, welche eine Beeinträchtigung aufgrund konkreter Gegebenheiten glaubhaft erscheinen liesse. Die Beschwerdeführenden würden einzig vorbringen, sie seien als "Anwohner des Steinbruchs" durch die Sprengimmissionen des Materialabbaus direkt betroffen, weshalb sie ein schutzwürdiges, eigenes Interesse an einen fairen und korrekten Verfahrensablauf hätten. Eine detaillierte Begründung ihrer Legitimation trotz der grossen Distanz von über 100 m würden sie jedoch nicht anbringen (vgl. Beschwerdeantwort der Vorinstanzen, Rz. 4–9, act. 399–401). Auch die Baugesuchstellerin wendet ein, wohne rund 250 m entfernt vom äussersten Rand der Materialabbauzone. Im Rahmen des Abbaugesuchs 5 würden die Sprengungen in einer Distanz von mindestens 500 m zu seinem Grundstück erfolgen. Vom Grundstück von ■ seien die Sprengungen in einer Entfernung von 375 m vorgesehen (vgl. Beschwerdeantwort der Baugesuchstellerin, Rz. 5–10 act. 449 f.). 1.1.3 Die Beschwerdeführenden 1 sind durch das strittige Abbaugesuch 5 als angrenzende Nachbarn zum vorgesehen Perimeter des Materialabbaus aufgrund der Lage der Grundstücke stärker betroffen als andere Bewohnerinnen und Bewohner. Ihre Liegenschaften befinden sich inmitten der Siedlung und angrenzend an die Materialabbauzone. Von diesen Liegenschaften her besteht direkter Sichtkontakt auf den Steinbruch. Ferner sind entgegen der Argumentation der Vorinstanzen sowie der Baugesuchstellerin die durch die vorgesehenen Sprengungen hervorgerufenen Erschütterungen für den Menschen in einer Distanz von bis zu 2 km wahrnehmbar; als störend gelten diese Erschütterungen bis zu einer Entfernung von 1 km. Für Gebäude sind diese Erschütterungen gar bis zu einer Entfernung von 500 m schädlich (vgl. Erschütterungen und Körperschall, Allgemeines, abrufbar unter: <https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/laerm-schall/erschuetterungen.html>). Wie die Vorinstanzen sowie die Baugesuchstellerin zutreffend vorbringen, befinden sich die Liegenschaften der Beschwerdeführenden in einer Distanz von 500 m respektive 350 m vom Perimeter der geplanten Sprengungsarbeiten. Trotz dieser relativ grossen Distanz ist vorliegend glaubhaft gemacht, dass eine Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte (vgl. Replik der Beschwerdeführenden 1, Seite 6, act. 491). Dies insbesondere auch deswegen, weil sich der Abbau im bewilligten Perimeter teilweise mit demjenigen in den Etappen 5.1–5.3 überschneiden wird und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Zunahme der ohnehin bereits vorhandenen Immissionen zu rechnen ist. Diese mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretenden Immissionen zu verhindern, stellt daher ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden 1 dar. Sie sind damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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1.2 Die Beschwerdeführenden 1 machen verschiedene Interessenskollisionen und die Verletzung von Ausstandspflichten durch den heutigen Gemeindeammann und ehemaligen Vizeammann der Einwohnergemeinde Auenstein, , geltend (vgl. Beschwerde, Seite 3, Ziff. 2c, act. 352). Damit sind die Beschwerdeführenden 1 nicht zu hören, zumal sie selbst in ihrer Beschwerde festhalten, er habe "an offiziellen Sitzungen zum Thema " nicht teilgenommen (vgl. Beschwerde, Seite 3, Ziff. 2c, act. 352). Dies geht auch aus den Akten hervor, wonach der Gemeindeammann an der Beschlussfassung des hier strittigen Abbaugesuchs 5 nicht mitgewirkt hat (vgl. Abbaubewilligung vom 29. März 2022, Seite 1, Beschwerdebeilage 1, act. 341). Gleiches gilt für die erhobene Rüge, der Gemeinderat Auenstein als Gremium sei befangen (vgl. Beschwerde, Seite 5, Ziff. 2d Fazit, act. 350). Weder wird in diesem Zusammenhang objektiv dargetan, worin die Befangenheit gesehen wird, noch wird eine solche konkret belegt. Mangels Substantiierung der Beschwerde ist diese in diesem Punkt abzuweisen.

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1.3 Auf die Ausführungen zur "Vorgeschichte" (vgl. Beschwerde, Seite 1 ff., Ziff. 2a, 2b, act. 352–354, Replik, Seite 8, Ziff. 2, act. 489) ist mangels Zusammenhang mit der vorliegend im Streit liegenden Abbaubewilligung nicht einzutreten. Die Ausführungen beziehen sich insbesondere auf die inzwischen rechtskräftige Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" in den beiden Gemeinden Auenstein und Veltheim sowie auf die Absichtserklärung vom 10. Juni 2014, die zwischen den Gemeinden Auenstein, Veltheim und Schinznach sowie dem Kanton Aargau und der Baugesuchstellerin abgeschlossen wurde und welche die Grundlage für den Richtplaneintrag vom 17. März 2017 für die Festsetzung des Materialabbaugebiets von kantonaler Bedeutung "Jakobsberg-Egg" in Auenstein und Veltheim bildete. Ferner ist auf die Anmerkungen zum Thema "federführende Gemeinde (vgl. Beschwerde, Seite 4, Ziff. 2d, act. 351) sowie zum "Vorwort" im Rahmen der Replik (vgl. Seite 1 f., act. 495 f.) mangels Substantiierung der Beschwerde und zufolge fehlender konkreter Rügen betreffend eine allfällige Rechtsverletzung oder eine allenfalls unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung nicht einzutreten. 1.4 In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden 1 weiter vor, die Vorinstanzen sowie das BVU würden hinsichtlich des Entwässerungskanals und zur Gestaltung der Auffüllung im Gebiet Oberegg (Ostseite) ihren baupolizeilichen Pflichten ungenügend nachkommen. Die fraglichen Bauten und Anlagen würden den bestehenden Bewilligungen nicht entsprechen und hätten entgegen der Auffassung der Behörden einer Prüfung im Rahmen eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens unterzogen werden müssen (vgl. Beschwerde, Seite 5 ff., Ziff. 2e, act. 348–350). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Auffüllung Oberegg Bestandteil der bereits rechtskräftigen Bewilligung aus dem Jahr 2018 bildete. Nicht konkret dargetan wird indes, worin der Sachzusammenhang mit dem hier umstrittenen Vorhaben gesehen wird und welche Rechtsverletzungen mit Blick auf das Abbaugesuch 5 hergeleitet und konkret gerügt werden. Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Abbaugesuch 5, welches die Erweiterung des Abbauperimeters zum Inhalt hat, weshalb auf die vom Streitgegenstand nicht mitumfassten Vorbringen hinsichtlich der Auffüllung Oberegg nicht einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerdeführenden 1 stellen sodann den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei durch den regierungsrätlichen Rechtsdienst zu behandeln und dürfe nicht an das BVU delegiert werden (vgl. Beschwerde, Seite 9, act. 436).

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Nach § 61 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 ist der Regierungsrat zur Behandlung der Beschwerde zuständig, wenn der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements beruht und ein Beschwerdeantrag sich gegen diesen Teilentscheid richtet. Nach

Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) vom 16. Oktober 2013 ist der regierungsrätliche Rechtsdienst zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird. Soweit die Beschwerdeführenden einen solchen Antrag stellen, ergibt sich die Zuständigkeit des regierungsrätlichen Rechtsdiensts für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung bereits aus dem geltenden Recht selbst. Die Beschwerdeführenden gehen aber dahingehend fehl, wenn sie hieraus auch eine Entscheidkompetenz des regierungsrätlichen Rechtsdiensts ableiten. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Regierungsrat (§ 61 Abs. 2 BauV). 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführenden stellen in materieller Hinsicht zunächst den Antrag, ihre im Einwendungsverfahren gestellten Anträge 4 und 5 seien gutzuheissen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführenden 1 der Antrag auf Übermittlung der Messwerte der Erschütterungen an ein externes Ingenieurbüro sowie auf dortige Speicherung gestellt (vgl. Beschwerde, Seite 9 ff., Antrag 4, act. 346). Ferner wurde verlangt, dass das externe Ingenieurbüro bei Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Erschütterungswerte sofort die Gemeinderäte und die Baugesuchstellerin informiere (vgl. Beschwerde, Seite 9 ff., Antrag 5, act. 346). Da es aufgrund von Serverproblemen in der Vergangenheit zu Datenverlusten gekommen sei, müsse eine externe Stelle eine andauernde Überwachung der Messwerte sicherstellen. Es bestehe der Verdacht, die Baugesuchstellerin lasse nur unproblematische Messwerte publizieren und unliebsame verschwinden, da die Messwerte der letzten sechs Monate viele Lücken aufweisen würden (vgl. Beschwerde, Seite 9 f., act. 345 f.; Beschwerdebeilage 10a, 10b, act. 341). 2.2 Soweit die Vorinstanzen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 16, act. 397) sowie die Baugesuchstellerin (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 23, act. 445) einwenden, die Beschwerdeführenden 1 vermöchten nicht darzutun, welche konkreten Bestimmungen des öffentlichen Rechts durch die Nichtaufnahme der beantragten Auflage in die im Streit liegende Abbaubewilligung verletzt würden, so erweisen sich diese Vorbringen als zutreffend. Wie die Baugesuchstellerin korrekterweise ausführt, ergibt sich bereits aus der Hauptuntersuchung des UVP-Berichts vom 20. März 2020/7. September 2020 ihre Verpflichtung, die Messstellen und die Messwerte der Erschütterungsmessungen öffentlich mitzuteilen. Hieraus folgt bereits die Notwendigkeit, die Messstellen dauerhaft zu betreiben und die Messwerte vorzuhalten. Aufgrund der bereits bestehenden Pflicht zur Publikation der Messwerte, ist es daher nicht nötig, diese noch einem externen Ingenieurbüro zuzustellen. Bei einer Verletzung der Veröffentlichungspflicht, steht es den Behörden sodann – wie die Baugesuchstellerin zutreffend ausführt – ohne Weiteres frei, die Messwerte direkt bei der Baugesuchstellerin einzuverlangen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 23 ff., act. 445) 2.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden 1, es sei nur durch die Übermittlung sämtlicher Daten der Erschütterungsmessstellen an ein externes Ingenieurbüro und die dortige Speicherung dieser Daten gewährleistet, dass keine Datenlücken entstehen würden, erweist sich insofern als unzutreffend, als auch bei einer solchen Pflicht nicht vermieden werden kann, dass ab und zu Datenlücken entstehen;

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sei es aufgrund fehlerhafter Datenübertragung vom Messgerät an den zentralen Server oder aufgrund einer nicht korrekten Funktionsweise des Erschütterungssensors. Wie die Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend vorbringt, kann auch durch die parallele Übermittlung der Daten an ein externes Ingenieurbüro diese Fehleranfälligkeit und das damit verbundene Problem nicht behoben werden (vgl. Seite 1 f., Beschwerdeantrag 2, act. 456 f.). Bezüglich des Vorwurfs, die Baugesuchstellerin publiziere unliebsame Messergebnisse absichtlich nicht, ist festzustellen, dass gemäss der Auflistung in Beilage 10b der Beschwerde bei den Messstellen 3, 8, 9 tatsächlich teilweise Werte fehlen. Wie die Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Beschwerdeantwort allerdings zutreffend ausführt, lässt sich derselben Beilage gleichzeitig entnehmen, dass bei diesen Messstellen die Durchschnitts- sowie die Maximalwerte deutlich tiefer liegen als an den Messstellen 5 und 6. Da an den Messstellen 5 und 6 eine lückenlose Publikation erfolgt ist, ist in Übereinstimmung mit der Abteilung für Umwelt BVU keine Datenmanipulation auszumachen (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022, Seite 2, Beschwerdeantrag 2, act. 456). Was die Beschwerdebeilage 12 und die darin aufgeführten Jahreswerte der Messresultate der Sprengungen Oberegg betrifft, so hielt die Abteilung für Umwelt BVU bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 fest, dass diesbezüglich keine Aussage gemacht werden könne, da in der Tabelle nicht angegeben werde, ob es sich um Schwinggeschwindigkeiten in mm/s oder um Beurteilungsschwingstärken nach DIN 4150-2 (KBF-max) handeln würde. Infolgedessen und aufgrund fehlender Angaben zu den Mess- und Sprengorten sowie zur Sprengart sei eine Einordnung der Messresultate nicht möglich. Ferner seien die in den Jahren 1990 bis 2010 durchgeführten Erschütterungsmessungen angesichts des technologischen Fortschritts bei den Abbaumethoden nicht mehr einschlägig (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2021, Kapitel 2.4, act. 246 f.). Diese Ausführungen der Abteilung für Umwelt BVU als diesbezügliche Fachstelle sind plausibel und erscheinen in sich schlüssig, weshalb für den Regierungsrat keine Veranlassung besteht, von den Erwägungen und Einschätzungen seiner Fachstelle abzuweichen. Überdies ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche rechtliche Grundlage eine solche beschwerdeweise beantragte Verpflichtung der Baugesuchstellerin überbunden werden könnte; der von den Beschwerdeführenden 1 replizierend eingebrachte § 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 ist nicht einschlägig (vgl. Replik, Seite 8, Ziff. 3, act. 489). Die Vorinstanzen haben mit der Baugesuchstellerin im privatrechtlichen Vertrag vom 6. November 2017 betreffend die Immissionsbegrenzungen das massgebliche Vorgehen bei Überschreitungen der definierten Grenzwerte festgelegt. Diese Vorgehensweise ist zulässig und daher nicht weiter zu beanstanden (vgl. nachfolgend Erw. 4.1). Soweit die Beschwerdeführenden 1 replizieren, es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, die von ihnen verlangten Auflagen im Zusammenhang mit der Messung der Erschütterungswerte und dem Umgang mit den entsprechenden Daten zu verfügen (vgl. Replik, Seite 8 f., Ziff. 3, act. 488 f.), verkennen sie, dass Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen) bei der Erteilung eines Abbaugesuchs nur dann verfügt werden, wenn das Abbaugesuch den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, um so untergeordnete Mängel eines Projekts zu heilen. Damit soll insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan werden. Die Nebenbestimmung muss dabei geeignet und erforderlich sowie verhältnismässig sein, den rechtmässigen Zustand zu sichern. Für die Verknüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren bedeutet dies, dass sich eine Belastung der Bauherrschaft nur dann rechtfertigt, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist und sich entsprechend eine Auflage zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im konkreten Fall eine Auflage, wonach die Messresultate noch an ein externes Ingenieurbüro weiteregeleitet werden müssten, aufdrängen würde. Die weitschweifigen Darlegungen der Beschwerdeführenden 1 vermögen die erforderliche Notwendigkeit und Geeignetheit einer solchen Auflage jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Die blosse Möglichkeit, dass Messlücken aufgrund von technischen Problemen entstehen könnten, werden auch im Fall einer externen Weitergabe nicht eliminiert, weshalb diese hypothetische Eventualität für sich allein nach dem Gesagten keinen Grund für den Erlass einer solchen Auflage bildet. In diesem Sinne ist die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

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3. 3.1 Der Bund hat bislang auf die Regelung der Erschütterungsimmissionen verzichtet. Damit kommen die allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung zur Anwendung. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 regelt, dass im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (vgl.

Art. 11

Abs. 3 USG). Die Erschütterungsverordnung, in welcher die Grenzwerte bezüglich Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall festgelegt sind, ist noch nicht in Kraft (vgl. GRIFFEL ALAIN/RAUSCH HERIBERT, Kommentar Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich, 2011,

Art. 12

N 19, Art. 15 N 32). Nach Art. 12 Abs. 2 USG werden Emissionsbegrenzungen durch Verordnung oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Diese Bestimmung lässt grundsätzlich Raum für den Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 13. März 2006 1A.266/2005 E. 2; HÄNER ISABELLE, Der verwaltungsrechtliche Vertrag als effizienteres Instrument für den Umweltschutzvollzug?, URP 2001/6 Seite 591, 595 f.). Somit ist es zulässig, Emissionsgrenzwerte durch Vereinbarung festzulegen, wie dies im Rahmen des im Jahr 2017 geschlossenen Vertrags zwischen den Gemeinden Auenstein und Veltheim sowie der Baugesuchstellerin erfolgt ist (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Art. 12 N 20). Ferner können weitere Normen zur Beurteilung der Schädlich- und Lästigkeit herangezogen werden. Mit Blick auf die Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen und Gebäuden bietet sich die Deutsche Norm DIN 4150-2 an, welche jedoch nur Richtwerte festhält, bei deren Einhaltung zu schliessen ist, dass in der Regel erhebliche Belästigungen von Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden. Bislang wurde das Messnetz der Baugesuchstellerin nach der Schweizer Norm VSS 40312 (diese Norm entsprach bis zum 18. März 2019 der Norm SN 640312) beurteilt. Diesem Regelwerk sind allerdings nur Richtwerte zu entnehmen, bei deren Einhaltung keine Schädigungen der Bausubstanz auftreten sollten. Nicht berücksichtigt wird indes die Wirkung auf den Menschen. 3.2 Die Beschwerdeführenden 1 stellten den Antrag, die für die Erschütterungseinwirkungen bestehende "Grenzwertlücke" müsse ausgemerzt werden. Dieser Antrag 3 entspricht dem Einwendungsantrag 6. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden 1 im Einwendungsverfahren aus, dass die maximalen Erschütterungswerte gemäss dem Vertrag vom 6. November 2017 zu den Grenzwerten in einem Zwischenbereich eine technische Lücke aufweisen würden, die entscheidend für die Frage sei, ob ein Abbaustopp verhängt werden müsse oder nicht. Werde eine maximale Schwinggeschwindigkeit zwischen 2,0 und 2,6 mm/s in einer Frequenz oberhalb von 30 Hz ausgewiesen, so müsse zusätzlich überprüft werden, ob unterhalb der Frequenz von 30 Hz eine verdeckte Schwinggeschwindigkeit grösser 2,0 mm/s vorhanden sei (vgl. Einwendung Beschwerdeführende 1, Antrag 5, Seite 6, kantonale Vorakten, act. 166). Es könne vorkommen, dass der nur geringfügig schwächere Peak mit einer etwas niedrigeren Frequenz den Grenzwert überschreite, der ausgewiesene Peak allerdings nicht (vgl. Beschwerde, Seite 11, act. 344). 3.3 Die Baugesuchstellerin wendet demgegenüber ein, dass im Vertrag zwischen den Vorinstanzen und der Baugesuchstellerin über die Begrenzung der Emissionen aus dem Jahr 2017 Begrenzungen festgehalten wurden, die weitergehen würden, als die üblicherweise für Erschütterungen verfügten Werte. Derartige Grenzwerte dürften zulässigerweise mittels Vertrags geregelt werden. Im Fachbericht der Abteilung für Umwelt BVU vom 28. Oktober 2020 (im Beschwerdeverfahren RA.20.166) sei

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bereits festgestellt worden, dass es keine problematische Grenzwertlücke gäbe, die ausgemerzt werden müsste. Im Übrigen sei die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 nicht substantiiert, da nicht gerügt werde, durch welche konkreten oder fehlende Anordnungen welche Rechtsnormen verletzt seien (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 30 ff., act. 443 f.). Die Vorinstanzen bringen ebenfalls vor, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine relevante Rechtsverletzung vorliegen würde. Die gerügte, angebliche Verletzung des privatrechtlichen Vertrags vom 6. November 2017 stelle ebenfalls keine genügende Grundlage für eine Auflagenergänzung dar. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass dieser Vertrag mit der hier strittigen Abbaubewilligung vollumfänglich eingehalten werde (vgl. Beschwerdeantwort der Vorinstanzen, Rz. 17, act. 397). 3.4 Den Beschwerdeführenden 1 ist insoweit beizupflichten, dass mehrere Erschütterungs-Peaks bei unterschiedlichen Frequenzen auftreten können. Die Abteilung für Umwelt BVU führt allerdings in nachvollziehbarer Weise in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 aus, dass aus den Messungen der GEOTEST AG aus dem Jahr 2016 in den Liegenschaften Gerstenhübelweg 3, Veltheim, sowie in der Au, Auenstein, hervorgehe, dass der Maximalwert der Schwinggeschwindigkeit (gemessen über sämtliche Frequenzen) jeweils stets weniger als 2 mm/s betrage. Aus diesem Grund erübrige sich eine Kontrolle des Grenzwerts von 2,6 mm/s bei Frequenzen oberhalb von 30 Hz. Eine solche Kontrolle sei überdies nur dann notwendig, wenn die maximal gemessene Schwinggeschwindigkeit in einer Frequenz grösser als 30 Hz zwischen 2,0 und 2,6 mm/s liegen würde. Nur diesfalls müsste überprüft werden, ob in einer Frequenz unterhalb von 30 Hz eine Schwinggeschwindigkeit grösser als 2,0 mm/s auftrete. Dies lasse sich jedoch ohne Weiteres mit dem Ausweisen einer zweiten maximalen Schwinggeschwindigkeit unterhalb von 30 Hz bewerkstelligen. Daher bestehe entgegen den Beschwerdeführenden 1 zum einen keine Grenzwertlücke in der Interpretation der Messresultate. Zum anderen sei dies insbesondere vorliegend nicht der Fall, da sämtliche Werte der ausgewiesenen Schwinggeschwindigkeiten kleiner als 2 mm/s seien (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Umwelt BVU vom 7. Juli 2022, Seite 2, act. 456). Angesichts dieser plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Abteilung für Umwelt BVU besteht für den Regierungsrat keine Veranlassung, von der Beurteilung seiner Fachstelle abzuweichen. Überdies liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Verletzung des privatrechtlichen Vertrags oder der bundesrechtlichen Normen sowie des Regelwerks schliessen lassen würden. Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden 1 keine Grenzwertlücke besteht, die "auszumerzen" wäre. Insofern erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Nebst dem schützenswerten eigenen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG) wird für die Beschwerdeberechtigung verlangt, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtigen – das heisst schriftlichen sowie Antrag und Begründung enthaltenden – Einwendung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und mit dieser nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (sog. Erfordernis der formellen Beschwer); wer es unterlässt, eine Einwendung zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den Baubewilligungsentscheid später nicht anfechten (vgl. § 4 Abs. 2 BauG). Die im Einwendungsverfahren fristgerecht gestellten Anträge bestimmen sodann auch den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren; eine spätere Erweiterung der Anträge ist nicht mehr möglich (vgl. § 60 Abs. 2 BauV). Zulässig ist allerdings das Vorbringen neuer Rügegründe, soweit sich diese innerhalb des mit den Einwendungsanträgen umschriebenen Streitgegenstands befinden. Mit andern Worten ausgedrückt: Wer in seiner Einwendung fordert, dass die Baubewilligung mit einer bestimmten Auflage zu ergänzen ist, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr die Verweigerung der Baubewilligung beantragen; wer dagegen in der Einwendung die Verweigerung der Baubewilligung verlangt, darf später im Beschwerdeverfahren weitere, in

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der Einwendungsbegründung noch nicht erwähnte Gründe vorbringen, die gegen die Erteilung einer Baubewilligung sprechen. 4.2

-...

Soweit die Beschwerdeführenden 1 um Gutheissung der gestellten Anträge von im Rahmen seiner Beschwerde (SKRD.22.157) ersuchen und diesbezüglich Ausführungen machen, so verkennen sie, dass zum einen die Beschwerde rechtskräftig als durch Rückzug von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde. Zum anderen richteten sich die Beschwerdeanträge von auf Aufhebung der Abbaubewilligung. Der Antrag der Beschwerdeführenden 1 betreffend Gutheissung der gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren ist als unzulässige Erweiterung der in der Einwendung gestellten Anträge nach § 60 Abs. 2 BauV zu taxieren, in welchem die Beschwerdeführenden 1 sinngemäss lediglich eine Auflagenergänzung der Abbaubewilligung beantragten. In diesem Sinne ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 nicht weiter einzugehen, da diese nicht vom Streitgegenstand erfasst sind. Auf den im Rahmen der Replik gestellten Antrag und die weiteren diesbezüglich erhobenen Rügen ist daher nicht einzutreten (vgl. Replik, Ziff. 2, Seite 3 ff., act. 491–494).

...

5. Nach dem Gesagten dringen die Beschwerdeführenden 1 mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 ist – soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann – abzuweisen. II. Beschwerde der Jura-Cement-Fabriken AG 1. Formelles Im Beschwerdeverfahren Parteistellung haben unter anderem auch Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen (§ 13 Abs. 2 lit. c VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 haben als Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids separat Beschwerde erhoben und haben diesbezüglich Parteistellung. Indem die Beschwerdeführenden sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 einlässlich zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 geäussert und diesbezüglich Anträge gestellt haben, haben sie sich auf das vorliegende Verfahren eingelassen. Deshalb kommt ihnen auch diesbezüglich Parteistellung zu. 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführerin 2 moniert, die Auflage 25 der Baubewilligung vom 29. März 2022 sehe monatlich durchzuführende Lärmmessungen für die lärmrechtliche Überwachung des Steinbruchs vor, was weder zielführend noch verhältnismässig sei. Der Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 8. Dezember 2020 durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU lasse sich entnehmen, dass eine jährliche messtechnische Überprüfung mittels emissions- und immissionsseitigen Lärmmessungen verlangt werde. Die monierte Auflage 25 entspreche ferner dem Wortlaut der ursprünglichen Auflage 14 der Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 28. Februar 2018. Diese sei – nachdem die zuständige Fachstelle nachträglich erkannt hatte, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei – mit Verfügung vom 25. September 2019 wie folgt geändert worden (vgl. Beschwerde, Seite 1, 3, act. 377 ff.): "14a Einmal pro Jahr ist mittels Langzeit-Lärmmessungen in mindestens drei Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung eine Lärmbeurteilung des Steinbruchsbetriebes nach LSV durchzuführen (analog des Standberichtes Lärmschutz 2018, Sinus AG, 18. März 2019).

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14b Einmal monatlich sind die Förderbandanlagen vom Steinbruch zum Werksareal auf Quietsch und Schlaggeräusche zu untersuchen. Gegen Quietsch- und Schlaggeräusche sind unmittelbar nach Feststellung Massnahmen zu deren Behebung einzuleiten. Die lärmtechnischen Untersuchungen und die umgesetzten Massnahmen sind zu dokumentieren." 2.2 Wie die Beschwerdeführerin 2 zutreffend rügt, wurde in der Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 8. Dezember 2020 (vgl. act. 101–126, act. 103) durch die Abteilung für Umwelt BVU keine monatliche, sondern lediglich eine jährliche Prüfung der Lärmemissionen verlangt. Die Vorinstanzen anerkennen in ihrer Beschwerdeantwort, dass es sich bei der Formulierung der Auflage Nr. 25 in der Abbaubewilligung vom 29. März 2022, in welcher eine monatliche Messung verlangt wird, um einen Fehler handelt und stellen infolgedessen den Antrag auf Gutheissung des Antrags 1 der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022, Seite 1, act. 414). Die Abteilung für Baubewilligung BVU stellt den Antrag auf teilweise Gutheissung des Antrags 1, wobei diesem dahingehend nicht entsprochen werden könne, als die Lärmbeurteilung nur in mindestens drei Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung durchzuführen sei. Vielmehr seien die Lärmemissionen zusätzlich mit quellennahen Emissionsmessungen zu erfassen, so wie sie im Fachbericht Lärm der Sinus AG vom 9. März 2020 dokumentiert seien. Auch dies sei bereits Teil der Auflage 29, welche durch die Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 verfügt worden sei (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, Seite 2, act. 461). Die Beschwerdeführerin 2 anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die angebrachte Ergänzung der Abteilung für Umwelt BVU zum beschwerdeweise beantragten Wortlaut der Auflage 25 der Abbaubewilligung vom 29. März 2022. 2.3 Vor dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass der Antrag 1 der Beschwerdeführerin 2 zufolge Anerkennung durch die Vorinstanzen gutzuheissen ist. Auflage 25 der Abbaubewilligung vom 29. März 2022 ist folglich antragsgemäss unter Ergänzung des beschwerdeweise beantragten Wortlauts und im Sinne der Ausführungen der Abteilung für Umwelt BVU vom 7. Juli 2022 neu zu formulieren. Da die angebrachte Ergänzung durch die Abteilung für Umwelt BVU bereits Teil der Auflage 29 der kantonalen Verfügung bildete, ist die seitens der Beschwerdeführerin 2 ausgesprochene Anerkennung bei den Kostenfolgen nicht weiter zu berücksichtigen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die in der Abbaubewilligung vom 29. März 2022 verfügte Auflage 33 sei ersatzlos zu streichen. Diese sehe vor, dass im Rahmen der anlaufenden Abbauarbeiten sicherzustellen sei, dass für landwirtschaftliche Fahrzeuge durch den Perimeter des Abbaugebiets in das Landwirtschaftsgebiet Oberegg eine minimale Weg-Infrastruktur erhalten respektive gebaut werden müsse. Für eine solche Anordnung einer entsprechenden Verkehrsinfrastruktur für landwirtschaftliche Fahrzeuge während des Abbaus fehle es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage. Das Steinbruch-Gelände sei im Eigentum der Beschwerdeführerin. Es würden weder öffentliche noch private Wegrechte bestehen, welche ein Befahren des Steinbruchs während des Abbaus zulassen würden. Solche Wegrechte könnten nicht durch die Bewilligungsbehörde angeordnet werden. Ferner sei zu beachten, dass sämtliche landwirtschaftliche Grundstücke, welche an das Abbaugebiet angrenzen würden, ausnahmslos öffentlich zugänglich und erschlossen seien, weshalb es keines zusätzlichen Verbindungswegs durch den Steinbruch bedürfe. Die Auflage 33 sei daher zu streichen, da diese weder nötig noch verhältnismässig sei (vgl. Beschwerde, Antrag 2, Seite 4, act. 377).

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3.2 Die Vorinstanzen anerkennen die ersatzlose Streichung der Auflage 33 der Abbaubewilligung vom 29. März 2022 (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022, Seite 1, act. 414). Demgegenüber argumentieren die Beschwerdeführenden 1 in ihrer Replik dahingehend, dass die Streichung der Auflage 33 unzulässig sei. Auf die Erstellungspflicht des Verbindungswegs zwischen Au und Oberegg dürfe nicht verzichtet werden (vgl. Seite 2 f., act. 494 f.). Dabei übersehen sie allerdings, wie die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Duplik zutreffenderweise ausführt (vgl. Rz. 9, act. 505), dass es bei der Verfügung der Auflage 33 um die Erstellungspflicht einer Wegverbindung während des Abbaus in das Gebiet Oberegg geht. Nicht bestritten ist vorliegend, dass der besagte Weg nach der Rekultivierung durch die Beschwerdeführerin 2 zu erstellen ist (vgl. Duplik der Beschwerdeführerin 2, Rz. 9, act. 505). In diesem Sinne vermögen die Beschwerdeführenden 1 mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist demnach auch diesbezüglich gutzuheissen und die Auflage 33 der Abbaubewilligung vom 29. März 2022 ersatzlos zu streichen. III. Kostenentscheid 1. Beschwerde von

und

1.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei der Kostenverlegung ist auch das Zwischenverfahren über den vorzeitigen Baubeginn zu berücksichtigen (vgl. RRB Nr. 2022-001391 vom 11. November 2022). Dieses ist mit 1/5 zu gewichten, die Hauptsache mit 4/5. Da die Baugesuchstellerin im Zwischenverfahren unterlag (vgl. RRB Nr. 2022001391 vom 11. November 2022, Dispositivziffer 2 und 3) hat sie 1/5 der Verfahrenskosten zu bezahlen. Die restlichen 4/5 der Kosten im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren sind von den Beschwerdeführenden 1 zu tragen, da sie im Hauptverfahren als unterliegend gelten. Da die Beschwerdeführenden 1 gemeinsam handelten, rechtfertigt es sich, die solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). 1.2 Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen sind auch die Parteikosten auf die Parteien zu verlegen (§§ 32 Abs. 2 VRPG); die Beschwerdeführenden 1 sind auch bei den Parteikosten als zu 4/5 unterliegend und zu 1/5 obsiegend zu betrachten. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, Seite 223 ff.; 2011, Seite 247, E. 3.1; 2009, Seite 278 ff.). Die Beschwerdeführenden 1 haben der Baugesuchstellerin sowie den Vorinstanzen, welche hinsichtlich des Zwischenentscheids wie die Baugesuchstellerin als unterliegend zu betrachten sind, somit je 3/5 ihrer Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (4/5-1/5). Die Parteikosten berechnen sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT). Dabei wird in vermögensrechtlichen Streitsachen auf den Streitwert abgestellt (§ 8a Abs. 1 AnwT), der in Baubewilligungssachen praxisgemäss 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992 Seite 398). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. VGE III/33 vom 17. Juni 2011 [WBE.2010.250], Seite 32 f.; AGVE 2011, Seite 465 f.). Im vorliegenden Fall ist praxisgemäss von 10 % der auf dem

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Baugesuchsdeckel angegebenen Bausumme von /m3) und somit von einem Streitwert von auszugehen. Für Streitwerte über beträgt der Rahmen für die Entschädigung bis , wobei innerhalb dieses Rahmens die Entschädigung nach dem mutmasslichen anwaltlichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls festzulegen ist (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 8 und Abs. 2 AnwT).

---

Gemessen am hohen Streitwert, muss der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertretung der Baugesuchstellerin im vorliegenden Fall als niedrig eingestuft werden, Bedeutung und Schwierigkeit des Falls werden ebenfalls aufgrund des zugrundeliegenden Streitwerts als niedrig beurteilt. Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von bis . Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von . Da zwischen der von der Rechtsvertretung der Baugesuchstellerin sowie der Vorinstanzen tatsächlich geleisteten Arbeit und dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz ( bis ) ein offenbares Missverhältnis besteht, muss der ordentliche Rahmen ausserdem in Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT um 50 % unterschritten werden. Weil kein Augenschein durchgeführt wurde und damit kein vollständiges Verfahren vorliegt, ist ein Abzug von 25 % vorzunehmen (§ 2 in Verbindung mit analog

Art. 6

Abs. 1 AnwT). Allerdings war ein zweiter Schriftenwechsel notwendig, weshalb ein Zuschlag von 10 % vorzunehmen ist (§ 8b Abs. 1 AnwT). Zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsvertretungen der Baugesuchstellerin sowie der Vorinstanzen Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatten, weil sie durch die Baugesuchstellerin und die Vorinstanzen bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogen wurden und in jenen Verfahren dieselben Fragen umstritten waren; dies rechtfertigt einen weiteren Abzug von 25 %. Bei den Vorinstanzen ist aufgrund des hohen Streitwerts in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT sodann eine weitere Reduktion von 33 % angezeigt (AGVE 2011, Seite 248 ff.).

-

Die Parteientschädigung der Baugesuchstellerin beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c Abs. 1 AnwT). Die Beschwerdeführenden 1 haben der Baugesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit und unter Abzug der Mehrwertsteuer von 7.7 % 3/5 der Parteikosten und somit gerundet zu bezahlen.

-

Die Parteientschädigung der Vorinstanzen beträgt nach dem Gesagten (bei vollständigem Obsiegen) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c Abs. 1 AnwT). Die Beschwerdeführenden 1 haben unter solidarischer Haftbarkeit 3/5 der Parteikosten zu ersetzen und somit an die Vorinstanzen zu bezahlen. 2. Beschwerde der

-

2.1 Bezüglich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist festzustellen, dass Auflage 25 der Abbaubewilligung vom 29. März 2022 entsprechend der Formulierung im Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. Dezember 2020 sowie in Auflage 29 der kantonalen Zustimmungsverfügung neu zu formulieren ist. Durch die Ergänzung des beschwerdeweise beantragten Wortlauts der Auflage 25 durch die Abteilung für Umwelt BVU wurde einzig eine Wiederholung der Feststellungen aus dem Prüfbericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. Dezember 2020 wiederholt, weshalb die Beschwerdeführerin 2 auch diesbezüglich als obsiegend gilt. Auflage 33 der Abbaubewilligung vom 29. März 2022 ist hingegen ersatzlos zu streichen. Insgesamt obsiegt somit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 vollumfänglich. Die Vorinstanzen und die Beschwerdeführenden 1 gelten damit als unterliegende Parteien (§ 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden grundsätzlich Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts der falsch auferlegten Auflagen ist von einem schweren Verfahrensfehler der Gemeinden Auenstein und

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Veltheim auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, vorab 1/2 der Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Vorinstanzen aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von 1/2 sind unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden 1, die sich durch das Stellen von Anträgen am diesbezüglichen Verfahren beteiligt haben, aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3 VRPG). 2.2 Die Behörden werden bei den Parteikosten nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Die Vorinstanzen sowie die Beschwerdeführenden 1 haben unter jeweils solidarischer Haftbarkeit die Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführerin 2 daher mit je ½ zu tragen (§ 32 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 und 3 VRPG). Der Streitwert beträgt auch hier . Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von . Vorliegend ist bei der Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen, dass ihre anwaltliche Vertretung einzig eine Rechtsschrift im Zusammenhang mit dieser vorliegenden Beschwerde verfasste und auch Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, weil diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogen wurde, weshalb praxisgemäss ein Abzug von 35 % vorzunehmen ist (§ 2 in Verbindung mit analog § 6 Abs. 1 AnwT). Weil kein Augenschein durchgeführt wurde und damit kein vollständiges Verfahren vorliegt, ist ein Abzug von 25 % angezeigt (§ 2 in Verbindung mit analog § 6 Abs. 1 AnwT). Weil zwischen dem Streitwert und dem tatsächlich geleisteten Aufwand ein offenbares Missverhältnis besteht, ist ein Abzug von 50 % notwendig (§ 8b Abs. 2 AnwT). Geht die Entschädigung zulasten des Gemeinwesens, kann diese bei hohem Streitwert überdies um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT).

--

Damit scheint für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von sachgerecht. Hiervon ist die Mehrwertsteuer der obsiegenden Beschwerdeführerin 2 abzuziehen, womit eine Entschädigung von resultiert, die grundsätzlich je hälftig, das heisst mit je , von den Vorinstanzen sowie von den Beschwerdeführenden 1 zu tragen ist, wobei letztere für ihren Anteil solidarisch haften. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 Abs. 1 VRPG, § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Die von den Vorinstanzen zu leistende Parteientschädigung ist jedoch zusätzlich noch um einen Drittel zu reduzieren, da ein hoher Streitwert von über vorliegt (§ 12a Abs. 1 AnwT). Somit ist die von den Vorinstanzen zu leistende Parteientschädigung folglich auf gerundet zu reduzieren. Beschluss

-

1. a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 soweit darauf einzutreten ist.

und

wird abgewiesen,

b)

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von , gesamthaft , werden zu 1/5, das heisst mit , der Baugesuchstellerin und zu 4/5, das heisst mit , unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden 1 und auferlegt.

-

Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von und somit noch

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müssen die Beschwerdeführenden 1 bezahlen.

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c) Die Beschwerdeführenden 1 keit verpflichtet, der Baugesuchstellerin Höhe von zu bezahlen.

-

d)

und

werden unter solidarischer Haftbareinen Parteikostenersatz in der

Die Beschwerdeführenden 1 und werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Einwohnergemeinden Auenstein und Veltheim einen Parteikostenersatz von zu bezahlen.

2.

a)

In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird die Ziff. 25 der Dispositivziffer IV der Abbaubewilligung vom 29. März 2022, wie folgt neu formuliert: "'Einmal pro Jahr ist mittels Langzeit-Lärmmessungen in mindestens drei Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung eine Lärmbeurteilung des Steinbruchbetriebs nach LSV durchzuführen (analog des Standberichtes Lärmschutz 2018, Sinus AG, 18. März 2019). Neben den Langzeit-Lärmmessungen in mindestens drei Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung sind auch quellnahe Langzeit-Emissionsmessungen analog dem Fachbericht Lärm der Sinus AG vom 9. März 2020 durchzuführen. Einmal monatlich sind die Förderbandanlagen vom Steinbruch zum Werksareal auf Quietsch- und Schlaggeräusche zu untersuchen. Gegen Quietsch- und Schlaggeräusche sind unmittelbar nach Feststellung Massnahmen zu deren Behebung einzuleiten. Die lärmtechnischen Untersuchungen und die umgesetzten Massnahmen sind zu dokumentieren." b) In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 Ziff. 33 der Dispositivziffer IV der Abbaubewilligung vom 29. März 2022 aufgehoben. c)

- --

-

wird die

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat bestehend aus einer Staatsgebühr von sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von , gesamthaft , werden zu ½, das heisst mit , den Einwohnergemeinden Auenstein und Veltheim und zu ½, das heisst mit , den Beschwerdeführenden 1 und auferlegt. Die Einwohnergemeinden Auenstein und Veltheim und die Beschwerdeführenden 1 haften für ihre jeweiligen Anteile solidarisch. ■ und Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses werden der Beschwerdeführerin 2 aus der Staatskasse zurückerstattet. d) Die Beschwerdeführenden 1 und keit verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 Höhe von zu bezahlen.

-

werden unter solidarischer Haftbareinen Parteikostenersatz in der

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e)

-

Die Einwohnergemeinden Auenstein und Veltheim werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 einen Parteikostenersatz von zu bezahlen.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • , 5105 Auenstein (per A-Post Plus und mit Rechnungen [unter solidarischer Haftbarkeit]) • , 5106 Veltheim (per A-Post Plus) • (3) Schärer Rechtsanwälte, lic. iur. , Rechtsanwalt, , 5001 Aarau (für sich und zuhanden der Einwohnergemeinde, Schulhausstrasse, 5106 Veltheim, und der Einwohnergemeinde, Schürmatt 1, 5105 Auenstein; per A-Post Plus und mit Rechnung) • (2) Rey Läuffer Hofstetter Rechtsanwälte, lic. iur. , Rechtsanwalt, , 5401 Baden (für sich und zuhanden der , 5103 Wildegg, per A-Post Plus und mit Rechnung; zusätzlich mit Begleitschreiben betreffend Rückerstattung des Kostenvorschusses) • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung für Baubewilligungen (BVUAFB.20.886) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Wald BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Staatskanzlei, Controlling und Rechnungswesen (zum Vollzug der Dispositivziffern 1.b und 2.c) • Rechtsdienst des Regierungsrats (SKRD.22.162 und 22.156; Al/Nm)

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Mdtl** ~aus

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

29. Januar2020

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1462 Gemeinden:

Auenstein und Veltheim

Gesuchstellerin:

Jura-Cement-Fabriken AG (JCF AG)

Bauvorhaben :

Entwicklung Steinbruch Jakobsberg-Egg

Leitverfahren:

Teiländerung Nutzungsplanung und Kulturlandplan "Abbaugebiete"

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

A. Seit 1993 wird im Rahmen der rechtskräftigen Teilnutzungsplanung im Gebiet nordöstlich von Auenstein und südlich von Veltheim Material abgebaut. Aktuell wird mit der Abbaubewilligung 4 die letzte Etappe innerhalb der bestehenden rechtskräftigen Materialabbauzone ausgeführt. Das Materialabbaugebiet "Jakobsberg-Egg" beziehungsweise die vorgesehene Erweiterung ist im Richtplan V 2.1 als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt. Aufgrund des bereits bestehenden Abbaugebiets kann die bestehende Infrastruktur sowie der Verkehrsanschluss an die Bahn genutzt werden. Es ist vorgesehen, auf einer Fläche von ca. 6,8 ha während den nächsten 20 Jahren voraussichtlich rund 7,5 Mio. m3 Material abzubauen . Das Projekt betrifft die Erweiterungen 'West", "Mitte" und "Ost", sowie eine Tieferlegung der Abbausohle im Steinbruch Jakobsberg. Das Vorhaben ist UVPpflichtig. Für die Erweiterung des Materialabbaugebiets werden 56'407 m2 Wald ~eansprucht. Das dazu notwendige Rodungsgesuch wurde koordiniert mit der notwendigen Anpassung der Nutzungsplanung eingereicht. Mit dem Materialabbau soll voraussichtlich im Jahr 2022 begonnen werden . Die Bodennutzungseffizienz (BNE) beläuft sich gemäss "Bericht zum Rodungsgesuch" vom 31. Mai 2018 (erganzt am 5. März 2019) auf 33 bis 57 m3/m 2 . Der Minimalwert gemäss der Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz des BAFU von 15 m3/m 2 wird somit überschritten. Angrenzend an den Projektperimeter liegt ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) sowie das BLN-Gebiet (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) "Aargauer und östlicher Solothurner Faltenjura".

B. Das vorliegende Rodungsgesuch lag zusammen mit der Nutzungsplanänderung vom 18. März 2019 bis 16. April 2019 in den Gemeinden Auenstein und Veltheim öffentlich auf. Dagegen sind fristgerecht Einwendungen eingegangen. Drei Einwendungen zur Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" beziehen sich am Rande explizit auf die vorgesehenen Rodungen. Die Einwendenden sind gemäss Abklärungen der Gemeinde Auenstein zur Einwendung berechtigt. Mit Eingabe vom 6. April 2019 erhoben wohnhaft in der Gemeinde Auenstein, Einwendung gegen die Erweiterung des Steinbruchs Oberegg West und Oberegg Mitte. Der Antrag der Einwendung betreffend Rodung lautet folgendermassen: Antrag: Das Abbaugebiet des Steinbruchs Oberegg West und Oberegg Mitte (Jakobsberg) darf nicht erweitert werden. Begründung: Rodung von Waldgebiet. Heutzutage ist es nicht mehr tolerierbar, dass die C02-Absorption noch weiter geschmälert wird. Mit Eingabe vom 16. April 2019 erhob wohnhaft in der Gemeinde Auenstein, vertreten durch lic. iur. Miotti Brunner Rechtsanwälte, Einwendung gegen die Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete". Der Antrag 3 der Einwendung betreffend Rodung lautet folgendermassen: Antrag: Das Rodungsgesuch betreffend die Westerweiterung sei abzuweisen. Begründung: Zusammenfassend wird hinsichtlich Rodungen Folgendes vorgebracht: Die Abweisung des Rodungsgesuchs ergebe sich aus den übrigen Begründungen. Werde auf die Erweiterung West antragsgemäss verzichtet, so fehle es am öffentlichen Interesse für die Rodung und folglich sei auf sie zu verzichten. Im Speziellen wird hinsichtlich Rodung erwähnt, dass eine Variantenprüfung fehle . Ferner stelle der Wald grundsätzlich kein Zielbiotop des ökologischen Ausgleichs dar. Finde der gesetzlich vorgeschriebene Realersatz Eingang in die Bewertung des ökologischen Ausgleichs, finde eine verpönte Doppelverwertung statt. Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob wohnhaft in der Gemeinde Auenstein, vertreten durch Dr. iur. Werner Haas Berner AG , Einwendung gegen die Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" ohne direkten Antrag hinsichtlich Rodungsgesuch. In einzelnen Abschnitten der Einwendung werden der Wald beziehungsweise die Rodungen explizit angesprochen. Sinngemäss wird erwähnt, dass die künftige Anordnung des Waldes unzureichend aufgezeigt werde und auf Grund des ungenügend nachgewiesenen Rohstoffbedarfs keine Rodungsbewilligung erteilt werden dürfe. 2. Erwägungen A. Zuständigkeit, Anhörung BAFU und Einverständnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig . Die Bewilligung wird koordiniert mit der Genehmigung der Anpassung der Nutzungsplanung erteilt. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des Rodungsgesuchs wurden neben den neu beantragten 56'407 m2 für das gleiche Werk bereits Rodungen im Ausmass von 28'447 m2 ausgeführt. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 84'854 m2 wird das 'BAFU angehört. Das BAFU hat am 10. Januar 2019 unter Auflagen positiv zur Rodung und positiv zur Ersatzaufforstung Stellung genommen. Als Auflage zur Berücksichtigung des Natur- und Heimatschutzes (Art. 5 Abs. 4 WaG) wurde für die folgenden Planungsstufen (UVP Hauptuntersuchung und Abbaugesuch) festgehalten, dass die Koordination mit den Zielen des Regionalen Naturparks Jurapark und der Abgleich mit der

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Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz (KARCH) bezüglich den vorkommenden Reptilien sicherzustellen ist. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen liegt vor.

B. Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung

Grundsätzlich wird hinsichtlich raumplanerischen Voraussetzungen, Standorts- und Bedarfsnachweis und Umweltverträglichkeit auf das Leitverfahren Nutzungsplanung und die entsprechenden Dokumente und Stellungnahmen verwiesen . Insbesondere wird auch auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 9. November 2018 (ergänzt am 5. März 2019) verwiesen, welcher aufzeigt, dass der Materialabbau im Erweiterungsperimeter gesetzeskonform und umweltverträglich erfolgen kann . Die Behandlung der Einwendungen erfolgte koordiniert mit dem Leitverfahren. Die regionale Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffmaterialien der Bevölkerung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann . Mit der Festsetzung der Erweiterung im Richtplan wurde auch signalisiert, dass der Bedarf für den Abbau des Rohstoffs für die Zementproduktion im Aargau und für die Schweiz (rund 18 % des schweizerischen Bedarfs) grundsätzlich gegeben ist, was in der Einwendung in Frage gestellt wird. Die Erweiterung der Abbaufläch~. für welche gerodet werden soll , ist durch das geeignete Material und das bereits bestehende Werk auf den Standort angewiesen. Über die Notwendigkeit und den Standort der Erweiterung des Abbaus wurde im Rahmen der Festsetzung im Richtplan grundsätzlich abgewogen und entschieden . Die in der Einwendung vorgebrachten Argumente, dass kein Variantenentscheid erfolgte, trifft nicht zu. Auf Stufe Richtplan wurde nach alternativen Standorten ausserhalb des bisherigen Abbauperimeters gesucht. Dies jedoch ohne Erfolg. Der Perimeter für die Festlegung im Richtplan wurde in Zusammenarbeit mit der JCF, den Gemeinden Auenstein und Veltheim , und in einem Mitwirkungsverfahren mit der Bevölkerung und dem Kanton erarbeitet. Auch innerhalb des im Richtplan festgesetzten Perimeters wurden in verschiedenen Planungsphasen verschiedene Varianten geprüft. Dazu wird auf den nachgereichten Bericht vom 26. August 2019 verwiesen . Im Übrigen sei auf die Bodennutzungseffizienz für den Bereich West verwiesen, welcher bei 37 m3/m 2 liegt und somit den vom BAFU vorgegebenen Minimalwert deutlich übertrifft, was auf einen g_eeigneten Standort hinweist. Das Werk erfüllt gemäss Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau , Verkehr und Umwelt vom 15. August 2018 sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Gemeindeversammlung zur Anpassung der Nutzungsplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Hinsichtlich dem vorgebrachten Argument in der Einwendung _ dass es nicht mehr tolerierbar ist, die C02-Absorption weiter zu schmälern, gilt es Folgendes festzuhalten : Das Holz der zu rodenden Bäume wird entweder verbaut, was C02 langfristig bindet oder als Energieholz C02-neutral verbrannt. Die Ersatzaufforstungen werden wiederum C02 binden . Die Rodungsfläche wird im gleichen Ausmass wieder aufgeforstet, somit kommt es zu keiner Reduktion der Waldfläche. Gemäss Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. Mai 2018 und 2. Juli 2018 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm , Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Abbautechnische Auflagen werden in der Zustimmung der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 2. Juli 2018 aufgeführt.

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In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 4. Juni 2018 keine Einwände gegen das Vorhaben. Der von Einwender vorgebrachte Einwand, dass Wald nicht in die Bilanz des ökologischen Ausgleichs miteinbezogen werden darf, ist im Grundsatz richtig . Für den ökologischen Ausgleich werden diese im vorliegenden Projekt auch nicht miteingerechnet. Die angesprochenen Waldflächen werden, allerdings missverständlich, in der Übersichtstabelle als weitere, für den Naturschutz wertvolle Gebiete dargestellt. Auch ohne Einbezug der Waldflächen werden die quantitativen und qualitativen Anforderungen an den zu leistenden ökologischen Ausgleich erfüllt. Im Übrigen wird im Rahmen der nachgelagerten Verfahren der ökologische Ausgleich wie üblich weiter präzisiert. Ein direkter Einfluss auf die Rodungsbewilligung kann nicht geltend gemacht werden, da Fragen zum ökologischen Ausgleich nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens sind . Die Ersatzaufforstung für die temporäre Rodung wird im Ausmass von 34'136 m2 an Ort und Stelle geleistet. Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodung im Gebiet des Steinbruchs im Ausmass von 22'271 m 2 liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Entgegen der Argumentation der Einwendung ist die Lage der Ersatzaufforstungen und des verbleibenden Waldes exakt festgelegt. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorl iegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Die Rodung wird generell bewilligt und jeweils in Etappen freigegeben . Im Rahmen der vorliegenden generellen Bewilligung wird gleichzeitig die erste Etappe im Umfang von 25'997 m2 freigegeben.

Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden einträglicher genutzt werden ; es entsteht ein Mehrwert. Die Ausgleichsabgabe wird durch die Abteilung Wald des Departements Bau , Verkehr und Umwelt verfügt und der JCF AG nach Rechtskraft der Rodungsbewilligung in einem separaten Entscheid eröffnet.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der JCF AG wird für die Erweiterung des Materialabbaugebiets Jakobsberg-Egg eine Rodung im Umfang von 56'407 m2 Waldboden generell bewilligt. 3.2 Die gegen das Rodungsgesuch erhobenen Einwendungen werden abgewiesen. 3.3 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Rodung m2 :

Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.:

Auenstein

Jakobsberg-Egg

OBG Auenstein

1044

17'522

JCFAG

1045

8'038

JCFAG

1083

1'537

JCFAG

1084

506

JCFAG

620

10'725

JCFAG

644

16'039

OBG Veltheim

645

2'040

Veltheim

Jakobsberg-Egg

Total

56'407

Rodungskoordinaten : 2 653 420 / 1 252 690

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Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:5'000 bzw. 1:2'000, visiert durch die Abteilung Wald am 30. August 2018. Die Rodung erfolgt in Etappen: Fläche in m2

Summiert m2

West: Temporäre Rodung

24'150

25'997

31. Dezember 2021

Mitte-Nord: teilweise temporäre Rodung + Strassenverlegung Nord, Parz. 620

1'185

31 . Dezember 2021

Strassenverlegung Süd,

662

Zeitraum

Lokalisation

A1

31 . Dezember 2021

A1

A1

Etappe (gemäss Plan RO-6vom 27. Februar 2019)

Parz. 1045 A2

31. Dezember 2025

Ost: Rodung nördlicher Teil

10'998

10'998

B

31 . Dezember 2030

Ost: Restrodung mittlerer und südlicher Teil

3'604

3'604

C

31 . Dezember 2035

Mitte: definitive und temporäre Rodung

15'808

15'808

56'407·

56'407

Total

Mit der Erteilung der Rodungsbewilligung wird gleichzeitig die erste Etappe im Umfang von 25'997 m2 zur Rodung freigegeben. Für die weiteren Etappen ist jeweils rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch bei der Abteilung Wald einzureichen. Die Etappenfreigabe erfolgt durch die Abteilung Wald. Die Bewilligung ist bis zum 31 . Dezember 2036 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.4 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen, zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen . 3.5 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen . Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal ausserhalb der Rodungsfläche Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden . Das Abdeckmaterial darf nicht aus der Abbaustelle weggeführt werden. Es ist für die Rekultivierung der Abbaustelle zu verwenden und innerhalb der Rodungsfläche zwischenzulagern. Die abbau- und umwelttechnischen Auflagen gemäss der Stellungnahme der Abteilung für Umwelt sind durch die Gemeinden Auenstein und Veltheim als Baubewilligungsbehörde periodisch zu kontrollieren und auf die Einhaltung zu überprüfen.

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3.6 Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die JCF AG das rekultivierte Rodungsareal entsprechend der Planung im Bericht zum Rodungsgesuch vom 31 . Mai 2018 (ergänzt am 5. März 2019) im Ausmass von mindestens 34'136 m2 spätestens bis zum 31 . Dezember 2043 wiederzubestocken . Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Für die definitive Rodung im Umfang von 22'271 m2 ist auf den Parzellen Nrn. 1045, 1083, 469, 620 und 644 in den Gemeinden Auenstein und Veltheim bis zum 31. Dezember 2043 Ersatz zu leisten. Massgebend ist der unter Ziffer 2 erwähnte Situationsplan. Zeitplan für die Rekultivierungsetappen: Zeitraum

Lokalisation

A1

31 . Dezember 2030

West: Aufforstung

24'542

A1

31. Dezember 2036

Mitte: Aufforstung Strassenverlegung

2'078

A2

31. Dezember 2028

Ost: Aufforstung nordöstlicher Teil

318

A2

31. Dezember 2040

Mitte: Aufforstung

10'821

B

31 . Dezember 2035

Ost: Aufforstung südlicher Teil

1'149

C

31 . Dezember 2042

Mitte: Aufforstung

17'499

Aufforstungsetappe (gemäss Rodungsbericht vom

Fläche pro Etappe in m2

31. Mai 2018)

Total

56'407

Die Wiederbestockung hat gemäss Planung im Bericht zum Rodungsgesuch vom 31 . Mai 2018 (ergänzt am 5. März 2019) zu erfolgen . Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten . Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren . Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.7 Sämtliche Fristen bezüglich Rodungen und Ersatzaufforstungen verlängern sich stillschweigend entsprechend der Zeitdauer ab Rodungsbewilligungsdatum bis zur Rechtskraft aller notwendigen Bewilligungen. 3:8 Die JCF AG hat die beiliegenden Kontrollformulare ausgefüllt rechtzeitig an den zuständigen Revierförster weiterzuleiten . 3.9 Gestützt auf§ 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt. 3.10 Gemäss Antrag des Anhörungsberichts BAFU vom 10. Januar 2019, hat die Gesuchstellerin zusätzlich zu den in den Unterlagen beschriebenen Massnahmen bei den folgenden Planungsschritten folgende Punkte zu berücksichtigen : Kontaktaufnahme mit den Parkbehörden des regionalen Naturparks zwecks Koordination der Detailzielsetzung Kontaktaufnahme mit der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz (KARCH) bezüglich Klärung des Reptilienvorkommens für die Detailzielsetzung

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3.11 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: -

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, insbesondere des rechtskräftigen Nutzungsplanungsentscheids sowie der rechtskräftigen Abbaubewilligung.

-

Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch das Kreisforstamt.

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden . Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage mit Beginn Publikation Rechtskraft Beschluss Gemeindeversammlung .

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben , wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Wird eröffnet an (A-Post Plus): • • •

Jura Cement AG, Talstrasse 13, 5103 Wildegg Gemeinderat Auenstein Gemeinderat Veltheim

(mit Beilagen)

Verteiler durch Abteilung Wald : • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Ortsbürgergemeinde Auenstein • Ortsbürgergemeinde Veltheim • Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Raumentwicklung • 5105 Auenstein • Miotti,.Humbel, Brunner Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 13, Postfach 460, 5201 Brugg (zuhanden Herrn • Walder Haas Berner AG, Bärengasse 10, 4800 Zofingen (zuhanden Herrn • Revierförster Max Senn (mit Planausschnitt) • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer

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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Al/gemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen : 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden . 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen , die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige • Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs . 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs . 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und§ 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in§ 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und§ 1? AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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-* _yz

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

Jura Cement AG Talstrasse 13 5103 Wildegg

Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu

2. Mai 2023 Fristen der Rodungsbewilligung Sehr geehrte Damen und Herren Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2023 wurden die Beschwerden von ■■■I Auenstein, und Veltheim, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 21. Dezember 2022 über die Abweisung der Beschwerden von - u n d _ gegen die Abbaubewilligung der Jura-Cement-Fabriken AG, Wildegg ; als Rückzug erledigt. Gemäss Punkt 3.7 der Rodungsbewilligung Nr.1462 vom 29. Januar 2020 verlängern sich die Fristen für die Rodungen und Ersatzaufforstungen stillschweigend entsprechend der Zeitdauer ab Rodungsbewilligungsdatum bis zur Rechtskraft aller notwendigen Bewilligungen . Mit der erwähnten Ver~ügung vom 6. März 2023 sind alle notwendigen Bewilligungen gemäss Punkt 3.7 der Rodungsbewilligung Nr.1462 vom 29. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Differenz zwischen dem Datum der Rodungsbewilligung und dem Datum der oben genannten Verfügung des Verwaltungsgerichts beträgt 1'132 Tage. Die in der Rodungsbewilligung aufgeführten Fristen werden somit um 4 Jahre verlängert. Die unter Punkt 3.3 der Rodungsbewilligung vom 29. Januar 2020 aufgeführten Fristen für die Rodungen werden neu angesetzt: Etappe (gemäss Plan RO-6 vom 27. Februar 2019)

Zeitraum

Lokalisation

I

.

A1

31. Dezember 2025

A1

31 . Dezember 2025

Fläche in m2

West: Temporäre Rodung

24'150

Mitte-Nord : teilweise temporäre

1'185

Summiert m2

25'997

Rodung + Strassenverlegung Nord, Parz. 620 A1

31. Dezember 2025

Strassenverlegung Süd, Parz. 1045

A2

31. Dezember 2029

Ost: Rodung nördlicher Teil

10'998

10'998

B

31. Dezember 2034

Ost: Restrodung mittlerer und südlicher Teil

3'604

3'604

C

31. Dezember 2039

Mitte: definitive und temporäre Rodung

15'808

15'808

56'407

56'407

Total

662

-

Die unter Punkt 3.6 der Rodungsbewilligung vom 29. Januar 2020 aufgeführten Fristen für die Ersatzaufforstungen werden neu angesetzt: Aufforstungsetappe (gemäss Rodungsbe-

Zeitraum

Lokalisation

Fläche pro Etappe in m 2

A1

31 . Dezember 2034

West: Aufforstung

24'542

A1

31 . Dezember 2040

Mitte: Aufforsturg Strassenverlegung

2'078

A2

31 . Dezember 2032

Ost: Aufforstung nordöstlicher Teil

318

A2

31 . Dezember 2044

Mitte: Aufforstung

10'821

B

31 . Dezember 2039

Ost: Aufforstung südlicher Teil

1'149

C

31. Dezember 2046

Mitte: Aufforstung

17'499

richt vom 31. Mai 2018)

Total

56'407

'

Kopie • Departement Bau , Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt

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